Entscheidungen Kammergericht 05/1980
BGB §§ 1671, 1696; FGG § 50b
Schwerwiegende Gründe, die es geboten erscheinen lassen, von einer persönlichen Anhörung eines Kindes abzusehen, liegen dann vor, wenn das Kind durch die Anhörung aus seinem seelischen Gleichgewicht gebracht wird, und eine Beeinträchtigung seines Gesundheitszustandes zu besorgen ist.
Kammergericht, Beschluß vom 9. Mai 1980 - 17 WF 4578/79
FamRZ 1981, 204


Elterliche Sorge; Verfassungswidrigkeit des generellen Verbots der Übertragung des elterlichen Sorgerechts nach der Ehescheidung an beide Eltern; Überprüfung von nachkonstitutionellem, in Berlin eingeführtem Bundesrecht auf seine Vereinbarkeit mit verfassungsrechtlichen Normen; keine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 100 Abs. 1 GG in Berlin.
BGB §§ 1671, 1696; GG Art. 6, Art. 100; Verfassung von Berlin Art. 64, Art. 87
1. In Berlin (West) sind die Gerichte nicht nur befugt, nachkonstitutionelles (in Berlin eingeführtes) Bundesrecht auf seine Vereinbarkeit mit verfassungsrechtlichen Normen zu überprüfen; sie sind außerdem bei der Feststellung der Unvereinbarkeit der Einzelbestimmung mit der höherrangigen Norm dazu berufen, die als verfassungswidrig erkannte Vorschrift in dem konkreten Einzelfall nicht anzuwenden (eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 100 Abs. 1 GG kommt für Berlin nicht in Frage).
2. Das generelle Verbot, nach der Ehescheidung beiden Eltern gemeinsam das elterliche Sorgerecht zu übertragen (§ 1671 Abs. 4 BGB n.F.), verstößt gegen das in Art. 6 Abs. 2 GG als Grundrecht garantierte Elternrecht auf Pflege und Erziehung der Kinder.
3. Es gibt keinen Erfahrungssatz dahin, daß das Kindeswohl stets gefährdet ist, wenn beide geschiedenen Eltern die gemeinsame elterliche Sorge behalten.
Kammergericht, Beschluß vom 28. Mai 1980 - 18 UF 1322/80
FamRZ 1980, 821 = NJW 1983, 2960 [Ls]


Unterhaltsrecht; Rückfestsetzung eines aufgrund ehelicher Unterhaltspflicht geleisteten Prozeßkostenvorschusses im Rahmen der Kostenfestsetzung.
BGB §§ 812 ff, 1360a; ZPO §§ 91, 103, 104
Die Rückforderung eines unter Ehegatten erbrachten Prozeßkostenvorschusses kann nicht in dem Kostenfestsetzungsverfahren geltend gemacht werden.
Kammergericht, Beschluß vom 30. Mai 1980 - 1 WF 1969/80
JurBüro 1981, 446 = Rpfleger 1980, 438 = FamRZ 1981, 383 [Ls] = NJW 1980, 2820 [Ls] = VersR 1981, 194 [Ls] = MDR 1980, 1027 [Ls]


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