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FamFG § 120 - Vollstreckung in Ehesachen und Familienstreitsachen - FD-Logo-500

FamFG § 120 - Vollstreckung in Ehesachen und Familienstreitsachen




§ 120 - Vollstreckung in Ehesachen und Familienstreitsachen

(1) Die Vollstreckung in Ehesachen und Familienstreitsachen erfolgt entsprechend den Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Zwangsvollstreckung.
(2) Endentscheidungen sind mit Wirksamwerden vollstreckbar. Macht der Verpflichtete glaubhaft, dass die Vollstreckung ihm einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde, hat das Gericht auf seinen Antrag die Vollstreckung vor Eintritt der Rechtskraft in der Endentscheidung einzustellen oder zu beschränken. In den Fällen des § 707 Abs. 1 und des § 719 Abs. 1 der Zivilprozessordnung kann die Vollstreckung nur unter denselben Voraussetzungen eingestellt oder beschränkt werden.
(3) Die Verpflichtung zur Eingehung der Ehe und zur Herstellung des ehelichen Lebens unterliegt nicht der Vollstreckung.





 



Unterhalt des getrennt lebenden Ehegatten; Anordnung und Anfechtbarkeit der sofortigen Wirksamkeit einer Entscheidung zum Unterhalt.

BGB § 1361; FamFG §§ 116, 120

1. Die von dem Familiengericht angeordnete sofortige Wirksamkeit seiner Entscheidung tritt in Ehe- und Familienstreitsachen an die Stelle der vorläufigen Vollstreckbarkeit in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, und wird daher ganz herrschend nicht als selbständig anfechtbar, sondern nur nach § 120 Abs. 2 S. 2 und 3 FamFG beschränkbar angesehen.
2. Jedenfalls aber könnte eine Aufhebung der sofortigen Wirksamkeit nicht anderen Voraussetzungen als nach § 120 Abs. 2 und 3 FamFG die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung unterliegen.

OLG Koblenz, Beschluß vom 22. Juni 2020 - 13 UF 275/20

Tenor
Der Antrag des Antragsgegners auf Aufhebung der sofortigen Wirksamkeit der angefochtenen Entscheidung sowie der vorläufigen Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Bad Neuenahr-Ahrweiler vom 09.04.2020 (62 F 328/19) wird zurückgewiesen.

Gründe
I. Das Amtsgericht - Familiengericht - Bad Neuenahr-Ahrweiler hat den Antragsgegner mit Beschluß vom 9. April 2020 zur Zahlung von Trennungsunterhalt in Höhe von 938,14 €/monatlich verpflichtet. Die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung wurde angeordnet. Mit der hiergegen eingelegten Beschwerde erstrebt der Antragsgegner die Abweisung des Unterhaltsantrages über einen von ihm zugestandenen Betrag in Höhe von 351 €/monatlich hinaus; darüber hinaus begehrt er, die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung aufzuheben, und die vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus der angefochtenen Entscheidung.

II. Dem Antrag auf Aufhebung der sofortigen Wirksamkeit der angefochtenen Entscheidung sowie der vorläufigen Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem Beschluß des Familiengerichts war nicht stattzugeben. Dabei kann dahinstehen, ob der Senat überhaupt die von dem Familiengericht angeordnete sofortige Wirksamkeit dessen Entscheidung aufheben kann, denn diese Anordnung tritt in Familiensachen an die Stelle der vorläufigen Vollstreckbarkeit in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten (§§ 708 ff ZPO), und wird daher ganz herrschend nicht als selbständig anfechtbar, sondern nur nach § 120 Abs. 2 S. 2, 3 FamFG beschränkbar angesehen (vgl. Hüßtege in Thomas/Putzo, ZPO 40. Aufl. § 116 FamFG Rdn. 13 mwN). Jedenfalls aber könnte eine Aufhebung der sofortigen Wirksamkeit nicht anderen Voraussetzungen als nach § 120 Abs. 2 und 3 FamFG die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung unterliegen: Diese sind vorliegend nicht gegeben.

Die Einstellung der Zwangsvollstreckung setzt gemäß § 120 Abs. 2 S. 2 FamFG die Glaubhaftmachung eines nicht zu ersetzenden Nachteils voraus. Daran fehlt es hier: Der Antragsgegner behauptet zwar, die Zwangsvollstreckung bringe ihm unwiederbringliche Nachteile in Form einer bereits angedrohten Verwertung des von ihm bewohnten Häuschens; indes fehlt es an der erforderlichen ausreichenden Glaubhaftmachung, daß ihm dieser Nachteil drohe, und er diesen auch nicht abwenden könne.

Der Antragsgegner verfügt über ein bereinigtes Rentennettoeinkommen von 1.938,14 € und wohnt mietfrei; für die Nebenkosten hat er allerdings aufzukommen. Nach Abzug des zuerkannten Unterhalts verbleiben ihm danach 1.000 € abzüglich der Wohnnebenkosten. Damit liegt er zwar unter seinem eheangemessenen Selbstbehalt von 1.280 € (bzw. 1.180 €); in diesen Beträgen sind indes Wohnkosten von 490 € enthalten: Ohne diese beliefen sich die vorgenannten Selbstbehaltsbeträge auf maximal (1.280 € ./. 490 € =) 790 €. Nachdem nicht ersichtlich ist, daß die Wohnnebenkosten des Antragsgegners mehr als (1.000 € ./. 790 € =) 210 €/monatlich betragen, verbleibt ihm somit auch bei Zahlung des zuerkannten Unterhalts ein ausreichendes Einkommen zum Leben, so daß er eine Verwertung des Häuschens durch Zahlung des zuerkannten Unterhalts abwenden kann, ohne seinen eigenen Mindestbedarf zu gefährden.

Allein der Umstand, daß der Antragsgegner im Falle seines Obsiegens in dem Beschwerdeverfahren bereits geleisteten Unterhalt infolge Verbrauchs nicht mehr von der Antragstellerin zurückerlangen könnte, führt zu keinem anderweitigen Ergebnis, denn bei der Definition des unersetzbaren Nachteils ist auch der Zweck des § 116 Abs. 3 S. 3 FamFG zu beachten. Wenn das Gericht bei der Verpflichtung zu Unterhaltszahlungen die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung anordnen soll, liefe diese Wertung völlig leer, falls der bestimmungsgemäße Verbrauch des Unterhalts sofort als unersetzbarer Nachteil für den Schuldner angesehen würde. Der Regelfall, daß der Unterhaltsbeschluß ohne Weiteres vollstreckbar ist, und der Verpflichtete die Vollstreckung nicht durch Sicherheitsleistung abwenden kann, würde zur Ausnahme. Üblicherweise wird von dem Gläubiger beigetriebener Unterhalt angesichts dessen Vermögenslage später von dem Schuldner nicht (ohne Weiteres) zurückerlangt werden können. Das Risiko, daß Rückforderungsansprüche nicht realisierbar sein können, ist mithin gerade bei Unterhaltsforderungen die normale Folge der Zwangsvollstreckung. Regelmäßige Folgen von Vollstreckungsmaßnahmen müssen jedoch hingenommen werden (vgl. Senatsbeschlüsse vom 1. Februar 2013 - 13 UF 13/13, und vom 9. September 2013 - 13 UF 555/13, beide n.v., sowie OLG Hamm FamRZ 2012, 730; OLG Hamburg FamRB 2012, 279; Weber in Keidel, FamFG 18. Aufl. § 120 Rdn. 17).

Hinweis
Der Senat hat in der Hauptsache sodann mit Beschluß vom 24. August 2020 (FamRZ 2021, 1019 = FuR 2021, 311) entschieden:

» Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Bad Neuenahr-Ahrweiler vom 09.04.2020 in den Ziffern 1. und 2. seines Tenors teilweise abgeändert, und insgesamt wie folgt neu gefaßt:

Der Antragsgegner wird unter Abweisung des weitergehenden nicht übereinstimmend für erledigt erklärten Antrages der Antragstellerin verpflichtet, an diese ab September 2020 Trennungsunterhalt in Höhe von 421 € monatlich, jeweils bis zum Dritten eines jeden Monats im Voraus, zu zahlen. «

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