Entscheidungen Kammergericht 04/1980
ZPO § 114; BRAGO § 122
Die in § 122 Abs. 3 S. 1 BRAGO bestimmte Erstreckung der für die Scheidungssache ausgesprochenen Armenrechtsbewilligung auf Scheidungsfolgesachen bezieht sich nicht auf einen außergerichtlichen Vergleich.
Kammergericht, Beschluß vom 1. April 1980 - 1 WF 480/80
AnwBl 1980, 374 = Rpfleger 1980, 301


Versorgungsausgleich; Ausschluß des Versorgungsausgleichs wegen grober Unbilligkeit; Begründung von Versorgungsanwartschaften durch die Eheleute; Studium als Versorgungsanwartschaft.
BGB §§ 1587, 1587c
Ein Versorgungsausgleich findet wegen grober Unbilligkeit nicht statt, wenn nur ein Ehegatte erwerbstätig war, während der andere sein bereits vor der Ehe begonnenes Studium fortgesetzt hat, und die Eheschließung auf den Aufbau seiner Alterssicherung ohne jeden Einfluß geblieben ist.
Kammergericht, Beschluß vom 1. April 1980 - 6 UF 1263/80
FamRZ 1980, 800 = FRES 6, 259


Versorgungsausgleich; Verfassungsmäßigkeit des Versorgungsausgleichs nach § 1587b BGB.
BGB § 1587b; GG Art. 14
1. Verfassungswidrigkeit des Versorgungsausgleichs nach § 1587b BGB kann nicht deswegen angenommen werden, weil die dem Gesetzgeber von dem Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 28. Februar 1980 (FamRZ 1980, 326) aufgetragene ergänzende gesetzliche Regelung noch aussteht.
2. Erst die Entwicklung der Verhältnisse nach durchgeführtem Versorgungsausgleich kann ohne eine solche Regelung zu einem nicht mehr verfassungsgemäßen Zustand führen.
Kammergericht, Beschluß vom 11. April 1980 - 6 UF 1221/80
FamRZ 1980, 706 = FRES 6, 268


Kosten und Gebühren; Beweisgebühr des Rechtsanwalts in Verfahren des Versorgungsausgleichs.
BRAGO § 31; FGG §§ 12, 53b
Wenn das Gericht in dem Verfahren über die Regelung des Versorgungsausgleichs Auskünfte der Versicherungsträger oder des Arbeitgebers über Grund und Höhe der Versorgungsanwartschaften einholt, so dient das regelmäßig nur der vorbereitenden Stoffsammlung, und es erwächst den beteiligten Rechtsanwälten hieraus keine Beweisgebühr.
Kammergericht, Beschluß vom 25. April 1980 - 1 WF 3867/80
MDR 1980, 767


Kosten und Gebühren; keine Beweisgebühr bei Anhörung des Jugendamtes.
BRAGO §§ 31, 118; FGG § 12; JWG § 48a
Die ungezielte Einholung eines Berichts des Jugendamtes gemäß § 48a JWG in familiengerichtlichen Verfahren zu der Regelung der elterlichen Sorge löst keine anwaltliche Beweisaufnahmegebühr aus.
Kammergericht, Beschluß vom 25. April 1980 - 1 WF 4042/79
MDR 1980, 767 = Rpfleger 1980, 400


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