Entscheidungen Kammergericht 07/1980
ZPO §§ 567, 648, 649; GG Art. 1, Art. 19, Art. 103
Gegen die Einleitung des Entmündigungsverfahrens steht dem zu Entmündigenden keine Beschwerde oder kein sonstiges Rechtsmittel zu; dies ist mit Art. 1 Abs. 1, Art. 103 Abs. 1 GG vereinbar.
Kammergericht, Beschluß vom 14. Juli 1980 - 12 W 1428/80
FamRZ 1981, 397 = OLGZ 1982, 65 = MDR 1981, 325 = NJW 1981, 639 [Ls]


Versorgungsausgleich; richtige Deutung des § 1587b Abs. 2 BGB; Beschwerdebefugnis von Versorgungsträgern.
BGB § 1587b; FGG § 20; ZPO § 621a
1. In Versorgungsausgleichsverfahren sollte zu der Wahrung der einheitlichen Rechtsanwendung im Anschluß an die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (FamRZ 1978, 889, 890 = BGHF 1, 160) den öffentlich-rechtlichen Versicherungs- und Versorgungsträgern die Beschwerdebefugnis nach § 20 Abs. 1 FGG, § 621a Abs. 1 ZPO bereits dann zugestanden werden, wenn sie durch die gerichtliche Versorgungsausgleichsregelung in ihrer rechtlichen Stellung irgendwie betroffen (berührt) sind, ohne daß ein auch nachteiliges Betroffensein festgestellt sein muß.
2. Zu der richtigen Deutung des § 1587b Abs. 2 BGB.
Kammergericht, Beschluß vom 14. Juli 1980 - 15 UF 4569/79
FamRZ 1980, 1033


Versorgungsausgleich; Unzulässigkeit einer Teilentscheidung.
BGB §§ 1587 ff; 1. EheRG Art. 12; GG Art. 131
1. Eine Teilentscheidung über den Versorgungsausgleich ist verfahrensrechtlich unzulässig: Im Wege der Verrechnung ist nur ein einmaliger Ausgleich vorzunehmen (im Anschluß an OLG München FamRZ 1979, 1025, gegen OLG Bremen NJW 1980, 706).
2. Im Rahmen der Prüfung, ob eine Herabsetzung der Ansprüche auf Versorgungsausgleich nach Art. 12 Nr. 3 Abs. 3 S. 3 des 1. EheRG in Betracht kommt, kann es bedeutsam sein, ob und wie lange der ausgleichsberechtigte Ehegatte gemeinsame Kinder versorgt, und damit noch eine gemeinsame Lebensleistung der Ehegatten erbracht hat.
Kammergericht, Beschluß vom 29. Juli 1980 - 17 UF 1852/79
FamRZ 1981, 289


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