BVerfG, Kammerbeschluß
vom 08.08.2021 - 2 BvR 2000/20
FamFG §§ 62, 167; GG Art. 19
1. Bei der Entscheidung, ob Minderjährige in Verfassungsbeschwerdeverfahren prozeßfähig sind, sind insbesondere die Regelungen des einschlägigen Fachrechts zu berücksichtigen, soweit sie die betroffenen Grundrechte in zulässigem und hinreichendem Umfang ausgestalten, sowie ergänzend die Frage, ob und inwieweit die Minderjährigen effektiven Grundrechtsschutz durch ihre gesetzlichen Vertreter erlangen können (hier: Prozeßfähigkeit eines 15-Jährigen in einem Verfassungsbeschwerdeverfahren bezüglich einer FamFG-Sache).
2. Der verfassungsmäßige Anspruch auf die Gewährleistung eines wirkungsvollen Rechtsschutzes verlangt, daß ein gerichtlich gewährter Rechtsschutz sich an dem Rechtsschutzziel des Betroffenen orientiert, und dem Willen des Betroffenen entspricht.
3. Legt ein Gericht Erklärungen in einer Weise aus, die das erkennbar verfolgte Rechtsschutzziel ganz oder in wesentlichen Teilen außer Betracht läßt, und verstellt es sich dadurch die an sich gebotene Sachprüfung, so liegt darin eine Rechtswegverkürzung, die den Rechtsschutzanspruch des Betroffenen aus Art. 19 Abs. 4 GG verletzt.
BVerfG, Kammerbeschluß vom 8. August 2021 - 2 BvR 2000/20 - OLG München [16 UF 652/20]
Tenor
1. Der Beschluß des Oberlandesgerichts München vom 26.10.2020 (16 UF 652/20) verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 19 Absatz 4 S. 1 des Grundgesetzes. Der Beschluß des Oberlandesgerichts München wird aufgehoben. Die Sache wird an das Oberlandesgericht München zurückverwiesen.
2. Der Freistaat Bayern hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen zu erstatten.
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A. Der damals 15-jährige Beschwerdeführer blieb vor den Fachgerichten mit dem Feststellungsantrag, seine Unterbringung in einer kinder- und jugendpsychiatrischen Einrichtung sei rechtswidrig gewesen, erfolglos. Hiergegen wendet er sich mit seiner Verfassungsbeschwerde.
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I. 1. Der zu dem Zeitpunkt des fachgerichtlichen Verfahrens 15 Jahre alte Beschwerdeführer zeigte seit Mitte des Jahres 2019 psychische Auffälligkeiten. Es kam zu gewaltsamen Konflikten mit seinen Eltern, die ihn mehrmals im Bezirkskrankenhaus unterbringen ließen. Am 12. Mai 2020 wandte sich der Vater des Beschwerdeführers an die Polizei und gab an, der Beschwerdeführer verhalte sich aggressiv und habe gedroht, sich das Leben zu nehmen. Nachdem die herbeigerufenen Polizeibeamten von einer akuten Selbst- und Fremdgefährdungslage ausgingen, wurde der Beschwerdeführer zunächst unter Berufung auf das bayerische Psychisch-Kranken-Hilfe-Gesetz erneut im Bezirkskrankenhaus untergebracht. Die Eltern beantragten in der Folge die Genehmigung der Unterbringung ihres Sohnes nach § 1631b BGB bei dem Amtsgericht - Familiengericht.
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2. Mit Beschluß vom 13. Mai 2020 in dem Verfahren 2 F 530/20 (nachfolgend: erster Unterbringungsbeschluß) genehmigte das Familiengericht im Wege einer einstweiligen Anordnung die Unterbringung des Beschwerdeführers bis längstens zum 23. Juni 2020. Das Familiengericht stellte unter Bezugnahme auf Gutachten der behandelnden Ärzte fest, daß der Beschwerdeführer an einer sich gerade entwickelnden schizophrenen Störung leide. Es bestehe die Gefahr, daß er sich selbst und andere erheblich gefährde. Eine Anhörung des Beschwerdeführers unterblieb, weil der Verdacht bestand, daß der Beschwerdeführer an Covid-19 erkrankt war, und ein Testergebnis noch ausstand. Der Beschwerdeführer verblieb im Bezirkskrankenhaus.
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3. Gegen den ersten Unterbringungsbeschluß legte der Beschwerdeführer am 5. Juni 2020 Beschwerde ein. Das Familiengericht half der Beschwerde nach Anhörung des Beschwerdeführers nicht ab, und legte sie dem Oberlandesgericht München vor. Das Verfahren erhielt dort das Aktenzeichen 16 UF 652/20; eine Entscheidung erging zunächst nicht.
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4. Mit Beschluß vom 22. Juni 2020 in dem Verfahren 2 F 650/20 verlängerte das Familiengericht nach Anhörung des Beschwerdeführers seine Unterbringungsgenehmigung (nachfolgend: zweiter Unterbringungsbeschluß), und tenorierte in Ziffer 1:
» Die familiengerichtliche Genehmigung der vorläufigen Unterbringung des Betroffenen … in einer geschlossenen Abteilung d. Bezirkskrankenhaus … gemäß Beschluß vom 13.05.2020 wird bis längstens 04.08.2020 verlängert. «
Der Beschwerdeführer leide nach Einschätzung seiner Ärzte an einer schizotypen Störung und einer mittelgradigen depressiven Episode. Es bestehe weiterhin die Gefahr, daß er sich und anderen erheblichen Schaden zufüge. Der Beschwerdeführer verblieb weiterhin im Bezirkskrankenhaus.
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5. Gegen den zweiten Unterbringungsbeschluß legte der Beschwerdeführer am 23. Juni 2020 Beschwerde ein, die nach Nichtabhilfe ebenfalls dem Oberlandesgericht vorgelegt wurde, und dort das Aktenzeichen 16 UF 714/20 erhielt.
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6. Zwischenzeitlich äußerte der Beschwerdeführer gegenüber seinen behandelnden Ärzten mehrfach den Wunsch, sich in einer anderen Klinik behandeln zu lassen. Die behandelnden Ärzte teilten ihm zunächst mit, ihn nicht verlegen zu können, da der zweite Unterbringungsbeschluß ausdrücklich die Unterbringung des Beschwerdeführers in dem Bezirkskrankenhaus … anordne. Die behandelnde Ärztin übersandte dem Oberlandesgericht am 14. Juli 2020 ein Schreiben mit der Bitte, den Beschluß hinsichtlich des Klinikortes abzuändern. Nach Angaben des Beschwerdeführers hatten ihm die behandelnden Ärzte überdies zu verstehen gegeben, sie würden eine Verlegung nur veranlassen, wenn er seine Beschwerde gegen den zweiten Unterbringungsbeschluß zurücknehme, beziehungsweise sie auf die Änderung des Klinikortes beschränke. Am 15. Juli 2020 schrieb der Beschwerdeführer unter der Überschrift »Az: 16 UF 714/20« an das Oberlandesgericht:
» Ich besprach mit dem BKH eine Verlegung. Eine Verlegung anders als nach Absprache zwischen 2 Kliniken ist nicht möglich. Mir wurde also gesagt wenn nicht morgen dann halt nicht …. Insofern, daß ich eine Verlegung für äußerst wichtig halte und diese nach dem Willen des BKH und insofern nur morgen möglich ist: Hiermit nehme ich meine Beschwerde gegen den Beschluß des Amtsgerichts … vom 23.05. (23.05 Beschwerde) im Verfahren 2 F 650/20 des AG … unter der Kondition zurück den Beschluß allgemein auf eine geschlossene jugendpsychiatrische Einrichtung zu ändern. Ich verzichte also auf eine Aufhebung der Unterbringung und richte meine Beschwerde nun ausschließlich gegen den Ort, das BKH. «
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7. Mit Beschluß vom 15. Juli 2020 in dem Verfahren 16 UF 714/20 änderte das Oberlandesgericht den zweiten Unterbringungsbeschluß dahingehend ab, daß die Unterbringung des Beschwerdeführers in einer geschlossenen Abteilung einer (nicht mehr näher spezifizierten) jugendpsychiatrischen Einrichtung zu erfolgen habe. Der Beschwerdeführer habe erklärt, daß er seine Beschwerde gegen den Beschluß teilweise zurücknehme und nur insoweit aufrechterhalte, als er sich gegen seine Unterbringung konkret im Bezirkskrankenhaus … wende. Der Beschluß sei dementsprechend abzuändern; die Benennung einer konkreten Einrichtung sei nicht erforderlich.
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8. In einem Beschluß von demselben Tage in dem Verfahren 16 UF 652/20 betreffend die Beschwerde gegen den ersten Unterbringungsbeschluß tenorierte das Oberlandesgericht eine Kostenentscheidung. In den Gründen heißt es, das (erste) Unterbringungsverfahren habe sich durch Zeitablauf erledigt, weshalb nur noch über die Kosten zu entscheiden sei.
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9. Am folgenden Tage wurde der Beschwerdeführer in die Kinder- und Jugendpsychiatrie (…) verlegt, und von dort am 5. August 2020 entlassen.
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10. Am 15. September 2020 beantragte der Beschwerdeführer bei dem Oberlandesgericht die Feststellung, daß der erste Unterbringungsbeschluß ihn in seinen Rechten verletzt habe. Er habe erst jetzt von der Möglichkeit einer nachträglichen Rechtswidrigkeitsfeststellung nach § 62 FamFG erfahren. Er verfüge über ein berechtigtes Interesse an der Rechtswidrigkeitsfeststellung, weil die Unterbringung einen schwerwiegenden Grundrechtseingriff darstelle. In der Sache sei der Beschluß rechtswidrig, weil er vor Erlaß des Beschlusses nicht angehört worden, und überdies nicht unterbringungsbedürftig gewesen sei. Letzteres belege ein psychiatrisches Gutachten.
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11. Am 26. Oktober 2020 erließ das Oberlandesgericht in dem Verfahren 16 UF 652/20 einen Beschluß mit dem folgenden Tenor:
» Das als Gegenvorstellung gegen den Beschluß des Senats vom 15.07.2020 auszulegende Schreiben des Beschwerdeführers vom 15.09.2020 wird zurückgewiesen. «
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a) In den Gründen führte es aus, das Beschwerdegericht spreche nach Erledigung der Hauptsache auf Antrag aus, daß die gerichtliche Entscheidung im ersten Rechtszug den Beschwerdeführer in seinen Rechten verletze, wenn der Beschwerdeführer an dieser Feststellung ein berechtigtes Interesse habe. Hiervon sei regelmäßig auszugehen, wenn schwerwiegende Grundrechtseingriffe vorlägen. Sei der Beschwerdeführer nicht anwaltlich vertreten, müsse das Gericht ihn nach zwischenzeitlicher Erledigung der Hauptsache auf die Möglichkeit hinweisen, seinen Beschwerdeantrag auf einen Feststellungsantrag umzustellen. Werde der Antrag nicht umgestellt, sei die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. In dem hiesigen Verfahren habe der Beschwerdeführer »vor der abschließenden Entscheidung des Senats« keinen Feststellungsantrag gestellt. Da er aber nach Erledigung der Hauptsache nicht darauf hingewiesen worden sei, daß ein Feststellungsantrag gestellt werden könne, sei sein nunmehr gestellter Antrag als Gegenvorstellung auszulegen.
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b) Die Gegenvorstellung sei mangels Feststellungsinteresses »jedenfalls unbegründet«. Indem der Beschwerdeführer seine Beschwerde gegen den Unterbringungsbeschluß zurückgenommen habe, habe er »letztendlich die Unterbringung akzeptiert«. Ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der ersten Unterbringung sei daher nicht ersichtlich.
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II. Gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts vom 26. Oktober 2020 in dem Verfahren 16 UF 652/20 wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner Verfassungsbeschwerde. Er rügt eine Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 19 Abs. 4 GG iVm Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG und Art. 104 Abs. 1 GG. Das Oberlandesgericht habe zu Unrecht ein Rechtsschutzinteresse hinsichtlich des gestellten Feststellungsantrags verneint. Nach § 62 Abs. 2 FamFG bestehe ein Feststellungsinteresse regelmäßig bei schwerwiegenden Grundrechtseingriffen. Eine mehrwöchige Unterbringung, wie sie durch den ersten Unterbringungsbeschluß angeordnet worden sei, stelle einen besonders schwerwiegenden Grundrechtseingriff dar. Seine Beschwerderücknahme habe sich nur auf das Verfahren gegen den zweiten Unterbringungsbeschluß bezogen, und wirke sich im Verfahren gegen den ersten Unterbringungsbeschluß nicht aus.
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Die Akten des Ausgangsverfahrens haben dem Bundesverfassungsgericht vorgelegen. Das Bayerische Staatsministerium der Justiz hat von einer Stellungnahme ausdrücklich abgesehen.
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B. Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an (§ 93b S. 1 BVerfGG) und gibt ihr statt (§ 93c BVerfGG); dies ist zur Durchsetzung des Grundrechts des Beschwerdeführers auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 S. 1 GG angezeigt (§ 93a Abs. 2b BVerfGG). Seine Verfassungsbeschwerde ist zulässig, und in einem die Entscheidungskompetenz der Kammer eröffnenden Sinne offensichtlich begründet (§ 93c Abs. 1 S. 1 BVerfGG). Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen sind durch das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden.
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I. Die angegriffene Entscheidung des Oberlandesgerichtsverletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 S. 1 GG.
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1. Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig; insbesondere ist der Beschwerdeführer in dem verfassungsgerichtlichen Verfahren prozeßfähig.
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a) Das Bundesverfassungsgerichtsgesetz enthält keine allgemeine Regelung zur Fähigkeit einer natürlichen Person, die erforderlichen Verfahrenshandlungen vorzunehmen. Wegen der besonderen Eigenart der verfassungsgerichtlichen Verfahren können auch die Bestimmungen anderer Verfahrensordnungen, die hinsichtlich der Prozeßfähigkeit häufig an die Geschäftsfähigkeit anknüpfen, nicht ohne weiteres analog angewandt werden (vgl. BVerfGE 1, 87 <88>; 10, 302 <306>; 19, 93 <100 f>); im Rahmen der Verfassungsbeschwerde richtet sich die Verfahrensfähigkeit vielmehr nach der Ausgestaltung der in Anspruch genommenen Grundrechte und deren Beziehung auf das in dem Ausgangsverfahren streitige Rechtsverhältnis (vgl. BVerfGE 28, 243 <254>).
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Bei der Entscheidung, ob Minderjährige in Verfassungsbeschwerdeverfahren prozeßfähig sind, sind insbesondere die Regelungen des einschlägigen Fachrechts zu berücksichtigen, soweit sie die betroffenen Grundrechte in zulässigem und hinreichendem Umfang ausgestalten (vgl. BVerfGE 28, 243 <254 f>), sowie ergänzend die Frage, ob und inwieweit die Minderjährigen effektiven Grundrechtsschutz durch ihre gesetzlichen Vertreter erlangen können (vgl. BVerfGE 72, 122 <134 ff>).
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b) Hieran gemessen ist der Beschwerdeführer prozeßfähig. Gemäß § 167 Abs. 3 FamFG ist der Betroffene ohne Rücksicht auf seine Geschäftsfähigkeit verfahrensfähig, wenn er das 14. Lebensjahr vollendet hat. Die für das (Unterbringungs-)Verfahren fachrechtlich angeordnete Prozeßfähigkeit ist in dem vorliegenden Fall auf das Verfassungsbeschwerdeverfahren zu übertragen. Ein effektiver Schutz der Grundrechte des Beschwerdeführers würde durch seine Eltern, welche die Unterbringung beantragt haben, mutmaßlich nicht gewährleistet.
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2. Die Verfassungsbeschwerde ist auch begründet. Die angegriffene Entscheidung des Oberlandesgerichts verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 GG.
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a) Der Zugang zu einer gerichtlichen (Sach-)Entscheidung darf - vorbehaltlich verfassungsunmittelbarer Schranken - nicht ausgeschlossen, faktisch unmöglich gemacht oder in unzumutbarer, durch Sachgründe nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden (vgl. BVerfGE 10, 264 <268>; 30, 1 <23 ff>; 44, 302 <305>; 143, 216 <225 f Tz. 21>). Auf die Gewährleistung eines dermaßen wirkungsvollen Rechtsschutzes hat der Einzelne einen verfassungsmäßigen Anspruch (BVerfGE 60, 253 <269>; 77, 275 <284>; 143, 216 <225 f Tz. 21>; 149, 346 <363 Tz. 34>). Dieser verfassungsmäßige Anspruch verlangt überdies, daß ein gerichtlich gewährter Rechtsschutz sich an dem Rechtsschutzziel des Betroffenen orientiert, und dem Willen des Betroffenen entspricht (vgl. BVerfG, Beschluß der 2. Kammer des Ersten Senats vom 17. Dezember 2015 - 1 BvR 3164/13 - FamRZ 2016, 1573 Tz. 32). Legt ein Gericht Erklärungen in einer Weise aus, die das erkennbar verfolgte Rechtsschutzziel ganz oder in wesentlichen Teilen außer Betracht läßt, und verstellt es sich dadurch die an sich gebotene Sachprüfung, so liegt darin eine Rechtswegverkürzung, die den Rechtsschutzanspruch des Betroffenen aus Art. 19 Abs. 4 GG verletzt (vgl. BVerfGK 10, 509 <513>;BVerfG, Beschluß der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 19. Februar 1997 - 2 BvR 2989/95 - juris Tz. 13; Beschluß der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 27. Februar 2002 - 2 BvR 553/01 - NJW 2002, 2699 Tz. 13; Beschluß der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 19. Januar 2017 - 2 BvR 476/16 - StV 2018, 311 Tz. 12; Beschluß der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. Januar 2021 - 1 BvR 2671/20 - NVwZ-RR 2021, 385 Tz. 23; Beschluß der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 24. Februar 2021 - 2 BvR 1780/20 - juris Tz. 3).
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b) Dies ist hier der Fall. Das Oberlandesgericht geht davon aus, daß dem Beschwerdeführer zwar ein Anspruch auf Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Unterbringung zustehe, er jedoch über kein entsprechendes Feststellungsinteresse verfüge. Damit verletzt es die Rechte des Beschwerdeführers aus Art. 19 Abs. 4 GG.
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aa) Das Oberlandesgericht legt den Antrag des Beschwerdeführers als Gegenvorstellung aus. Es scheint der Auffassung zu sein, über den Beschwerdegegenstand - die Rechtmäßigkeit der Unterbringung - bereits abschließend entschieden zu haben, bevor der Feststellungsantrag gestellt wurde. Zwar hat das Oberlandesgericht in seinem Beschluß vom 15. Juli 2020 die Beschwerde nicht ausdrücklich zurückgewiesen, sondern lediglich eine Kostenentscheidung tenoriert und festgestellt, daß ein Feststellungsantrag vor der »abschließenden Entscheidung des Senats« nicht gestellt worden sei; gleichzeitig stellt es jedoch fest, daß der Beschwerdeführer nicht dahingehend belehrt worden sei, daß er nach Eintritt der Erledigung seinen Beschwerdeantrag auf einen Feststellungsantrag hätte umstellen können. Aus der unterbliebenen Belehrung folgert es indes nicht die Statthaftigkeit des Feststellungsantrages, sondern daß der Feststellungsantrag als Gegenvorstellung auszulegen sei. Im Rahmen der Gegenvorstellung prüft es den Feststellungsantrag jedoch der Sache nach.
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bb) Unter dem Blickwinkel von Art. 19 Abs. 4 GG ist bereits fraglich, ob der Ansatz des Oberlandesgerichts, den Antrag des Beschwerdeführers als Gegenvorstellung zu deuten, dem Gebot effektiven Rechtsschutzes tatsächlich genügt, denn es standen möglicherweise rechtsschutzintensivere Instrumente zur Verfügung, mit deren Anwendbarkeit sich das Oberlandesgericht nicht auseinandergesetzt hat. Angesichts der unterbliebenen Belehrung über die Möglichkeit der Antragsumstellung hätte beispielsweise erwogen werden können, den Antrag des Beschwerdeführers als isolierten Feststellungsantrag zuzulassen. Außerdem spricht einiges dafür, daß das Beschwerdeverfahren mit dem Beschluß vom 15. Juli 2020 tatsächlich nicht beendet worden war, da dessen Tenor lediglich eine Kostenentscheidung enthält. In der Konsequenz hätte dem Feststellungsantrag des Beschwerdeführers - anders als das Oberlandesgericht meint - nicht die Rechtskraft des Beschlusses vom 15. Juli 2020 entgegengehalten werden können.
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Das kann jedoch dahinstehen, da das Oberlandesgericht feststellt, daß die Gegenvorstellung wegen fehlenden Feststellungsinteresses »jedenfalls unbegründet« sei. Indem der Beschwerdeführer seine Beschwerde gegen den zweiten Unterbringungsbeschluß mit Erklärung vom 15. Juli 2020 zurückgenommen habe, habe er »letztendlich die Unterbringung akzeptiert«, so daß nicht ersichtlich sei, inwieweit er nach der Erledigung der ersten Unterbringung ein berechtigtes Interesse an der Feststellung ihrer Rechtswidrigkeit haben könne. Diese Würdigung verkürzt den dem Beschwerdeführer zustehenden Anspruch auf effektiven Rechtsschutz, weil das Oberlandesgericht nicht hinreichend ermittelt hat, welches konkrete Rechtsschutzziel der Beschwerdeführer in dem hier allein maßgeblichen Verfahren 16 UF 652/20 betreffend den ersten Unterbringungsbeschluß verfolgte; zu der Bestimmung des Rechtsschutzziels hat es vielmehr schlicht die in einem anderen Verfahren - dem Verfahren 16 UF 714/20 betreffend den zweiten Unterbringungsbeschluß - abgegebene Beschwerderücknahmeerklärung herangezogen. Es hat sich jedoch weder mit deren Inhalt und Kontext auseinandergesetzt, noch nachvollziehbar aufgezeigt, daß die Erklärungsaussage nach dem Willen des Beschwerdeführers für beide Verfahren gelten sollte, und das Rechtsschutzziel jeweils identisch war.
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(1) Es deuten mehrere Umstände darauf hin, daß der Beschwerdeführer gerade nicht gewillt war, mit seiner Erklärung vom 15. Juli 2020 auch zu der ersten Unterbringung bzw. zu der Unterbringung insgesamt Stellung zu nehmen und deren »Akzeptanz« zu erklären.
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Schon ihrem Wortlaut nach bezog sich die Erklärung vom 15. Juli 2020 allein auf das (Beschwerde-)Verfahren betreffend den zweiten Unterbringungsbeschluß. Der Beschwerdeführer nennt in seiner Erklärung ausschließlich die Aktenzeichen des zweiten Unterbringungsbeschlusses (2 F 650/20 beziehungsweise 16 UF 714/20), nicht jedoch die des ersten. Soweit er ausführt, er nehme die Beschwerde gegen den familiengerichtlichen Beschluß »vom 23.05. (23.05 Beschwerde)« zurück, dürfte das angegebene Beschwerdedatum »23.05« zwar inkorrekt sein, weil der Beschwerdeführer am 23. Mai 2020 keine Beschwerde eingelegt hat - weder gegen den ersten noch gegen den zweiten Unterbringungsbeschluß; das Datum weist allerdings eine Ähnlichkeit nur zu dem Tag auf, an dem der Beschwerdeführer Beschwerde gegen den zweiten Unterbringungsbeschluß eingelegt hat, nämlich dem 23. Juni 2020. Das legt nahe, daß sich der Beschwerdeführer bei der Bezeichnung des Monats geirrt hat. Auch insoweit ist deshalb lediglich ein Bezug zu dem Verfahren betreffend den zweiten Unterbringungsbeschluß erkennbar.
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Die Unterbringung erfolgte darüber hinaus aufgrund des ersten Unterbringungsbeschlusses in der Klinik, aus der der Beschwerdeführer letztlich verlegt zu werden begehrte. Es spricht daher vieles dafür, daß er mit der dortigen Behandlung (auch) während des ersten Unterbringungszeitraums gerade nicht einverstanden war. Angesichts dessen leuchtet nicht ein, warum der Beschwerdeführer diese Unterbringung (sowie im Übrigen auch die - hier allerdings nicht verfahrensgegenständliche - Unterbringung vom 23. Juni 2020 bis zur Verlegung in die neue Klinik am 16. Juli 2020) letztlich doch hätte »akzeptieren« wollen.
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Schließlich bestehen Anhaltspunkte dafür, daß sich der Beschwerdeführer in einer Drucksituation wähnte, als er die Erklärung vom 15. Juli 2020 abgab. Offenbar hatte er den Gesprächen mit seinen behandelnden Ärzten entnommen, daß eine Verlegung nur zu einem bestimmten Zeitpunkt und ausschließlich dann durchgeführt werden könne, wenn er sein Beschwerdeverfahren nicht fortführe. Es kann offenbleiben, ob diese Auffassung in rechtlicher Hinsicht zutraf, denn es erscheint naheliegend, daß der Beschwerdeführer sich einem infolgedessen empfundenen Druck beugte, und die Rücknahme der Beschwerde gegen den zweiten Unterbringungsbeschluß allein mit dem Ziel erklärte, wenigstens seine Verlegung in eine andere Klinik zu erreichen, und damit kurzfristig - nach seiner Auffassung - eine Verbesserung seiner (Behandlungs-)Situation. Daß der Beschwerdeführer unter diesen Umständen darüber hinaus auch die vorangegangene Unterbringung vor Augen hatte, und eine Erklärung abgeben wollte, die der Sache nach einen Rechtsmittelverzicht auch für diese vorangegangene Unterbringung beinhaltete, liegt jedenfalls nicht auf der Hand.
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(2) Die genannten Umstände hat das Oberlandesgericht bei seiner Bestimmung des Rechtsschutzziels des Beschwerdeführers unberücksichtigt gelassen. Es hat dem Beschwerdeführer ohne nähere Begründung schlicht unterstellt, die (gesamte) Unterbringung durch die Beschwerderücknahme »letztendlich akzeptiert« zu haben. Zu einer dezidierten Prüfung hätte sich das Oberlandesgericht hingegen jedoch insbesondere vor dem Hintergrund veranlaßt sehen müssen, daß die von ihm angenommene »Akzeptanz« im Ergebnis einem Rechtsmittelverzicht gleichkommt. Die Würdigung des Oberlandesgerichts genügt angesichts dessen nicht den Anforderungen des Art. 19 Abs. 4 GG.
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cc) Die angefochtene Entscheidung beruht auch auf dem Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 S. 1 GG (vgl. zu diesem Erfordernis BVerfGE 86, 133 <147>; 131, 66 <85>). Hätte das Oberlandesgericht hinreichend ermittelt, welches Rechtsschutzziel der Beschwerdeführer verfolgte, hätte es den Antrag nicht mit dieser Begründung abgelehnt. Andere Gründe, das Feststellungsinteresse zu verneinen, sind nicht ersichtlich, so daß das Oberlandesgericht in der Sache über das Feststellungsbegehren hätte entscheiden müssen.
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3. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist zur Durchsetzung des Rechts des Beschwerdeführers aus Art. 19 Abs. 4 GG angezeigt (§ 93a Abs. 2b BVerfGG), da die Rechtsverletzung besonderes Gewicht hat (vgl. BVerfGE 90, 22 <25>; 96, 245 <248>).
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4. Der Beschluß des Oberlandesgerichts vom 26. Oktober 2020 wird gemäß § 93c Abs. 2 iVm § 95 Abs. 2 BVerfGG aufgehoben, und die Sache an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
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II. Die Entscheidung über die Erstattung von Auslagen folgt aus § 34a Abs. 2 BVerfGG.
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