Entscheidungen OLG Bremen 03/1980
BGB §§ 812 ff; GVG § 23b
Werden überzahlte Unterhaltsbeträge wegen ungerechtfertigter Bereicherung nach § 812 BGB zurückverlangt, dann ist für diese Klage das Familiengericht zuständig. Maßgebend ist, daß dieser Bereicherungsanspruch seine Wurzel in einer Familiensache im Sinne von § 23b Abs. 1 GVG hat, denn die zurückverlangte Leistung ist von dem Kläger zu der Erfüllung der ihm gegenüber seinen Kindern und seiner geschiedenen Ehefrau obliegenden gesetzlichen Unterhaltspflichten erbracht worden.
OLG Bremen, Beschluß vom 13. März 1980 - 5 III AR 3/80b
Unterhalt unter Verwandten; Anspruch des minderjährigen Kindes auf Unterhalt; Wegfall der Verpflichtung des Unterhaltsschuldners zur Auskunftserteilung über sein Einkommen und Vermögen; höheres Einkommen des Unterhaltsschuldners; Deckung des laufenden Lebensbedarfs der Kinder und der zusätzlichen Bedürfnisse; Aufteilung des laufenden Unterhalts in einen zum Verbrauch und einen als Rücklage bestimmten Teil.
BGB §§ 1605, 1610 ff
1. Die Verpflichtung des Unterhaltsschuldners zur Auskunftserteilung über sein Einkommen und Vermögen entfällt nur dann, wenn zweifelsfrei feststeht, daß dem Unterhaltsberechtigten kein oder kein höherer als der bezahlte Unterhalt zusteht.
2. Für den Kindesunterhalt besteht grundsätzlich keine Sättigungsgrenze in bestimmter Höhe. Bei höherem Einkommen muß im Einzelfall geprüft werden, was entsprechend dem Lebensstandard beider Elternteile für die Kinder zur Deckung des laufenden Lebensbedarfs, zusätzlicher Bedürfnisse für Freizeitgestaltung, Erholung etc sowie durch Rücklagen für spätere Sonderbedürfnisse (insbesondere bei freiberuflich tätigem Elternteil) in diesen Verhältnissen abgedeckt zu werden pflegt. Gegebenenfalls lassen sich mit einer Aufteilung des laufenden Unterhalts in einen zum Verbrauch und einen als Rücklage bestimmten Teil angemessene Lösungen finden, die den bei Kindern zu berücksichtigenden erzieherischen Gesichtspunkten am besten Rechnung tragen können.
OLG Bremen, Urteil vom 28. März 1980 - 5 UF 96/79
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