Entscheidungen Kammergericht 06/1980
BGB §§ 1603, 1610
1. Das Maß des zu gewährenden Unterhalts für ein eheliches Kind richtet sich mangels einer eigenen Lebensstellung nach den wirtschaftlichen Verhältnissen der Eltern, wobei die Düsseldorfer Tabelle als Orientierungshilfe dient.
2. Bei der Bemessung des monatlichen Nettoeinkommens ist neben dem 13. Monatsgehalt und dem Urlaubsgeld auch die Berlinzulage zu berücksichtigen.
Kammergericht, Versäumnisurteil vom 6. Juni 1980 - 13 UF 490/80
DAVorm 1980, 726


Armenrecht; Bewilligung in der Beschwerdeinstanz; Verbot der Erfolgsprüfung (hier: Verfahren betreffend den Versorgungsausgleich).
BGB § 1587; ZPO § 119
Armenrecht kann entgegen dem Wortlaut des § 119 Abs. 2 S. 2 ZPO nicht bewilligt werden, wenn der angefochtene Beschluß offensichtlich fehlerhaft ist, und unter Berücksichtigung einwandfreien neuen Beschwerdevorbringens zu Lasten des Beschwerdegegners abgeändert werden muß (hier: in einem Verfahren betreffend den Versorgungsausgleich).
Kammergericht, Beschluß vom 24. Juni 1980 - 17 UF 4386/79
FamRZ 1980, 1034


Unterhaltsrecht; Ermittlung des unterhaltsrelevanten Einkommens; Berücksichtigung von Absetzungen für Abnutzung (AfA) bei Hausgrundstücken als Einkommensminderung.
BGB §§ 1361, 1569 ff, 1601 ff; EheG §§ 58 ff
Steuerliche Absetzungen für wertverbessernde Maßnahmen an einem Gebäude oder für allgemeine Abschreibungen sind im Unterhaltsrecht nicht einkommensmindernd zu berücksichtigen.
Kammergericht, Beschluß vom 25. Juni 1980 - 15 UF 118/80
FamRZ 1981, 38


Kosten und Gebühren in Verfahren der einstweiligen Anordnung in Ehesachen; Streitwertbemessung; Beweisgebühr; Umfang der Beiordnung als Armenanwalt.
ZPO §§ 119, 620b; BRAGO §§ 31, 41
1. In Verfahren der einstweiligen Anordnung in Ehesachen entsteht die Beweisgebühr auch durch die Aufnahme der eidesstattlichen Versicherung einer Partei zu gerichtlichem Protokoll.
2. Wenn das Gericht in einer Ehesache auf Antrag über eine ohne mündliche Verhandlung erlassene einstweilige Anordnung aufgrund mündlicher Verhandlung erneut beschließt (§ 620b Abs. 2 ZPO), dann bildet dieses Verfahren gebührenrechtlich mit dem Verfahren über den Antrag auf Erlaß der einstweiligen Anordnung eine Angelegenheit, und ist der Streitwert für die Berechnung der anwaltlichen Prozeßgebühr nicht zu erhöhen (Abgrenzung zu KG MDR 1980, 589).
3. Die Armenrechtsbewilligung und Armenanwaltsbeiordnung in Verfahren der einstweiligen Anordnung umfaßt von vornherein auch die Vertretung in einem Termin, der später auf Antrag des Gegners gemäß § 620b Abs. 2 ZPO anberaumt wird.
Kammergericht, Beschluß vom 27. Juni 1980 - 1 WF 1907/80
JurBüro 1981, 551 = MDR 1980, 1031 = Rpfleger 1980, 488


Vormundschaft und Pflegschaft; Beschwerde gegen die Anordnung der Untersuchung im Entmündigungsverfahren; Untersuchung des zu Entmündigenden durch einen Sachverständigen auf seinen Geisteszustand.
ZPO §§ 567, 653
Die in Entmündigungsverfahren ergehende Anordnung, daß der zu Entmündigende durch einen Sachverständigen auf seinen Geisteszustand zu untersuchen ist, kann nicht mit der Beschwerde oder mit einem anderen Rechtsmittel angefochten werden.
Kammergericht, Beschluß vom 30. Juni 1980 - 12 W 274/80
FamRZ 1981, 396 = OLGZ 1982, 63 = MDR 1981, 325 = NJW 1981, 639 [Ls]


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