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Entscheidungen Kammergericht im Familienrecht und im Erbrecht 01/1980 - FD-Platzhalter-rund

Entscheidungen Kammergericht
im Familienrecht und im Erbrecht 01/1980



Verfahrensrecht; Zwangsvollstreckung aus einem Teilurteil wegen Erstellung eines Vermögensverzeichnisses über den Vermögensstand; Beitreibung von Zwangsgeld durch den zuständigen Gerichtsvollzieher zugunsten der Staatskasse.
ZPO § 888; JBeitrO § 1; EGGVG § 23

Das gemäß § 888 ZPO verhängte Zwangsgeld zu der Erzwingung unvertretbarer Handlungen des Schuldners ist ungeachtet der im Jahre 1972 und im Jahre 1975 in Kraft getretenen Änderungen der Justizbeitreibungsordnung weiter von dem Gläubiger durch den zuständigen Gerichtsvollzieher zugunsten der Staatskasse beizutreiben.

Kammergericht, Beschluß vom 11. Januar 1980 - 1 VA 7/79
DGVZ 1980, 85 = Rpfleger 1980, 199 = ZIP 1980, 290 = NJW 1980, 2363 [Ls]

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Abstammungsrecht; Feststellung der Vaterschaft nach dem Tode der Mutter; Biostatistik bei Fehlen von Daten der Kindesmutter und einem Großelternteil (Rechenprogramm von Ihm und Hummel).
BGB § 1600o

Ergibt das nach den Defizienzprogrammen von Ihm und Hummel erstellte Blutgruppengutachten mit Biostatistik eine Plausibilität für die Vaterschaft nach Essen-Möller-Hummel-Ihm von 3 = 99,84%, so ist die Vaterschaft bewiesen, selbst wenn ohne Einbeziehung der Kindesmutter und deren Mutter begutachtet worden ist, weil beide bereits verstorben sind.

Kammergericht, Urteil vom 11. Januar 1980 - 3 U 1872/78
DAVorm 1980, 296

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Armenrecht; Nachweis der Armut in einer Kindschaftssache; Prozeßkostenvorschuß.
ZPO §§ 118, 119

§ 118 Abs. 2 S. 3 ZPO entbindet weder das Kind von der Verpflichtung, darzulegen, warum vorhandene Unterhaltspflichtige nicht in der Lage sind, ihm die Prozeßkosten vorzuschießen, noch das Gericht von der Prüfung, ob dem Kind ein Anspruch auf Zahlung eines Prozeßkostenvorschusses zusteht.

Kammergericht, Beschluß vom 11. Januar 1980 - 3 U 2576/79
DAVorm 1980, 106

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Ehescheidung; Herstellung einer ehelichen Lebensgemeinschaft; Scheidung einer von Beginn an gescheiterten Ehe.
BGB §§ 1353, 1565, 1566

1. Der formelle Akt der Eheschließung begründet allein keine eheliche Lebensgemeinschaft im Sinne des § 1353 Abs. 1 BGB. Bei der von dem Gericht vorzunehmenden Prüfung, ob eine eheliche Lebensgemeinschaft hergestellt worden ist, wird weitgehend auf die individuellen Lebensverhältnisse und auf die Vorstellungen der Ehegatten über ihre Ehe abzustellen sein.
2. Kommt das Gericht zu der Überzeugung, daß die Ehe als von Beginn an gescheitert anzusehen ist, weil eine eheliche Lebensgemeinschaft nicht begründet worden ist, bedarf es keiner weiteren Prüfung, ob die Trennungsfristen des § 1566 BGB erfüllt sind.
3. Wer niemals ernsthaft den Willen gehabt hat, die eheliche Lebensgemeinschaft herzustellen, kann sich auf die Schutzfunktion des § 1565 Abs. 2 BGB nicht berufen.

Kammergericht, Urteil vom 23. Januar 1980 - 18 UF 2972/79
FamRZ 1980, 356

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Unterhaltsrecht; Familienunterhalt; Geschäfte zur Deckung des Lebensbedarfs; Pfändung eines auf Unterhaltsrecht beruhendem Schuldbefreiungsanspruchs; Prüfungskompetenz des Vollstreckungsgerichts hinsichtlich des Bestands der zu pfändenden Forderung; Nichtanhörung des Schuldners im Beschwerdeverfahren vor einer Pfändungsanordnung; Ablehnung der Pfändung einer Forderung wegen Nichtbestehens dieser Forderung; Begriff des neuen selbständigen Beschwerdegrundes; Anspruch einer verheirateten Schuldnerin gegen ihren Ehemann auf Befreiung von der gegen sie gerichteten titulierten Forderung eines Arztes aus ärztlicher Behandlung.
BGB §§ 399, 1357, 1360a; ZPO §§ 568, 829, 834, 850b, 851

1. Ein neuer selbständiger Beschwerdegrund ist auch dann gegeben, wenn das Amtsgericht die Pfändung einer Forderung wegen Nichtbestehens dieser Forderung ablehnt, während das Beschwerdegericht die Entscheidung des Amtsgerichts bei Unterstellung des Bestandes der zu pfändenden Forderung aufgrund fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses aufrecht erhält.
2. Ein aus Unterhalt hergeleiteter Anspruch einer verheirateten Schuldnerin gegen ihren Ehemann auf Befreiung von der gegen sie gerichteten Forderung eines Arztes aus ärztlicher Behandlung ist pfändbar, falls der Arzt als Vollstreckungsgläubiger wegen dieses Honoraranspruchs gegen die Schuldnerin Pfändung und Überweisung dieses Freistellungsanspruchs begehrt.
3. Das Vollstreckungsgericht hat in Verfahren auf Pfändung einer Forderung grundsätzlich keine materiell-rechtliche Prüfung des Bestandes dieser Forderung - auch keine Schlüssigkeitsprüfung - vorzunehmen. Nur dann, wenn nach allen in Betracht kommenden vertretbaren Rechtsansichten der Bestand der zu pfändenden Forderung ausgeschlossen erscheint, ist der Erlaß des Pfändungsbeschlusses abzulehnen.
4. Der Schuldner ist auch in dem Beschwerdeverfahren vor der Anordnung der Pfändung einer Forderung jedenfalls dann nicht über das Pfändungsgesuch zu hören, wenn die Vorinstanz/en das Pfändungsgesuch abgelehnt hat/haben.

Kammergericht, Beschluß vom 29. Januar 1980 - 1 W 61/80
FamRZ 1980, 614 = NJW 1980, 1341 = OLGZ 1980, 332 = Rpfleger 1980, 197 = MDR 1980, 676 = VersR 1980, 931 [Ls]

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Entscheidungen Kammergericht im Familienrecht und im Erbrecht 01/1980 - FD-Platzhalter-rund
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