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BVerfG, Kammerbeschluß vom 31.08.2021 - 1 BvR 1549/21 - FD-Logo-500

BVerfG, Kammerbeschluß
vom 31.08.2021 - 1 BvR 1549/21



Verfahrensrecht; Nichtannahme einer mangels hinreichender Substantiierung offensichtlich unzulässigen Verfassungsbeschwerde; Auferlegung einer Mißbrauchsgebühr bei wiederholter Einlegung substanzloser Verfassungsbeschwerden.

BVerfGG §§ 23, 34, 92

Eine Verfassungsbeschwerde ist unter anderem dann »mißbräuchlich« im Sinne des § 34 Abs. 2 BVerfGG eingelegt, wenn sie offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist, und sie von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muß.

BVerfG, Kammerbeschluß vom 31. August 2021 - 1 BvR 1549/21 - OLG Köln [7 VA 9/21 - juris]

Tenor
1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
2. Die Verfassungsbeschwerde wird, ohne daß es auf den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ankommt, nicht zur Entscheidung angenommen.
3. Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).
4. Dem Beschwerdeführer wird eine Mißbrauchsgebühr in Höhe von 250 € auferlegt.

Gründe
1
I. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil keine Annahmegründe gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG vorliegen, und auch sonst kein Grund für ihre Annahme ersichtlich ist. Die Verfassungsbeschwerde ist mangels einer den Vorschriften der §§ 92, 23 Abs. 1 S. 2 Hs. 1 BVerfGG entsprechenden Begründung unzulässig, und hat damit keine Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 <25 f>).
2
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 S. 3 BVerfGG abgesehen.
3
II. Dem Beschwerdeführer wird nach § 34 Abs. 2 BVerfGG eine Mißbrauchsgebühr auferlegt, weil die Einlegung der Verfassungsbeschwerde mißbräuchlich erfolgt ist.
4
Ein Mißbrauch iSd § 34 Abs. 2 BVerfGG liegt vor, wenn das Bundesverfassungsgericht durch für jedermann erkennbar substanzlose Verfassungsbeschwerden an der Erfüllung seiner Aufgaben gehindert wird, und dadurch anderen Rechtsuchenden der ihnen zukommende Grundrechtsschutz nur verzögert gewährt werden kann. Seine vordringliche Aufgabe besteht darin, grundsätzliche Verfassungsfragen zu entscheiden, und - wo nötig - die Grundrechte des Einzelnen durchzusetzen (vgl. BVerfG, Beschluß der 3. Kammer des Ersten Senats vom 29. März 2017 - 1 BvR 373/17 - juris Tz. 5; Beschluß der 2. Kammer des Ersten Senats vom 2. April 2020 - 1 BvR 447/20 - NVwZ 2021, 487 Tz. 3 mwN). Um die mißbräuchliche Einlegung einer Verfassungsbeschwerde handelt es sich unter anderem dann, wenn sie offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist, und ihre Einlegung von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muß (vgl. BVerfG, Beschluß der 2. Kammer des Ersten Senats vom 2. April 2020 - 1 BvR 447/20 - NVwZ 2021, 487 Tz. 3 mwN).
5
Das ist vorliegend der Fall. Dem Beschwerdeführer wurde bereits mit Beschluß der Kammer vom 21. April 2021 (1 BvR 1886/20, 1 BvR 2181/20) die Verhängung einer Mißbrauchsgebühr angedroht; dies hat ihn jedoch nicht davon abgehalten, sich bereits ab dem 2. Juni 2021 mit einer weiteren, insgesamt sechsbändigen Verfassungsbeschwerde an das Bundesverfassungsgericht zu wenden. Wie bereits in den Verfassungsbeschwerdeverfahren 1 BvR 1886/20 und 1 BvR 2181/20 greift der Beschwerdeführer die Zurückweisung und Verwerfung wiederholter Ablehnungsgesuche an, die er in dem fachgerichtlichen Verfahren ohne nachvollziehbare Begründung gegen dieselben Richter eines Senats am Oberlandesgericht gestellt hat. Er nimmt darüber hinaus im Zusammenhang mit demselben Ausgangssachverhalt jedes Tätigwerden des Oberlandesgerichts zum Anlaß, um weitere substanzlose Verfassungsbeschwerden einzureichen, ohne sich jedoch mit den jeweils angegriffenen Entscheidungen substantiiert auseinanderzusetzen.
6
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Hinweis
Der Antragsteller, der vor dem zuständigen Familiensenat des Oberlandesgerichts Köln in mehreren Verfahren sorgerechtliche Auseinandersetzungen mit seiner geschiedenen Ehefrau führte, hatte seit dem Jahre 2018 mehrere Anträge auf gerichtliche Entscheidung nach §§ 23 ff EGGVG anhängig gemacht, über die der Senat des Oberlandesgerichts entschieden hatte - teilweise in der Sache, und teilweise durch Verweisung nach § 17a GVG an das aus seiner Sicht zuständige Verwaltungsgericht Köln.

Mit »Eilantrag« vom 25. Februar 2021 wandte sich der Antragsteller im Kern dagegen, daß in den beiden abgeschlossenen Verfahren 7 VA 11/18 und 7 VA 5/19 die Senatsbeschlüsse anschließend in anonymisierter Form veröffentlicht worden sind. Er hielt die Anonymisierung für unzureichend, und beantragte sinngemäß,

* der Antragsgegnerin die Veröffentlichung von ihn betreffenden Beschlüssen für die Zukunft zu untersagen, sowie
* sie dazu zu verpflichten, die bereits erfolgten Veröffentlichungen einstweilen zu sperren, und ihm Schmerzensgeld zuzusprechen.

Außerdem beantragte er »Verfahrenskostenhilfe«, und lehnte den erkennenden Senat einschließlich Geschäftsstelle ab.

Die Antragsgegnerin beantragte sinngemäß, die Anträge zu verwerfen, hilfsweise sie zurückzuweisen.

In der Sache blieben sämtliche Anträge bei dem Oberlandesgericht ohne Erfolg.


BVerfG, Kammerbeschluß vom 31.08.2021 - 1 BvR 1549/21
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