Entscheidungen OLG Bamberg 05/1980
BGB §§ 1570, 1573, 1575, 1577, 1578
1. Wird der Anspruch auf Ausbildungsunterhalt auf die Nichtaufnahme einer Ausbildung während der Ehe gestützt, so gelten strenge Anforderungen, denn andernfalls könnte ein Ehegatte jeweils mit der Behauptung, während der Ehe einen Ausbildungswunsch geäußert, aber nicht weiterverfolgt zu haben, die Voraussetzungen für den genannten Anspruch in dem Falle der Scheidung herbeiführen. Es müssen daher zumindest konkrete Maßnahmen getroffen worden sein, um dieses Vorhaben zu verwirklichen.
2. War die Mutter eines 9-jährigen Kindes während des Bestehens der ehelichen Lebensgemeinschaft halbtags berufstätig, so ist ihr auch nach der Trennung der Ehegatten eine solche Erwerbstätigkeit zuzumuten, wenn sie nunmehr eine von dem Ehemann gerade nicht nach der Bestimmung des § 1575 Abs. 1 BGB zu finanzierende Ausbildung aufnimmt, die ihre Kräfte zeitlich ebenso in Anspruch nimmt, wie eine Halbtagsbeschäftigung.
3. Bei außergewöhnlich hohen Einkünften auf seiten des Unterhaltsschuldners scheidet eine Bedarfsbemessung anhand der üblichen Tabellen aus; hier bietet sich die konkrete Ermittlung des Unterhaltsbedarfs des Unterhaltsgläubigers an.
4. Zu dem Anspruch auf Aufstockungsunterhalt und auf Vorsorgeunterhalt.
5. Zu der Verwertung des Vermögensstammes durch den Unterhaltsgläubiger.
6. Die Höhe der Privatentnahme in einer Einzelfirma ist kein geeigneter Maßstab für die Unterhaltsbemessung, da erfahrungsgemäß nicht selten private Aufwendungen aus Mitteln des Betriebes finanziert werden, um steuerliche Vorteile zu erlangen.
OLG Bamberg, Urteil vom 8. Mai 1980 - 2 UF 237/79


Verfahrensrecht; Säumnisverfahren; Wert des Streitgegenstandes nach einseitiger Erledigungserklärung durch Kläger.
ZPO § 91a
Erklärt der Kläger in dem Säumnisverfahren die Hauptsache für erledigt, dann bemißt sich der Wert des Streitgegenstandes weiterhin nach dem Wert der Hauptsache, die den Gegenstand des Rechtsstreits gebildet hatte.
OLG Bamberg, Beschluß vom 19. Mai 1980 - 3 W 33/80
AnwBl 1980, 460


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