Entscheidungen OLG Bamberg 10/1980
BGB §§ 844, 1360, 1360a; RVO § 1542
1. Zu der Berechnung des Unterhaltsschadens, der einem Ehegatten durch den Unfalltod des anderen Ehegatten entsteht, wenn beide Ehegatten vor dem Unfall berufstätig waren, und das Familieneinkommen den angemessenen Unterhaltsbedarf überstieg.
2. Sparleistungen, die ein Ehegatte in einem solchen Falle von seinem Arbeitseinkommen abzweigt und zur Vermögensbildung auf seinen Namen verwendet, sind bei dem (gedachten) Einkommen beider Ehegatten zu berücksichtigen, wenn das Ersparte beiden Ehegatten gemeinschaftlich zustehen sollte. Eine solche Zweckbestimmung kann sich auch aus den Umständen (insbesondere aus den Lebensverhältnissen der Ehegatten) ergeben.
OLG Bamberg, Urteil vom 21. Oktober 1980 - 5 U 75/80
FamRZ 1981, 448 = DAVorm 1981, 495


Verfahrensrecht; Festsetzung des Streitwertes; Verhandlung zum Auskunftsanspruch beim Zugewinnausgleich; Rechtsanwaltsgebühren in Abänderungsverfahren nach § 620b ZPO.
ZPO §§ 3, 620b; BRAGO § 41
1. Erstreckt sich die Verhandlung bei einer auf Zugewinnausgleich gerichteten Folgesache nur auf den Auskunftsanspruch, so kommt als Streitwert nur dieses nach § 3 ZPO zu schätzende Begehren in Betracht.
2. In einem Abänderungsverfahren nach § 620b ZPO entstehen keine weiteren Gebühren nach § 41 Abs. 2 BRAGO, wenn und soweit der Streitwert dieses Verfahrens hinter dem Wert des in demselben Verfahren vorausgehenden, und erst zu der positiven Regelung führenden Verfahrens zurückbleibt.
OLG Bamberg, Beschluß vom 29. Oktober 1980 - 2 WF 139/80
JurBüro 1981, 275


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