Kammergericht - Neues Unterhaltsrecht
Die Befristung des Betreuungsunterhalts ist in aller Regel mit dem Grundsatz der nachehelichen Solidarität nicht zu vereinbaren, wonach die wirtschaftlichen Grundlagen der Betreuungssituation so zu sichern sind, daß der betreuende Elternteil seine eigene Elternverantwortung zuverlässig wahrnehmen und dem Kind für seine Entwicklung eine stabile Betreuungs- und Lebenssituation bieten kann. (Red.)
Keine Entscheidung im Prozeßkostenhilfeverfahren über Gleichrangigkeit aufgrund langer Ehe (hier: 21 und 12 Jahre). Auch bei langer Ehedauer und langjähriger Unterhaltszahlung kann Abänderung gemäß § 36 Abs. 1 EGZPO grundsätzlich zumutbar sein.
Auch in einer verschärften Mangellage - der Regelunterhalt minderjähriger Kinder kann nicht geleistet werden - ist der Unterhaltsschuldner berechtigt, über seine primäre Altersvorsorge hinaus zusätzliche (sekundäre) Altersvorsorge in Form einer betrieblichen Direktversicherung zu betreiben. (Red.)
Bei der Beurteilung der Erwerbsobliegenheit des betreuenden Elternteils im Rahmen des § 1570 Abs. 1 und 2 BGB n.F. ist zu berücksichtigen, wenn der Elternteil zwei noch im Schulalter befindliche Kinder betreut. Eine Vollzeitbeschäftigung ist auch bei einer bestehenden Möglichkeit einer Volltagsbetreuung durch staatliche Stellen nicht ohne weiteres zumutbar, insbesondere wenn sich ein Kind noch in den ersten Grundschuljahren befindet.
Die Abänderung eines vor dem 1. Januar 2008 ergangenen Urteils, durch das der geschiedene Ehegatte zur Zahlung nachehelichen Unterhalts wegen einer bei Rechtskraft der Ehescheidung vorhandenen Erkrankung, die die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit des begünstigten Ehegatten unmöglich macht, verpflichtet worden ist, mit dem Ziel der zeitlichen Begrenzung kommt nicht in Betracht, solange und soweit der berechtigte Ehegatte seine Obliegenheit erfüllt, alles zur Wiederherstellung seiner Gesundheit Erforderlich zu unternehmen.
Nach der Scheidung ist der betreuende Elternteil des gemeinsamen 8-jährigen Kindes auch nach neuem Unterhaltsrecht nicht verpflichtet, das Kind - abweichend von der während der Ehe praktizierten Kindesbetreuung - ganztägig in eine Fremdbetreuung zu geben, um selbst einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit nachgehen zu können und seinen Unterhaltsbedarf selbst zu decken.