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Schutz von Kindern/Jugendlichen - FD-Logo-500

Schutz von Kindern/Jugendlichen





Haager Konvention vom 23.11.2007 - Internationale Durchsetzbarkeit von Unterhaltsforderungen [HUUE 2007]

Auf Grund dieser Konvention können Kinder ihren Unterhalt leichter einfordern, wenn sich der Unterhaltsschuldner im Ausland aufhält. 50 Staaten haben sich auf ein neues Übereinkommen verständigt, wonach Kinder bei der Durchsetzung ihrer Forderungen Unterstützung durch die Behörden der beteiligten Staaten erhalten. Kinder sind besonders schwache Glieder der Gesellschaft; sie benötigen Hilfe, wenn sie ihre Unterhaltsansprüche im Ausland verfolgen und durchsetzen wollen.

Unterhaltsschuldner sollen sich nicht länger hinter Grenzen verstecken können. Egal, wo sich der Unterhaltsschuldner aufhält: Das neue Abkommen hilft Kindern, den Schuldner aufzuspüren, seine wirtschaftlichen Verhältnisse aufzuklären und nötigenfalls den Unterhalt zwangsweise zu erlangen. Damit gilt es nunmehr ein modernes Abkommen, das international eine staatliche Unterstützung von Kindern bei der Durchsetzung ihrer berechtigten Ansprüche garantiert.

Die Haager Unterhaltskonvention sieht die Einrichtung Zentraler Behörden vor, die Kinder beim Einfordern ihres Unterhalts unterstützen werden; außerdem enthält es Regelungen über das Verfahren zur Geltendmachung der Unterhaltsansprüche im Ausland sowie ihrer zwangsweisen Durchsetzung. Grundlage des neuen Übereinkommens bildet ein seit rund 50 Jahren bestehendes und in der Praxis häufig angewandtes UN-Übereinkommen. Das neue Übereinkommen muss jetzt in den meisten beteiligten Staaten noch von den Parlamenten angenommen und umgesetzt werden, auch in Deutschland.

Die Einschaltung staatlicher Behörden ist notwendig, da die grenzüberschreitende Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen besonderen Schwierigkeiten begegnet. Oftmals ist der genaue Aufenthaltsort des Schuldners unbekannt. Bei der Feststellung seiner Einkommensverhältnisse und seiner tatsächlichen Leistungsfähigkeit müssen die Lebenshaltungskosten im Ausland berücksichtigt werden. Außerdem ist die zwangsweise Durchsetzung der Unterhaltsansprüche - z.B. im Wege der Klage - in einem fremden Staat schwer zu organisieren. Wegen all dieser Fragen kann sich ein deutsches Kind künftig an die deutsche Zentrale Behörde wenden. In Deutschland wird dies voraussichtlich das Bundesamt für Justiz in Bonn sein. Dieses spürt dann gemeinsam mit der ausländischen Zentralen Behörde den Schuldner auf und sorgt für die Durchsetzung des Kindesunterhalts vor Ort.

Nach dem Übereinkommen kann dem unterhaltsberechtigten Kind unter einfachen Voraussetzungen Prozesskostenhilfe gewährt werden, weil die Rechtsdurchsetzung im Ausland besonders schwierig und kostenintensiv ist. Hohe Gerichts- oder Anwaltskosten sollen ein Kind nicht davon abschrecken, seine berechtigten Forderungen geltend zu machen.

Unabhängig von dieser Haager Konvention wird in der Europäischen Union derzeit eine Verordnung zur Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen im EU-Ausland beraten (sog. EU-Unterhalts-Verordnung). Unter deutscher Präsidentschaft hat sich der Rat der EU bereits auf wesentliche Leitlinien dieser Verordnung verständigt. Mit der geplanten Verordnung sollen auch die Bestimmungen des neuen Haager Übereinkommens EU-weit umgesetzt werden. Die Verordnung soll aber noch über die Haager Konvention hinausgehen, denn sie ermöglicht eine Vollstreckung von Unterhaltsentscheidungen unter erleichterten Voraussetzungen: Das bislang notwendige komplizierte Vollstreckbarerklärungsverfahren wird abgeschafft. Die Arbeit an der EU-Unterhalts-Verordnung soll - unter Berücksichtigung des Haager Übereinkommens - weiter vorangetrieben werden, damit Kinder und andere Unterhaltsberechtigte ihre Ansprüche auch innerhalb der Europäischen Union noch leichter durchsetzen können.


HUUE 2007 - Text der Konvention (deutsch) - Bundesamt für Justiz
Speichern Öffnen HUUE2007-Textfassung.pdf (181,59 kb)




Haager Kindesentführungsübereinkommen/Brüssel IIa-Verordnung/Haager Kinderschutzübereinkommen
Europäisches Sorgerechtsübereinkommen

Mit der steigenden Anzahl von Ehen und Lebensgemeinschaften zwischen Menschen unterschiedlicher Nationalität haben auch die Streitigkeiten um die elterliche Sorge für Kinder aus solchen Beziehungen zugenommen; nicht selten sind Elternteile geneigt, nach der Trennung/Scheidung den Staat des gemeinsamen Wohnsitzes mit gemeinsamen Kindern eigenmächtig, also ohne entsprechende Sorgerechtsregelung, zu verlassen. Sowohl ein solches Verbringen der gemeinsamen Kinder in einen anderen Staat, oft den Heimatstaat des »verbringenden Elternteils«, als auch ein widerrechtliches Zurückhalten der Kinder dort, beispielsweise nach einem Ferienaufenthalt, stellt den anderen Elternteil vor vollendete Tatsachen. Es stellt sich dann die Frage, wie der frühere Zustand durch Rückführung des Kindes schnellstmöglich wiederhergestellt werden kann.

Eine vergleichbare Konfliktlage kann in denjenigen Fällen entstehen, in denen einem Elternteil die Ausübung seines Rechts auf Umgang mit dem im Ausland lebenden Kind durch den anderen Elternteil verweigert oder erschwert wird.

Die Bundesrepublik Deutschland ist Vertragsstaat mehrerer internationaler Übereinkommen, die für die Lösung solcher internationaler Kindschaftskonflikte Regelungen vorsehen; außerdem schafft die sogenannte Brüssel IIa-Verordnung der Europäischen Union weitere Erleichterungen für die betroffenen Eltern und Kinder. Die neue Brüssel IIb-Verordnung wird erst ab August 2022 Geltung beanspruchen.


Ausführliche Hinweise des Bundesamtes für Justiz zur Rückführung entführter Kinder und zu grenzüberschreitenden Umgangs- und Sorgerechtskonflikten


Haager Kindesentführungsübereinkommen: Praxisleitfaden zu Art. 13 Abs. 1 b

Das Ständige Büro der Haager Konferenz hat einen Praxisleitfaden zu Art. 13 Abs. 1 b) des Übereinkommens der Haager Konferenz über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung vom 25.10.1980 (Haager Kindesentführungsübereinkommen [HKiEntÜ]) veröffentlicht; er wurde am 12.12.2019 durch die Mitglieder der Haager Konferenz angenommen. Der Praxisleitfaden steht ab sofort in englischer und französischer Sprache als elektronische Version auf der Website der Haager Konferenz zur Verfügung.

Art. 13 HKiEntÜ enthält eine der insgesamt fünf Ausnahmeregelungen des Kindesentführungsübereinkommens, und zwar die am häufigsten angewandte. Die Justiz- oder Verwaltungsbehörde des ersuchten Staates kann die Rückführung des Kindes in den gewöhnlichen Wohnsitzstaat nach einer unrechtmäßigen Abschiebung oder Zurückhaltung verweigern, wenn eines der folgenden ernsten Risiken für das Kind besteht: Die Rückkehr
• könnte das Kind körperlich schädigen,
• würde das Kind einem psychischen Schaden aussetzen,
• bringt das Kind in eine unerträgliche Situation.
Die nun veröffentlichten Richtlinien für Richter und Zentralbehörden sollen die konsequente Anwendung von Art. 13 Abs. 1 b) des Kindesentführungsübereinkommens sowie die Nutzung bewährter Praktiken durch Richter und Zentralbehörden, die mit dieser Bestimmung konfrontiert sind, fördern.

Hinweise des Bundesjustizamtes zur Rückführung entführter Kinder und zu grenzüberschreitenden Umgangs- und Sorgerechtskonflikten

Staatenliste des Bundesjustizamtes für das Haager Kindesentführungsübereinkommen [HKÜ]

Vertragsstaaten des Haager Kindesentführungsübereinkommens, des Haager Kinderschutzübereinkommens und des Europäischen Sorgerechtsübereinkommens mit Datum des Inkrafttretens im Verhältnis zu Deutschland [Stand: 17.05.2021]

Haager Kindesentführungsübereinkommen - Fassung vom 02.08.2021
Speichern Öffnen Haager_Kindesentfuehrungsuebereinkommen_Fassung_vom_02.08.2021.pdf (528,95 kb)

Europäisches Sorgerechtsübereinkommen [ESÜ] vom 20.05.1980
Speichern Öffnen Bruessel_IIa_OJ_L_2019_178.pdf (1,56 Mb)

Vertragsstaaten [Stand: 17.05.2021]
Speichern Öffnen Vertragsstaaten.pdf (103,25 kb)



Gesetz zur Erleichterung familiengerichtlicher Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls

Durch das im Juli 2008 in Kraft getretene Gesetz zur Erleichterung familiengerichtlicher Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls wurden die Vorschriften zum familiengerichtlichen Kindesschutzverfahren im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) und im Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG) neu ausgestaltet. Mit dem Gesetz wollte der Bundesgesetzgeber seiner Verpflichtung nachkommen, den Schutz von Kindern und Jugendlichen auch dann sicherzustellen, wenn die Eltern ihrer Verantwortung nicht gerecht werden und dadurch das Kindeswohl gefährdet ist.

Dieses Gesetz beruht auf den Vorschlägen einer Expertengruppe, der insbesondere Praktiker aus den Familiengerichten und der Kinder- und Jugendhilfe angehörten. Aus dem Abschlußbericht dieser Experten ergibt sich, daß Familiengerichte bei Kindeswohlgefährdungen häufig viel zu spät angerufen werden – so spät, daß die Gerichte den Eltern nicht selten nur noch die Sorge entziehen können. Wird das Familiengericht dagegen frühzeitig angerufen, kann den Familien durch andere Maßnahmen geholfen werden, damit Kinder nicht von ihren Eltern getrennt werden müssen. Das Gesetz erlaubt es den Familiengerichten daher, frühzeitiger und stärker auf die Eltern einzuwirken, damit diese öffentliche Hilfen in Anspruch nehmen, die zur Stärkung ihrer Elternkompetenz erforderlich sind.

Das neue Gesetz enthält insbesondere folgende Änderungen:

* Abbau von »Tatbestandshürden« für die Anrufung der Familiengerichte

Nach früherem Recht konnte das Familiengericht in die elterliche Sorge nur eingreifen, wenn die Eltern durch ein Fehlverhalten – nämlich durch mißbräuchliche Ausübung der elterlichen Sorge, durch Vernachlässigung des Kindes oder durch unverschuldetes Versagen – das Wohl ihres Kindes gefährden, und nicht gewillt oder in der Lage waren, die Gefahr abzuwenden (§ 1666 Abs. 1 BGB). Ein solches Fehlverhalten der Eltern – »sog. Erziehungsversagen« – war jedoch in der Praxis häufig schwer nachzuweisen.

Nunmehr kann das Familiengericht tätig werden, wenn das Wohl des Kindes gefährdet ist, und die Eltern diese Gefahr nicht abwenden wollen oder können; ein darüber hinausgehendes Erziehungsversagen muß nicht mehr nachgewiesen werden. Die Vorschrift soll damit auf die maßgeblichen Voraussetzungen für den Eingriff zum Schutz des Kindes beschränkt werden. Ziel der Änderung ist es dagegen nicht, die Eingriffsschwelle der Gefährdung des Kindeswohls zu senken und damit die Grenze zwischen staatlichem Wächteramt und Elternrecht zu verschieben.

Beispiel

Fällt ein Kind durch erhebliche Verhaltensprobleme auf, deren Ursachen nicht eindeutig zu klären sind, und haben die Eltern keinen erzieherischen Einfluß mehr auf ihr Kind, so kann das Merkmal des »elterlichen Erziehungsversagens« und der ursächliche Zusammenhang zwischen diesem Erziehungsversagen und der Kindeswohlgefährdung schwer festzustellen und darzulegen sein. Hier schafft die vorgeschlagene gesetzliche Änderung eine sinnvolle Erleichterung. Aufgrund der gesetzlichen Änderung ist für den familiengerichtlichen Eingriff allein entscheidend, daß eine Kindeswohlgefährdung vorliegt, die die Eltern nicht abwenden können oder wollen.

* Konkretisierung der möglichen Rechtsfolgen

In Verfahren wegen Gefährdung des Kindeswohls hat das Familiengericht die Maßnahmen zu treffen, die zur Abwendung der Gefahr erforderlich sind (§ 1666 Abs. 1 BGB). Diese offene Formulierung bietet den Familiengerichten vielfältige Gestaltungsmöglichkeiten. Das Gesetz führt in § 1666 Abs. 3 BGB einen beispielhaften Maßnahmenkatalog ein, der die vielfältigen Handlungsmöglichkeiten des Familiengerichts verdeutlichen soll. Hierdurch wird klargestellt, daß das Familiengericht auch Maßnahmen unterhalb eines Sorgerechtsentzugs anordnen kann. Auf diese Weise können die Jugendämter ermutigt werden, die Familiengerichte frühzeitiger anzurufen. Das Gericht kann die Eltern dann zum Beispiel verpflichten, Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe – wie etwa eine Erziehungsberatung oder ein Antigewalttraining – in Anspruch zu nehmen; es kann die Eltern aber auch konkret anweisen, für ihr Kind einen Kindergartenplatz in Anspruch zu nehmen oder für den regelmäßigen Schulbesuch des Kindes zu sorgen.

* Erörterung der Kindeswohlgefährdung

Das Gesetz führt als neuen Bestandteil des familiengerichtlichen Kindesschutzverfahrens die »Erörterung der Kindeswohlgefährdung« ein. Danach soll das Familiengericht künftig mit den Eltern, dem Jugendamt und gegebenenfalls auch mit dem Kind mündlich erörtern, wie die Gefährdung des Kindeswohls abgewendet werden kann. Das Erörterungsgespräch gibt dem Gericht ein wirksames Instrumentarium an die Hand, um die Eltern stärker in die Pflicht zu nehmen. Es ist Aufgabe der Gerichte, in diesem Gespräch den Eltern den Ernst der Lage vor Augen zu führen, darauf hinzuwirken, daß sie notwendige Leistungen der Jugendhilfe annehmen und sie auf die andernfalls eintretenden Konsequenzen (z.B. den Entzug des Sorgerechts) hinzuweisen.

* Gerichtliche Überprüfungspflicht nach Absehen von Maßnahmen

Bislang ist das Familiengericht, das in einem Verfahren wegen Kindeswohlgefährdung keine Maßnahme anordnet, nicht verpflichtet, diese Entscheidung später noch einmal zu überprüfen. Nach der vorgesehenen gesetzlichen Änderung soll das Gericht in angemessenem Zeitabstand überprüfen, ob seine Entscheidung unverändert richtig ist. Damit soll gewährleistet werden, daß das Gericht erneut tätig wird, wenn sich die Kindeswohlsituation nicht verbessert oder sich sogar verschlechtert.

Beispiel

Machen die Eltern vor Gericht die Zusage, mit dem Jugendamt zu kooperieren, und hält das Gericht diese Zusage für glaubhaft, kann das Gericht nach noch geltender Rechtslage das Verfahren beenden. Verweigern die Eltern jedoch entgegen ihrer Zusage die Kooperation mit dem Jugendamt, erfährt dies das Familiengericht nicht ohne weiteres. Durch die Einführung der gerichtlichen Überprüfungspflicht wird im Interesse des Kindes gewährleistet, daß sich das Gericht noch einmal mit dem Fall befaßt.

* Schnellere Gerichtsverfahren

Das neue Gesetz sieht ein umfassendes Vorrang- und Beschleunigungsgebot für Verfahren wegen Gefährdung des Kindeswohls und für Verfahren, die den Aufenthalt des Kindes, das Umgangsrecht oder die Herausgabe des Kindes betreffen, vor. Damit wird eine Änderung der FGG-Reform vorweggenommen. Gerade in Verfahren wegen Gefährdung des Kindeswohls ist eine zügige Durchführung des gerichtlichen Verfahrens erforderlich; das Gericht muß daher binnen eines Monats einen ersten Erörterungstermin ansetzen und zudem in Verfahren wegen Gefährdung des Kindeswohls unverzüglich nach Verfahrenseinleitung Eilmaßnahmen prüfen.


Gesetz zur Erleichterung familiengerichtlicher Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls
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Gesetz zur Bekämpfung der sexuellen Ausbeutung von Kindern und der Kinderpornografie

Der Deutsche Bundestag hat am 20.06.2008 das Gesetz zur Bekämpfung der sexuellen Ausbeutung von Kindern und der Kinderpornografie verabschiedet. Mit diesem Gesetz wurde der EU-Rahmenbeschluss 2004/68/JI zur Bekämpfung der sexuellen Ausbeutung von Kindern und der Kinderpornographie in deutsches Recht umgesetzt: Strafbarkeit des Versuchs des sexuellen Missbrauchs auch bei Sechzehn- und Siebzehnjährigen, erweiterter Anwendungsbereich der Strafvorschriften betreffend Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Schriften auch hinsichtlich sexueller Handlungen mit Jugendlichen, Schaffung der Voraussetzungen zur Ratifizierung des Fakultativprotokolls der Kinderrechtskonvention vom 25.05.2000, Erweiterung der Strafvorschriften zu Aussagedelikten, z.B. vorsätzliche Falschaussagen oder Meineid, die bei einem Gerichtshof im In- oder Ausland gemacht werden; Änderung, Ergänzung und Aufhebung verschiedener strafrechtlicher Vorschriften.

Gesetz zur Bekämpfung der sexuellen Ausbeutung von Kindern und der Kinderpornographie
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Gesetz zur Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder

Die Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder ist - wie die Vergangenheit deutlich gezeigt hat - eine der wichtigsten gesellschaftspolitischen Herausforderungen unserer Zeit und zentrale Aufgabe des Staates. Im Zuge des technischen Wandels hat sich die Art der gegen Kinder gerichteten Straftaten verändert. Durch soziale Netzwerke und die Chatfunktionen von Onlinespielen besteht leichter denn je die Möglichkeit, aus sexuellen Motiven heraus Kontakt zu Minderjährigen herzustellen. Das Internet, insbesondere das Darknet, bietet viel Raum, um anderen kinderpornographische Inhalte zur Verfügung zu stellen, oder auf diese Inhalte zuzugreifen. Durch die neuen technischen Möglichkeiten hat sich aber das Gefährdungspotential für Kinder nicht bloß in der virtuellen, sondern auch in der realen Welt erhöht, denn der Verbreitung und dem Konsum von Kinderpornographie liegt häufig reale sexualisierte Gewalt gegen Kinder zugrunde.
Die Zahlen bekanntgewordener Fälle des sexuellen Missbrauchs von Kindern und der Verbreitung, des Besitzes und der Besitzverschaffung von Kinderpornographie sind deutlich gestiegen. Vor diesem Hintergrund war es notwendig, die einschlägigen Straftatbestände zu ändern, damit sie ihre Schutzfunktion für Kinder besser entfalten können. Die Strafrahmen wurden deutlich verstärkt, und mit weiteren Maßnahmen soll eine eine effektivere Strafverfolgung erreicht werden. Mit einem ganzen Bündel von Maßnahmen, die insbesondere auch die Prävention betreffen, wurde der Schutz von Kindern vor sexualisierter Gewalt verbessert.
Kernpunkte des Gesetzes:

1. Verschärfungen des Strafrechts:

»Sexualisierte Gewalt gegen Kinder«: Die Straftatbestände des sexuellen Missbrauchs von Kindern werden mit diesem Begriff gesetzlich neu bezeichnet, um das Unrecht der Taten klar zu beschreiben. Der Grundtatbestand der sexualisierten Gewalt gegen Kinder ist nunmehr ein Verbrechen mit einem Strafrahmen von einem Jahr bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe (bisher als Vergehen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bedroht).
Verbreitung, Besitz und Besitzverschaffung von Kinderpornografie werden zum Verbrechen hochgestuft; für die Verbreitung von Kinderpornografie ist Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren vor (bisher drei Monate bis fünf Jahre) vorgesehen. Besitz und Besitzverschaffung werden mit Freiheitsstrafen von einem Jahr bis zu fünf Jahren geahndet (bisher bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe). Das gewerbs- und bandenmäßige Verbreiten kann nunmehr mit Freiheitsstrafe von zwei bis 15 Jahren geahndet werden (bisher sechs Monate bis zehn Jahre).
Taten mit oder vor Dritten: Die §§ 174 bis 174c StGB (sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen und in Abhängigkeitsverhältnissen) wurden um Handlungen mit oder vor Dritten erweitert.
Verjährung: Bei der Herstellung kinderpornografischer Inhalte, die ein tatsächliches Geschehen wiedergeben, beginnt die Verjährungsfrist nunmehr erst mit Vollendung des 30. Lebensjahrs des Opfers.

2. Prävention und Qualifizierung der Justiz/Effektive Strafverfolgung
Qualifikationsanforderungen für Familien- und Jugendrichterinnen/-richter, Jugendstaatsanwältinnen/staatsanwälte sowie Verfahrensbeistände von Kindern wurden gesetzlich geregelt und damit konkreter und verbindlicher gefasst. Die persönliche Anhörung von Kindern in Kindschaftsverfahren ist unabhängig von ihrem Alter grundsätzlich vorgeschrieben. Um Kinder/Jugendliche umfassend zu schützen, sind die Fristen für die Aufnahme von relevanten Verurteilungen in erweiterte Führungszeugnisse erheblich verlängert worden.
Bei schwerer sexualisierter Gewalt gegen Kinder ist nunmehr Anordnung von Untersuchungshaft unter erleichterten Voraussetzungen möglich, ebenso Telekommunikationsüberwachung auch bei Ermittlungen wegen Sichverschaffens oder Besitzes von Kinderpornografie. Bei sämtlichen Formen der schweren sexualisierten Gewalt gegen Kinder sowie der Verbreitung kinderpornografischer Inhalte kann nunmehr eine Onlinedurchsuchung angeordnet werden.


Gesetz zur Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder
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Kinder- und Jugendstärkungsgesetz [KJSG]

Am 09.06.2021 ist das Kinder- und Jugendstärkungsgesetz (KJSG) in Kraft getreten; es soll Minderjährige aus einem belastenden Lebensumfeld, die in Heimen oder Pflegefamilien leben, besser schützen, und ihnen mehr Chancen auf Teilhabe geben. Mit dem neuen Gesetz werden die rechtlichen Grundlagen der Kinder- und Jugendhilfe weiterentwickelt; zudem wird ein wirksames Hilfesystem geschaffen, das Kinder vor Gefährdungen schützt, und Familien stärkt.
Das Gesetz setzt dies in den folgenden fünf Regelungsbereichen um:
• Besserer Kinder- und Jugendschutz
• Stärkung von jungen Menschen
• Hilfen aus einer Hand für Kinder und Jugendliche mit und ohne Behinderungen
• Mehr Prävention vor Ort
• Mehr Beteiligung von jungen Menschen, Eltern und Familien

Gesetz zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendstärkungsgesetz [KJSG])
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Zweites Gesetz zur Änderung des Jugendschutzgesetzes [JuSchG]

Das Zweite Gesetz zur Änderung des Jugendschutzgesetzes (JuSchG) richtet den gesetzlichen Kinder- und Jugendmedienschutz auf die heutige digitale Medienrealität von Kindern und Jugendlichen aus, und setzt damit zum 01.05.2021 neue Regelungen für den Kinder- und Jugendmedienschutz für das digitale Zeitalter in Kraft. Die Reform betrifft bezüglich der Herausforderungen der digitalen Medienwelt nahezu das gesamte Jugendschutzgesetz. Die neuen Regelungen sollen Kinder und Jugendliche, die viel Zeit im Internet verbringen, besser vor Gefahren im Netz schützen. Mit dem Zweiten Gesetz zur Änderung des Jugendschutzgesetzes wird der gesetzliche Kinder- und Jugendmedienschutz, der im Kern aus dem Jahre 2002 stammt, modernisiert, und auf die heutige digitale Medienrealität von Kindern und Jugendlichen ausgerichtet. Ziel ist es, wieder einen effektiven Schutz von Kindern und Jugendlichen auch in Bezug auf digitale Medien, verlässliche Orientierung für Eltern und Fachkräfte und die Rechtsdurchsetzung auch gegenüber ausländischen Anbietern zu gewährleisten. Die neuen Regelungssätze im Überblick:

1. Verpflichtung zu strukturellen Vorsorgemaßnahmen
Die bisher allein auf die Abwehr von Konfrontationsrisiken durch einzelne Medieninhalte abzielenden gesetzlichen Regelungen werden um die neue Dimension der Interaktionsrisiken ergänzt. Für Kinder und Jugendliche relevante Internetdienste sind nunmehr verpflichtet, angemessene und wirksame strukturelle Vorsorgemaßnahmen zum Schutze der persönlichen Integrität von Kindern und Jugendlichen sowie für eine unbeschwerte Teilhabe zu treffen (sogenannte Anbietervorsorge), etwa
- Sichere Voreinstellungen: Anbieter werden zu Voreinstellungen verpflichtet, die Kinder und Jugendliche insbesondere vor Interaktionsrisiken wie Mobbing, sexualisierter Ansprache ("Cybergrooming"), Hassrede, Tracking und Kostenfallen schützen. Diese Massnahmen sollen sicherstellen, dass Kinder und Jugendliche etwa bei Spielen oder in sozialen Netzwerken von Fremden nicht mehr einfach gefunden und angesprochen werden können, oder dass Kostenfallen wie etwa Loot Boxes standardmäßig deaktiviert sind
- leicht erreichbare Melde-, Hilfe- und Beschwerdesysteme: Wenn Kinder und Jugendliche sich bedroht oder bedrängt fühlen, benötigen sie ein einfaches, leicht erreichbares und verständliches Hilfs- und Beschwerdesystem
- Möglichkeit der Begleitung und Steuerung der Mediennutzung durch die Eltern: Anbieter können Eltern Möglichkeiten eröffnen, die Nutzung ihrer Kinder altersgerecht zu begleiten, so etwa bestimmte Einstellungen (zum Beispiel Chat geschlossen für Fremde, Zeit- und Budgetbegrenzungen) vorzunehmen, um so im Rahmen ihrer auch verfassungsrechtlich verbürgten Elternverantwortung mit einfachen Mitteln eine altersentsprechende Mediennutzung zu ermöglichen
- Systeme zur Altersverifikation: Erstmals werden verlässliche einheitliche Alterskennzeichen für Computerspiele und Filme auch online gewährleistet; sie bieten damit wieder eine verlässliche und nachvollziehbare Orientierung für Eltern, Fachkräfte sowie Kinder und Jugendliche selbst. Auch Online-Film- und Spieleplattformen müssen ihre Angebote künftig mit Alterskennzeichen versehen, die auf einer transparenten Grundlage zustande gekommen sind. Bei der Altersbewertung werden künftig nicht nur Inhalte, sondern auch die Interaktionsrisiken wie Mobbing, Hassrede und Tracking berücksichtigt, wenn und soweit sie die Alterseignung des Mediums wesentlich prägen, insbesondere offene Chats, die eine Kontaktanbahnung sowie ungeschützte Kommunikation mit Fremden ermöglichen, und damit Einfallstor für Cybermobbing, sexualisierter Ansprache (“Cybergrooming“) und gar sexuelle Belästigung sein können. Gleiches gilt für Kaufanreize und glücksspielähnliche (glücksspielsimulierende) oder suchtfördernde Elemente in Games wie Kostenfallen („Loot Boxes“). Insoweit setzt das Gesetz auf die bestehenden gesetzlichen Kennzeichen auf, die nunmehr einheitlich medien- und vertriebswegübergreifend gelten sollen. Zusätzlich wird die Möglichkeit eröffnet, der Dynamik digitaler Angebote durch die Anerkennung automatisierter Bewertungssysteme Rechnung zu tragen.
Die konkret erforderlichen Vorsorgemaßnahmen können mit Blick auf Eigenheiten und Nutzungsanwendungsbestimmungen eines Angebots variieren; die gesetzliche Regelung lässt den notwendigen Spielraum sowohl für eine passgenaue Anwendung, als auch für die Berücksichtigung künftiger Entwicklungen. Kommunikations- und Kontaktrisiken sind ebenso berücksichtigt wie ebenso Mechanismen gegen exzessives Mediennutzungsverhalten sowie gegen ökonomische Risiken.

2. Konsequente Rechtsdurchsetzung
Das reformierte Jugendschutzgesetz ermöglicht eine konsequente Rechtsdurchsetzung auch gegenüber - in der Mediennutzungsrealität von Kindern und Jugendlichen hochrelevanten - ausländischen Anbietern, die also ihren Sitz nicht in Deutschland haben. Die großen internationalen Plattformen werden dafür unter anderem verpflichtet, in Deutschland Empfangsbevollmächtigte zu benennen. Wenn Verstöße festgestellt werden, setzt die Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz in einem ersten Schritt zunächst ein "dialogisches Verfahren" in Gang, mit dem das Know-how der Anbieter eingebunden und ausreichend Gelegenheit zur Nachbesserung gegeben wird. Verläuft dieses dialogische Verfahren nicht erfolgreich, können konkrete Maßnahmen angeordnet, und in letzter Konsequenz bei Nichtbefolgung Bußgelder in Höhe von bis zu 50 Millionen Euro verhängt werden.

3. Stärkung der freiwilligen Selbstkontrollen
Auch die freiwilligen Selbstkontrollen sollen gestärkt werden: Plattformen und Internetdienste, die sich einer Selbstkontrolle anschließen, können in diesem Rahmen eine funktionierende Anbietervorsorge gegenüber der Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz geltend machen, und haben somit Rechtssicherheit. Dieser Anreiz, einer Selbstkontrolle beizutreten, stärkt zudem die Länder und ihre Landesmedienanstalten, in deren Zuständigkeitsbereich die Selbstkontrollen agieren.

4. Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz
Die bisherige Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien mit Sitz in Bonn (BPjM) wird zu einer Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz weiterentwickelt. Sie wird die Aufsicht über die Einhaltung der neuen Anbieterpflichten führen, und wird alle im Kinder- und Jugendmedienschutz wichtigen Akteure vernetzen, die auch weiterhin notwendige Weiterentwicklung des Kinder- und Jugendmedienschutzes vorantreiben und Orientierung ermöglichen. Für die Erfüllung dieser neuen Aufgabe wird die Behörde sukzessive auch personell ausgestattet. Bei der Bundeszentrale wird ein Beirat eingerichtet, der nicht nur konsequent die Interessen von Kindern und Jugendlichen einbringt, sondern in dem Kinder und Jugendliche auch - erstmals bei einer Behörde - selbst vertreten sind. Die neue Bundeszentrale wird für eine bessere Vernetzung und Verzahnung aller relevanten Akteurinnen und Akteure - das sind neben den Akteurinnen und Akteuren des Jugendschutzes zum Beispiel auch Akteurinnen und Akteure aus Kinderschutz und Kinderrechten, Medienpädagogik, Wohlfahrtspflege und Kinder- und Jugendmedizin sorgen.

Das neue Jugendschutzgesetz schafft mit modernen Regulierungsansätzen einen klaren, widerspruchsfreien und technologieoffenen Rechtsrahmen für den Kinder- und Jugendmedienschutz im digitalen Zeitalter. Die Zuständigkeiten von Bund und Ländern werden klar geordnet: Der Bund ist zuständig für die Rahmenbedingungen, also die Vorsorge, während die Länder für die Nachsorge in Form der Einzelfallaufsicht über Inhalte zuständig bleiben. Die Regelungen und Strukturen des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags der Länder werden durch die neuen Regelungen im Jugendschutzgesetz bestätigt und im Ergebnis gestärkt.


Zweites Gesetz zur Änderung des Jugendschutzgesetzes [JuSchG]
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Gesetz zum Schutz vor Konversionsbehandlungen [KonvBehSchG])

Ziel des Gesetzes zum Schutz vor Konversionsbehandlungen [KonvBehSchG] ist der Schutz der sexuellen und geschlechtlichen Selbstbestimmung. Konversionsbehandlungen zur Veränderung oder Unterdrückung der sexuellen Orientierung oder der selbstempfundenen geschlechtlichen Identität hinterlassen bei Betroffenen oftmals schwerwiegende gesundheitliche Schäden, die wissenschaftlich zuverlässig nachgewiesen sind; Nutzen von Konversionstherapien konnte dagegen nicht nachgewiesen werden. Dieses neue Gesetz verbietet Konversionstherapien an Minderjährigen generell und an Volljährigen, deren Einwilligung auf einem Willensmangel beruht, etwa durch Zwang, Drohung, Täuschung oder Irrtum. nicht einwilligungsfähigen Erwachsenen. Weiterhin wird die Werbung für solche Behandlungen untersagt. Verstöße werden mit einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder mit einem Bußgeld von bis zu 30.000 € geahndet. Das Gesetz gilt dagegen nicht für Erwachsene, die selbstbestimmt handeln können; auch Behandlungen bei Störungen der Sexualpräferenz wie Exhibitionismus oder Pädophilie sind ausgenommen.
Die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) richtet für alle betroffenen Personen und Angehörige einen Telefon- und Online-Beratungsdienst ein. Die Beratung soll kostenfrei, mehrsprachig und anonym erfolgen.

Gesetz zum Schutz vor Konversionsbehandlungen [KonvBehSchG]
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Gesetz zur Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 26.03.2019 zum Ausschluss der Stiefkindadoption in nichtehelichen Familien

Das Bundesverfassungsgericht hatte mit Beschluss vom 26.03.2019 (1 BvR 673/17) den Ausschluss der Stiefkindadoption in nichtehelichen Familien für verfassungswidrig erklärt, und den Gesetzgeber verpflichtet, bis zum 31.03.2020 eine Neuregelung zu treffen. Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts verstößt die beanstandete Regelung gegen Art. 3 Abs. 1 GG, weil sie Stiefkinder in nichtehelichen Familien gegenüber Stiefkindern in ehelichen Familien ohne ausreichenden Grund benachteilige.

Das neue Gesetz vom 19. März 2020 setzt nun diese Entscheidung um, und ermöglicht die Stiefkindadoption in nichtehelichen Familien. Die Vorschriften über die Stiefkindadoption in ehelichen Familien werden danach auf Personen in einer verfestigten Lebensgemeinschaft in einem gemeinsamen Haushalt entsprechend angewendet. Eine verfestigte Lebensgemeinschaft in einem gemeinsamen Haushalt liegt nach mindestens vierjährigem Zusammenleben oder bei Zusammenleben mit einem gemeinsamen Kind vor.


Stiefkindadoption in nichtehelichen Familien
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Gesetz zur Verbesserung der Hilfen für Familien bei Adoption (Adoptionshilfe-Gesetz)

Am 01.04.2021 sind mit dem Adoptionshilfe-Gesetz neue Regelungen für die Adoptionsvermittlung in Kraft getreten; insbesondere wurden das Adoptionsvermittlungsgesetz [AdVermiG] und das Adoptionswirkungsgesetz [AdWirkG] angepasst. Das Gesetz besteht aus vier Bausteinen:

1. Alle an einer Adoption Beteiligten werden künftig vor, während und nach einer Adoption besser beraten: Ein Rechtsanspruch auf eine Begleitung auch nach der Adoption sichert die gute Beratung und Unterstützung aller an einer Adoption Beteiligten. Die unterschiedlichen Phasen der Adoption werden so als Ganzes betrachtet und begleitet; außerdem werden die Adoptionsvermittlungsstellen in ihrer Lotsenfunktion gestärkt, damit die Familien die Hilfen bekommen, die sie brauchen. Vor einer Stiefkindadoption wird eine verpflichtende Beratung eingeführt; sie soll dafür sorgen, dass eine Adoption tatsächlich das Beste für das Kind ist. Nicht zur Beratung verpflichtet sind lesbische Paare, deren Kind in ihre bestehende Ehe oder verfestigte Lebensgemeinschaft hineingeboren wird, und bei denen die Partnerin der Geburtsmutter das Kind im Rahmen einer Stiefkindadoption adoptiert.

2. Das Gesetz will einen offenen Umgang mit Adoptionen fördern; es soll zu einem offeneren Umgang mit dem Thema Adoption beitragen: Zum einen sollen Adoptiveltern durch die Adoptionsvermittlungsstellen ermutigt und dabei unterstützt werden, ihr Kind von Anfang an altersgerecht über die Tatsache ihrer Adoption aufzuklären; zum anderen soll die Vermittlungsstelle vor Beginn der Adoptionspflege mit den Herkunftseltern und den Adoptionsbewerberinnen und -bewerbern erörtern, ob und wie ein Informationsaustausch oder Kontakt zum Wohle des Kindes gestaltet werden kann. Die Herkunftseltern werden in ihrer Rolle gestärkt, indem sie gegenüber der Adoptionsvermittlungsstelle einen Anspruch auf allgemeine Informationen über das Kind bekommen. Die Adoptivfamilie entscheidet, ob und welche Informationen sie zur Verfügung stellen möchte.

3. Die Adoptionsvermittlungsstellen erhalten einen konkreten Aufgabenkatalog, der Klarheit über ihre Aufgaben schafft. Ein an die Adoptionsvermittlungsstellen gerichtetes Kooperationsgebot soll den fachlichen Austausch und die Vernetzung mit den verschiedenen Beratungsstellen fördern - etwa mit der Schwangerschaftsberatung, der Erziehungsberatung und dem Allgemeinen Sozialen Dienst - damit auf die Bedürfnisse der Familien sensibel reagiert werden kann.

4. Die Anerkennung von im Ausland erfolgten Adoptionsentscheidungen werden nunmehr neuen und verschärften Regelungen unterworfen. Unbegleitete Auslandsadoptionen werden verboten, und ein Anerkennungsverfahren eingeführt, um Kinder zu schützen. Auslandsadoptionen müssen in jedem Fall durch eine Adoptionsvermittlungsstelle begleitet werden, damit die zukünftigen Eltern auf die Herausforderungen einer Auslandsadoption vorbereitet, und die Interessen der Kinder ausreichend berücksichtigt werden können. International vereinbarte Schutzstandards sind nun bei allen Auslandsadoptionen einzuhalten. Auslandsadoptionen ohne Begleitung einer Vermittlungsstelle sind untersagt. Für mehr Rechtssicherheit und Rechtsklarheit gibt es ein verpflichtendes Anerkennungsverfahren für ausländische Adoptionsbeschlüsse.


Gesetz zur Verbesserung der Hilfen für Familien bei Adoption (Adoptionshilfe-Gesetz)
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Fachanwälte im Familienrecht gesucht

Aktuelles

Merkblatt zur Steuerklassenwahl für das Jahr 2022
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Düsseldorfer Tabelle 2022
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