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Entscheidungen Kammergericht 04/1980 - FD-Platzhalter-rund

Entscheidungen Kammergericht 04/1980



Armenrecht; Umfang in Scheidungssachen.
ZPO § 114; BRAGO § 122

Die in § 122 Abs. 3 S. 1 BRAGO bestimmte Erstreckung der für die Scheidungssache ausgesprochenen Armenrechtsbewilligung auf Scheidungsfolgesachen bezieht sich nicht auf einen außergerichtlichen Vergleich.

Kammergericht, Beschluß vom 1. April 1980 - 1 WF 480/80
AnwBl 1980, 374 = Rpfleger 1980, 301

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Versorgungsausgleich; Ausschluß des Versorgungsausgleichs wegen grober Unbilligkeit; Begründung von Versorgungsanwartschaften durch die Eheleute; Studium als Versorgungsanwartschaft.
BGB §§ 1587, 1587c

Ein Versorgungsausgleich findet wegen grober Unbilligkeit nicht statt, wenn nur ein Ehegatte erwerbstätig war, während der andere sein bereits vor der Ehe begonnenes Studium fortgesetzt hat, und die Eheschließung auf den Aufbau seiner Alterssicherung ohne jeden Einfluß geblieben ist.

Kammergericht, Beschluß vom 1. April 1980 - 6 UF 1263/80
FamRZ 1980, 800 = FRES 6, 259

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Versorgungsausgleich; Verfassungsmäßigkeit des Versorgungsausgleichs nach § 1587b BGB.
BGB § 1587b; GG Art. 14

1. Verfassungswidrigkeit des Versorgungsausgleichs nach § 1587b BGB kann nicht deswegen angenommen werden, weil die dem Gesetzgeber von dem Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 28. Februar 1980 (FamRZ 1980, 326) aufgetragene ergänzende gesetzliche Regelung noch aussteht.
2. Erst die Entwicklung der Verhältnisse nach durchgeführtem Versorgungsausgleich kann ohne eine solche Regelung zu einem nicht mehr verfassungsgemäßen Zustand führen.

Kammergericht, Beschluß vom 11. April 1980 - 6 UF 1221/80
FamRZ 1980, 706 = FRES 6, 268

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Kosten und Gebühren; Beweisgebühr des Rechtsanwalts in Verfahren des Versorgungsausgleichs.
BRAGO § 31; FGG §§ 12, 53b

Wenn das Gericht in dem Verfahren über die Regelung des Versorgungsausgleichs Auskünfte der Versicherungsträger oder des Arbeitgebers über Grund und Höhe der Versorgungsanwartschaften einholt, so dient das regelmäßig nur der vorbereitenden Stoffsammlung, und es erwächst den beteiligten Rechtsanwälten hieraus keine Beweisgebühr.

Kammergericht, Beschluß vom 25. April 1980 - 1 WF 3867/80
MDR 1980, 767

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Kosten und Gebühren; keine Beweisgebühr bei Anhörung des Jugendamtes.
BRAGO §§ 31, 118; FGG § 12; JWG § 48a

Die ungezielte Einholung eines Berichts des Jugendamtes gemäß § 48a JWG in familiengerichtlichen Verfahren zu der Regelung der elterlichen Sorge löst keine anwaltliche Beweisaufnahmegebühr aus.

Kammergericht, Beschluß vom 25. April 1980 - 1 WF 4042/79
MDR 1980, 767 = Rpfleger 1980, 400

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