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Entscheidungen OLG Hamm 09/1980 - FD-Platzhalter-rund

Entscheidungen OLG Hamm 09/1980



Verfahrensrecht; örtliche Zuständigkeit der Gerichte in Ehesachen.
ZPO § 606

Das Familiengericht, in dessen Bezirk einer der Ehegatten mit den minderjährigen Kindern seinen Wohnsitz hat, ist auch dann zu der Entscheidung über den Scheidungsantrag zuständig, wenn sich die Kinder teilweise bei dem einen Ehegatten, und teilweise bei Dritten (also nicht bei dem anderen Ehegatten) befinden.

OLG Hamm, Beschluß vom 2. September 1980 - 1 WF 279/80
FamRZ 1980, 1137

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Unterhalt des geschiedenen Ehegatten; Ausbildungsunterhalt; Angemessenheit einer Erwerbstätigkeit nach geschiedener Ehe.
BGB §§ 1573, 1574; EGBGB Art. 17

Zu der Frage der Angemessenheit einer Erwerbstätigkeit nach geschiedener Ehe, wenn die Eheleute ihre Lebensgemeinschaft von Anfang an so gestaltet haben, daß der eine Ehegatte (wie bisher) seiner Erwerbstätigkeit, und der andere (wie bisher) seiner Ausbildung nachgegangen ist.

OLG Hamm, Urteil vom 3. September 1980 - 5 UF 173/80
FamRZ 1980, 1123

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Verfahrensrecht; einstweilige Anordnungen; Anfechtbarkeit der Nichtabänderung einer einstweiligen Anordnung.
ZPO §§ 620b, 620c

Lehnt das Familiengericht die Abänderung einer einstweiligen Anordnung, durch die einem Elternteil die elterliche Sorge übertragen ist, ab, so ist gegen diese Entscheidung die Beschwerde nicht zulässig, unabhängig davon, ob sich die äußeren Umstände inzwischen verändert haben, und ob deshalb die Ablehnung der Änderung möglicherweise die Bedeutung einer Neuregelung hat.

OLG Hamm, Beschluß vom 9. September 1980 - 1 WF 261/80
FamRZ 1980, 1141

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Unterhalt des getrennt lebenden Ehegatten; Ausschluß des Ehegattenunterhalts wegen grober Unbilligkeit; Hinwendung eines Ehegatten zu einem neuen Partner (»Korrektur der Partnerwahl«); neue Partnerschaft des Unterhalt verlangenden Ehegatten in einer ehegleichen Gemeinschaft ohne Geschlechtsgemeinschaft.
BGB §§ 1573, 1579; ZPO § 850h

Wendet sich ein Ehegatte gegen den Willen des anderen einem anderen Partner zu, verläßt er die eheliche Lebensgemeinschaft, und lebt er alsdann mit dem anderen Partner zusammen, so ist eine Unterhaltsverpflichtung des verlassenen Ehegatten auch dann grob unbillig, wenn die neue Partnerschaft des Unterhalt verlangenden Ehegatten zwar keine geschlechtlichen Kontakte beinhaltet, ansonsten aber ganz das Bild eines wie Eheleute zusammenlebenden Paares bietet.

OLG Hamm, Urteil vom 11. September 1980 - 4 UF 142/80
FamRZ 1981, 162

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Verfahrensrecht; Zuständigkeit der Gerichte; Bindungswirkung von Verweisungen an das »Familiengericht«.
ZPO §§ 36, 281

Der Senat hält an der bisher von ihm vertretenen Ansicht, eine Bindung des Amtsgerichts trete nicht ein, wenn eine Nicht-Familiensache von dem Landgericht an das Amtsgericht verwiesen wird, im Hinblick auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 3. Mai 1980 (FamRZ 1980, 557 ff = BGHF 2, 45) nicht fest.

OLG Hamm, Beschluß vom 16. September 1980 - 2 UF (Sbd) 23/80

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Versorgungsausgleich bei Zeitsoldaten.
BGB §§ 1587a, 1587b

Bei Soldaten auf Zeit ist der Versorgungsausgleich in entsprechender Anwendung von § 1587b Abs. 2 BGB durchzuführen (im Anschluß an OLG Hamm FamRZ 1980, 809).

OLG Hamm, Beschluß vom 16. September 1980 - 2 UF 222/80

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Versorgungsausgleich; Übertragung von Rentenanwartschaften; Verfassungsmäßigkeit der Vorschriften über den Versorgungsausgleich; Einbeziehung von Anwartschaften der betrieblichen Altersversorgung und der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes; Auswirkung der Erlangung einer besseren beruflichen Situation.
BGB §§ 1587, 1587a, 1587b

1. Die Anwartschaft auf die dynamische Versorgungsrente der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes ist nach der Methode der Zusatzversorgungseinrichtungen und des Bundesjustizministeriums zu berechnen.
2. Diese Anwartschaft wird erst mit dem Eintritt des Versicherungsfalles unverfallbar im Sinne des § 1587a Abs. 2 Nr. 3 S. 3 BGB; lediglich die nichtdynamische Anwartschaft auf die Versicherungsrente wird bereits mit dem Ablauf der satzungsmäßigen Wartezeit unverfallbar.
3. Die Regelung über die betriebliche Altersversorgung in § 1587a Abs. 2 Nr. 3 BGB sowie die Einbeziehung der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes in diese Regelung sind nicht verfassungswidrig.
4. Die Regelung über die Einzahlung von Beiträgen zu der Begründung von Rentenanwartschaften (§ 1587b Abs. 2 BGB) ist jedenfalls dann nicht verfassungswidrig, wenn die Höhe des Beitrages in einem tragbaren Verhältnis zu dem Einkommen des Verpflichteten steht.

OLG Hamm, Beschluß vom 16. September 1980 - 2 UF 224/79

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Unterhalt des getrennt lebenden Ehegatten; Wiederaufleben eines verwirkten Unterhaltsanspruchs; »gemeinschaftliches Kind« iSd § 1579 Abs. 2 BGB (hier: nach der Trennung der Eheleute von einem fremden Partner gezeugtes Kind); Betreuung eines Kindes und Kindeswohl; Berufung auf Erwerbsminderung wegen Kindesbetreuung vor der Regelung des Sorgerechts.
BGB §§ 1361, 1579, 1593

1. Ein nach §§ 1361 Abs. 3, 1579 Abs. 1 Nr. 4 BGB verwirkter Unterhaltsanspruch des getrennt lebenden Ehegatten lebt bei einer Änderung des Verhaltens nicht wieder auf, solange die Eheleute getrennt leben.
2. Ein nach der Trennung der Eheleute unstreitig von einem fremden Partner gezeugtes Kind ist kein gemeinschaftliches Kind im Sinne des § 1579 Abs. 2 BGB.
3. In den Fällen noch nicht erfolgter Sorgerechtsregelung kann bei der Anwendung des § 1579 Abs. 2 BGB nicht allein auf die Tatsache der Kindesbetreuung durch den bedürftigen Ehegatten abgestellt werden; es muß auch das Sorgerecht des verlassenen Ehepartners sowie die Möglichkeit der Kindesbetreuung durch ihn bei der Prüfung der Erwerbsbehinderung und der Zumutbarkeit eigener Erwerbstätigkeit für den bedürftigen Ehegatten jedenfalls dann berücksichtigt werden, wenn dieser Ehegatte die Betreuung der Kinder nicht nur eigenmächtig und gegen den Willen des Ehepartners übernommen, sondern die Kinder dazu aus ihrem bisherigen Lebenskreis genommen hat, und mit ihnen in eine andere Wohnung gezogen ist.

OLG Hamm, Urteil vom 16. September 1980 - 3 UF 241/80
FamRZ 1981, 257 = NJW 1981, 59 [NJW 1983, 472]

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Kosten und Gebühren; Beauftragung eines an dem Prozeßgericht zugelassenen Rechtsanwalts mit dem Mahnverfahren; Erstattungsfähigkeit von Mehrkosten.
BRAGO § 43; ZPO §§ 91, 689, 690, 696

Die Mehrkosten durch Beauftragung eines nicht bei dem Prozeßgericht zugelassenen Rechtsanwalts mit dem Mahnverfahren sind erstattbar, wenn der Kläger nach dem Verhalten des Beklagten mit keinem Widerspruch gegen den Mahnbescheid rechnen mußte. Unerheblich ist, ob der Mahnanwalt seinen Sitz an dem Ort des Mahngerichts oder des Wohnsitzes des Klägers hatte.

OLG Hamm, Beschluß vom 16. September 1980 - 23 W 332/80
AnwBl 1981, 109 = ZfSch 1981, 144 [Ls]

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Elterliche Sorge; isoliertes Sorgerechtsverfahren; Wirkung und Anfechtbarkeit einer einstweiligen Anordnung durch das Wirksamwerden einer endgültigen Entscheidung.
BGB §§ 1671, 1696; FGG § 19

In einem isolierten Sorgerechtsverfahren sind Wirkung und Anfechtbarkeit einer einstweiligen Anordnung durch das Wirksamwerden einer endgültigen Entscheidung begrenzt, welche die einstweilige Anordnung ohne weiteres hinfällig, und damit unanfechtbar macht.

OLG Hamm, Beschluß vom 22. September 1980 - 4 WF 330/80
FamRZ 1980, 1155

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Versorgungsausgleich; Verfassungswidrigkeit der Vorschriften des Versorgungsausgleichs; Ausgleich einer Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst; Unverfallbarkeit einer Rentenanwartschaft aus der gesetzlichen Rentenversicherung und von Anwartschaften auf dynamische Versorgungsrente.
BGB §§ 1587, 1587a, 1587b

1. Die Anwartschaft auf die dynamische Versorgungsrente der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes ist nach der Methode der Zusatzversorgungseinrichtungen und des Bundesjustizministeriums zu berechnen.
2. Diese Anwartschaft wird erst mit dem Eintritt des Versicherungsfalles unverfallbar im Sinne des § 1587a Abs. 2 Nr. 3 S. 3 BGB. Lediglich die nichtdynamische Anwartschaft auf die Versicherungsrente wird bereits mit Ablauf der satzungsmäßigen Wartezeit unverfallbar.
3. Zu der Regelung über die betriebliche Altersversorgung nach § 1587a Abs. 2 Nr. 3 BGB sowie zu der Einbeziehung der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes in diese.
4. Die Regelung über die Einzahlung von Beiträgen zu der Begründung von Rentenanwartschaften (§ 1587b Abs. 3 BGB) ist jedenfalls dann nicht verfassungswidrig, wenn die Höhe des Beitrages in einem tragbaren Verhältnis zu dem Einkommen des Verpflichteten steht.

OLG Hamm, Beschluß vom 26. September 1980 - 2 UF 25/80

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Verfahrensrecht; Zwangsvollstreckung; Pfändbarkeit von Kindergeld; Zusammenrechnung mit sonstigen Einkommen; Billigkeit.
ZPO §§ 850c, 850e; SGB I § 54

1. Kindergeld ist wegen anderer gesetzlicher Unterhaltsansprüche unter den Voraussetzungen des § 54 Abs. 3 Nr. 2 SGB I pfändbar. Die Zweckbestimmung des Kindergeldes macht die Pfändung nicht grundsätzlich unzulässig. Die Verwendung des Kindergeldes für den allgemeinen angemessenen Familienaufwand entspricht der Zweckbestimmung.
2. Die Entscheidung über die Zusammenrechnung des Kindergeldes mit Arbeitseinkommen gemäß § 850e Nr. 2a ZPO hat aufgrund einer Gesamtwürdigung aller bedeutsamen Umstände des Einzelfalles mit dem Ziel, die Gläubiger- und die Schuldnerinteressen in sozialpolitisch und rechtspolitisch vertretbarer Weise gegeneinander abzuwägen, zu erfolgen.
3. Bei der Zusammenrechnung des Kindergeldes mit Arbeitseinkommen gemäß § 850e Nr. 2a ZPO ist der unpfändbare Grundbetrag in erster Linie dem Kindergeld zu entnehmen.

OLG Hamm, Beschluß vom 29. September 1980 - 14 W 40/80
DAVorm 1980, 964 = JurBüro 1981, 288 = ZIP 1980, 1029 = MDR 1981, 151 = Rpfleger 1981, 447 = FamRZ 1981, 195 [Ls] = DAVorm 1981, 232 [Ls] = VersR 1981, 438 [Ls]

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Unterhaltsrecht; Konkurrenz von Prozeßkostenvorschuß und Armenrecht.
BGB § 1360a; ZPO § 115

Leistet der Antragsteller eines Scheidungsverfahrens einen Prozeßkostenvorschuß, und wird der Antragsgegnerin in dem späteren Verlauf des Verfahrens das Armenrecht bewilligt, so kann der Antragsteller die Rückzahlung des Vorschusses weder ganz noch teilweise verlangen.

OLG Hamm, Urteil vom 29. September 1980 - 8 UF 465/80
MDR 1981, 143

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Versorgungsausgleich; Ausgleich von Zusatzversorgungen; betriebliche Altersversorgung des »Essener Verbandes«.
BGB § 1587a

1.1 Die Anwartschaft auf die dynamische Versorgungsrente der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes ist nach der Methode der Zusatzversorgungseinrichtungen und des Bundesjustizministeriums zu berechnen (Bestätigung Senatsbeschluß FamRZ 1980, 1016).
1.2 Diese Methode ist auch auf Fälle einer Teil-Gesamtversorgung anzuwenden, also dann, wenn auf einen der Gesamtversorgung entsprechenden Gesamtbetrag lediglich ein Teil der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung anzurechnen ist.
2. Die betriebliche Altersversorgung des »Essener Verbandes« ist nicht volldynamisch im Sinne des § 1587a Abs. 3 BGB (wie OLG Hamm [4. FamS] FamRZ 1980, 898).

OLG Hamm, Beschluß vom 30. September 1980 - 2 UF 296/79
FamRZ 1981, 569

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