Telefon
0941 / 59 55 00
Telefon

Unterhaltsvorschussgesetz [UVG], Bundesausbildungsförderungsgesetz [BAföG] und Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit [BEEG] - FD-Logo-500

Unterhaltsvorschussgesetz [UVG], Bundesausbildungsförderungsgesetz [BAföG] und Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit [BEEG]






Unterhaltsvorschussgesetz [UVG]

Auf Grund der erhöhten Festlegung des Existenzminimums steigt auch der Unterhaltsvorschuss; insoweit wurde auch die Mindestunterhaltsverordnung für das Jahr 2021 geändert. Nach dem Gesetz zur Sicherung des Unterhalts von Kindern alleinstehender Mütter und Väter durch Unterhaltsvorschüsse oder -ausfallleistungen (Unterhaltsvorschussgesetz [UVG]) steigt der Unterhaltsvorschuss ab dem 01.01.2021.

Alleinerziehende, die von dem anderen Elternteil keinen oder nicht regelmäßig Unterhalt für ihr Kind erhalten, können Unterhaltsvorschuss beantragen; die Höhe des Unterhaltsvorschusses richtet sich nach dem Alter der Kinder.

Die Sätze wurden bereits zum 01.01.2020 erhöht: Für Kinder unter 6 Jahren beträgt der Unterhaltsvorschuss bis zu 165 € (bisher bis zu 150 €), für Kinder zwischen 6 und 11 Jahren bis zu 220 € (bisher bis zu 202 €), und für Kinder von 12 bis einschließlich 17 Jahren bis zu 293 (bisher bis zu 272 €). Ab dem 01.01.2021 beträgt der Unterhaltsvorschuss für Kinder unter 6 Jahren höchstens 174 €, für Kinder von 6 bis 11 Jahren höchstens 232 €, und für Kinder von 12 bis 17 Jahren höchstens 309 € monatlich.

Hinweise des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend zum UVG
Informationen Familienportal zum UVG



26. Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes [26. BAföGÄndG]

Die Bundesregierung will mit dem Bundesausbildungsförderungsgesetz [BAföG] eine Trendwende erreichen: Bis Herbst 2021 sollen bis zu 100.000 mehr Schüler/innen und Studierende Ausbildungsförderung erhalten: Demzufolge wurden die Einkommensfreibeträge der Eltern bereits im Jahre 2020 um 3%, und zum Herbst 2021 um 6% erhöht. Die Bedarfssätze wurden bereits zu Beginn des Schuljahres bzw. des Wintersemesters im Jahre 2019 um 5% und im Jahre 2020 um2% angehoben. Der Wohnzuschlag „überproportional“ beträgt für auswärts wohnende Studierende 325 €. Angehoben wurden auch der Vermögensfreibetrag für eigenes Vermögen sowie die Vermögensfreibeträge für Auszubildende mit Unterhaltspflichten gegenüber eigenen Ehegatten, Lebenspartnern und Kindern.

Der Bundesrat hat in einer begleitenden Entschließung am 07.06.2019 deutlich gemacht, dass er bei dem Bundesausbildungsförderungsgesetz noch weiteren Reformbedarf sieht, und hat die Bundesregierung ausdrücklich aufgefordert, die Förderung bei der nächsten Novellierung weiterzuentwickeln, insbesondere:
  • 1. Das Bundesausbildungsförderungsgesetz soll für Teilzeitstudiengänge und schulische Teilzeitausbildungen geöffnet werden, um die Vereinbarkeit von Ausbildung und Familie zu verbessern
    2. Über die Anhebung der Altersgrenzen soll nachgedacht werden
    3. Die BAföG-Unterstützung soll bei allen rechtlich zugelassenen Modellen eines Orientierungsstudiums möglich sein: Dies würde es den Studierenden erleichtern, das passende Studium zu finden, und Studienabbrüche weitgehend vermeiden
    4. Die Höhe der BAföG-Leistungen soll automatisch an die tatsächliche Preis- und Einkommensentwicklung gekoppelt werden
    5. Die Antragstellung soll weiter vereinfacht werden: Möglichkeiten der Online-Antragstellung sollen weiter verbessert werden, und das Bundesministerium für Bildung und Forschung sollte erreichen, dass eine bundeseinheitlich nutzbare technische Lösung für die Online-Antragstellung erarbeitet wird.
    6. Es soll die Möglichkeit geschaffen werden, im Zuge des Antragsverfahrens eine möglichst verlässliche Vorab-Information über die Höhe der voraussichtlichen Förderung abzurufen
    7. Die Formulare sollten sprachlich vereinfacht werden, und es soll auch ein elektronischer Datenaustausch zwischen BAföG-Ämtern und anderen Behörden erreicht werden; vor dem Hintergrund der Reduzierung des Aufwands bei der Antragstellung soll ein Zugriff auf Daten des Finanzamtes nach Zustimmung der Betroffenen geprüft, und über weitere Pauschalisierungen nachgedacht werden.
    8. Es sollte analog zum Elterngeld-Rechner ein BAföG-Rechner eingeführt werden, der Schülerinnen und Schülern sowie Studierenden die Planungen erleichtert
    9. Der Bund sollte die Länder dabei unterstützen, die Verwendung von elektronischen Akten bei der BAföG-Antragstellung einzuführen; dies würde einen unterbrechungsfreien Übergang aus der Zuständigkeit des alten Studierendenwerkes in die Zuständigkeit des neuen Studierendenwerkes ermöglichen, wenn Studierende an eine Hochschule in einem anderen Bundesland wechseln wollen.



Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit [BEEG]

Ab dem 01.01.2021 ist das Zweite Gesetz zur Änderung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes in Kraft. Wesentliche Veränderungen:

1. Längerer Elterngeldbezug bei Frühgeborenen: Die Eltern von Frühgeborenen können ab 2021 einen Monat länger Elterngeld beziehen, sofern das Baby mindestens 6 Wochen vor dem errechneten Geburtstermin zur Welt kommt.
2. Mehr zulässige Teilzeitbeschäftigung: Eltern, welche in der Zeit des Elterngeldbezugs eine Teilzeitbeschäftigung ausüben, dürfen zukünftig 32 anstatt 30 Stunden pro Woche arbeiten.
3. Lockerungen beim Partnerschaftsbonus: Der Partnerschaftsbonus begünstigt Paare, bei denen beide Partner 25 bis 30 Stunden pro Woche in Teilzeit beschäftigt sind; diese erhalten zusätzliches Elterngeld.
4. Kein Elterngeld für Spitzenverdiener: Wer mehr als 300.000 Euro pro Jahr verdient, wird ab dem Jahre 2021 kein Elterngeld mehr beziehen; als Berechnungsgrundlage dient das durchschnittliche Nettoeinkommen der letzten zwölf Monate vor der Geburt des Kindes.

Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit [BEEG]
Hinweise und Anträge zum Bundeselterngeldgesetz

Fachanwälte im Familienrecht gesucht

Aktuelles

Merkblatt zur Steuerklassenwahl für das Jahr 2022
Das Bundesministerium der Finanzen hat das >Merkblatt zur Steuerklassenwahl für das Jahr 2022 be...
Düsseldorfer Tabelle 2022
Die »Düsseldorfer Tabelle« wurde zum 01.01.2022 geändert, im Wesentlichen bei den Bedarfssätzen min...
Neuer Artikel