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Entscheidungen Kammergericht 03/1980 - FD-Platzhalter-rund

Entscheidungen Kammergericht 03/1980



Armenrecht; Scheidungsverbund; Prüfung der Erfolgsaussicht für Folgesachen.
ZPO §§ 114, 623, 624

Auch in dem Verfahrensverbund von Scheidungs- und Scheidungsfolgesachen (§ 623 ZPO) ist hinreichende Erfolgsaussicht als Voraussetzung der Bewilligung des Armenrechts (§ 114 Abs. 1 ZPO) jeweils für die einzelnen zum Verbund gehörenden Folgesachen zu prüfen.

Kammergericht, Beschluß vom 7. März 1980 - 6 WF 155/80
FamRZ 1980, 714

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Armenrecht; Armenanwaltsvergütung für die Herbeiführung der Voraussetzungen einer einverständlichen Ehescheidung.
BGB § 1566; ZPO §§ 114, 119, 630; BRAGO §§ 23, 31, 32, 121, 122

1. Für Tätigkeiten, die der spätere Armenanwalt vor der Beantragung des Armenrechts unter seiner Beiordnung entfaltet hat, besteht kein Anspruch auf Vergütung aus der Landeskasse.
2. Der Antrag auf Bewilligung des Armenrechts für einen Scheidungsantrag nach § 1566 Abs. 1 BGB setzt nicht voraus, daß ein vollstreckbarer Schuldtitel (§ 630 Abs. 3 ZPO) über die in § 630 Abs. 1 Nr. 3 ZPO bezeichneten Gegenstände bereits vorliegt. Die hinreichende Erfolgsaussicht für einen solchen Antrag kann schon bejaht werden, wenn die Antragschrift die Angabe enthält, die Eheleute würde die nach § 630 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 ZPO erforderlichen Erklärungen zu gerichtlichem Protokoll abgeben, der Antragsgegner dem bei seiner Anhörung im Armenrechts-Prüfungsverfahren nicht widerspricht, und die sonstigen Scheidungsvoraussetzungen vorliegen.
3. Auch wenn das Familiengericht grundsätzlich oder aus Gründen des Einzelfalles das Armenrecht für einen solchen Antrag erst bewilligt, wenn der vollstreckbare Schuldtitel gemäß § 630 Abs. 3 ZPO vorliegt, kann das Armenrecht rückwirkend auf den Zeitpunkt der Antragstellung bewilligt werden mit der Folge, daß die von dem beigeordneten Rechtsanwalt nach diesem Zeitpunkt zu der Herbeiführung des gerichtlichen Scheidungsvergleichs entfaltete Tätigkeit nach § 122 Abs. 3 S. 1 BRAGO aus der Staatskasse zu vergüten ist.

Kammergericht, Beschluß vom 7. März 1980 - 1 WF 1067/80
FamRZ 1980, 580 = AnwBl 1980, 301 = MDR 1980, 675 = Rpfleger 1980, 301 [Ls]

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Adoptionsrecht; Unzulässigkeit der Annahme eines Kindes durch einen Ehegatten alleine.
BGB § 1741; GG Art. 3, Art. 6

1. § 1741 Abs. 2 S. 3 BGB ist auf Fälle, in denen der andere Ehegatte ein Kind wegen der für ihn maßgebenden ausländischen Rechtsordnung nicht annehmen kann, nicht entsprechend anwendbar.
2. Der Ausschluß der Alleinannahme eines Kindes durch einen Verheirateten, dessen Ehegatte aufgrund der für ihn maßgebenden ausländischen Rechtsordnung kein Kind annehmen kann, verstößt nicht gegen Art. 6 Abs. 1 GG.

Kammergericht, Beschluß vom 18. März 1980 - 1 W 2707/79
OLGZ 1981, 37 = Rpfleger 1980, 28

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