Entscheidungen Kammergericht 09/1980
BGB §§ 1573, 1578, 1580, 1605
1. § 1580 BGB, nach dem die geschiedenen Ehegatten einander verpflichtet sind, auf Verlangen über ihre Einkünfte und ihr Vermögen Auskunft zu erteilen, ist analog anzuwenden, wenn der unterhaltsberechtigte Ehegatte in dem Scheidungsverbundverfahren Unterhaltsansprüche geltend macht.
2. Der Gesetzgeber hat auch im Falle einer Doppelverdienerehe dem schlechter verdienenden Ehegatten einen Aufstockungsanspruch nach § 1573 Abs. 2 BGB eingeräumt. Diese Vorschrift garantiert, daß beide Ehegatten - soweit dies wirtschaftlich möglich ist - den Lebensstandard, den sie während der Ehe hatten, nach der Scheidung beibehalten können.
Kammergericht, Teilurteil vom 2. September 1980 - 17 UF 2523/80
FamRZ 1981, 156


Verfahrensrecht; Zwangsvollstreckung; Voraussetzungen der Löschung eines im Grundbuch zur Sicherung eines vorläufig vollstreckbaren Urteils eingetragenen Widerspruchs; Nachweis der Unrichtigkeit des Grundbuchs.
BGB §§ 1365, 1366; GBO § 22; ZPO § 895
Die Löschung des im Grundbuch zu der Sicherung eines vorläufig vollstreckbaren Urteils gemäß § 895 ZPO eingetragenen Widerspruchs bedarf, solange der zugrunde liegende Titel nicht aufgehoben ist, auch dann der Bewilligung des berechtigten Gläubigers bzw. seiner Erben, wenn der ausgeurteilte materiell-rechtliche Anspruch seiner Natur nach nicht vererblich ist, und der Tod des eingetragenen Berechtigten urkundlich nachgewiesen wird.
Kammergericht, Beschluß vom 26. September 1980 - 1 W 298/80
JurBüro 1981, 106 = Rpfleger 1981, 23 = DNotZ 1981, 394


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