Entscheidungen OLG Bremen 02/1980
BGB §§ 1587a, 1587b; GG Art. 100
Die Regelung betreffend Versorgungsausgleich für Anwartschaften aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes verletzt wegen Systemwidrigkeit das Gleichbehandlungsgebot und begegnet wegen Verstoßes gegen Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1, Art. 20 Abs. 1 und Art. 28 Abs. 1 GG in folgenden Punkten verfassungsrechtlichen Bedenken:
1. Die in § 1587a Abs. 2 Nr. 3 a) BGB vorgeschriebene Bewertung dieser Versorgungsanrechte wie Anwartschaften aus der allgemein betrieblichen Altersversorgung läßt die unterschiedliche versorgungsrechtliche Ausgestaltung (insbesondere hinsichtlich der Verfallbarkeit) in den Versorgungssatzungen der öffentlichen Zusatzversorgungsträger sowie des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung außer acht, und ist deshalb ebenso wie die auf die allgemein betriebliche Altersversorgung zugeschnittene Hochrechnungsmethode systemwidrig.
2. Die nach § 1587a BGB vorgeschriebene Herausnahme familienbezogener Bestandteile widerspricht bei Anwartschaften aus der öffentlichen Zusatzversorgung dem öffentlichen Zusatzversorgungssystem.
3. Die Durchführung des Versorgungsausgleichs in Form der Beitragsentrichtung zu der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 1587b Abs. 3 BGB ist grundsätzlich systemwidrig, und stellt insbesondere wegen der öffentlich-rechtlichen Trägerschaft bei Anwartschaften aus öffentlicher Zusatzversorgung einen unverhältnismäßigen Eingriff dar, der durch Auferlegung einer Zwangsabgabe zudem die Eigentumsgarantie verletzt.
OLG Bremen, Vorlagebeschluß vom 11. Februar 1980 - 5 UF 81/79
NJW 1980, 706 = DAVorm 1980, 412 [Ls]


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