Entscheidungen OLG Bamberg 02/1980
ZPO §§ 323, 767, 769
1. Ändert sich ein bereits für die Verurteilung eines Unterhaltsschuldners maßgeblicher Umstand (anspruchsbegründende Voraussetzung) später (hier: Wegfall der Unterhaltsbedürftigkeit auf seiten des Unterhaltsgläubigers), dann kommt nicht die Vollstreckungsgegenklage nach § 767 ZPO, sondern allein die Abänderungsklage nach § 323 ZPO in Betracht.
2. Hat der Unterhaltsschuldner in diesem Fall eine unzulässige Vollstreckungsgegenklage erhoben, dann scheitert die vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung gemäß § 769 ZPO mangels Erfolgsaussicht insbesondere dann, wenn auch eine Anpassung des Klageantrages an die Voraussetzungen des § 323 ZPO deswegen nicht weiterhilft, weil über die Abänderungsklage - anders als über die Vollstreckungsgegenklage - nicht das Gericht des Vorprozesses, sondern das nach den allgemeinen Regeln zuständige Gericht zu befinden hat.
OLG Bamberg, Beschluß vom 12. Februar 1980 - 2 WF 18/80
FamRZ 1980, 617


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