Entscheidungen OLG Bamberg 01/1980
BGB § 1576
1. Als ein sonstiger schwerwiegender Grund, aufgrund dessen Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann, ist nach § 1576 BGB grundsätzlich auch die Betreuung und Pflege eines nicht gemeinschaftlichen Kindes anzusehen.
2. Entsprechend dem Zweck des § 1576 BGB als einer echten Härteklausel für Ausnahmefälle ist bei der Betreuung eines nicht gemeinschaftlichen Kindes ein Unterhaltsanspruch jedoch nur dann zu bejahen, wenn bei Berücksichtigung aller Belange beider Ehegatten, wozu ihre Verhältnisse vor und während der Ehe, ihre Betreuungsmöglichkeiten durch andere Personen nach der Scheidung und auch ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu zählen sind, die Versagung von Unterhalt grob unbillig wäre, dem Billigkeits- und Gerechtigkeitsempfinden also in unerträglicher Weise widersprechen würde.
OLG Bamberg, Beschluß vom 14. Januar 1980 - 7 WF 3/80
FamRZ 1980, 587


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