Entscheidungen OLG Braunschweig 1980
BGB §§ 1671, 1672
Ohne gemeinsamen Vorschlag der Eltern hat sich das Gericht ausschließlich an dem Kindeswohl zu orientieren; dabei sind die Persönlichkeit und die erzieherische Eignung der Eltern, ihre Bereitschaft, Verantwortung für die Kinder zu tragen, und die Möglichkeiten der Unterbringung und Betreuung zu berücksichtigen. Daneben treten als wesentlicher Faktor die emotionalen Bindungen der Kinder zu den Eltern.
OLG Braunschweig, Beschluß vom 14. Februar 1980 - 1 WF 39/79
DAVorm 1980, 417


Ehewohnung und Hausrat; Regelung der Benutzung der Ehewohnung vor Anhängigkeit des Scheidungsverfahrens; mündliche Verhandlung nach § 13 Abs. 2 HausrVO.
BGB § 1361a; HausrVO § 18a; ZPO § 621
1. Eine Zurückverweisung in einem Hauptsacheverfahren an das Familiengericht ist sachdienlich, wenn mit Rücksicht auf § 13 Abs. 2 HausrVO noch mündlich verhandelt werden muß.
2. Die Benutzung der Ehewohnung kann vor der Anhängigkeit eines Scheidungsverfahrens entsprechend § 1361a BGB, § 18a HausrVO nach § 621 Abs. 1 Nr. 7 ZPO auch dann geregelt werden, wenn der Antragsteller sein Begehren als einstweilige Anordnung bezeichnet.
3. Lehnt das Familiengericht ein solches Regelungsbegehren mit der Begründung ab, eine einstweilige Anordnung sei verfahrensrechtlich unzulässig, dann kann die Sache auf die Beschwerde hin an das Familiengericht zurückverwiesen werden.
OLG Braunschweig, Beschluß vom 19. Februar 1980 - 2 UF 24/80
FamRZ 1980, 568


Elterliche Sorge; Zulässigkeit der Anordnung von Fürsorgeerziehung.
BGB § 1666; JWG § 64
Nach dem ab 1. Januar 1980 geltenden Recht der elterlichen Sorge kommt die Anordnung von Fürsorgeerziehung erst und nur dann in Betracht, wenn ausreichende andere Erziehungsmaßnahmen entweder rechtlich nicht möglich oder praktisch nicht durchführbar sind, oder nach der zu leistenden Erziehungsaufgabe keinen Erfolg versprechen.
OLG Braunschweig, Beschluß vom 22. April 1980 - 2 Wx 6/80
DAVorm 1980, 952


Abstammungsrecht; Gutachtenbewertung in Vaterschaftsfeststellungsverfahren; Wahrscheinlichkeitsaussagen verschiedener Gutachter zur Feststellung der Vaterschaft.
BGB § 1600o
Die Wahrscheinlichkeitsaussagen verschiedener Gutachter zu der Feststellung der Vaterschaft können kombiniert werden.
OLG Braunschweig, Urteil vom 14. Mai 1980 - 3 U 11/79
DAVorm 1980, 553


Versorgungsausgleich bei einem Beamten; Abänderung einer Entscheidung zum Versorgungsausgleich durch das Beschwerdegericht zum Nachteil des Beschwerdeführers.
BGB § 1587a; BeamtVG § 55
1. Falls eine Kürzung des Ruhegehalts eines Beamten wegen einer Sozialversicherungsrente in Betracht kommt, ist für den Versorgungsausgleich die Gesamtversorgung (= Höchstgrenze) zu ermitteln, und unter Berücksichtigung aller für die Gesamtversorgung bedeutsamen Zeiten zu quotieren. Das Ergebnis ist maßgeblich, falls nicht die eheanteiligen Anwartschaften ohne die Berücksichtigung von Kürzungsregeln insgesamt geringer wären.
2. Das Beschwerdegericht darf eine Entscheidung zum Versorgungsausgleich nicht zum Nachteil des Beschwerdeführers abändern.
OLG Braunschweig, Beschluß vom 7. August 1980 - 1 UF 58/80
FamRZ 1981, 172


Abstammungsrecht; Vaterschaftsfeststellung betreffend einen Ausländer (hier: Italiener); Beweisregelung und Beweisvereitelung; Blutprobe und Aussage der Mutter.
BGB §§ 1600o, 1615d, 1615f; ZPO §§ 372a, 427, 444
1. Die Beweislastregelung bei der Feststellung der Vaterschaft ist in der Weise geregelt, daß das Kind seine Abstammung beweisen muß. Die »Vermutungsregelung« des § 1600o Abs. 2 S. 1 BGB ist dabei eine Beweiserleichterung für das Kind, die »Zweifelsregelung« des § 1600o Abs. 2 S. 2 BGB eine solche zugunsten des in Anspruch genommenen Mannes.
2. Vereitelt oder erschwert eine Partei der anderen arglistig die Benutzung eines Beweismittels, so kann das Gericht hieraus in freier Beweiswürdigung auf die Wahrheit des gegnerischen Vorbringens schließen.
3. Auch in Kindschaftssachen gilt eine vorsätzliche Beweisvereitelung zum Nachteil der Partei, die durch ihr Verhalten die Beweiserhebung unmöglich gemacht hat. Dieser Gesichtspunkt ist auch bei einem Sachverständigenbeweis durch Blutgruppengutachten anzuwenden, soweit dieser Beweis ohne eine körperliche Mitwirkung der Partei an der erforderlichen Untersuchung nicht möglich ist, die Partei aber ihre Mitwirkung verweigert, ohne daß sie durch Zwangsmaßnahmen dazu angehalten werden kann.
OLG Braunschweig, Urteil vom 22. Oktober 1980 - 3 U 67/79
DAVorm 1981, 51


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