Telefon
0941 / 59 55 00
Telefon

EStG § 10 Abs. 1a - begrenztes Realsplitting - FD-Logo-500

EStG § 10 Abs. 1a - begrenztes Realsplitting



EStG § 10 Abs. 1a - begrenztes Realsplitting

(1) Sonderausgaben sind die folgenden Aufwendungen, wenn sie weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten sind oder wie Betriebsausgaben oder Werbungskosten behandelt werden:
1. … (weggefallen)
2. …
(1a) 1Sonderausgaben sind auch die folgenden Aufwendungen:
1. Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Ehegatten, wenn der Geber dies mit Zustimmung des Empfängers beantragt, bis zu 13 805 Euro im Kalenderjahr. 2Der Höchstbetrag nach Satz 1 erhöht sich um den Betrag der im jeweiligen Veranlagungszeitraum nach Absatz 1 Nummer 3 für die Absicherung des geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Ehegatten aufgewandten Beiträge. 3Der Antrag kann jeweils nur für ein Kalenderjahr gestellt und nicht zurückgenommen werden. 4Die Zustimmung ist mit Ausnahme der nach § 894 der Zivilprozessordnung als erteilt geltenden bis auf Widerruf wirksam. 5Der Widerruf ist vor Beginn des Kalenderjahres, für das die Zustimmung erstmals nicht gelten soll, gegenüber dem Finanzamt zu erklären. 6Die Sätze 1 bis 5 gelten für Fälle der Nichtigkeit oder der Aufhebung der Ehe entsprechend. 7Voraussetzung für den Abzug der Aufwendungen ist die Angabe der erteilten Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) der unterhaltenen Person in der Steuererklärung des Unterhaltsleistenden, wenn die unterhaltene Person der unbeschränkten oder beschränkten Steuerpflicht unterliegt. 8Die unterhaltene Person ist für diese Zwecke verpflichtet, dem Unterhaltsleistenden ihre erteilte Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) mitzuteilen. 9Kommt die unterhaltene Person dieser Verpflichtung nicht nach, ist der Unterhaltsleistende berechtigt, bei der für ihn zuständigen Finanzbehörde die Identifikationsnummer der unterhaltenen Person zu erfragen;
2. …




 



______________________________________________________________________________________________

Familiensteuerrecht; begrenztes Realsplitting; Ersatz der entstandenen Nachteile.

EStG § 10

1. Ein Unterhaltspflichtiger, der die Mitwirkung des Unterhaltsberechtigten einfordert, um für sich steuerliche Vorteile zu verwirklichen, ist aus Treu und Glauben regelmässig verpflichtet, dem Berechtigten die hieraus entstehenden finanziellen Nachteile zu erstatten.
2. Der Unterhaltsberechtigte kann die steuerlichen Nachteile aus der Durchführung des begrenzten Realsplittings auch dann geltend machen, wenn der geleistete Vorsorgeunterhalt nicht in Form einer Kapitallebensversicherung mit Rentenwahlrecht angelegt wird.

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 13. November 2020 - 6 UF 92/20

Anmerkungen

Die Beteiligten hatten im Jahre 1989 geheiratet; sie sind seit dem 16.11.2011 rechtskräftig geschieden. Mit notarieller Scheidungsfolgenvereinbarung vom 03.11.2011 hatten sie sich dahingehend geeinigt, dass der Antragsgegner verpflichtet ist, an die Antragstellerin Elementarunterhalt von 1.600 €, Altersvorsorgeunterhalt von 500 € sowie deren Beiträge zur Krankenversicherung zu zahlen. Die Antragstellerin hat den von dem Antragsgegner gezahlten Altersvorsorgeunterhalt in einen privaten Rentenversicherungsvertrag mit Kapitalwahlrecht investiert, der ab dem 01.12.2024 eine monatliche Rente von 303,14 € oder aber eine Kapitalabfindung von 82.514 € vorsieht. Im Anschluss an den Abschluss der notariellen Scheidungsfolgenvereinbarung erteilte die Antragstellerin ihre Zustimmung zur Durchführung des begrenzten Realsplittings. Der Antragsgegner glich bis zum Jahre 2017 die steuerlichen Nachteile der Antragstellerin, die selbst nur über geringe Einkünfte unterhalb des Steuerfreibetrages verfügt, aus der Durchführung des begrenzten Realsplittings aus. Nachdem der Antragsgegner den steuerlichen Nachteil für das Jahr 2017 in Höhe von 466 € nicht mehr ausgeglichen hat, hat die Antragstellerin die Erstattung des steuerlichen Nachteils für das Jahr 2017 gerichtlich geltend gemacht.

Der Antragsgegner ist der Ansicht, die Antragstellerin habe keinen Anspruch auf den steuerlichen Nachteilsausgleich, weil sie eine Obliegenheitsverletzung dadurch begangen habe, dass sie eine Altersversorgung mit Kapitalwahlrecht gewählt habe, und nicht eine solche mit monatlichen Rentenzahlungen, die steuerlich abzugsfähig gewesen wäre. Im Wege des Widerantrages verlangt er die Rückzahlung des an die Antragstellerin für das Jahr 2016 gezahlten Nachteilsausgleichs als Schadensersatz. Das AmtsG hat den Antragsgegner verpflichtet, an die Antragstellerin die geltend gemachten 466 € zu zahlen, und den Widerantrag zurückgewiesen. Das OLG hat die Beschwerde des Antragsgegners zurückgewiesen.

Der Antragstellerin stehe nach ständiger Rechtsprechung des BGH ein Anspruch auf Erstattung des Nachteilsausgleichs aus Treu und Glauben gemäss § 242 BGB zu (vgl. BGH FamRZ 1992, 1050; 1997, 544; 2005, 1162 = FuR 2005, 370). Die Antragstellerin habe eine grobe Obliegenheitsverletzung dadurch begangen, dass sie eine Altersvorsorge mit Kapitalwahlrecht statt eine solche mit monatlichen Rentenzahlungen gewählt habe, die steuerlich abzugsfähig gewesen wären. Nach den Vorstellungen des Gesetzgebers liege das Schwergewicht der Altersvorsorge zwar in der freiwilligen gesetzlichen Rentenversicherung (BT-Dr. 7/650 S. 137); dem Unterhaltsberechtigten stehe jedoch die Wahl der Altersvorsorge grundsätzlich frei; er sei gleichermassen berechtigt, auf eine private Kapitallebensversicherung mit oder ohne Rentenwahlrecht auszuweichen, oder aber Immobilien, Wertpapiere oder Fondbeteiligungen zu erwerben (BGH FamRZ 1982, 1187; 1983, 152; 1987, 684; OLG Stuttgart FamRZ 2018, 1081). Diese Grundsätze des BGH zur sekundären Altersvorsorge gälten gleichermassen für den Altersvorsorgeunterhalt (OLG Bamberg FamRZ 2003, 762; OLG Stuttgart FamRZ 2018, 1081).

Der Unterhaltsgläubiger habe auch keine steuerlichen Belange des Unterhaltsschuldners zu beachten. Sinn und Zweck des Altersvorsorgeunterhalts sei es, dem unterhaltsberechtigen Ehegatten einen eigenständigen Versorgungsanspruch zu verschaffen; insofern stelle die Regelung zum Altersvorsorgeunterhalt eine Ergänzung der Vorschriften zur Regelung des Versorgungsausgleichs dar (BGH FamRZ 1981, 442). Der Schutzzweck der Norm erfasse keine steuerlichen Belange des Unterhaltspflichtigen; dessen Belange seien nur insoweit geschützt, als dieser die zweckwidrige Verwendung des Altersvorsorgeunterhalts durch den Berechtigten dessen Unterhaltsanspruch entgegenhalten könne.

Unabhängig davon habe die Antragstellerin aber auch für die Auswahl der von ihr gewählten Altersvorsorge beachtenswerte Gründe vorgebracht, indem sie aufgrund ihrer bestehenden Erkrankung auf die Vererblichkeit der von ihr gewählten Altersvorsorge verwiesen habe, ferner auf die Notwendigkeit, gegebenenfalls kurzfristig über einen höheren Kapitalbetrag verfügen zu müssen. Im Übrigen berufe sich die Antragstellerin zu Recht auf den Vertrauensgrundsatz. Der Antragsgegner habe weder in dem zwischen den beteiligten geschlossenen Ehevertrag, noch in den folgenden Jahren nach dem Abschluss des Ehevertrages jemals die Anlage des Altersvorsorgeunterhalts im Rahmen einer steuerlich begünstigten Altersvorsorge gefordert; vielmehr habe er anstandslos über Jahre hinweg den geforderten Nachteilsausgleich gezahlt. Damit habe er das Vertrauen erweckt, auf die Art der Anlageform keinen Wert zu legen.

Der Widerantrag auf Rückzahlung des für das Jahr 2016 gezahlten Nachteilsausgleichs in Höhe von 572 € als Schadensersatz wurde mangels Pflichtverletzung der Antragstellerin und mangels Anspruchsgrundlage abgelehnt.

Hinweis
1. Im Gegensatz zu dem OLG Düsseldorf ist das OLG Brandenburg der Auffassung, der Unterhaltsberechtigte müsse auf die steuerlichen Belange des Unterhaltspflichtigen Rücksicht nehmen, wenn er seine steuerlichen Nachteile aus der Durchführung des Realsplittings geltend machen wolle (OLG Brandenburg FamRZ 2016, 1684). Der Unterhaltsgläubiger sei zwar grundsätzlich in der Wahl der Anlage des Altersvorsorgeunterhalts frei; im Rahmen des begrenzten Realsplittings könne er aber nur dann einen Nachteilsausgleich verlangen, wenn er bei der Anlage des Altersvorsorgeunterhalts den steuerlichen Belangen des unterhaltspflichtigen Ehegatten Rechnung trage. Wer nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) den Ausgleich selbst übernommener Nachteile verlangen könne, müsse aus demselben Rechtsgrund das Ausmaß dieser Nachteile so gering wie möglich halten.

2. Macht der Unterhaltsberechtigte den steuerlichen Nachteil aus der Durchführung des Realsplittings geltend, darf der Unterhaltsschuldner die geltend gemachte Ausgleichsforderung anhand des Steuerbescheides des Unterhaltsberechtigten überprüfen; hierzu hat der Unterhaltsberechtigte den Steuerbescheid vorzulegen (OLG Karlsruhe OLGR 2000, 402; OLG Hamm FamRZ 2014, 1926).

3. Die von dem OLG Düsseldorf zugelassene Rechtsbeschwerde liegt dem BGH unter dem Az. XII ZB 544/20 vor.


______________________________________________________________________________________________

Unterhalt des getrennt lebenden Ehegatten; Obliegenheit zur Geltendmachung des begrenzten Realsplittings; Rüge verspäteten Vortrags im Beschwerdeverfahren; Kfz-Kredit und Erwerbstätigenbonus.

EStG § 10; BGB § 1361

1. Die Obliegenheit zur Geltendmachung des begrenzten Realsplittings trifft den Unterhaltsschuldner nur insoweit, als er den Unterhaltsanspruch anerkannt hat, oder soweit dieser rechtskräftig feststeht, oder soweit er den Unterhaltsanspruch freiwillig erfüllt.
2. Eine Partei ist mit als verspätet gerügtem Vortrag im Beschwerdeverfahren nicht ausgeschlossen, weil § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO in Familienstreitsachen mangels entsprechenden Verweises in § 117 FamFG keine Anwendung findet, und weil das Rechtsmittel der Beschwerde in Familienstreitsachen insgesamt als volle unbeschränkte Tatsacheninstanz ausgestaltet ist, auf die gemäß § 68 Abs. 3 FamFG die Vorschriften über das Verfahren in erster Instanz unter Geltung des Beibringungsgrundsatzes anzuwenden sind.


Fachanwälte im Familienrecht gesucht

Aktuelles

Merkblatt zur Steuerklassenwahl für das Jahr 2022
Das Bundesministerium der Finanzen hat das >Merkblatt zur Steuerklassenwahl für das Jahr 2022 be...
Düsseldorfer Tabelle 2022
Die »Düsseldorfer Tabelle« wurde zum 01.01.2022 geändert, im Wesentlichen bei den Bedarfssätzen min...
Neuer Artikel