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FamFG § 140 - Abtrennung einer Folgesache aus dem Scheidungsverbund - FD-Logo-500

§ 140 - Abtrennung einer Folgesache aus dem Scheidungsverbund




§ 140 - Abtrennung einer Folgesache aus dem Scheidungsverbund
(1) Wird in einer Unterhaltsfolgesache oder Güterrechtsfolgesache außer den Ehegatten eine weitere Person Beteiligter des Verfahrens, ist die Folgesache abzutrennen.
(2) Das Gericht kann eine Folgesache vom Verbund abtrennen. Dies ist nur zulässig, wenn
1. in einer Versorgungsausgleichsfolgesache oder Güterrechtsfolgesache vor der Auflösung der Ehe eine Entscheidung nicht möglich ist,
2. in einer Versorgungsausgleichsfolgesache das Verfahren ausgesetzt ist, weil ein Rechtsstreit über den Bestand oder die Höhe eines Anrechts vor einem anderen Gericht anhängig ist,
3. in einer Kindschaftsfolgesache das Gericht dies aus Gründen des Kindeswohls für sachgerecht hält oder das Verfahren ausgesetzt ist,
4. seit der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags ein Zeitraum von drei Monaten verstrichen ist, beide Ehegatten die erforderlichen Mitwirkungshandlungen in der Versorgungsausgleichsfolgesache vorgenommen haben und beide übereinstimmend deren Abtrennung beantragen oder
5. sich der Scheidungsausspruch so außergewöhnlich verzögern würde, dass ein weiterer Aufschub unter Berücksichtigung der Bedeutung der Folgesache eine unzumutbare Härte darstellen würde, und ein Ehegatte die Abtrennung beantragt.
(3) Im Fall des Absatzes 2 Nr. 3 kann das Gericht auf Antrag eines Ehegatten auch eine Unterhaltsfolgesache abtrennen, wenn dies wegen des Zusammenhangs mit der Kindschaftsfolgesache geboten erscheint.
(4) In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 4 und 5 bleibt der vor Ablauf des ersten Jahres seit Eintritt des Getrenntlebens liegende Zeitraum außer Betracht. Dies gilt nicht, sofern die Voraussetzungen des § 1565 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegen.
(5) Der Antrag auf Abtrennung kann zur Niederschrift der Geschäftstelle oder in der mündlichen Verhandlung zur Niederschrift des Gerichts gestellt werden.
(6) Die Entscheidung erfolgt durch gesonderten Beschluss; sie ist nicht selbständig anfechtbar.




 



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Verfahren in Scheidungssachen und Folgesachen; Abtrennung einer Folgesache vom Scheidungsverbund; Beschwerde gegen die Abtrennung der Folgesache Güterrecht vom Scheidungsverbund; schleppende Verfahrensführung durch die Gegenseite; Verletzung verfahrensrechtlicher Mitwirkungspflichten als Härtegrund für eine Abtrennung einer Folgesache.

FamFG § 140

1. Die Vorschriften über den Scheidungsverbund sollen den wirtschaftlich Schwächeren schützen, jedoch diesem kein Mittel zur Verfügung stellen, das Verfahren länger zu führen, als bei sachgemäßem prozessualem Vorgehen.
2. Eine dilatorische Verfahrensführung durch die Gegenseite, insbesondere bei Verletzung ihrer verfahrensrechtlichen Mitwirkungspflichten, ist als Härtegrund für eine Abtrennung einer Folgesache anerkannt.
3. Ein Abtrennungsgrund im Sinne des § 140 Abs. 2 S. 2 Nr. 5 FamFG liegt vor, wenn bei einer Entscheidung auch über die Güterrechtssache im Verbund sich der Scheidungsausspruch so außergewöhnlich verzögern würde, daß sich unter Berücksichtigung der Bedeutung der Folgesache eine unzumutbare Härte für den Antragsteller ergeben würde.
4. Eine unzumutbare Härte im Sinne des § 140 Abs. 2 S. 2 Nr. 5 FamFG liegt vor, wenn das Interesse des die Abtrennung begehrenden Ehegatten nach den Umständen des Einzelfalles das Interesse des anderen Ehegatten daran, daß gleichzeitig mit der Scheidung über die Folgesache entschieden wird, überwiegt. Ob dies der Fall ist, ist im Rahmen einer umfassenden Interessenabwägung festzustellen.

OLG Brandenburg, Beschluß vom 30. Januar 2020 - 13 UF 42/17



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Scheidung durch richterliche Entscheidung; Abtrennung der Folgesache Zugewinn vom Scheidungsverfahren aufgrund der Verzögerung durch die Corona-Pandemie.

FamFG § 140

1. Die Voraussetzungen der Abtrennung nach § 140 FamFG sind für jede abzutrennende Folgesache gesondert zu prüfen.
2. Zu der Annahme einer außergewöhnlichen Verzögerung (Abtrennung nach § 140 Abs. 2 S. 2 Nr. 5 FamFG) angesichts der Corona-Krise.
3. Zu der unzumutbaren Härte (Abtrennung nach § 140 Abs. 2 S. 2 Nr. 5 FamFG) im Falle einer gefährlichen Körperverletzung in verminderter Schuldfähigkeit.

OLG Brandenburg, Beschluß vom 9. April 2020 - 9 UF 19/20



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Scheidung durch richterliche Entscheidung; Verlautbarungsfehler im Scheidungsverfahren; Abtrennung wegen außergewöhnlicher Verfahrensdauer und unzumutbarer Härte.

FamFG § 140

1. Die Anforderungen an die Annahme einer unbilligen Härte nach § 140 Abs. 2 S. 2 Nr. 5 FamFG sinken mit zunehmender Verfahrensdauer.
2. Die Verletzung der Verfahrensförderungspflicht bildet als dilatorische Verfahrensführung eine Härtegrund nach § 140 Abs. 2 S. 2 Nr. 5 FamFG.
3. Auch nach Datierung und Unterschrift verläßt ein richterlicher Beschluß das Entwurfsstadium erst dann, wenn er mit richterlichem Verlautbarungswillen in den Geschäftsgang gelangt.
4. Wählt ein Gericht nach dem Verkündungsprotokoll statt der Verlautbarungsform des § 311 Abs. 2 S. 1 ZPO die Verlautbarungsform des § 311 Abs. 2 S. 2 ZPO, so ist dies unschädlich, da diese der Verlautbarungsform des § § 311 Abs. 2 S. 1 ZPO gleichsteht. Dementsprechend ist auch, da bei Wahrung von Mindestanforderungen selbst Verstöße gegen zwingende Formvorschriften das Entstehen einer wirksamen richterlichen Entscheidung nicht hemmen, Odie fehlende Aufnahme eines Erschienenen in das Verkündungsprotokoll unschädlich.

OLG Brandenburg, Beschluß vom 6. August 2020 - 13 UF 114/18



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