BVerfG, Kammerbeschluß
vom 06.09.2021 – 1 BvR 1750/21
BGB § 1671; GG Art. 6; BVerfGG § 32; FamFG § 64
1. Zu den Anforderungen des Elternrechts sowie des insofern bestehenden staatlichen Wächteramtes (Art. 6 Abs. 2 S. 1 und 2 GG) an die fachgerichtliche Sachaufklärung in Sorgerechtsverfahren.
2. Will ein Fachgericht im Einzelfall von den fachkundigen Feststellungen und Wertungen gerichtlich bestellter Sachverständiger abweichen, dann muß es eine anderweitige verläßliche Grundlage für eine an dem Kindeswohl ausgerichtete Entscheidung haben, und diese offenlegen. Will es von den gegenläufigen Einschätzungen eines Sachverständigen abweichen, dann bedarf dies einer eingehenden Begründung.
3. Das Bundesverfassungsgericht hat in einer sorgerechtlichen Sache von Amts wegen eine einstweilige Anordnung zu erlassen, wenn die Verfassungsbeschwerde jedenfalls teilweise offensichtlich begründet ist, und ein Abwarten auf die Hauptsacheentscheidung den Grundrechtsschutz vereiteln würde.
BVerfG, Kammerbeschluß vom 6. September 2021 – 1 BvR 1750/21 - OLG Rostock [10 UF 68/20]
Tenor
Die Wirksamkeit der Regelung in Ziffer I. des Beschlusses des Oberlandesgerichts Rostock vom 28.06.2021 (10 UF 68/20) wird einstweilen bis zu der Entscheidung der Hauptsache, längstens für sechs Monate, ausgesetzt.
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I. 1. Die Beschwerdeführerin ist die Mutter eines im Oktober 2008 geborenen Kindes. Die nicht miteinander verheirateten Eltern übten die elterliche Sorge zunächst gemeinsam aus. Nach ihrer Trennung im Jahre 2013 strengten sie verschiedene gerichtliche Verfahren über das Sorge- und das Umgangsrecht an.
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In dem hier gegenständlichen Verfahren beantragten beide Eltern die Übertragung der elterlichen Sorge jeweils auf sich alleine. Die Haltung des Kindes gegenüber den Eltern änderte sich im Laufe der Verfahren. Bei einer Anhörung im März 2016 erklärte es noch, gerne bei der Mutter zu leben, und nicht gerne zum Vater zu gehen. Am 28. Juni 2018 verließ das Kind allerdings den mütterlichen Haushalt, indem es sich an eine Ansprechpartnerin des freien Trägers der Jugendhilfe wandte, die den Vater informierte. Dieser holte das Kind von der Schule ab; seitdem lebt das Kind ohne Kontakt zu der Beschwerdeführerin bei ihm.
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Das Amtsgericht - Familiengericht - holte daraufhin ein Gutachten der Sachverständigen Diplom-Psychologin W. ein. Der Vater verweigerte unter Berufung auf eine Weigerung des Kindes die weitere Mitwirkung an diesem Gutachten, das deswegen vorzeitig abgeschlossen wurde. Die Sachverständige gelangte zu dem Ergebnis, daß die Mutter besser in der Lage sei, das Kind zu betreuen und zu erziehen, weil die Eskalation des Elternkonflikts seit Jahren aus psychologischer Sicht einseitig von dem Kindesvater betrieben, und das Wohl des Kindes vernachlässigt werde. Sie ging von einer Unbeachtlichkeit des kindlichen Willens aus, weil es sich mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit um einen durch den Vater und professionelle Berater induzierten Willen handle. Nach der Erstattung des Gutachtens wandte sich die Sachverständige im Februar 2019 an das Familiengericht, und wies darauf hin, daß für das Kind ihres Erachtens eine akute psychische Kindeswohlgefährdung vorliege, und es nicht in dem Haushalt des Vaters bleiben, sondern zeitlich begrenzt extern untergebracht werden sollte.
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Das Familiengericht beauftragte im April 2019 den Diplom-Psychologen A. mit dem Erstellen eines weiteren Gutachtens. Darin kam der Sachverständige A. zu dem Ergebnis, der Vater leide unter einer wahnhaften Störung, und beziehe sein Kind in das Wahngeflecht ein. Bei einem Verbleib des Kindes in dem Haushalt des Vaters sei das Wohl des Kindes massiv gefährdet. Der Sachverständige empfahl, das Kind nicht sofort in den mütterlichen Haushalt zu überführen, sondern es zunächst in einer wohnortnahen Kinder- und Jugendpsychiatrie aufnehmen zu lassen, um therapeutische Maßnahmen einleiten zu können.
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2. Mit Beschluß vom 23. April 2020 übertrug das Familiengericht der Beschwerdeführerin das alleinige Sorgerecht; ferner gab es ihr auf, das Kind zunächst in einer Einrichtung der Kinder- und Jugendpsychiatrie in der Nähe ihres Wohnortes behandeln zu lassen.
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Auf eine Beschwerde des Vaters und des Jugendamtes änderte das Oberlandesgericht mit Beschluß vom 2. Juli 2020 die Entscheidung des Familiengerichts ab, und übertrug dem Kindesvater das alleinige Sorgerecht. Unter Beachtung der Ausführungen des Jugendamtes sei dem Wohle des Kindes am besten bei einer Übertragung des Sorgerechts auf den Vater allein gedient. Die Grundlage der von der Sachverständigen W. angenommenen besseren Erziehungseignung der Mutter sei aufgrund der Angaben des Kindes in der von dem Oberlandesgericht durchgeführten Anhörung entfallen. Die Schlußfolgerungen des Sachverständigen A. hielt das Oberlandesgericht nicht für schlüssig; diese seien auch nicht durch die Kindesanhörung bestätigt worden. Ein Einwirken des Vaters auf das Kind, das vor dem Wechsel zu diesem bei der Mutter gelebt habe, sei nicht plausibel. Für die Annahme einer psychischen Erkrankung des Vaters fehle es an plausiblen Anknüpfungstatsachen; der Sachverständige habe auch nicht schlüssig und nachvollziehbar darzulegen vermocht, auf welche Weise es zu einer Übertragung der angenommenen Störung auf das Kind kommen solle, und welche konkreten kindeswohlgefährdenden Auswirkungen dies mit sich bringe.
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Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin Verfassungsbeschwerde, auf die die Kammer die Beschwerdeentscheidung wegen Verletzung der Rechte der Beschwerdeführerin aus Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG aufhob, und die Sache an das Oberlandesgericht zurückverwies (BVerfG, Beschluß der 1. Kammer des Ersten Senats vom 14. April 2021 - 1 BvR 1839/20 - FamRZ 2021, 1201). In der Entscheidung führte die Kammer aus, daß das Oberlandesgericht ohne verfassungsrechtlich tragfähige Begründung von der Einschätzung beider vorliegender Sachverständigengutachten über die dem Kindeswohle am besten entsprechende Entscheidung abgewichen sei (BVerfG aaO Tz. 22 ff), und daß das Oberlandesgericht dem Kindeswillen maßgebliche Bedeutung zugemessen habe, ohne tragfähig zu begründen, daß dieser Kindeswille mit dem Kindeswohle vereinbar sei (BVerfG aaO Tz. 36 ff).
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Die Begründung für das Abweichen von den Sachverständigengutachten hat die Kammer als verfassungsrechtlich unzureichend angesehen, weil das Oberlandesgericht zwar ausgeführt habe, daß keine nachvollziehbaren oder plausiblen Anknüpfungstatsachen für die Annahme kindeswohlgefährdender Auswirkungen einer schweren psychischen Störung vorlägen, dabei aber nicht die in dem Verlaufe des Verfahrens bekannt gewordenen Verhältnisse beachtet habe. Der Sachverständige A. habe die von ihm als wahnhaft eingestuften Vorstellungen des Vaters im Gutachten detailliert benannt. Diese Vorstellungen entbehrten jeglicher nachvollziehbaren Grundlage; das Oberlandesgericht benenne keinerlei Anhaltspunkte dafür, daß diese Vorstellungen des Vaters einen Wahrheitsgehalt haben könnten. Der Sachverständige habe auch - gestützt auf mehrere Quellen der psychologischen Fachliteratur - ausgeführt, daß Kinder, die bei einem Elternteil mit psychischen Erkrankungen lebten, ein erhöhtes Risiko aufwiesen, selbst psychische Probleme zu entwickeln. Ebenso habe der Sachverständige ausführlich beschrieben, daß der Vater dem Kind ein schlechtes Bild von seiner Mutter vermittele, und dadurch dessen Beziehung zu seiner vormals wichtigsten Bezugsperson beschädige. Im Hinblick auf den geäußerten Kindeswillen habe sich das Oberlandesgericht nicht mit den Ausführungen der Sachverständigen zu dem Vorliegen eines induzierten, nicht mit dem Kindeswohle vereinbaren Kindeswillen befaßt. Es habe nicht erwogen, daß die von dem Kind in der Anhörung gezeigten emotionalen Belastungen Ausdruck eines Loyalitätskonflikts sein könnten, wie dies von der Sachverständigen W. ausgeführt worden sei. Der Einschätzung beider Sachverständiger, daß der Kindeswille nicht mit dessen Wohle vereinbar sei, habe das Oberlandesgericht keine eingehenden Erwägungen gegenübergestellt.
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3. In der Folge erließ das Oberlandesgericht nunmehr den angegriffenen Beschluß vom 28. Juni 2021, mit dem es in Ziffer I. des Beschlusses die Vollziehung der erstinstanzlichen Entscheidung des Amtsgerichts vom 23. April 2020 insoweit einstweilen aussetzte, wie das Aufenthaltsbestimmungsrecht für das Kind auf die Beschwerdeführerin alleine übertragen worden ist; ferner teilte es in Ziffer II. des Beschlusses mit, daß beabsichtigt sei, ein weiteres Sachverständigengutachten einzuholen, und gab insoweit Gelegenheit zur Stellungnahme.
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Die teilweise Aussetzung der Vollziehung der amtsgerichtlichen Entscheidung beruhe auf § 64 Abs. 3 FamFG. Nach Aufhebung der Beschwerdeentscheidung des Oberlandesgerichts gelte erneut die amtsgerichtliche Entscheidung bezüglich des Sorgerechts. Eine Umsetzung der amtsgerichtlichen Entscheidung führe nicht nur zu einem Wechsel des seit dem Jahre 2018 bestehenden Aufenthalts des Kindes beim Vater, sondern auch unmittelbar zu einem Wechsel in eine Therapieeinrichtung. Es sei derzeit aber nicht absehbar, ob dies der neu zu treffenden Entscheidung in der Hauptsache entspreche. Eine mögliche Kindeswohlgefährdung bei einem Verbleib des Kindes beim Vater werde erneut zu beurteilen sein. Bereits aufgrund des zwischenzeitlichen Zeitablaufs sei ebenfalls neu zu beurteilen, ob und wenn ja in welchem Maße ein Wechsel des Kindes zu der Beschwerdeführerin als kindeswohlgefährdend anzusehen sei. Dabei sei auch die Frage der Notwendigkeit einer Therapie neu zu beurteilen. Im Falle sich gegenüberstehender Kindeswohlgefährdungen sei eine Sorgerechtsentscheidung aufgrund einer umfassenden Folgenabwägung vorzunehmen. Deren Ergebnis könne nicht im Wege einer Prognoseentscheidung vorweggenommen werden. Der inzwischen seit drei Jahren bestehende Aufenthalt des Kindes sei für die Dauer des Verfahrens aufrecht zu erhalten, um einen gegebenenfalls nur vorläufigen Aufenthaltswechsel zu vermeiden. Die Mutter habe angekündigt, den amtsgerichtlichen Beschluß - in modifizierter Form bezüglich der Therapiemaßnahme - umzusetzen. Zwar habe sie mitgeteilt, daß die hierfür erforderliche Klärung nicht vor August oder September 2021 erfolgen werde, jedoch werde angesichts des einzuholenden Gutachtens die Entscheidung in der Sache nicht so zeitnah erfolgen, so daß ein entsprechendes Regelungsbedürfnis bestehe.
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Mit weiterem, ebenfalls angegriffenem Beschluß vom 20. Juli 2021 ordnete das Oberlandesgericht die angekündigte Beweiserhebung durch ein weiteres Gutachten an.
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4. Mit ihrer fristgerecht eingelegten Verfassungsbeschwerde macht die Beschwerdeführerin die Verletzung ihres Elternrechts aus Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG sowie der Rechte des Kindes aus Art. 2 Abs. 1 und 2 GG geltend. Das Kindeswohl sei, wie durch die Sachverständigen eindeutig beschrieben worden sei, durch den weiteren Aufenthalt beim Vater weiterhin gefährdet. Das Oberlandesgericht ignoriere die vorhandenen Sachverständigengutachten, und erkenne die Übertragung der wahnhaften Vorstellungen des Vaters auf das Kind nicht; dieses sei abhängig von dem Vater, und erkenne die Manipulationen und Beeinflussungen durch den Vater nicht. Die Einholung eines weiteren Gutachtens gefährde das Kindeswohl; aufgrund der zu erwartenden Dauer seien irreparable Schäden zu befürchten.
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II. Die Kammer erläßt diese einstweilige Anordnung nach § 32 BVerfGG von Amts wegen. Ihr Erlaß ist zu der Abwehr schwerer Nachteile dringend geboten.
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1. Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist; dabei haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsaktes vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, das in der Hauptsache zu verfolgende Begehren (hier also die Verfassungsbeschwerde) erweist sich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet (vgl. BVerfGE 88, 185 <186>; 103, 41 <42>, ständige Rechtsprechung). Die erkennbaren Erfolgsaussichten einer Verfassungsbeschwerde sind zu berücksichtigen, wenn ein Abwarten den Grundrechtsschutz vereitelte (vgl. BVerfGE 111, 147 <153>; BVerfG, Beschluß der 1. Kammer des Ersten Senats vom 15. April 2020 - 1 BvR 828/20 - NJW 2020, 1426 Tz. 9 f; Beschluß der 2. Kammer des Ersten Senats vom 29. April 2020 - 1 BvQ 44/20 - NVwZ 2020, 783 Tz. 7).
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2. Bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens sind die Folgen, die eintreten würden, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber später Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abzuwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 88, 185 <186>, ständige Rechtsprechung). Wegen der meist weittragenden Folgen, die eine einstweilige Anordnung in einem verfassungsgerichtlichen Verfahren auslöst, ist bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. BVerfGE 87, 107 <111>, ständige Rechtsprechung). Im Zuge der nach § 32 Abs. 1 BVerfGG gebotenen Folgenabwägung legt das Bundesverfassungsgericht seiner Entscheidung in aller Regel die Tatsachenfeststellungen und Tatsachenwürdigungen in den angegriffenen Entscheidungen zugrunde (vgl. BVerfGE 34, 211 <216>; 36, 37 <40>). Anderes ist dann geboten, wenn die getroffenen Tatsachenfeststellungen offensichtlich fehlsam sind, oder die Tatsachenwürdigungen unter Berücksichtigung der betroffenen Grundrechtsnormen offensichtlich nicht tragen (vgl. BVerfGK 3, 97 <99>; BVerfG, Beschluß der 1. Kammer des Ersten Senats vom 7. Dezember 2020 - 1 BvR 2719/20 - NVwZ 2021, 143 Tz. 7 mwN). In Sorgerechtsstreitigkeiten ist auch zu berücksichtigen, daß die Abwägung vorrangig an dem Kindeswohle zu orientieren ist (vgl. BVerfG, Beschluß der 1. Kammer des Ersten Senats vom 24. August 2020 - 1 BvR 1780/20 - FamRZ 2020, 1645 Tz. 9 mwN).
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3. Nach diesen Maßstäben ist hier der Erlaß der einstweiligen Anordnung geboten. Die Verfassungsbeschwerde ist jedenfalls insoweit zulässig und offensichtlich begründet, als die Beschwerdeführerin die Verletzung ihres Elternrechts gemäß Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG durch die einstweilige Anordnung in dem angegriffenen Beschluß vom 28. Juni 2021 geltend macht (a). Ein Abwarten bis zu der Hauptsacheentscheidung vereitelte den Grundrechtsschutz (b).
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a) Die Verfassungsbeschwerde ist in dem genannten Umfang zulässig und offensichtlich begründet. Der angegriffene Beschluß vom 28. Juni 2021 verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem Elternrecht aus Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG.
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aa) Das den Eltern nach Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG verfassungsrechtlich gegenüber dem Staat gewährleistete Freiheitsrecht auf Pflege und Erziehung ihrer Kinder dient in erster Linie dem Kindeswohle, das zugleich oberste Richtschnur für die Ausübung der Elternverantwortung ist (vgl. BVerfGE 61, 358 <371 f>; 75, 201 <218 f>).
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(1) Die Übertragung der alleinigen Sorge auf einen Elternteil setzt zwar keine Kindeswohlgefährdung voraus, wie sie bei einer Trennung des Kindes von seinen Eltern nach Art. 6 Abs. 3 GG bestehen muß (vgl. BVerfGE 136, 382 <391 Tz. 28>; BVerfG, Beschluß der 1. Kammer des Ersten Senats vom 14. April 2021 - 1 BvR 1839/20 - FamRZ 2021, 1201 Tz. 17 mwN). Das Wohl des Kindes ist aber auch bei Aufhebung der gemeinsamen Sorge und Übertragung des Sorgerechts auf nur einen Elternteil oberste Richtschnur. Das Kind ist als ein Wesen mit eigener Menschenwürde und dem eigenen Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit unter den besonderen Schutz des Staates gestellt. Jede gerichtliche Lösung eines Konflikts zwischen den Eltern, die sich auch auf die Zukunft des Kindes auswirkt, muß daher das Kind in seiner Individualität als Grundrechtsträger berücksichtigen (vgl. BVerfGE 55, 171 <179>, ständige Rechtsprechung).
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(2) Sorgerechtsentscheidungen müssen danach den Willen des Kindes einbeziehen. Die Grundrechte des Kindes gebieten, bei der gerichtlichen Sorgerechtsregelung den Willen des Kindes zu berücksichtigen, soweit das mit seinem Wohle vereinbar ist (vgl. BVerfGE 55, 171 <182>). Voraussetzung hierfür ist, daß das Kind in dem gerichtlichen Verfahren die Möglichkeit erhält, seine persönlichen Beziehungen zu den Eltern erkennbar werden zu lassen. Die Gerichte müssen ihr Verfahren deshalb so gestalten, daß sie möglichst zuverlässig die Grundlage einer an dem Kindeswohle orientierten Entscheidung erkennen können (vgl. BVerfGE 55, 171 <182>).
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(3) Aus der grundrechtlichen Gewährleistung des Elternrechts und aus der Verpflichtung des Staates, über dessen Ausübung im Interesse des Kindeswohles zu wachen, einerseits, und aus dem Gebot, möglichst zuverlässig die Grundlage einer an dem Kindeswohle orientierten Entscheidung zu erkennen, andererseits, ergeben sich Folgerungen für das Prozeßrecht und seine Handhabung in Sorgerechtsverfahren (vgl. BVerfGE 55, 171 <182>). Zwar muß in Verfahren mit Amtsermittlungsgrundsatz dem erkennenden Gericht überlassen bleiben, welchen Weg es im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften für geeignet hält, um zu den für seine Entscheidung notwendigen Erkenntnissen zu gelangen (vgl. BVerfGE 79, 51 <62>; s. auch bereits BVerfGE 55, 171 <182>); das Verfahren muß aber grundsätzlich geeignet sein, eine möglichst zuverlässige Grundlage für eine an dem Kindeswohle orientierte Entscheidung zu erlangen. Danach ist die Gestaltung des Verfahrens, die Feststellung und die Würdigung des Tatbestandes sowie die Auslegung und Anwendung verfassungsrechtlich unbedenklicher Regelungen in dem einzelnen Fall Angelegenheit der zuständigen Fachgerichte und der Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht entzogen; ihm obliegt lediglich die Kontrolle, ob die angegriffene Entscheidung Auslegungsfehler erkennen läßt, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Auffassung von der Bedeutung eines Grundrechts oder von dem Umfang seines Schutzbereichs beruhen. Bei der Wahrnehmung dieser Aufgaben lassen sich die Grenzen der Eingriffsmöglichkeiten des Bundesverfassungsgerichts aber nicht starr und gleichbleibend ziehen; sie hängen namentlich von der Intensität der Grundrechtsbeeinträchtigung ab (vgl. BVerfGE 72, 122 <138>, ständige Rechtsprechung).
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Die Fachgerichte sind demnach verfassungsrechtlich nicht stets gehalten, ein Sachverständigengutachten einzuholen (vgl. BVerfGE 55, 171 <182>). Wenn sie von der Beiziehung eines Sachverständigen absehen, müssen sie anderweitig über eine möglichst zuverlässige Entscheidungsgrundlage verfügen (vgl. BVerfGK 9, 274 <279>; BVerfG, Beschluß der 1. Kammer des Ersten Senats vom 14. April 2021 - 1 BvR 1839/20 - FamRZ 2021, 1201 Tz. 20 mwN). Die Verfassung schließt zudem nicht aus, daß das Fachgericht im Einzelfall von den fachkundigen Feststellungen und Wertungen gerichtlich bestellter Sachverständiger abweicht; insbesondere ist nicht ausgeschlossen, daß das Gericht zu einer abweichenden Einschätzung und Bewertung von Art und Ausmaß einer Kindeswohlgefährdung oder der dem Kindeswohle am besten entsprechenden Entscheidung gelangt. Es muß dann aber eine anderweitige verläßliche Grundlage für eine an dem Kindeswohl ausgerichtete Entscheidung haben, und diese offenlegen. Ein Abweichen von den gegenläufigen Einschätzungen der Sachverständigen bedarf daher eingehender Begründung (vgl. BVerfG, Beschluß der 1. Kammer des Ersten Senats vom 14. April 2021 - 1 BvR 1839/20 - FamRZ 2021, 1201 Tz. 20 mwN).
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bb) Diesen Maßstäben wird der Beschluß vom 28. Juni 2021 nicht gerecht. Das Oberlandesgericht weicht mit der auf § 64 Abs. 3 FamFG gestützten Aussetzung der Vollziehung der Entscheidung des Familiengerichts von den Empfehlungen der erstinstanzlich eingeholten Sachverständigengutachten ab, ohne in der Begründung eine hinreichend zuverlässige Grundlage für diese abweichende Entscheidung darzulegen (1); ferner läßt die Entscheidung keine zuverlässige Grundlage für die Annahme einer Kindeswohlgefährdung in dem Falle der Umsetzung der amtsgerichtlichen Entscheidung erkennen (2).
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(1) Das Oberlandesgericht weicht von den Empfehlungen der in dem erstinstanzlichen Verfahren eingeholten Sachverständigengutachten ab, ohne diese Abweichung tragfähig zu begründen, und ohne hierfür eine hinreichend zuverlässige anderweitige Entscheidungsgrundlage erkennen zu lassen. Die Kammer hat in der Entscheidung über die Aufhebung der Beschwerdeentscheidung des Oberlandesgerichts ausgeführt, daß ein Abweichen von diesen Empfehlungen der Sachverständigen einer eingehenden Begründung bedarf, nachdem das Amtsgericht - gestützt auf die Sachverständigengutachten - festgestellt hat, daß der Vater in Bezug auf die Mutter wahnhafte Vorstellungen hat, die er durch beeinflussende Verhaltensweisen auf das Kind überträgt, und daß dadurch eine Gefährdung des Kindeswohles besteht. Dabei werden die Anknüpfungstatsachen, auf denen die Annahme wahnhafter Vorstellungen des Vaters beruhen, in den Sachverständigengutachten ausführlich und nachvollziehbar dargestellt (vgl. BVerfG, Beschluß der 1. Kammer des Ersten Senats vom 14. April 2021 - 1 BvR 1839/20 - FamRZ 2021, 1201 Tz. 23 ff).
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Auch unter Berücksichtigung der Besonderheiten des einstweiligen Rechtsschutzes wird das Oberlandesgericht den genannten Begründungsanforderungen nicht gerecht. Die angegriffene Entscheidung enthält keine nachvollziehbare Begründung für dieses Abweichen von den Empfehlungen beider Sachverständiger. Das Oberlandesgericht begründet weder nachvollziehbar, daß die Sachverständigengutachten aufgrund fachlicher Fehler nicht verwertbar sind, noch tragfähig, daß das Kindeswohl die Aufrechterhaltung des Aufenthalts beim Vater trotz der von dem Amtsgericht festgestellten Kindeswohlgefährdung gebietet.
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Mit der angegriffenen Entscheidung hat das Oberlandesgericht die Vollziehung der Entscheidung des Amtsgerichts im Hinblick auf das Aufenthaltsbestimmungsrecht außer Vollzug gesetzt, um den Aufenthalt des Kindes beim Vater für die Dauer des Verfahrens nicht zu verändern. Es hält damit die von dem Amtsgericht gestützt auf zwei Sachverständigengutachten als kindeswohlgefährdend festgestellte Situation aufrecht. Diesbezüglich hat insbesondere der Sachverständige A. dargestellt, daß der Vater nach seinen eigenen Angaben von einer Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Prostituierte ausgeht; er meint, sie habe jede Nacht Geschlechtsverkehr mit anderen Männern, erinnere sich wegen einer »Teildemenz« hieran aber nicht. Er hätte sie für 20.000 € freikaufen können, aber nicht das Geld hierfür gehabt. Außerdem werde sie vom Bundesnachrichtendienst überwacht. Ein dort tätiger Freund würde ihm das Material für 20.000 € überlassen (vgl. BVerfG, Beschluß der 1. Kammer des Ersten Senats vom 14. April 2021 - 1 BvR 1839/20 - FamRZ 2021, 1201 Tz. 24). Diese Annahmen entbehren jeglicher erkennbaren Grundlage (vgl. BVerfG, Beschluß der 1. Kammer des Ersten Senats vom 14. April 2021 - 1 BvR 1839/20 - FamRZ 2021, 1201 Tz. 29). Der Sachverständige A. legt auch dar, daß der Vater das Kind in diese Vorstellungswelt einbezieht: Indem er in Anwesenheit des Kindes behaupte, die Mutter würde ihm auflauern und es entführen, vermittelt er nach Einschätzung des Sachverständigen dem Kind den Eindruck, es müsse sich vor der Mutter und deren Umfeld hüten (vgl. BVerfG, Beschluß der 1. Kammer des Ersten Senats vom 14. April 2021 - 1 BvR 1839/20 - FamRZ 2021, 1201 Tz. 26).
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Weder mit diesen von der Kammer ausdrücklich benannten Gesichtspunkten, noch mit der erstinstanzlichen Entscheidung oder den Sachverständigengutachten im Übrigen setzt sich das Oberlandesgericht in der angegriffenen Entscheidung auseinander; es führt lediglich aus, die Frage der Kindeswohlgefährdung werde neu zu beurteilen sein, und es werde eine Kindeswohlgefährdung durch den Wechsel zur Beschwerdeführerin zu prüfen sein. Diese Ausführungen genügen aber nicht, um von der Empfehlung der Sachverständigen abzuweichen, das Kind aus dem Haushalt des Vaters zu nehmen, und einen Wechsel in den Haushalt der Mutter vorzunehmen. Tragfähige Ausführungen zu der Verwertbarkeit der Sachverständigengutachten enthält die angegriffene Entscheidung nicht. Soweit das Oberlandesgericht auf den zwischenzeitlichen Zeitablauf Bezug nimmt, ergibt sich daraus nicht, daß die Gutachten als veraltet anzusehen sind. Eine wesentliche Veränderung der Verhältnisse stellt das Oberlandesgericht nicht fest: Es benennt keine weiteren Erkenntnisquellen, die die Annahme rechtfertigen könnten, daß der weitere Verbleib des Kindes beim Vater dem Kindeswohle besser dient, als die Umsetzung der amtsgerichtlichen Entscheidung und damit der Empfehlung der Sachverständigen.
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Der Hinweis darauf, daß nicht absehbar sei, ob die amtsgerichtliche Entscheidung auch der abschließenden Entscheidung in dem Beschwerdeverfahren entspreche, genügt ebenfalls nicht, um eine Abweichung von der Empfehlung der Sachverständigen zu begründen. Die Unabsehbarkeit einer Hauptsacheentscheidung ist der vorläufigen Entscheidung in gerichtlichen Verfahren immanent. Dies rechtfertigt jedoch nicht, die bislang in dem Verfahren gewonnenen Erkenntnisse außer Betracht zu lassen; eine vorläufige Regelung des Sorgerechts bedarf vielmehr der umfassenden Würdigung dieser Erkenntnisse. Hier lag durch die amtsgerichtliche Entscheidung und die Ermittlungen des Amtsgerichts eine umfangreiche Grundlage für die Bewertung des Kindeswohles vor, mit der sich das Oberlandesgericht hätte auseinandersetzen, und dadurch hätte konkret darlegen müssen, warum nach dem jetzigen Sachstand von den Feststellungen des Amtsgerichts abzuweichen ist.
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(2) Eine mögliche Kindeswohlgefährdung durch die Umsetzung der amtsgerichtlichen Entscheidung legt das Oberlandesgericht nicht nachvollziehbar dar. Es ist nicht erkennbar, worauf das Oberlandesgericht die Annahme einer Kindeswohlgefährdung durch einen - zukünftigen - Wechsel zu der Beschwerdeführerin stützt.
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Das Amtsgericht hat der Mutter das Aufenthaltsbestimmungsrecht übertragen, gleichzeitig aber der Mutter auferlegt, das Kind nicht unmittelbar in ihren Haushalt aufzunehmen, sondern es zuvor stationär in einer Einrichtung der Kinder- und Jugendpsychiatrie diagnostizieren und behandeln zu lassen. Eine Kindeswohlgefährdung bei Umsetzung dieser Entscheidung ist aufgrund der Begründung des Oberlandesgerichts nicht erkennbar. Das Oberlandesgericht führt insofern lediglich aus, daß eine Kindeswohlgefährdung durch den Wechsel zur Mutter möglich sei, und daß diese näher geprüft werden müsse; es gibt aber in keiner Weise an, welcher Art diese Kindeswohlgefährdung sein kann, oder auf welchen Grundlagen diese Annahme beruht. Insbesondere konkretisiert es diese Kindeswohlgefährdung nicht nach ihrer Art, dem Grad der Gefahr, und den zu erwartenden Schäden für das Kind. Es benennt keinerlei konkrete Umstände, die auf eine solche Kindeswohlgefährdung hindeuten können. Soweit es darauf abstellt, daß das Kind nunmehr seit drei Jahren seinen Aufenthalt beim Vater hat, und zumindest indirekt darauf Bezug nimmt, daß das Kind die Beschwerdeführerin und einen Wechsel zu dieser derzeit ablehnt, nimmt das Oberlandesgericht nicht in den Blick, daß ein solcher unmittelbarer Wechsel von dem Amtsgericht gerade ausgeschlossen wurde, indem es auf Anraten der Sachverständigen der Beschwerdeführerin zur Auflage gemacht hat, das Kind kinder- und jugendpsychiatrisch behandeln zu lassen. Diese Behandlung hat notwendigerweise zum Ziel, daß eine Aufnahme in den Haushalt der Mutter ohne Kindeswohlgefährdung möglich ist. Zu einem unmittelbaren Wechsel in den Haushalt der Mutter kommt es somit gerade nicht. Dieser ist erst zu erwarten, wenn die behandelnden Ärzte ihn für mit dem Kindeswohl vereinbar halten. Zu einer möglichen Kindeswohlgefährdung durch die stationäre Aufnahme in eine Einrichtung der Kinder- und Jugendpsychiatrie verhält sich die angegriffene Entscheidung nicht. Eine solche liegt hier auch fern.
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b) Ein Abwarten auf die Hauptsacheentscheidung über die Verfassungsbeschwerde vereitelte den Grundrechtsschutz. Für die Bewertung sind insoweit die Feststellungen des Amtsgerichts zugrunde zu legen, nachdem das Oberlandesgericht keine eigenen Feststellungen getroffen, und auch nicht tragfähig begründet hat, daß den Feststellungen des Amtsgerichts nicht zu folgen ist. Demnach lebt das Kind beim Vater in einer kindeswohlgefährdenden Situation, weil es fortlaufend dessen wahnhaften Vorstellungen über die Beschwerdeführerin ausgesetzt ist, und von ihm auch in diese Vorstellungswelt einbezogen wird. Um dieser Kindeswohlgefährdung entgegenzuwirken, beabsichtigt die Beschwerdeführerin nach den Angaben in dem angegriffenen Beschluß eine stationäre Unterbringung des Kindes, die möglicherweise im August oder September 2021 erfolgen sollte. Ein Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache würde die Umsetzung dieser Maßnahme noch für die Dauer der erforderlichen Anhörungen und bis zu dem Erlaß der Entscheidung verzögern. Dabei ist damit zu rechnen, daß die Umsetzung der stationären Unterbringung nicht unmittelbar nach Erlaß der Hauptsacheentscheidung möglich sein wird, sondern daß die Beschwerdeführerin dann erneut zunächst vorbereitende Absprachen treffen muß, und daß ein Platz für die stationäre Behandlung erst nach einer ungewissen Wartezeit zur Verfügung steht. Bis dahin verbliebe das Kind in dem Haushalt des Vaters, und wäre den festgestellten Beeinflussungen weiterhin ausgesetzt. In dieser Zeit wäre mit einer weiteren Entfremdung des Kindes von der Mutter und der Verfestigung der Ablehnungshaltung des Kindes gegenüber der Beschwerdeführerin zu rechnen, durch die jedenfalls eine Erschwerung der beabsichtigten Therapie zu erwarten ist.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Mit der angegriffenen Entscheidung hatte das Oberlandesgericht, dessen Sorgerechtsentscheidung zugunsten des Kindesvaters aufgehoben worden war (vgl. BVerfG, Beschluß vom 14. April 2021 - 1 BvR 1839/20 - FamRZ 2021, 1201), gemäß § 64 Abs. 3 FamFG die zugunsten der Mutter ergangene Sorgerechtsentscheidung der Vorinstanz teilweise aufgehoben, obschon die in dem amtsgerichtlichen Verfahren beteiligten Sachverständigen eine Kindeswohlgefährdung im Falles des Verbleibs des Kindes beim Vater bejaht hatten.
Das Oberlandesgericht hatte - auch unter Berücksichtigung der Besonderheiten des einstweiligen Rechtsschutzes - seine Abweichung von den Empfehlungen der in dem erstinstanzlichen Verfahren eingeholten Sachverständigengutachten nicht tragfähig begründet, und auch keine hinreichend zuverlässige anderweitige Entscheidungsgrundlage erkennen lassen. Insoweit nicht ausreichend seien unter anderem die Ausführungen des Oberlandesgerichts, wonach die Frage der Kindeswohlgefährdung neu zu beurteilen, und eine Kindeswohlgefährdung durch den Wechsel zu der Beschwerdeführerin zu prüfen sein werde.
Eine mögliche Kindeswohlgefährdung durch die Umsetzung der amtsgerichtlichen Entscheidung habe das Oberlandesgericht nicht nachvollziehbar dargelegt. Es sei nicht erkennbar, worauf das Oberlandesgericht die Annahme einer Kindeswohlgefährdung durch einen - zukünftigen - Wechsel zu der Beschwerdeführerin stützt.
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