Entscheidungen OLG Bamberg 11/1980
Unterhalt des geschiedenen Ehegatten; Verwirkung; Begriff »kurze Ehedauer«.
BGB § 1579
BGB § 1579
1. Für die Bemessung des nach § 1579 Abs. 1 Nr. 1 BGB maßgeblichen Zeitabschnitts - Ehe von kurzer Dauer - ist der Zeitraum von der Eheschließung bis zu der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages heranzuziehen.
2. Waren beide Ehegatten bei der Eheschließung sehr jung (Ehefrau 17 Jahre, und Ehemann 25 Jahre alt), dann liegt eine Ehe von kurzer Dauer regelmäßig vor, wenn der oben erwähnte Zeitabschnitt lediglich drei Jahre umfaßt, insbesondere dann, wenn der Unterhalt fordernde Ehegatte seine bereits vor der Eheschließung innegehabte wirtschaftliche Stellung während der Ehe unverändert beibehalten hat.
OLG Bamberg, Beschluß vom 12. November 1980 - 2 WF 151/80
FamRZ 1981, 160


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