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Familienrechtliche Reformgesetze 2009 - FD-Logo-500

Familienrechtliche Reformgesetze
des Jahres 2009




Am 01.09.2009 sind drei familienrechtliche Reformgesetze in Kraft getreten:



Reform des Unterhaltsrechts


Der schleppende Gang der Unterhaltsrechtsreform (2006 bis 2007)

Das damals noch rot-grüne Bundeskabinett hatte am 05.04.2006 den Entwurf der Bundesregierung eines Gesetzes zur Änderung des Unterhaltsrechts beschlossen und entsprechend dem Gang des Gesetzgebungsverfahrens am 07.04.2006 zunächst dem Bundesrat zugeleitet (BR-Dr. 253/06 vom 07.04.2006). Der Bundesrat hatte zu dem Gesetzentwurf in seiner Sitzung vom 19.09.2006 Stellung genommen (BR-Dr. 253/06 [Beschluss] vom 19.05.2006). Zu dieser Stellungnahme hatte sich die Bundesregierung im Juni 2006 geäussert (BT-Dr. 16/1830 vom 15.06.2006 S. 37 f). Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf (BT-Dr. 16/1830 vom 15.06.2006) in der Sitzung vom 29.06.2006 in erster Lesung beraten und beschlossen, den Entwurf an den Rechtsausschuss, an den Finanzausschuss und an den Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend zu überweisen. Der Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages hat am 16.10.2006 eine öffentliche Sachverständigenanhörung zu dieser Reform des Unterhaltsrechts durchgeführt. Der Entwurf wurde teils positiv, teils aber auch negativ beurteilt: Nicht alle Ziele der Reform seien erreicht und nicht alle Reformvorhaben überzeugend umgesetzt worden.

Sodann brach in der grossen Koalition Streit um den Rang der Unterhaltsgläubiger in sog. Mangellagen (Verteilung, wenn nicht genügend Geld für alle Unterhaltsgläubiger vorhanden ist) aus. Bezüglich des 1. Rangs war man sich (noch) einig: Im 1. Rang stehen minderjährige unverheiratete sowie nach § 1603 Abs. 2 S 2 privilegierte volljährige Kinder, sowohl leibliche als auch adoptierte (§ 1754 Abs. 1 und 2), unabhängig von ihrer Herkunft, und gleichgültig, aus welcher Ehe sie entstammen bzw. ob sie ausserehelich geboren worden sind (§ 1609 Abs. 1); sie alle haben Vorrang vor allen anderen Unterhaltsgläubigern. Um den 2. und 3. Rang wurde heftig gestritten. In einem etwa eineinhalbstündigen »Spitzengespräch« am 22.03.2007 haben sich Politiker der Koalition auf Veränderungen verständigt, die vor allem die Union an dem vom Kabinett bereits gebilligten Gesetzentwurf des Bundesministeriums der Justiz verlangt hatte: Es sollte der besondere Wertgehalt der Ehe sichergestellt und das Vertrauen von Ehepartnern in gemeinsame Lebensentscheidungen, etwa für Kinder, auch gegen konkurrierende Ansprüche neuer Partner geschützt werden. Damit sollte der besondere Schutz der Ehe im Unterhaltsrecht gegenüber dem ersten Gesetzentwurf verstärkt werden.

Die Verabschiedung des Gesetzes zur Reform des Unterhaltsrechts in dieser Form war bis zur Sommerpause 2007 geplant; das neue Recht sollte nach Verkündung am 01.07.2007 in Kraft treten und für alle Unterhaltsrechtsverhältnisse gelten. (Erst) am 23.05.2007 hat das Bundesverfassungsgericht seinen Beschluss vom 28.02.2007 (FamRZ 2007, 965 = NJW 2007, 1735) veröffentlicht, wonach die unterschiedliche Dauer der Unterhaltsansprüche für die Betreuung ehelicher und nichtehelicher Kinder nach dem geltenden Recht verfassungswidrig ist: Eltern ehelicher und nichtehelicher Kinder seien stets gleich zu behandeln, wenn und soweit es sich um den ausschließlich wegen Kinderbetreuung gezahlten Unterhalt handele. Mit dieser zeitlichen Schiene gab das Bundesverfassungsgericht dem Gesetzgeber zu erkennen, daß es ein Gesetz in dieser Form nach In-Kraft-Treten bezüglich der Streitfrage »Unterhaltsrechtliche Gleichstellung Kinder betreuender Eltern« für verfassungswidrig ansehen werde. Damit blockierte das Bundesverfassungsgericht das Gesetzgebungsverfahren und setzte dem Gesetzgeber gleichzeitig eine Frist: Er muß bis zum 31.12.2008 dieses Problem verfassungskonform lösen. Diese Entscheidung hatte auf die politische Entscheidung nunmehr auch den vom Bundesverfassungsgericht gewünschten Einfluss: Jedenfalls so, wie man sich dies in Berlin gedacht hatte, konnte das Gesetz nunmehr nicht mehr beschlossen werden. Der Deutsche Bundestag hat daher die für den 25.05.2007 geplante Verabschiedung des Reformgesetzes von der Tagesordnung genommen.

Von dieser (im wesentlichen politischen) Streitfrage bleiben allerdings die sonstigen nicht streitigen Reformen unberührt. Dies gilt insbesondere für die Beseitigung des jetzt noch in vielen Fällen geltenden Nachrangs der mit dem Unterhaltsschuldner verheirateten Ehefrau gegenüber seiner geschiedenen (§ 1582 BGB), auch wenn beide vom Unterhaltsschuldner abstammende bzw. von ihm adoptierte Kinder betreuen. Künftig erhalten aus den für den Unterhalt aller Unterhaltsgläubiger verfügbaren Mitteln des Unterhaltsschuldners zunächst die minderjährigen und die sog. privilegierten volljährigen Kinder den ihnen zustehenden Unterhalt. Im übrigen werden die Unterhaltsansprüche geschiedener Ehegatten in vielen (nicht allen!) Fällen wesentlich deutlicher als jetzt begrenzt.

Die Koalitionsfraktionen haben sich sodann am 25.10.2007 über einen Formulierungsvorschlag des Bundesministeriums der Justiz verständigt, mit dem der Gesetzentwurf den verfassungsgerichtlichen Vorgaben angepasst worden war. In seiner Sitzung vom 07.11.2007 hat der Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages den Gesetzentwurf auf der Grundlage des neuen Formulierungsvorschlags der Koalitionsfraktionen beraten und dem Deutschen Bundestag empfohlen, dem Gesetzentwurf mit den vereinbarten Änderungen zuzustimmen.

Elternteile, die ihr Kind betreuen, sollten künftig bei der Dauer des Betreuungsunterhalts gleich behandelt werden, unabhängig davon, ob sie verheiratet waren/sind oder nicht (§§ 1570, 1615l BGB n.F.). Betreuungsunterhalt ist für mindestens drei Jahre nach der Geburt eines gemeinschaftlichen Kindes wegen dessen Pflege oder Erziehung zu zahlen (»Betreuungsunterhalt«, § 1570 Abs. 1 S. 1 BGB n.F.). Die Dauer des Unterhaltsanspruchs verlängert sich, solange und soweit dies der Billigkeit entspricht, wobei die Belange des Kindes und die bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen sind (»Billigkeitsunterhalt I«, § 1570 Abs. 1 S. 2 und 3 BGB n.F.). Die Dauer des Unterhaltsanspruchs verlängert sich darüber hinaus, wenn dies unter Berücksichtigung der Gestaltung von Kinderbetreuung und Erwerbstätigkeit in der Ehe sowie der Dauer der Ehe der Billigkeit entspricht (»Billigkeitsunterhalt II«, § 1570 Abs. 2 BGB n.F.).

Ist nicht genügend Geld vorhanden (»Mangellage«), haben minderjährige Kinder und ihnen nach § 1603 Abs. 2 S. 2 BGB gleichgestellte volljährige Kinder Vorrang vor allen anderen Unterhalt begehrenden Personen: Das Wohl dieser Kinder steht bei der Verteilung des nicht ausreichenden Einkommens künftig an erster Stelle, auch vor den Ansprüchen früherer Ehepartner.

Das Reformgesetz fordert von geschiedenen Ehegatten mehr Eigenverantwortung für den eigenen Unterhalt ein, vor allem dann, wenn die Ehe nur kurze Zeit gedauert hat und kinderlos geblieben ist. Unterhaltsansprüche können künftig stärker befristet werden, und die Rückkehr in einen erlernten Beruf kann zumutbar sein, auch wenn sich damit ein geringerer Lebensstandard ergibt als während der Ehe.

Der Deutsche Bundestag hat am 09.11.2007 die Reform des Unterhaltsrechts verabschiedet, bezüglich des nachehelichen Unterhalts während der Kinderbetreuung und nach deren Beendigung deutlich verändert gegenüber den bisherigen Gesetzentwürfen. Der Bundesrat hat das vom Bundestag beschlossenen neuen Unterhaltsrecht am 30.11.2007 zugestimmt. Nach Prüfung und Ausfertigung durch den Bundespräsidenten soll das Gesetz im Bundesgesetzblatt verkündet werden und zum 01.01. 2008 in Kraft treten.

Das neue Unterhaltsrecht wirkt grundsätzlich auch für bereits bestehende Unterhaltsregelungen. Im Rahmen der zu erwartenden Klagewelle können bestehende Regelungen dann verändert werden (»Änderungsklage« bzw. »Abänderungsvergleich«), wenn eine veränderte Festsetzung des Unterhalts zu wesentlichen Änderungen führt, und die Neuregelung für alle Beteiligten zumutbar ist.


Gesetzgebungsverfahren

Am 05.04.2006 hat die Bundesregierung den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Unterhaltsrechts (Gesetzentwurf-Bundesregierung.pdf) beschlossen und diesen Entwurf entsprechend dem Gang des Gesetzgebungsverfahrens zunächst dem Bundesrat zugeleitet (BR-Dr 253/06 vom 07.04.2006).

Der Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages hat in seiner Sitzung vom 07.11.2007 den Gesetzentwurf auf der Grundlage des neuen Formulierungsvorschlags beraten und dem Deutschen Bundestag empfohlen, dem Gesetzentwurf mit den vereinbarten Änderungen zuzustimmen (BT-Dr 16-6980-2007-11-07.pdf).

Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 19.05.2006 zu dem Gesetzentwurf Stellung genommen (BR-Dr. 253/06 vom 19.05.2006). Zu dieser Stellungnahme hat sich die Bundesregierung im Juni 2006 geäußert (BT-Dr 16/1830 vom 15.06.2006 S. 37 f).

Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf (BT-Dr 16/1830 vom 15.06.2006) in der Sitzung vom 29.06.2006 in erster Lesung beraten und beschlossen, den Entwurf an den Rechtsausschuss, den Finanzausschuss und den Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend zu überweisen. Der Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages hat am 16.10.eine öffentliche Sachverständigenanhörung zur Unterhaltsrechtsreform durchgeführt (Anhörung Rechtsausschuss 2006-10-16.pdf).


Begründung des Gesetzgebers zur Unterhaltsreform und zum UÄndG 2008

Das Unterhaltsrecht betrifft jeden einzelnen ganz unmittelbar: Als Kind, als Mutter oder Vater, als Ehefrau oder Ehemann. Es geht um das finanzielle Einstehen füreinander, die Solidarität zwischen Eltern und Kindern und die Übernahme von Verantwortung zwischen den Ehegatten in bestehenden und geschiedenen Ehen. Gerade im Unterhaltsrecht muss der Gesetzgeber deshalb besonders sensibel auf gesellschaftliche Veränderungen reagieren und gewandelte Wertvorstellungen aufgreifen. Und die Gesellschaft hat sich in den vergangenen Jahren geändert.

Am 23.05.2007 hat das Bundesverfassungsgericht seinen Beschluss vom 28.02.2007 (FamRZ 2007, 965) veröffentlicht, wonach die Regelung unterschiedlicher Dauer von Unterhaltsansprüchen bezüglich der Betreuung ehelicher und nichtehelicher Kinder nach geltendem Recht verfassungswidrig ist: Eltern von ehelichen und nichtehelichen Kindern sind dann gleich zu behandeln, wenn und soweit es um Unterhalt geht, der ausschliesslich wegen der Betreuung von Kindern geleistet werden muss.

Entscheidungsformel

  • 1. Die unterschiedliche Regelung der Unterhaltsansprüche wegen der Pflege oder Erziehung von Kindern in § 1570 des Bürgerlichen Gesetzbuches einerseits und § 1615l Absatz 2 Satz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches andererseits ist mit Artikel 6 Absatz 5 des Grundgesetzes unvereinbar.
  • 2. Dem Gesetzgeber wird aufgegeben, bis zum 31. Dezember 2008 eine verfassungsmässige Regelung zu treffen.
[Diese Entscheidungsformel hat gemäss § 31 Abs. 2 BVerfGG Gesetzeskraft].

Konkurrenzen der Rechtsinstitute »Ehe« und »Familie«

Das Bundesverfassungsgericht beharrt zwar - auch gegenüber europäischen Einflüssen - auf der Abgrenzung der Ehe zur gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaft, liegt jedoch im allgemeinen Trend, die Familie gegenüber der Ehe aufzuwerten. Die Verfassung nennt beide Rechtsinstitute im gleichen Satz, wenn auch in umgekehrter Reihenfolge: »Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung«. Familie ist da, wo Kinder sind, auch Zweit- und Drittfamilien, während sich die Rollenbilder in der Ehe gewandelt haben.

Das Rechtsinstitut der Ehe wird weiter an Bedeutung verlieren. Zwar kann der Betreuungsunterhalt aus Gründen der »nachehelichen Solidarität« verlängert werden. Betreut jedoch die neue Lebensgefährtin Kinder ihres neuen Partners, dann wird sie gegenüber der geschiedenen Ehefrau ohne Kinder bevorzugt, wenn die Ehe nicht von langer Dauer war. Damit geniesst entsprechend der Forderung des Bundesverfassungsgerichts zwar das Wohl minderjähriger betreuungsbedürftiger Kinder absoluten Vorrang, jedoch mit der Folge des Nachrangs der Ehe, so dass der Abstand zwischen Ehe und nichtehelicher Lebensgemeinschaft weiter schmilzt.

Während der nacheheliche Unterhalt als Konsequenz des »Einstehens füreinander« bislang auf Lebenszeit angelegt war, ist nunmehr auf Grund des gesellschaftlichen Wandels, auf den sich die Reform stützt, in einer Ehe, in der beide Partner auf ähnliche Weise berufstätig sind (und sich gleichwohl um ihre Kinder kümmern), im Falle der Trennung kaum mehr Raum für Unterhalt oder Zugewinnausgleich. Es gibt eben keine verlässlichen Garantien, auch nicht in Altfällen, auf die das Reformgesetz ebenfalls anzuwenden ist.


Da der Gesetzgeber im Rahmen der Reform des Unterhaltsrechts diese Rechtsprechung zu beachten hatte, wurde im Deutschen Bundestag die für den 25.05.2007 geplante Verabschiedung des Reformgesetzes von der Tagesordnung genommen. Die unterhaltsrechtlichen Regelbeträge nach der Regelbetrag-Verordnung wurden zum 01.07.2007 turnusgemäss angepasst; diese Regelbeträge sind Rechen- und Orientierungsgrössen für den Kindesunterhalt und bilden die Grundlage für die unterhaltsrechtlichen Tabellenwerke der gerichtlichen Praxis, insbesondere auch für die »Düsseldorfer Tabelle«.

Das Bundesministerium der Justiz hat sodann einen Formulierungsvorschlag erarbeitet, um den Gesetzentwurf an die verfassungsgerichtlichen Vorgaben anzupassen. Die Koalitionsfraktionen haben sich am 25.10.2007 über diesen Formulierungsvorschlag (Formulierungshilfe zu BT-Dr. 16-1830.pdf) verständigt.

Der Deutsche Bundestag hat die Reform des Unterhaltsrechts am 09.11.2007 verabschiedet (Protokoll Verabschiedung BT.pdf), und der Bundesrat hat dem Gesetz am 30.11.2007 zugestimmt (BR-Dr-760-07-Veränderungen-2007-11.pdf und BR-Dr-760-07-Beschluss-2007-11-30.pdf).


Begründung des Gesetzgebers zum UÄndG 2008

Das Unterhaltsrecht betrifft jeden einzelnen ganz unmittelbar: Als Kind, als Mutter oder Vater, als Ehefrau oder Ehemann. Es geht um das finanzielle Einstehen füreinander, die Solidarität zwischen Eltern und Kindern und die Übernahme von Verantwortung zwischen den Ehegatten in bestehenden und geschiedenen Ehen. Gerade im Unterhaltsrecht muss der Gesetzgeber deshalb besonders sensibel auf gesellschaftliche Veränderungen reagieren und gewandelte Wertvorstellungen aufgreifen. Und die Gesellschaft hat sich in den vergangenen Jahren geändert.

Zum Inhalt der Reform im einzelnen:

1. Förderung des Kindeswohls
Im Vordergrund steht die Förderung des Wohls der Kinder; daher rührt die Änderung der Rangfolge im Unterhaltsrecht sowie die Besserstellung nicht verheirateter Mütter und Väter, die Kinder betreuen.

a) Änderung der Rangfolge

Praktisch relevant wird der Rang eines Unterhaltsanspruchs im Mangelfall. Nach heutiger Rechtslage muss sich das unterhaltsberechtigte minderjährige Kind den ersten Rang mit geschiedenen und aktuellen Ehegatten teilen. Innerhalb des ersten Rangs wird der erste Ehegatte in bestimmten Fällen gegenüber dem zweiten Ehegatten privilegiert. Beide Ehegatten werden wiederum gegenüber der nicht verheirateten Mutter (bzw. Vater) bevorzugt. Diese befinden sich heute mit ihrem Unterhaltsanspruch wegen der Kinderbetreuung im zweiten Rang.

Die künftige Rangfolge wird konsequent auf das Kindeswohl ausgerichtet sein. Im Gegensatz zu Erwachsenen können Kinder nämlich nicht selbst für ihren Unterhalt sorgen. Daher soll der Kindesunterhalt in Zukunft Vorrang vor allen anderen Unterhaltsansprüchen haben. Damit kann die Zahl minderjähriger Sozialhilfeempfänger reduziert werden. Die Unterhaltsansprüche von Erwachsenen werden demgegenüber nachrangig befriedigt. Aber nicht jeder erwachsene Unterhaltsberechtigte ist in gleicher Weise schutzbedürftig. Auch hier ist das Kindeswohl das entscheidende Kriterium. Vorrang müssen daher alle kinderbetreuenden Elternteile haben, und zwar unabhängig davon, ob sie verheiratet sind oder waren, gemeinsam oder allein ein Kind erziehen. Diese Personengruppe soll sich deshalb künftig im zweiten Rang befinden.

Sowohl der erste als auch der zweite Ehegatte, der Kinder zu betreuen hat, aber auch die nicht verheiratete Mutter (der nicht verheiratete Vater) werden gleich behandelt, weil sie im Hinblick auf die Kinder in der gleichen Situation sind. Ebenso schutzwürdig sind Ehegatten bei langer Ehedauer, da hier über Jahre hinweg Vertrauen in die eheliche Solidarität gewachsen ist. Dieses Vertrauen bedarf auch nach der Scheidung, wenn die Kinder aus dem Haus sind, eines besonderen Schutzes. Diese Ehegatten sollen sich deshalb künftig im zweiten Rang befinden. Der geschiedene Ehegatte, der nur verhältnismässig kurz verheiratet war und keine Kinder betreut, ist demgegenüber weniger schutzbedürftig; er findet sich künftig im dritten Rang wieder.

Beispiele:

(1) Der nach 20 Jahren geschiedene Mann hat aus erster Ehe zwei Kinder. Seine Frau hat zugunsten von Kinderbetreuung und Haushaltsführung auf eine eigene Erwerbstätigkeit verzichtet. Die Kinder stehen kurz vor dem Abitur, und die geschiedene Frau findet nach der Scheidung keinen Arbeitsplatz. Der Mann hat nach der Scheidung erneut geheiratet und mit seiner zweiten Ehefrau zwei minderjährige Kinder. In diesem Fall werden nach Abzug des sog. Selbstbehalts des Mannes zunächst die Unterhaltsansprüche aller Kinder erfüllt. Falls dann noch Einkommen zur Verfügung steht, müssen erste und zweite Ehefrau sich das Geld teilen. Sie befinden sich beide im zweiten Rang. Die erste Ehefrau, weil die Ehe von langer Dauer (20 Jahre) war und die zweite Ehefrau, weil sie die gemeinsamen minderjährigen Kinder betreut.

(2) Anders wäre es, wenn die erste Ehe nur vier Jahre gedauert hat und kinderlos geblieben ist, die Ehefrau aber gleichwohl keiner Erwerbsarbeit nachgegangen ist und nun keinen Arbeitsplatz findet. Hier würden wieder die Kinder (aus der zweiten Ehe) erstrangig berücksichtigt. Im zweiten Rang befindet sich die kinderbetreuende zweite Ehefrau. Nur, wenn nach Erfüllung ihres Unterhaltsanspruchs noch Geld verbleibt, wird auch der Anspruch der ersten Ehefrau befriedigt. Das gleiche gilt für die nichtverheiratete Mutter während der Zeit, in der sie Betreuungsunterhalt erhält. Das in Art. 6 Abs. 5 GG verankerte Gebot, nichtehelichen Kindern die gleichen Entwicklungsbedingungen wie ehelichen Kindern zu schaffen, gebietet es, den Betreuungsunterhalt für alle Kinder im gleichen Rang zu berücksichtigen.

Diese Beispiele verdeutlichen die klare Betonung des Kindeswohls und die Bedeutung der nachehelichen Solidarität gerade bei langen Ehen. Die Unterhaltsberechtigten, die »leer« ausgehen oder nicht bedarfsdeckend Unterhalt erhalten, haben - wie schon heute - bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen (ergänzend) Anspruch auf Sozialhilfe nach dem Sozialgesetzbuch XII bzw. Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld nach dem Sozialgesetzbuch II (Grundsicherung für Arbeitssuchende).

b) Betreuungsunterhalt für eheliche und nichteheliche Kinder

Die nicht verheiratete Mutter (der nicht verheiratete Vater) erhält heute nach der Geburt des Kindes bis zu drei Jahre lang Betreuungsunterhalt. Danach muss sie (er) wieder arbeiten gehen, wenn dies nicht »grob unbillig« ist. Die geschiedene Mutter (bzw. der geschiedene Vater) muss dagegen nach der ständigen Rechtsprechung frühestens dann wieder erwerbstätig werden, wenn das Kind etwa acht Jahre alt ist.

Das Bundesverfassungsgericht hat mit seiner Entscheidung vom 28.02.2007 (FamRZ 2007, 965 = NJW 2007, 1735) festgestellt, dass die nach derzeit noch geltendem Recht unterschiedliche Dauer von Unterhaltsansprüchen für die Betreuung ehelicher und nichtehelicher Kinder verfassungswidrig ist. Daher war die Dauer des Unterhaltsanspruchs, soweit er wegen der Betreuung des Kindes geschuldet wird, gleich zu gestalten. Künftig haben daher alle Mütter und Väter, die ihr Kind betreuen, zunächst für die Dauer von drei Jahren nach der Geburt des Kindes Anspruch auf Betreuungsunterhalt. Dieser Betreuungsunterhalt ist im Einzelfall zu verlängern, soweit und solange dies der Billigkeit entspricht. Massgeblich sind dabei die Belange des Kindes. Ab dem Alter von drei Jahren sind – entsprechend dem Anspruch auf einen Kindergartenplatz – auch die bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen. Soweit diese eine mit den Belangen des Kindes vereinbare Erwerbstätigkeit ermöglichen, ist der betreuende Elternteil hierauf zu verweisen. Damit ist der Betreuungsunterhalt, der im Interesse des Kindes geschuldet wird, einheitlich von gleicher Dauer.

Darüber hinaus wird mit der Reform die Möglichkeit geschaffen, aus Gründen der nachehelichen Solidarität im Einzelfall den Betreuungsunterhalt für geschiedene Elternteile zusätzlich zu verlängern. Diese Verlängerungsmöglichkeit rechtfertigt sich alleine aus dem in der Ehe gewachsenen Vertrauen in die vereinbarte und praktizierte Rollenverteilung und die gemeinsame Ausgestaltung der Kinderbetreuung.

2. Stärkung der nachehelichen Eigenverantwortung

Das Unterhaltsrecht sieht schon jetzt in gewissem Umfang die Möglichkeit vor, Unterhaltsansprüche zu befristen oder in der Höhe zu beschränken. Diese Möglichkeiten werden von der Rechtsprechung aber nur sehr zurückhaltend genutzt; hinzu kommt, dass die Rechtsprechung relativ hohe Anforderungen an die Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit nach der Scheidung stellt. Vor allem der Maßstab der »ehelichen Lebensverhältnisse« macht den Wiedereinstieg in den erlernten Beruf nicht immer attraktiv, so dass in der Vergangenheit der für den nachehelichen Unterhalt geltende Grundsatz der Eigenverantwortung etwas in Vergessenheit geraten ist. Dies belastet vor allem die Zweitfamilien und ist besonders bei kürzeren Ehen kaum mehr vermittelbar. Umgekehrt ist ein Problem der Eigenverantwortung, dass sich die Ehegatten beim vertraglichen Unterhaltsverzicht häufig nicht »auf gleicher Augenhöhe« gegenüber stehen. In vielen Fällen können sie zumindest die Folgen eines Verzichts nicht genau abschätzen. Das UÄndG 2008 sieht deshalb folgende Änderungen vor:

• Der Grundsatz der Eigenverantwortung wird ausdrücklich im Gesetz verankert. Bei der Frage, ab welchem Alter der Kinder der betreuende Ehegatte wieder eine Erwerbstätigkeit aufnehmen muss, spielen die tatsächlich bestehenden Kinderbetreuungsmöglichkeiten vor Ort eine grössere Rolle als bisher.

• Die Gerichte werden künftig mehr Möglichkeiten haben, den nachehelichen Unterhalt der Höhe nach zu begrenzen und/oder zu befristen.

• Der in der Ehe erreichte Lebensstandard ist nicht mehr der entscheidende, sondern nur noch einer von mehreren Massstäben dafür, ob eine Erwerbstätigkeit - und wenn ja, welche - nach der Scheidung wieder aufgenommen werden muss.

• Ein vertraglicher Verzicht auf Unterhaltsansprüche ist nur noch wirksam, wenn sichergestellt ist, dass beide Parteien über die im Einzelfall weitreichenden Folgen umfassend aufgeklärt worden sind. Unterhaltsvereinbarungen vor der Scheidung müssen deshalb notariell beurkundet oder aber in Eheverfahren vor dem Familiengericht protokolliert werden.

Diese Änderungen im konkreten:

• Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit
Der das Kind betreuende Elternteil erhält von seinem geschiedenen Ehegatten während der Zeit der Kinderbetreuung solange den sog. Betreuungsunterhalt, bis er durch Aufnahme einer Erwerbstätigkeit wieder selbst für sich sorgen kann. Die von der Rechtsprechung zu Beginn der 80-er Jahre entwickelten Altersgrenzen für die - auch teilzeitige - Wiederaufnahme einer Berufstätigkeit nach dem Ende der Kinderbetreuung werden der heutigen Realität mit einer hohen Erwerbstätigenquote bei Frauen und immer besseren Möglichkeiten der Kinderbetreuung nicht mehr gerecht. Ist etwa eine Übermittag-Betreuung in der Schule vorhanden, kann von dem kinderbetreuenden Elternteil künftig durchaus früher als heute die Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit erwartet werden, damit er jedenfalls zum Teil selbst und eigenverantwortlich seinen Unterhalt bestreiten kann. Auch zukünftig kommt es aber immer auf den Einzelfall an, also darauf, ob das Kind einfach oder schwierig ist, ob es ständige Hilfe bei den Schularbeiten braucht oder sie eigenständig erledigen kann, ob der Hort nach der Schule problemlos zu erreichen ist usw.

• Keine unbegrenzte Lebensstandardgarantie mehr
Während der Ehe schaffen sich die Ehegatten in aller Regel gemeinsam einen bestimmten Lebensstandard. Mit welcher Rollenverteilung sie dies tun, ist allein ihre Entscheidung. Der gemeinsam erarbeitete Lebensstandard ist deshalb nach der Scheidung grundsätzlich der richtige Massstab für die Höhe des Unterhalts. Gerade bei Ehen, die nicht sehr lange gedauert haben, wird eine unbegrenzte Lebensstandardgarantie heute aber allgemein nicht mehr als angemessen empfunden. Hier erhalten nunmehr die Gerichte mehr Gestaltungsspielraum, um Unterhaltsansprüche zu befristen oder der Höhe nach zu begrenzen. Auch die Rückkehr in den erlernten und vor der Ehe ausgeübten Beruf soll künftig eher zumutbar sein; dies selbst dann, wenn damit ein geringerer Lebensstandard als in der Ehe verbunden ist. Auch hier kommt es aber immer auf den Einzelfall an, insbesondere auf die Dauer der Ehe, die Dauer der Kinderbetreuung und die Rollenverteilung in der Ehe.

3. Vereinfachung des Unterhaltsrechts
Ein weiteres Ziel der Reform ist die Vereinfachung des Unterhaltsrechts. Das gilt insbesondere für folgende Punkte:

• Das Kindesunterhaltsrecht wird vereinfacht durch die gesetzliche Definition eines einheitlichen Mindestunterhalts für minderjährige Kinder in Anlehnung an den steuerlichen Freibetrag für das sächliche Existenzminimum (Kinderfreibetrag); das Unterhaltsrecht wird insoweit an das Steuer- und Sozialrecht angepasst. Damit entfällt die Regelbetrag-Verordnung. Mit dem einheitlichen Mindestunterhalt wird ausserdem die bisherige Differenzierung bei den Unterhaltssätzen für Kinder in den alten und neuen Bundesländern aufgehoben.

• Durch eine besondere Übergangsregelung wird zudem sichergestellt, dass die heutigen Regelbeträge (West) durch den neuen Mindestunterhalt in keinem Fall unterschritten werden. Mit der Übergangsregelung werden für den Mindestunterhalt zunächst Beträge festgeschrieben, die insbesondere in den neuen Bundesländern zu im Ausgangspunkt erhöhten Unterhaltsbeträgen führen.

• Mit der Neuregelung der Kindergeldverrechnung wird eine klare, sachgerechte und für die Bürgerinnen und Bürger gut verständliche Regelung geschaffen, die steuer- und sozialrechtliche Vorgaben berücksichtigt und die Rechtsanwendung erheblich vereinfacht.

• Die klare und verständliche Regelung der unterhaltsrechtlichen Rangfolge erleichtert die Unterhaltsberechnung in einer Vielzahl von Fällen.

Fazit

Die vorgeschlagenen und nunmehr von den Regierungsfraktionen vereinbarten Änderungen bringen im Interesse der Kinder mehr Verteilungsgerechtigkeit im Mangelfall und führen zu mehr Eigenverantwortung der Ehegatten nach der Ehe. Das Unterhaltsrecht muss in besonderem Masse dem Einzelfall gerecht werden und ein über Jahre gewachsenes Vertrauen in die nacheheliche Solidarität schützen. Die neuen Vorschriften gelten zwar grundsätzlich auch für »Altfälle«, dies allerdings nur, wenn es den Betroffenen unter Berücksichtigung ihres Vertrauens in die einmal getroffene Regelung zumutbar ist.

[s. auch die Pressemitteilung des Bundesministeriums der Justiz vom 05.11.2007]

Das Gesetz zur Änderung des Unterhaltsrechts und damit die Reform des Unterhaltsrechts ist am 01.01.2008 in Kraft getreten.


Die wichtigsten Themen

  • Die Förderung des Kindeswohls durch geänderte Rangfolge
  • Gleichbehandlung verheirateter und nichtverheirateter Eltern beim Betreuungsunterhalt
  • Die Stärkung der nacheheliche Eigenverantwortung
  • Die Vereinfachung des Unterhaltsrechts und Justizentlastung
  • Die Reichweite der Reform
Das neue Gesetz wird vor allem die Rechte von minderjährigen und privilegierten volljährigen Kindern stärken: Ihr Anspruch auf Unterhalt erhält Vorrang vor allen anderen Unterhaltsansprüchen. Alle kinderbetreuenden Eltern werden nach der neuen Reihenfolge im Gläubigerrang gleich behandelt. Das Reformgesetz verschärft die Eigenverantwortung nach der Ehe, begrenzt in vielen Fällen nacheheliche Unterhaltsansprüche nach Grund und Höhe und erhöht damit verbunden die Anforderungen an eine (Wieder-)Aufnahme der Erwerbstätigkeit nach der Scheidung.

Zum Inhalt der Reform im einzelnen:

1. Förderung des Kindeswohls

Im Vordergrund steht die Förderung des Wohls der Kinder; daher rührt die Änderung der Rangfolge im Unterhaltsrecht sowie die Besserstellung nicht verheirateter Mütter und Väter, die Kinder betreuen.

a) Änderung der Rangfolge

Praktisch relevant wird der Rang eines Unterhaltsanspruchs im Mangelfall. Nach heutiger Rechtslage muss sich das unterhaltsberechtigte minderjährige Kind den ersten Rang mit geschiedenen und aktuellen Ehegatten teilen. Innerhalb des ersten Rangs wird der erste Ehegatte in bestimmten Fällen gegenüber dem zweiten Ehegatten privilegiert. Beide Ehegatten werden wiederum gegenüber der nicht verheirateten Mutter (bzw. Vater) bevorzugt. Diese befinden sich heute mit ihrem Unterhaltsanspruch wegen der Kinderbetreuung im zweiten Rang.

Die künftige Rangfolge wird konsequent auf das Kindeswohl ausgerichtet sein. Im Gegensatz zu Erwachsenen können Kinder nämlich nicht selbst für ihren Unterhalt sorgen. Daher soll der Kindesunterhalt in Zukunft Vorrang vor allen anderen Unterhaltsansprüchen haben. Damit kann die Zahl minderjähriger Sozialhilfeempfänger reduziert werden. Die Unterhaltsansprüche von Erwachsenen werden demgegenüber nachrangig befriedigt. Aber nicht jeder erwachsene Unterhaltsberechtigte ist in gleicher Weise schutzbedürftig. Auch hier ist das Kindeswohl das entscheidende Kriterium. Vorrang müssen daher alle kinderbetreuenden Elternteile haben, und zwar unabhängig davon, ob sie verheiratet sind oder waren, gemeinsam oder allein ein Kind erziehen. Diese Personengruppe soll sich deshalb künftig im zweiten Rang befinden.

Sowohl der erste als auch der zweite Ehegatte, der Kinder zu betreuen hat, aber auch die nicht verheiratete Mutter (der nicht verheiratete Vater) werden gleich behandelt, weil sie im Hinblick auf die Kinder in der gleichen Situation sind. Ebenso schutzwürdig sind Ehegatten bei langer Ehedauer, da hier über Jahre hinweg Vertrauen in die eheliche Solidarität gewachsen ist. Dieses Vertrauen bedarf auch nach der Scheidung, wenn die Kinder aus dem Haus sind, eines besonderen Schutzes. Diese Ehegatten sollen sich deshalb künftig im zweiten Rang befinden. Der geschiedene Ehegatte, der nur verhältnismässig kurz verheiratet war und keine Kinder betreut, ist demgegenüber weniger schutzbedürftig; er findet sich künftig im dritten Rang wieder.

Beispiele:

(1) Der nach 20 Jahren geschiedene Mann hat aus erster Ehe zwei Kinder. Seine Frau hat zugunsten von Kinderbetreuung und Haushaltsführung auf eine eigene Erwerbstätigkeit verzichtet. Die Kinder stehen kurz vor dem Abitur, und die geschiedene Frau findet nach der Scheidung keinen Arbeitsplatz. Der Mann hat nach der Scheidung erneut geheiratet und mit seiner zweiten Ehefrau zwei minderjährige Kinder. In diesem Fall werden nach Abzug des sog. Selbstbehalts des Mannes zunächst die Unterhaltsansprüche aller Kinder erfüllt. Falls dann noch Einkommen zur Verfügung steht, müssen erste und zweite Ehefrau sich das Geld teilen. Sie befinden sich beide im zweiten Rang. Die erste Ehefrau, weil die Ehe von langer Dauer (20 Jahre) war und die zweite Ehefrau, weil sie die gemeinsamen minderjährigen Kinder betreut.

(2) Anders wäre es, wenn die erste Ehe nur vier Jahre gedauert hat und kinderlos geblieben ist, die Ehefrau aber gleichwohl keiner Erwerbsarbeit nachgegangen ist und nun keinen Arbeitsplatz findet. Hier würden wieder die Kinder (aus der zweiten Ehe) erstrangig berücksichtigt. Im zweiten Rang befindet sich die kinderbetreuende zweite Ehefrau. Nur, wenn nach Erfüllung ihres Unterhaltsanspruchs noch Geld verbleibt, wird auch der Anspruch der ersten Ehefrau befriedigt. Das gleiche gilt für die nichtverheiratete Mutter während der Zeit, in der sie Betreuungsunterhalt erhält. Das in Art. 6 Abs. 5 GG verankerte Gebot, nichtehelichen Kindern die gleichen Entwicklungsbedingungen wie ehelichen Kindern zu schaffen, gebietet es, den Betreuungsunterhalt für alle Kinder im gleichen Rang zu berücksichtigen.

Diese Beispiele verdeutlichen die klare Betonung des Kindeswohls und die Bedeutung der nachehelichen Solidarität gerade bei langen Ehen. Die Unterhaltsberechtigten, die »leer« ausgehen oder nicht bedarfsdeckend Unterhalt erhalten, haben - wie schon heute - bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen (ergänzend) Anspruch auf Sozialhilfe nach dem Sozialgesetzbuch XII bzw. Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld nach dem Sozialgesetzbuch II (Grundsicherung für Arbeitssuchende).

b) Betreuungsunterhalt für eheliche und nichteheliche Kinder

Die nicht verheiratete Mutter (der nicht verheiratete Vater) erhält heute nach der Geburt des Kindes bis zu drei Jahre lang Betreuungsunterhalt. Danach muss sie (er) wieder arbeiten gehen, wenn dies nicht »grob unbillig« ist. Die geschiedene Mutter (bzw. der geschiedene Vater) muss dagegen nach der ständigen Rechtsprechung frühestens dann wieder erwerbstätig werden, wenn das Kind etwa acht Jahre alt ist.
Das Bundesverfassungsgericht hat mit seiner Entscheidung vom 28.02.2007 (FamRZ 2007, 965 = NJW 2007, 1735) festgestellt, dass die nach derzeit noch geltendem Recht unterschiedliche Dauer von Unterhaltsansprüchen für die Betreuung ehelicher und nichtehelicher Kinder verfassungswidrig ist. Daher war die Dauer des Unterhaltsanspruchs, soweit er wegen der Betreuung des Kindes geschuldet wird, gleich zu gestalten. Künftig haben daher alle Mütter und Väter, die ihr Kind betreuen, zunächst für die Dauer von drei Jahren nach der Geburt des Kindes Anspruch auf Betreuungsunterhalt. Dieser Betreuungsunterhalt ist im Einzelfall zu verlängern, soweit und solange dies der Billigkeit entspricht. Massgeblich sind dabei die Belange des Kindes. Ab dem Alter von drei Jahren sind – entsprechend dem Anspruch auf einen Kindergartenplatz – auch die bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen. Soweit diese eine mit den Belangen des Kindes vereinbare Erwerbstätigkeit ermöglichen, ist der betreuende Elternteil hierauf zu verweisen. Damit ist der Betreuungsunterhalt, der im Interesse des Kindes geschuldet wird, einheitlich von gleicher Dauer.

Darüber hinaus wird mit der Reform die Möglichkeit geschaffen, aus Gründen der nachehelichen Solidarität im Einzelfall den Betreuungsunterhalt für geschiedene Elternteile zusätzlich zu verlängern. Diese Verlängerungsmöglichkeit rechtfertigt sich alleine aus dem in der Ehe gewachsenen Vertrauen in die vereinbarte und praktizierte Rollenverteilung und die gemeinsame Ausgestaltung der Kinderbetreuung.

2. Stärkung der nachehelichen Eigenverantwortung

Das Unterhaltsrecht sieht schon jetzt in gewissem Umfang die Möglichkeit vor, Unterhaltsansprüche zu befristen oder in der Höhe zu beschränken. Diese Möglichkeiten werden von der Rechtsprechung aber nur sehr zurückhaltend genutzt; hinzu kommt, dass die Rechtsprechung relativ hohe Anforderungen an die Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit nach der Scheidung stellt. Vor allem der Maßstab der »ehelichen Lebensverhältnisse« macht den Wiedereinstieg in den erlernten Beruf nicht immer attraktiv, so dass in der Vergangenheit der für den nachehelichen Unterhalt geltende Grundsatz der Eigenverantwortung etwas in Vergessenheit geraten ist. Dies belastet vor allem die Zweitfamilien und ist besonders bei kürzeren Ehen kaum mehr vermittelbar. Umgekehrt ist ein Problem der Eigenverantwortung, dass sich die Ehegatten beim vertraglichen Unterhaltsverzicht häufig nicht »auf gleicher Augenhöhe« gegenüber stehen. In vielen Fällen können sie zumindest die Folgen eines Verzichts nicht genau abschätzen. Das UÄndG 2008 sieht deshalb folgende Änderungen vor:

• Der Grundsatz der Eigenverantwortung wird ausdrücklich im Gesetz verankert. Bei der Frage, ab welchem Alter der Kinder der betreuende Ehegatte wieder eine Erwerbstätigkeit aufnehmen muss, spielen die tatsächlich bestehenden Kinderbetreuungsmöglichkeiten vor Ort eine grössere Rolle als bisher.

• Die Gerichte werden künftig mehr Möglichkeiten haben, den nachehelichen Unterhalt der Höhe nach zu begrenzen und/oder zu befristen.

• Der in der Ehe erreichte Lebensstandard ist nicht mehr der entscheidende, sondern nur noch einer von mehreren Massstäben dafür, ob eine Erwerbstätigkeit - und wenn ja, welche - nach der Scheidung wieder aufgenommen werden muss.

• Ein vertraglicher Verzicht auf Unterhaltsansprüche ist nur noch wirksam, wenn sichergestellt ist, dass beide Parteien über die im Einzelfall weitreichenden Folgen umfassend aufgeklärt worden sind. Unterhaltsvereinbarungen vor der Scheidung müssen deshalb notariell beurkundet oder aber in Eheverfahren vor dem Familiengericht protokolliert werden.

Diese Änderungen im konkreten:

• Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit
Der das Kind betreuende Elternteil erhält von seinem geschiedenen Ehegatten während der Zeit der Kinderbetreuung solange den sog. Betreuungsunterhalt, bis er durch Aufnahme einer Erwerbstätigkeit wieder selbst für sich sorgen kann. Die von der Rechtsprechung zu Beginn der 80-er Jahre entwickelten Altersgrenzen für die - auch teilzeitige - Wiederaufnahme einer Berufstätigkeit nach dem Ende der Kinderbetreuung werden der heutigen Realität mit einer hohen Erwerbstätigenquote bei Frauen und immer besseren Möglichkeiten der Kinderbetreuung nicht mehr gerecht. Ist etwa eine Übermittag-Betreuung in der Schule vorhanden, kann von dem kinderbetreuenden Elternteil künftig durchaus früher als heute die Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit erwartet werden, damit er jedenfalls zum Teil selbst und eigenverantwortlich seinen Unterhalt bestreiten kann. Auch zukünftig kommt es aber immer auf den Einzelfall an, also darauf, ob das Kind einfach oder schwierig ist, ob es ständige Hilfe bei den Schularbeiten braucht oder sie eigenständig erledigen kann, ob der Hort nach der Schule problemlos zu erreichen ist usw.

• Keine unbegrenzte Lebensstandardgarantie mehr
Während der Ehe schaffen sich die Ehegatten in aller Regel gemeinsam einen bestimmten Lebensstandard. Mit welcher Rollenverteilung sie dies tun, ist allein ihre Entscheidung. Der gemeinsam erarbeitete Lebensstandard ist deshalb nach der Scheidung grundsätzlich der richtige Massstab für die Höhe des Unterhalts. Gerade bei Ehen, die nicht sehr lange gedauert haben, wird eine unbegrenzte Lebensstandardgarantie heute aber allgemein nicht mehr als angemessen empfunden. Hier erhalten nunmehr die Gerichte mehr Gestaltungsspielraum, um Unterhaltsansprüche zu befristen oder der Höhe nach zu begrenzen. Auch die Rückkehr in den erlernten und vor der Ehe ausgeübten Beruf soll künftig eher zumutbar sein; dies selbst dann, wenn damit ein geringerer Lebensstandard als in der Ehe verbunden ist. Auch hier kommt es aber immer auf den Einzelfall an, insbesondere auf die Dauer der Ehe, die Dauer der Kinderbetreuung und die Rollenverteilung in der Ehe.

3. Vereinfachung des Unterhaltsrechts

Ein weiteres Ziel der Reform ist die Vereinfachung des Unterhaltsrechts. Das gilt insbesondere für folgende Punkte:

• Das Kindesunterhaltsrecht wird vereinfacht durch die gesetzliche Definition eines einheitlichen Mindestunterhalts für minderjährige Kinder in Anlehnung an den steuerlichen Freibetrag für das sächliche Existenzminimum (Kinderfreibetrag); das Unterhaltsrecht wird insoweit an das Steuer- und Sozialrecht angepasst. Damit entfällt die Regelbetrag-Verordnung. Mit dem einheitlichen Mindestunterhalt wird ausserdem die bisherige Differenzierung bei den Unterhaltssätzen für Kinder in den alten und neuen Bundesländern aufgehoben.

• Durch eine besondere Übergangsregelung wird zudem sichergestellt, dass die heutigen Regelbeträge (West) durch den neuen Mindestunterhalt in keinem Fall unterschritten werden. Mit der Übergangsregelung werden für den Mindestunterhalt zunächst Beträge festgeschrieben, die insbesondere in den neuen Bundesländern zu im Ausgangspunkt erhöhten Unterhaltsbeträgen führen.

• Mit der Neuregelung der Kindergeldverrechnung wird eine klare, sachgerechte und für die Bürgerinnen und Bürger gut verständliche Regelung geschaffen, die steuer- und sozialrechtliche Vorgaben berücksichtigt und die Rechtsanwendung erheblich vereinfacht.

• Die klare und verständliche Regelung der unterhaltsrechtlichen Rangfolge erleichtert die Unterhaltsberechnung in einer Vielzahl von Fällen.

Fazit

Die vorgeschlagenen und nunmehr von den Regierungsfraktionen vereinbarten Änderungen bringen im Interesse der Kinder mehr Verteilungsgerechtigkeit im Mangelfall und führen zu mehr Eigenverantwortung der Ehegatten nach der Ehe. Das Unterhaltsrecht muss in besonderem Masse dem Einzelfall gerecht werden und ein über Jahre gewachsenes Vertrauen in die nacheheliche Solidarität schützen. Die neuen Vorschriften gelten zwar grundsätzlich auch für »Altfälle«, dies allerdings nur, wenn es den Betroffenen unter Berücksichtigung ihres Vertrauens in die einmal getroffene Regelung zumutbar ist.

[s. auch die Pressemitteilung des Bundesministeriums der Justiz vom 05.11.2007]


Die wesentlichen Änderungen im Unterhaltsrecht

1. Änderungen beim Kindesunterhalt

  • privilegierter Rang minderjähriger und privilegierter volljähriger Kinder im Mangelfall, § 1609 Nr. 1 BGB
  • Kein Abänderungsverfahren bei elterlicher Unterhaltsbestimmung, § 1612 Abs. 2 BGB
  • Mindestunterhalt in Höhe des Existenzminimums sowie Gleichsetzung der Höhe des Kindesunterhalts bezogen auf West- und Ostdeutschland, § 1612a BGB, demzufolge Wegfall der Regelbetrag-Verordnung
  • Anrechnung des Kindergeldes auf den Bedarf, § 1612b BGB
2. Änderungen beim Ehegattenunterhalt
  • Verschärfung des Grundsatzes der nachehelichen Eigenverantwortung, § 1569 BGB
  • Veränderung des Betreuungsunterhalts, § 1570 BGB
  • Erwerbstätigkeit als Obliegenheit und erhöhte Anforderungen an die Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit, § 1574 Abs. 1 und 2 BGB
  • Begrenzungsmöglichkeit in Form einer einheitlichen Billigkeitsregelung für alle Unterhaltsansprüche, § 1578b BGB
  • Begrenzung des nachehelichen Unterhalts bei kurzer Ehedauer, § 1579 Nr.1 BGB
  • Begrenzung des Ehegattenunterhalts bei verfestigter Lebensgemeinschaft, § 1579 Nr. 2 BGB bzw. § 1361 Abs. 3 iVm § 1579 Nr. 2 BGB
  • Anwendung von § 1613 Abs.1 BGB auch für nachehelichen Unterhalt, § 1585b Abs. 2 BGB
  • Formzwang von Vereinbarungen über den nachehelichen Unterhalt vor Rechtskraft der Scheidung, § 1585c BGB
  • Wegfall von Betreuungsanschlußunterhalt, § 1586a BGB
  • Rangverschlechterung von Ehegatten, § 1609 Nr. 3 BGB
3. Verbesserung der Rechtsstellung Kinder betreuender, nicht miteinander verheirateter Eltern
  • Verbesserungen im Rang (§ 1609 Nr. 2 BGB)
  • Billigkeitsunterhalt ab Alter des Kindes von drei Jahren (§ 1615l BGB)

Synopse des UÄndG 2008 zu dem bis zum 31.12.2007 geltenden Unterhaltsrecht


Synopse UÄndG 2008
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Das neue Unterhaltsrecht führt zu tiefen Einschnitten in das bislang geltende Unterhaltssystem: Unterhaltspflichten sind in aller Regel nicht mehr auf Lebenszeit angelegt, und bis zum Ende eines Unterhaltsschuldverhältnisses soll das Geld des Unterhaltsschuldners künftig regelmäßig anders verteilt werden als bisher. Zwischenzeitlich hat nach Inkrafttreten des neuen Unterhaltsrechts eine Flut von Abänderungsklagen die deutschen Familiengerichte erreicht.

Die drei Brennpunkte:

  • Neuordnung der Erwerbsobliegenheiten: Wann muß nach einer Scheidung bzw. nach dem Ende der Kinderbetreuung wieder gearbeitet werden? Geschiedene Ehegatten sollen ebenso wie Kinder betreuende Elternteile - sowohl getrennt lebende als auch geschiedene wie auch Eltern nichtehelicher Kinder - künftig früher als bislang in das Erwerbsleben zurückkehren müssen,
  • Veränderung des Maßstabs für die Bemessung des nachehelichen Unterhalts: Der bisherige (eheliche) Lebensstandard stellt nicht mehr unbedingt den Maßstab für die Bemessung des nachehelichen Unterhalts dar, sondern die Höhe des nachehelichen Unterhalts richtet sich nunmehr regelmäßig nach zwei anderen (Ersatz-)Maßstäben: Was hat der geschiedene bzw. Kinder betreuende Ehegatte vor der Ehe verdient, und was hätte er verdient, wenn er durchgehend berufstätig geblieben wäre, und
  • Begrenzung des nachehelichen Unterhalts: Geschiedene Ehefrauen sollen nurmehr herabgesetzten oder auch keinen Unterhalt mehr erhalten, und im Regelfall soll der nacheheliche Unterhalt befristet werden.
I. Neuordnung der Erwerbsobliegenheiten (insbesondere das »Altersphasenmodell«)

Die Familiengerichte haben in jedem Einzelfall zu entscheiden, ob und wann ein Kinder betreuender Elternteil wieder arbeiten gehen muß.

1. Grundstrukturen

Das Familiengericht hat darauf zu achten, daß nach dem Gedanken des Gesetzgebers der Unterhaltsreform das bislang geltende »Altersphasenmodell« in dieser Form - weil nicht mehr zeitgemäß - nicht mehr anzuwenden ist. Nach diesem vom Bundesgerichtshof zu Beginn der 80-er Jahre des 20. Jahrhunderts entwickelten Modell mußte eine Mutter bis zum 8. Lebensjahr des Kindes gar nicht und vom 8. bis zum 15. Lebensjahr lediglich Teilzeit arbeiten (»0/8/15«); erst dann war sie zu einer Vollzeittätigkeit verpflichtet. Nach dem neuen Recht soll nun in jedem einzelnen Fall konkret geprüft werden, ob und wann schon nach dem dritten Lebensjahr des Kindes dem Kinder betreuenden Elternteil eine Berufstätigkeit und dem Kind selbst eine »Fremdbetreuung« zumutbar ist. Zu Beginn, Ende und Umfang einer solchen Teilzeittätigkeit verhält sich das Reformgesetz nicht, sondern der Gesetzgeber gibt davon aus, daß wegen der Vielfalt der jeweiligen einzelnen Sachverhalte der jeweilige Einzelfall wertend zu prüfen ist, allerdings mit einer Ausnahme: Das Reformgesetz stellt klar, daß der betreuende Elternteil vor dem dritten Lebensjahr des Kindes (noch) nicht arbeiten muß.

Damit verkürzt das neue Recht die Zeit, in der der betreuende Elternteil bislang überhaupt nicht arbeiten mußte, um immerhin 5 Jahre. Jetzt muß der betreuende Elternteil grundsätzlich arbeiten, wenn eine den Belangen des Kindes gerecht werdende Betreuungsmöglichkeit von dessen drittem Lebensjahr an vorhanden ist. Für alleinerziehende Elternteile kann die Vereinbarkeit von Beruf und Kindererziehung ein Problem sein. Das Gesetz hält das für eine reine Organisationsfrage, die sich mit Fremdbetreuung des Kindes leicht lösen lasse. Es verlangt deshalb den Nachweis, daß man nicht arbeiten gehen kann, selbst wenn man es wollte.

Völlig offen und heftig umstritten ist die Frage, der Teilerwerbsobliegenheit eines zwei Kinder betreuenden Elternteils. Die Doppelbelastung (Betreuung mehrerer Kinder und Beruf) läßt sich, wenn die Kinder noch kleiner sind, nur dann schultern, wenn sich beide Eltern alle Aufgaben teilen. Zieht sich ein Elternteil auf Berufstätigkeit und seine eigene Freizeit zurück, dann ist er nicht berechtigt, eine solche nacheheliche Doppelbelastung des geschiedenen Ehegatten einzufordern, zumal es nach derzeitigem Recht nicht möglich ist, Mithilfe des widerstrebenden Elternteils bei der Kinderbetreuung einzuklagen.

Freilich vermag das neue Unterhaltsrecht an diesem Ungleichgewicht nichts zu verändern; allerdings zementiert es das Ungleichgewicht in der heutigen Realität, in der Eltern ihre Kinder keineswegs arbeitsteilig und in zeitlich gleichem Maße betreuen, und damit auch Unrecht.

Für die Frage, ob ein Kinder betreuender Elternteil eine Teilzeit- (wenn ja, in welchem Umfang?) oder Vollzeitstelle annehmen muß, wird vorrangig darauf abzustellen sein, welches konkrete und zumutbare Betreuungsangebot es gibt, und wie das Kind darauf reagiert. Es wird sich daher künftig ein modifiziertes, neu justiertes Altersphasenmodell auf der Basis der althergebrachten herausbilden müssen, zum einen aus Gründen der Rechtssicherheit, zum anderen, weil der Paradigmenwechsel des neuen Rechts den gesellschaftlichen Gegebenheiten erst angepaßt werden muß, zumal das gesellschaftliche Umfeld, das sich der Reformgesetzgeber vorgestellt hat (die Halbteilung aller Aufgaben in Partnerschaften), heute vielfach noch nicht besteht.

Die Unsicherheiten, die das neue Recht mit sich bringt, werden - hoffentlich nur zunächst - in den verschiedenen Oberlandesgerichtsbezirken, oftmals sogar innerhalb eines Oberlandesgerichtsbezirks - zu einer völlig unterschiedlichen Rechtsprechung zur Frage der Erwerbsverpflichtung führen. Somit bleibt zunächst weitgehende Rechtsunsicherheit, ganz abgesehen von der grundlegenden Frage, mit welchem Recht überhaupt die Möglichkeit der Erwerbstätigkeit trotz Kinderbetreuung am Alter eines Kindes festgemacht wird, wo doch jedermann weiß, wie unterschiedlich Kinder gleichen Alters sein können.

2. Modifiziertes Altersphasenmodell

Ein modifiziertes Altersphasenmodell sollte folgende Eckdaten aufweisen, wobei niemals die Einzelfallgerechtigkeit zu kurz kommen darf:

Betreut ein Elternteil ein Kind, das noch nicht drei Jahre alt ist, muß er keiner Erwerbstätigkeit nachgehen, auch wenn eine tatsächlich bestehende, verläßliche und auch zumutbare Möglichkeit der Kinderbetreuung vorhanden ist, die mit dem Kindeswohl in Einklang steht, sofern er eine solche Möglichkeit nicht freiwillig, also nicht aus Not heraus, nutzt;

  • Von der Vollendung des 3. Lebensjahres des betreuten Kindes an bis zum Eintritt in die 2. Grundschulklasse kann eine geringfügige Tätigkeit (400 €-Job) erwartet werden; danach ist die Erwerbstätigkeit über eine halbschichtige bis zu einer vollschichtigen Tätigkeit ab dem 14. oder 15. Lebensjahr - je nach Beginn der Berufsausbildung des Kindes - auszuweiten;
  • Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn ein Elternteil zwei Kinder betreut;
  • Betreut ein Elternteil mehr als zwei Kinder, dann besteht eine Erwerbsobliegenheit des betreuenden Elternteils solange nicht, solange mindestens zwei Kinder noch nicht die 2. Grundschulklasse besuchen. Anschließend kann eine mit dem Alter der Kinder ansteigende Teilerwerbstätigkeit erwartet werden.
  • Erst wenn das (jüngste) Kind 14 oder 15 Jahre alt ist, muß der betreuende Elternteil Vollzeit arbeiten.
3. Darlegungs- und Beweislast

Der Unterhalt begehrende Elternteil trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, daß er keine zumutbare Betreuungsmöglichkeit gefunden hat. Er muß sich zunächst um zumutbare Betreuungsmöglichkeiten in seiner Wohnortgemeinde kümmern, wobei grundsätzlich auch private Betreuungsmöglichkeiten zumutbar sind (etwa Betriebskindergärten, Tagesmütter u.a.).

4. Übergangsphase

Das neue Unterhaltsrecht mag fortschrittlich und zukunftsorientiert gewollt sein, die gesellschaftlichen Bedingungen sind es aber nicht. Die Realität hinkt hinterher. Die Berufswelt ist auf Doppelverdienerehen mit Kindern und gleichem Betreuungsanteil von Eltern nicht ausgerichtet. Das neue Unterhaltsrecht ist für schon länger bestehende Ehen kein wirksames Instrument, das politische Ziel der Vereinbarkeit von Beruf und Familie sofort durchzusetzen.

5. Zukunft

In Zukunft wird sich für Paare mit Kinderwunsch vieles ändern und auch ändern müssen: Keine kluge Frau wird bereit sein, die klassische althergebrachte Rollenverteilung hinzunehmen, ohne daß sie für die Zeit nach einem Scheitern der Ehe finanziell ausreichend gesichert ist.

Dies ist in Eheverträgen zu regeln, die dem Schutze Kinder betreuender Elternteile dienen sollen. Nachdem das neue Unterhaltsrecht die traditionelle Hausfrauenrolle als gesetzliches Leitbild abgeschafft hat, und daher Frauen, die sich heute um die Erziehung ihrer Kinder kümmern wollen und dafür berufliche Ziele zurückstellen, nicht mehr auf den Schutz des Gesetzes zählen können, benötigen sie den Schutz eines Ehevertrages, wenn sie nicht Gefahr laufen wollen, irgendwann materielle Not zu leiden. Dabei sollten alle Partner, auch wenn sie derzeit auf der rosa-Wolke Nr. 7 schweben, daran denken, daß in Deutschland mittlerweile fast jede zweite Ehe geschieden wird, und daß diese Binsenweisheit dennoch wenig abschreckend wirkt: Vier von fünf Deutschen heiraten mindestens einmal in ihrem Leben.

Insoweit wird die Reform des Unterhaltsrechts von der derzeit noch nicht betroffenen Bevölkerung noch zu wenig beachtet. Freilich sind Kinder die Gewinner diese Reform, vielfach auch diejenigen Elternteile, die sich bislang nicht mit der Kinderbetreuung aufgehalten haben, zumeist Männer, keinesfalls aber die Kinder betreuenden Elternteile, zumeist die Frauen: Sie sind die echten Verlierer, weil das neue Recht hat die Stellung desjenigen Ehepartners entscheidend geschwächt hat, der sich um die Erziehung der Kinder kümmert und dafür berufliche Ziele zurückgestellt hat und noch zurückstellt.

Das Leben vieler Mütter wird sich nunmehr nach einer Scheidung sehr viel drastischer ändern als bisher. Die finanzielle Absicherung geschiedener Mütter steht nach dem neuen Unterhaltsrecht hinter derjenigen der (ehelichen wie nichtehelichen) Kinder des Mannes zurück. Mit der Versorgungsehe ist jetzt Schluß. Frauen, die für die Erziehung von Kindern ihren Beruf aufgeben, müssen sich jetzt vor dem finanziellen Absturz schützen und sich im Rahmen eines Ehevertrages weitergehende Rechte sichern. Sie sollten insbesondere vertraglich vereinbaren, wie lange die Ehefrau nach der Scheidung während und nach der Betreuung von Kindern Anspruch auf Unterhalt haben soll. Was der Ehevertrag darüber hinaus im einzelnen zur Absicherung von Kinder betreuenden Frauen vorsehen soll, hängt ganz von den Umständen des jeweiligen Einzelfalles ab. Nur eine fachkundig eingehende familienrechtliche Beratung beider Eheleute wird in aller Regel zu einem optimierten und dem jeweiligen Einzelfall angepaßten Ehevertrag führen.

II. Veränderung des Maßstabs für die Bemessung des nachehelichen Unterhalts

Das neue Unterhaltsrecht hat als weiteres Kriterium in § 1574 BGB »frühere Erwerbstätigkeit« normiert, da der Gesetzgeber die Erwerbstätigkeit in einem früher ausgeübten Beruf grundsätzlich immer als angemessen ansieht, und zwar auch dann, wenn der jetzt Unterhalt beanspruchende Ehegatte während der Ehe eine Tätigkeit ausgeübt hat, die unter seiner beruflichen Qualifikation lag: Dem Unterhaltsgläubiger ist es danach verwehrt, Unterhalt auf der Basis seiner höheren Berufsqualifikation zu fordern, wenn er im Verlauf der Ehe über einen mehrjährigen Zeitraum hinweg eine geringer qualifizierte Tätigkeit ausgeübt hat.

III. Begrenzung des nachehelichen Unterhalts

Das neue Unterhaltsrecht beseitigt auch eine Ungerechtigkeit des früheren Unterhaltsrechts, die sich durch ein Urteil des Bundesgerichtshofs vom Juni 2001 für die Unterhaltsschuldner (zumeist Männer) noch verschärft hatte. Aufgrund einer verfassungskonformen Berechnungsmethode führte fast jeder Zerfall einer Ehe zu lebenslangem Unterhalt, vor allem Aufstockungsunterhalt. Hier haben sowohl der Gesetzgeber des neues Rechts als auch der Bundesgerichtshofes in seiner neueren Rechtsprechung korrigierend eingegriffen.

Die Darlegungs- und Beweislast für die Tatsachen, die zu einer Befristung oder Beschränkung des nachehelichen Unterhalts führen können, trägt der Unterhaltsschuldner. Hat dieser allerdings Tatsachen vorgetragen, die - wie die Aufnahme einer vollzeitigen Erwerbstätigkeit in dem vom Unterhaltsgläubiger erlernten oder vor der Ehe ausgeübten Beruf - einen Wegfall ehebedingter Nachteile und damit eine Begrenzung des nachehelichen Unterhalts nahelegen, obliegt es dem Unterhaltsgläubiger, Umstände darzulegen und zu beweisen, die gegen eine Unterhaltsbegrenzung oder für eine längere »Schonfrist« sprechen (s. hierzu BGH FamRZ 2008, 134 - noch zu §§ 1573 Abs. 2, 1578 Abs. 1 S. 2 BGB).

Rechtsanwältin Marion Klein, Fachanwältin für Familienrecht,
Drei-Mohren-Straße 11, 93047 Regensburg

I. Wem nützt die Unterhaltsreform?

Reicht das für Unterhalt verfügbare Einkommen des Unterhaltsschuldners nicht aus, um alle Unterhaltsansprüche zu erfüllen (sogenannte Mangellagen), kommt es auf die Rangfolge (Reihenfolge) der Unterhaltsgläubiger an: Je schlechter ihr Rang, um so weniger haben sie die Möglichkeit, Unterhalt zu erhalten: In einem solchen Mangelfall bekommen nachrangige Unterhaltsgläubiger nur dann Unterhalt, wenn zunächst einmal der Bedarf der vorrangigen Unterhaltsgläubiger vollständig gedeckt ist. Reicht das verfügbare Einkommen des Unterhaltsschuldners nicht einmal innerhalb eines Rangs aus, dann werden die Unterhaltsansprüche gleichrangiger Unterhaltsgläubiger gleichmäßig gekürzt.

1. Kinder im ersten Rang (§ 1609 Nr. 1 BGB)

Das neue Recht wird vor allem minderjährigen und ihnen gleichgestellten volljährigen (jedoch nur den nach § 1603 Abs. 2 BGB sogenannten privilegierten) Kindern nützen: Das Einkommen des Unterhaltsschuldners wird in Mangelfällen künftig kindgerechter verteilt.

Bislang mußten sich im Mangelfall Kinder (Kindesunterhalt) und Erwachsene (Ehegattenunterhalt) das verfügbare Einkommen des Unterhaltsschuldners im gleichen (ersten) Rang teilen, so daß vielfach weder Kinder noch Ehegatten den Mindestunterhalt (ihr Existenzminimum) erhielten: Alle Unterhaltsansprüche im ersten Rang wurden dann prozentual gekürzt und blieben dann von ergänzenden staatlichen Transferleistungen (etwa Sozialhilfe) abhängig.
Künftig wird nunmehr erstrangig der Bedarf aller minderjähriger Kinder - gleich, ob ehelich oder nichtehelich - zu decken sein; im gleichen (ersten) Rang volljährige Kinder bis zu ihrem 21. Geburtstag privilegiert, wenn sie noch im Haushalt eines Elternteils leben und eine allgemeinbildende Schule besuchen. Ehegatten fallen vom ersten in den zweiten Rang, auch wenn sie noch minderjährige Kinder betreuen; dadurch verkürzt sich in vielen Fällen ihr Unterhalt und damit auch das insgesamt verfügbare Einkommen des Unterhaltsschuldners, weil sich mit dem verkürzten Ehegattenunterhalt auch steuerliche Entlastungsmöglichkeiten vermindern (s. etwa das begrenzte Realsplitting nach § 10 EStG, das nur für Ehegattenunterhalt in Anspruch genommen werden kann).

Der Gesetzgeber hat im November 2007 vielfacher Kritik an dem Entwurf des Reformgesetzes Rechnung getragen und durch die Übergangsvorschrift des § 36 Nr. 4 EGZPO sichergestellt, daß es nach dem 01.01.2008 nicht zu Minderungen des Kindesunterhalts kommt, sondern daß sogar die Kinder aus den neuen Bundesländern ab 01.01.2008 höheren Kinderunterhalt als bislang erhalten werden.

a) Unterhaltsbeträge bis zum 31.12.2007

Bis zum 31.12.2007 galten mit Wirkung ab 1. Juli 2007 als Mindestunterhalt die Beträge nach der Fünften Verordnung zur Änderung der Regelbetrag-Verordnung (5. RegelBetrVÄndV) vom 5. Juni 2007 (BGBl I 1044):

§ 1 Festsetzung der Regelbeträge

Die Regelbeträge für den Unterhalt eines minderjährigen Kindes gegenüber dem Elternteil, mit dem es nicht in einem Haushalt lebt, betragen monatlich
1. in der ersten Altersstufe (0-5 Jahre) 202 €,
2. in der zweiten Altersstufe (6-11 Jahre) 245 €,
3. in der dritten Altersstufe (12-17 Jahre) 288 €.

§ 2 Festsetzung der Regelbeträge für das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet

Die Regelbeträge für den Unterhalt eines minderjährigen Kindes gegenüber dem Elternteil, mit dem es nicht in einem Haushalt lebt, betragen in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet monatlich
1. in der ersten Altersstufe (0-5 Jahre) 186 €,
2. in der zweiten Altersstufe (6-11 Jahre) 226 €,
3. in der dritten Altersstufe (12-17 Jahre) 267 €.

Wurde mit 135% Bedarf des Kindes nach den Sätzen dieser Regelbetrag-Verordnung gerechnet, dann ergaben sich unter Berücksichtigung des abzugsfähigen Kindergeldes (1/2 bei Minderjährigkeit des Kindes) in den alten Bundesländern monatlich folgende Unterhaltssätze:

1. Altersstufe (0-5 Jahre): 276 € ./. 77 € = 199 €,
2. Altersstufe (6-11 Jahre): 334 € ./. 77 € = 257 €,
3. Altersstufe (12-17 Jahre): 393 € ./. 77 € = 316 €.

b) Unterhaltsbeträge ab 01.01.2008

Die Regelbetrag-Verordnung ist ab 01.01.2008 aufgehoben. Nach dem UÄndG 2008 (§ 1612a BGB) ist der Kindesunterhalt künftig am doppelten »Kinderfreibetrag« nach § 32 Abs. 6 EStG ausgerichtet (dies wären derzeit 1.824 x 2 : 12 =) monatlich 304 €. Je nach Alter des Kindes errechnet sich dessen Bedarf nach unterschiedlichen Prozentsätzen dieses Eckbetrages:

1. Altersstufe (0-5 Jahre): 87% [von 304 € = 265 € ./. 77 € = 188 €],

2. Altersstufe (6-11 Jahre): 100% [von 304 € = 304 € ./. 77 € = 227 €],

3. Altersstufe (12-17 Jahre): 117% [von 304 € = 356 € ./. 77 € = 279 €].

Da diese Sätze jedoch zu einer Minderung des bislang bezahlten Kindesunterhalts führen würden, hat der Gesetzgeber (noch) eine Übergangsvorschrift in das UÄndG 2008 eingefügt, die sicherstellen soll, daß die bisherigen Kinderunterhalt sich nicht vermindern. Da infolge der Aufhebung der Regelbetrag-Verordnung nunmehr nicht mehr nach alten und neuen Bundesländern unterschieden wird, sondern das UÄndG 2008 vielmehr für das gesamte Bundesgebiet einheitlich gilt, werden die minderjährigen und privilegierten volljährigen Kinder in den neuen Bundesländern ab 01.01.2008 einen höheren Mindestunterhalt erhalten (Angleichung an die sogenannte »West«-Sätze).

Daher beträgt gemäß § 36 Nr. 4 EGZPO während einer Übergangszeit ab 01.01.2008 der Mindestunterhalt minderjähriger Kinder im Sinne des § 1612a Abs. 1 BGB für die

1. Altersstufe (0-5 Jahre): 279 €,
2. Altersstufe (6-11 Jahre): 322 €,
3. Altersstufe (12-17 Jahre): 365 €,

und zwar jeweils bis zu dem Zeitpunkt, in dem der Mindestunterhalt nach Maßgabe des § 1612a Abs. 1 BGB diese Beträge übersteigt.

Auf diese in § 36 Nr. 4 EGZPO festgelegten Sätze wird das staatliche Kindergeld nach § 1612b BGB hälftig bedarfsdeckend angerechnet, so daß sich ab 01.01.2008 als Existenzminimum folgende Zahlbeträge für den Unterhalt minderjähriger Kinder ergeben:

1. in der ersten Altersstufe (0-5 Jahre) 202 €,
2. in der zweiten Altersstufe (6-11 Jahre) 245 €,
3. in der dritten Altersstufe (12-17 Jahre) 288 €.

Außerhalb von Mangellagen werden die Unterhaltsbeträge für minderjährige Kinder nach wie vor entsprechend dem Einkommen des barunterhaltspflichtigen Elternteils ermittelt, und zwar ab 01.01.2008 nach der neuen Düsseldorfer Tabelle 2008 [DT 2008].

Im Rahmen der Ermittlung der für den zweiten Rang verbleibenden (verfügbaren) Verteilungsmasse werden ab 01.01.2008 nicht mehr Tabellenbeträge berücksichtigt, sondern nur mehr die Zahlbeträge, nachdem das Kindergeld künftig den Barunterhaltsbedarf des Kindes (auf Seiten des barunterhaltspflichtigen Elternteils zur Hälfte) mindert. Bei nicht mehr betreuungsbedürftigen Kindern, also auch bei den sogenannten privilegierten volljährigen Kindern, wird das Kindergeld stets zu 100% auf deren Bedarf angerechnet.

2. Kinder betreuende Elternteile bzw Ehegatten bei langer Ehedauer

a) Bis zum 31.12.2007 war die geschiedene Ehefrau in der Regel vorrangig vor der neuen nichtehelichen oder ehelichen Partnerin (»Zweitfrau«, sogenannte »Hypothekentheorie«).
b) Das UÄndG behandelt Erwachsene ab 01.01.2008 nachrangig; teil verschlechtern sich ihre Rangrechte, teils verbessern sie sich:

• Die Erst-Ehefrauen fallen vom 1. Rang in den zweiten Rang, wenn sie (minderjährige) Kinder betreuen oder aber ihre Ehe von langer Dauer war,
• Die Zweit-Ehefrauen befinden sich nunmehr im 2. Rang, wenn sie minderjährige Kinder betreuen oder aber ihre Ehe ebenfalls von langer Dauer war,
• In den zweiten Rang verbessert sich die neue Lebensgefährtin, wenn sie ein Kind vom Unterhaltsschuldner betreut, und
• In den dritten Rang fallen alle geschiedenen Ehefrauen zurück, die keine gemeinsamen Kinder betreuen, wenn ihre Ehe nicht von langer Dauer war.
Das UÄndG stärkt somit die wirtschaftliche Basis der sogenannten »Zweitfamilie«.

3. Möglichkeiten des Unterhaltsschuldners

Die ab 01.01.2008 veränderte Norm des § 1569 BGB (sogenanntes Eigenverantwortungsprinzip) in Verbindung mit der ab 01.01.2008 neu geltenden Vorschrift des § 1578b BGB (Herabsetzung und Befristung) gestatten nunmehr eine wesentlich schärfere Begrenzung des nachehelichen Unterhalts: Der Unterhaltsschuldner kann nunmehr in bestimmten Fallkonstellationen versuchen, den nachehelichen Unterhalt mittels Abänderungsklage auf den »angemessenen Lebensbedarf« herabzusetzen und sodann (auch in Ausnahmefällen auch sofort) zu befristen. Während der nacheheliche Unterhalt bislang nach langer Dauer der Ehe (ab ca. 10 bis 15 Jahren) in der Regel befristungs- und begrenzungsfest war, sind künftig in erster Linie folgende Kriterien für die Begrenzung nachehelichen Unterhalts maßgebend:

• noch fortwirkende ehebedingte wirtschaftliche Nachteile auf Seiten des Unterhaltsgläubigers wegen Kinderbetreuung,
• noch fortwirkende ehebedingte wirtschaftliche Nachteile auf Seiten des Unterhaltsgläubigers wegen Haushaltsführung, und
• lange Dauer der Ehe.

Da das UÄndG 2008 dem Grundsatz der nachehelichen Eigenverantwortung (§ 1569 BGB) künftig stärkeres Gewicht beimißt, muß sich geschiedene Unterhalt begehrende Ehegatte, sofern er nicht zu krank oder zu alt ist, durch eigene »angemessene« Arbeit selbst unterhalten. Er muß zwar auch weiterhin nicht jede Arbeit annehmen, wird sich künftig jedoch auch gegenüber einer Tätigkeit, die er vor der Ehe ausgeübt hat, nicht mehr darauf berufen können, diese sei unzumutbar, wenn dies nicht im Einzelfall grob unbillig ist (§ 1574 BGB). Lebenslanger Unterhalt, verbunden mit der sogenannten »Lebensstandardsgarantie« wird künftig nur noch in Ausnahmefällen denkbar sein.


II. Wem schadet die Unterhaltsreform?

Der Unterhalt von in erster Ehe (noch) verheirateten bzw von aus erster Ehe (bereits) geschiedenen Frauen wird in Mangellagen zugunsten des Unterhalts von kinderbetreuenden »Zweitfrauen« (nichtehelicher Mütter oder zweiter Ehefrau) künftig massiv beschnitten.

1. Eine »lange« Dauer der Ehe ist künftig keine Garantie mehr für zeitlich unbegrenzten und »vollen« Unterhalt nach den ehelichen Lebensverhältnissen (§ 1578 BGB).

2. Selbst wenn aus einer geschiedenen Ehe Kinder hervorgegangen sind, die über viele Jahre hinweg (überwiegend) von der geschiedenen Ehefrau betreut worden sind, kann künftig - insbesondere, wenn die Kinder schon älter sind und keiner Betreuung mehr bedürfen - der nacheheliche Unterhalt befristet und/oder auf den sogenannten »angemessenen Unterhaltsbedarf« herabgesetzt werden; die bisherige gesetzliche Regelung, nach denen in diesem Fall der lebenslange »volle« Unterhalt »in der Regel nicht« unbillig ist, ist ersatzlos entfallen.

3. Der Betreuungsunterhalt (Unterhalt während der Dauer der Kinderbetreuung) wird eingeschränkt: Das sogenannte »Altersphasenmodell-Modell«, nach dem eine geschiedene Mutter bis zum 8. Lebensjahr eines Kindes gar nicht, danach teilschichtig und erst ab dem 15./16. Lebensjahr vollschichtig arbeiten musste, wurde verändert: Ab dem 3. Lebensjahr des Kindes wird aufgrund vielschichtiger Möglichkeiten der Fremdbetreuung von Kindern – etwa Kindergärten, Kindertagesstätten, Kinderhorte, Ganztagsschule u.a., aber auch [dies ist bereits jetzt in der Literatur äußerst streitig!] die beiderseitigen Großeltern und auch des barunterhaltspflichtigen Vaters selbst – eine deutlich frühere Erwerbspflicht des betreuenden Elternteils zu erwarten sein.

4. Wird eine kinderlose Ehe trotz »fruchtbarem« Seitensprung des Ehemannes fortgesetzt (die Ehefrau hat den Seitensprung »verziehen«), dann kann die Ehefrau hinter den (zweiten) Rang der nichtehelichen kinderbetreuenden Mutter in den dritten Rang zurückfallen; ihr Anspruch auf »Familienunterhalt« kann möglicherweise insgesamt entfallen, wenn ihre Ehe noch nicht von langer Dauer war und/oder die Kinder bei geeigneten Fremdbetreuungsmöglichkeiten bereits ein Alter erreicht haben, das einer Erwerbstätigkeit ihrer Mutter nicht (mehr) entgegen steht.

5. Auf den noch schlechteren vierten Rang sind ab 01.01.2008 alle »nicht privilegierten« volljährigen Kinder (d.h. volljährige Kinder leben bis zum 21. Geburtstag noch bei einem Elternteil und besuchen eine allgemeinbildende Schule) gerutscht. Diese volljährigen Kinder werden daher künftig sehr häufig »leer ausgehen«. Während der Bedarf von Auszubildenden regelmäßig durch die Ausbildungsvergütung gedeckt sein sollte, werden Studenten wohl zahlreicher als bisher auf BAföG-Leistungen angewiesen sein.


Gesetzesmaterialien zum UÄndG 2008


Gesetzentwurf der Bundesregierung
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BR-Drucksache 253/06 vom 07.04.2006
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BR-Drucksache vom 19.05.2006
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BT-Plenarprotokoll
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Formulierungshilfe
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BT-Drucksache vom 07.11.2007
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Bundesrats-Beschluss vom 09.11.2007
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Bundesrats-Beschluss vom 30.11.2007
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Reform des gesetzlichen Güterstands der Zugewinngemeinschaft und des Vormundschaftsrechts

Die Bundesregierung hat am 20.08.2008 auf der Grundlage des Referentenentwurfs des Bundesministeriums der Justiz vom 01.11.2007 einen Gesetzentwurf zur Reform des Zugewinnausgleichs mit einer neuen Regelung der Rechtsverhältnisse an der Ehewohnung und am Hausrat für die Zeit nach Scheidung einer Ehe beschlossen. Das Gesetz soll zusammen mit dem FamFG, dem FamGKG und der Neuregelung des Versorgungsausgleichs am 01.09.2009 in Kraft treten. Es ist allerdings für jeden Praktiker offensichtlich, daß diese gesetzlichen Änderungen nur einen Teil des Reformstaus abgearbeitet haben.

Der Gesetzgeber beläßt es bei der hälftigen Teilung des Zugewinns: Sie basiere auf der Vermutung, daß beide Ehegatten einen gleichen Beitrag zu dem in der Ehe erwirtschafteten Zugewinn beigetragen haben. Diese Vermutung entspreche dem Charakter der Ehe als einer von Gleichberechtigung geprägten Gemeinschaft. Sie trage dabei auch dem Umstand Rechnung, daß die Vermögensmehrung in der Ehe neben der Aufgabenteilung bei Erwerb und Haushalt von zahlreichen weiteren Faktoren abhängen könne wie der Wirtschaftlichkeit von Anschaffungen, der Bereitschaft zum Konsumverzicht oder der Geschicklichkeit bei Geldanlagen.

Die Regelungen zur Berechnung dieser wirtschaftlichen Teilhabe in Gestalt des Zugewinnausgleichs sind insbesondere im Interesse der Rechtssicherheit stark schematisiert, um Abgrenzungs-, Darlegungs- und Beweisschwierigkeiten nach Möglichkeit zu vermeiden: Ein Güterstand müsse einfach, klar und in der Praxis leicht zu handhaben sein. Aus diesem Grunde sei der Grundsatz der hälftigen Teilung für den Ausgleich des Zugewinns auch bei Doppelverdiener- und Zuverdienerehen grundsätzlich sachgerecht, insbesondere weil das typisierende und praxistaugliche Ausgleichssystem auch bei anderen Gemeinschaften zu finden ist (vgl. im Rahmen der Bruchteilsgemeinschaft § 742). Daher hat der Gesetzgeber (erneut)davon abgesehen, Regelungen zu normieren, die den tatsächlichen Anteilen der Ehegatten bei der Erwirtschaftung des jeweiligen Endvermögens stärker Rechnung tragen. Eigene Gestaltung des Güterrechts als Korrektiv zum typisierenden Ansatz ist aufgrund der Vertragsfreiheit möglich (§ 1408 Abs. 1).


1. Begründung der Bundesregierung: Ausgangslage im Zugewinnausgleichsrecht
Das Ehegüterrecht regelt im Vierten Buch des Bürgerlichen Gesetzbuchs die rechtlichen Auswirkungen einer Eheschließung auf das Vermögen der Ehegatten und die vermögensrechtlichen Beziehungen der Ehegatten zueinander. Die Zugewinngemeinschaft als gesetzlicher Güterstand tritt mit der Eheschließung ein, wenn die Ehegatten nicht durch Ehevertrag (§ 1408) etwas anderes vereinbart haben. Zugewinngemeinschaft bedeutet Gütertrennung während des Bestehens des Güterstandes mit einem Ausgleich des Zugewinns nach Beendigung des Güterstandes (§ 1363 Abs. 2). Der Güterstand führt damit nicht kraft Gesetzes zu gemeinschaftlichem Eigentum der Ehegatten; vielmehr behält jeder Ehegatte sein vor und während der Ehe erworbenes Vermögen als sein Eigentum und haftet - abgesehen von den Geschäften zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie - auch nur für seine Schulden mit seinem Vermögen. Jeder Ehegatte kann sein Vermögen grundsätzlich selbst verwalten und frei darüber verfügen § 1364).

Diese Freiheit jedes Ehegatten muß mit seiner ehelichen Verantwortung in Einklang gebracht werden. Der Sinn des Zugewinnausgleichs besteht darin, dem ausgleichsberechtigten Ehegatten seinen Anteil an den in der Ehe erarbeiteten wirtschaftlichen Werten zukommen zu lassen, denn die auf Lebenszeit angelegte Ehe verbindet die Ehegatten in einer von Gleichberechtigung geprägten partnerschaftlichen Gemeinschaft, die gegenseitige Verpflichtungen auch in vermögensrechtlicher Hinsicht schafft. Diese Verpflichtungen werden nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts durch Trennung und Scheidung nur verändert, aber nicht beendet und rechtfertigen grundsätzlich die Aufteilung des während der gesamten Ehezeit erworbenen Vermögens.

Aus der gleichberechtigten Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft der Ehegatten leitet sich der Gedanke ab, daß beide Ehegatten während der Ehe ihre Fähigkeiten und Möglichkeiten gemeinsam einsetzen und damit das während der Ehe erwirtschaftete Vermögen grundsätzlich gemeinsam erarbeiten. Dieser Ansatz sei auch knapp 50 Jahre nach dem Inkrafttreten des geltenden Güterrechts am 01.07.1958 unverändert tragfähig. Er orientiert sich an der Ehe mit unterschiedlicher Aufgabenverteilung, in der der Ehegatte, der selbst nicht oder in eingeschränktem Maße beruflich tätig war, dem anderen jedoch die volle Teilhabe am Berufsleben ermöglichte, an dem Gewinn des anderen beteiligt wird.

Die arbeitsteilige Lebensführung der Eheleute oder zumindest die Absicht dazu ist unverändert eine gewichtige gesellschaftliche Realität. Gerade weil es heute jeder Partnerschaft nicht nur juristisch, sondern in aller Regel auch gesellschaftlich unbenommen ist, sich für oder gegen eine Ehe zu entscheiden bzw. durch Vertrag vom gesetzlichen Güterstand abzuweichen, spricht viel dafür, daß die rechtliche Absicherung einer arbeitsteiligen Lebensführung ein wichtiger Grund für eine Heirat ist. Dies gilt um so mehr, als die Zugewinngemeinschaft als gesetzlicher Regelfall des ehelichen Güterrechts jedenfalls mit dem Prinzip der hälftigen Teilung des erwirtschafteten Vermögens im allgemeinen Rechtsbewußtsein verankert ist. Dieser Rahmen ist keineswegs auf das Leitbild der »Hausfrauenehe« beschränkt: Vor dem Hintergrund, daß heute Frauen im Allgemeinen genauso gut ausgebildet in die Ehe gehen wie Männer, ist die Ausgestaltung der arbeitsteiligen Lebensführung nicht nur rechtlich, sondern zunehmend auch tatsächlich nicht mehr an die klassischen Geschlechterrollen geknüpft. Dem trägt auch das neue Recht der Familienförderung, etwa in Gestalt der »Vätermonate« beim Elterngeld, Rechnung.

Bewährt hat sich auch die hälftige Teilung des Zugewinns. Sie basiert auf der Vermutung, daß beide Ehegatten einen gleichen Beitrag zu dem in der Ehe erwirtschafteten Zugewinn beigetragen haben. Diese Vermutung entspricht dem Charakter der Ehe als einer von Gleichberechtigung geprägten Gemeinschaft; sie trägt dabei auch dem Umstand Rechnung, daß die Vermögensmehrung in der Ehe neben der Aufgabenteilung bei Erwerb und Haushalt von zahlreichen weiteren Faktoren abhängen kann wie der Wirtschaftlichkeit von Anschaffungen, der Bereitschaft zum Konsumverzicht oder der Geschicklichkeit bei Geldanlagen. Aus diesem Grunde ist die Halbteilung auch bei Doppelverdiener- und Zuverdienerehen grundsätzlich sachgerecht. Dem entspricht auch das Rechtsverständnis vieler Ehegatten, wie etwa die üblich gewordene Praxis zeigt, beim Erwerb eines »Familiengrundstücks« beide Ehegatten als Eigentümer einzutragen, auch wenn die direkten finanziellen Ressourcen überwiegend von einem Ehegatten aufgebracht werden.

Es ist dementsprechend auch sachgerecht, daß der Gesetzgeber mit dem Grundsatz der hälftigen Teilung für den Ausgleich des Zugewinns einen typisierenden und praxistauglichen Ansatz gewählt hat, der auch bei anderen Gemeinschaften zu finden ist (vgl. im Rahmen der Bruchteilsgemeinschaft § 742).

Die Statistik legt nahe, daß mehr als jede dritte Ehe früher oder später durch die Gerichte geschieden wird (Statistisches Bundesamt, Wirtschaft und Statistik 2/2007). Das Recht des Zugewinnausgleichs gehört deshalb zu den Gebieten, die sich in besonderem Maße in der Rechtswirklichkeit bewähren müssen. Der Gesetzgeber hat die Regelungen zur Berechnung dieser wirtschaftlichen Teilhabe in Gestalt des Zugewinnausgleichs deshalb auch im Interesse der Rechtssicherheit stark schematisiert, um Abgrenzungs-, Darlegungs- und Beweisschwierigkeiten nach Möglichkeit zu vermeiden. Ein Güterstand muß einfach, klar und in der Praxis leicht zu handhaben sein. Der Gesetzgeber hat damit einer typisierten Ausgestaltung des gesetzlichen Güterstandes den Vorzug vor Regelungen gegeben, die den tatsächlichen Anteilen der Ehegatten bei der Erwirtschaftung des Endvermögens stärker Rechnung tragen könnten; Einzelfallgerechtigkeit wird es auch künftig nicht geben.

Dem Bedürfnis der Ehegatten nach eigener Gestaltung ihrer vermögensrechtlichen Verhältnisse als Korrektiv zum typisierenden Ansatz des gesetzlichen Güterstandes hat der Gesetzgeber Rechnung getragen, indem er auch im Güterrecht die Vertragsfreiheit gelten läßt (§ 1408 Abs. 1). Es erscheint auch unverändert sachgerecht, gerade die vielfältigen Fallkonstellationen in der Doppelverdienerehe durch einen Ehevertrag zu regeln, der den individuellen Bedürfnissen der betroffenen Ehegatten Rechnung trägt. Eine ehevertragliche Regelung ist besonders angezeigt, wenn sich Fragen der Bewertung eines Unternehmens stellen oder beide Ehegatten in unterschiedlichsten Konstellationen gemeinsam unternehmerisch tätig sind.

Als Ausgangspunkt wird also das gegenwärtige Grundkonzept des Zugewinnausgleichs aufrecht erhalten, weil es bei der gebotenen typisierenden Betrachtungsweise die Vorstellungen der Mehrzahl der Betroffenen hinsichtlich der güterrechtlichen Verhältnisse widerspiegelt und sich auch in der Praxis bewährt hat. Bei der Reform soll im Interesse der Praxis die derzeitige Struktur einer möglichst einfachen Berechnung des Zugewinnausgleichs so weit wie möglich beibehalten werden.

2. Begründung der Bundesregierung: Regelungsbedarf
Das Güterrecht von 1957 habe sich als Musterbeispiel für ein klares und straffes Regelungswerk in der Praxis bewährt. Es vermeide einerseits unübersichtliche Vermögensmassen, indem es nicht die zwei Vermögen der Ehegatten mit einem Gemeinschaftsvermögen kombiniert. Andererseits überzeuge der Ansatz, daß das während der Ehe erworbene Vermögen beiden Ehegatten zusteht. In gut 50 Jahren seien aber auch Gerechtigkeitsdefizite zutage getreten. In der Praxis hätten sich Mißbrauchsmöglichkeiten zulasten des wirtschaftlich schwächeren Ehegatten gezeigt. Manche Bestimmung lasse sich vereinfachen oder den Bedürfnissen der Praxis anpassen. Eine Praxisbefragung des Bundesministeriums der Justiz, an der sich seit 2003 die Landesjustizverwaltungen, der Bundesgerichtshof, die Bundesnotarkammer und die Bundesrechtsanwaltskammer beteiligt haben, habe insbesondere folgende Kritikpunkte am geltenden Recht ergeben:
  • Fehlende Berücksichtigung eines negativen Anfangsvermögens in § 1374,
  • Unzureichender Schutz vor Vermögensmanipulationen bei Trennung und Scheidung wegen des Auseinanderfallens der Stichtage in § 1378 Abs. 2 und § 1384,
  • Fehlende Auskunftspflicht zum Anfangsvermögen,
  • Fehlende Belegpflicht in § 1379,
  • Konzept und Ausgestaltung der HausratVO außerhalb des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
    Der Reformentwurf nehme diese Kritikpunkte auf, damit das Güterrecht auch weiterhin eine belastbare und von den Ehegatten akzeptierte Grundlage bleibt.
3. Wegfall der Hausratverordnung
Die Hausratverordnung (HausrVO) vom 21.10.1944 wird aufgehoben und durch zwei neue Normen ersetzt, die in das Bürgerliche Gesetzbuch eingefügt werden: § 1568a (Ehewohnung) und § 1568b (Haushaltsgegenstände). Die Verfahrensvorschriften werden in das FamFG integriert. Redaktionelle Folgeänderungen: § 1318 und § 1361a.

a) Begründung des Regierungsentwurfs

Der Regierungsentwurf begründet diese Veränderung damit, die Hausratverordnung sei in Form und Standort (1) sowie der Grundkonzeption (2), nicht jedoch in ihrem Kernanliegen (3) überholt:

(1) Obwohl der Bundesgesetzgeber die Hausratverordnung durch mehrfache Änderungen (zuletzt durch Art. 12 GewSchG) in seinen Willen aufgenommen und der ehemaligen Regierungsverordnung damit den Charakter eines Bundesgesetzes gegeben habe, sei der ursprüngliche Rechtscharakter und der systematische Standort außerhalb des Bürgerlichen Gesetzbuchs nur mit dem Entstehungszeitpunkt der Hausratverordnung zu erklären: Das Reichsjustizministerium habe auf diesem Wege auf die kriegsbedingte Verknappung von Wohnraum und Hausrat reagiert.

(2) Ebenfalls nur mit der Entstehungsgeschichte sei der Grundsatz in § 2 HausrVO zu erklären, demzufolge der zuständige Richter die Rechtsverhältnisse nach billigem Ermessen zu gestalten habe. Grundlage des bürgerlichen Rechts seien demgegenüber Anspruchsgrundlagen, aus denen sich Rechte ergeben, die im Streitfall auf dem Gerichtswege durchzusetzen sind.

(3) Unverändert aktuell sei der Umstand, daß insbesondere §§ 752 ff für die Behandlung der Ehewohnung unzureichend seien. Bereits in der Weimarer Republik hätten die Landgerichte in Berlin und Hamburg festgestellt, daß durch die gemeinsame Anmietung einer Wohnung eine Rechts- und Besitzgemeinschaft begründet werde, als deren Grundlage die Ehe anzusehen sei. Diese Wohngemeinschaft solle deshalb nicht nach rein schuldrechtlichen Momenten beurteilt werden, weshalb eine Gesetzeslücke im Bürgerlichen Gesetzbuch bestehe. Dieser Ansicht aus demokratischer Zeit habe sich der große Senat des Reichsgerichts in seiner Entscheidung vom 30.10.1943 unter allgemeinem Rückgriff auf §§ 242, 1353 ff angeschlossen. Speziell zum Hausrat habe das Kammergericht in seiner Stellungnahme zum Entwurf der HausratVO das Rechtsverständnis wie folgt zusammengefaßt: Der Hausrat sei regelmäßig nicht für den Privatgebrauch des einen oder des anderen Ehegatten angeschafft worden, sondern zur Begründung des Hausstands; deshalb solle der Richter alle Hausratsgegenstände ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse verteilen dürfen.

Der Ansatz, demzufolge die enge Gemeinschaft, in der die Eheleute gelebt haben, eine Auseinandersetzung von Wohnung und Haushaltsgegenständen in einem eigenen Verfahren erfordert, das sich nicht an den von der Parteiherrschaft bestimmten Grundsätzen der Zivilprozeßordnung orientiert sowie schnell, zweckmäßig und einfach sein soll, sei unverändert richtig. Mit Blick auf die Funktion der Wohnung als Lebensmittelpunkt der Familie habe das Bundesverfassungsgericht die HausratVO als eine im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 und 2 GG verfassungsgemäße Sozialbindung des Eigentums eingestuft.

b) Neuregelung im Bürgerlichen Gesetzbuch

Der Gesetzgeber ordnet nunmehr die materiell-rechtlichen Kernstrukturen der HausratVO - rechtssystematisch zutreffend - in das Bürgerliche Gesetzbuch ein und gestaltet sie in zwei neuen Normen in Anspruchsgrundlagen um: Im Anschluß an § 1568 wird ein neuer Untertitel »Behandlung der Ehewohnung und der Haushaltsgegenstände anläßlich der Scheidung« aufgenommen. § 1568a behandelt die Ehewohnung, und § 1568b regelt die Verteilung der Haushaltsgegenstände für die Zeit nach Rechtskraft einer Scheidung. Folgende Änderungen sind beachtlich:

  • § 1568a (Ehewohnung) normiert nunmehr einen Anspruch auf Überlassung der Ehewohnung, als Rechtsfolge ausschließlich die Begründung oder Fortführung eines Mietverhältnisses (§ 1568a Abs. 3 ersetzt bis bisherige richterliche Rechtsgestaltung des Mietverhältnisses durch eine gesetzliche Nachfolge);
  • § 1568b (Hausratsgegenstände) gibt den Grundsatz auf, daß sämtliche Hausratsgegenstände gerecht und zweckmäßig zu verteilen sind: Alleiniges Verteilungskriterium ist jetzt nur noch die Bedürfnislage.
4. Übergangsvorschrift: Art. 229 § 18 EGBGB
Der Gesetzgeber regelt den Übergang zum neuen Recht, indem er dem Art. 229 EGBGB eine neue Norm (§ 18) angefügt:

Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Änderung des Zugewinnausgleichs- und Vormundschaftsrechts vom ... [Datum des Tages der Ausfertigung]

(1) Bei der Behandlung von Haushaltsgegenständen aus Anlaß der Scheidung ist § 1370 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Haushaltsgegenstände anzuwenden, die bis zum 1. September 2009 angeschafft worden sind.

(2) Für Verfahren über den Ausgleich des Zugewinns, die am 1. September 2009 anhängig sind, ist für den Zugewinnausgleich § 1374 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung anzuwenden.

(3) § 1813 Abs. 1 Nr. 3 ...

Die Vorschrift normiert die Regelung des Zugewinnausgleichs sowie der Rechtsverhältnisse an Ehewohnung und Hausrat für im Zeitpunkt des Inkrafttretens der gesetzlichen Neuregelung anhängige Verfahren. Im übrigen gelten, wenn durch die Neufassung der Vorschriften bereits anhängige Verfahren betroffen sind, die allgemeinen zivilprozessualen Regelungen. Klageänderungen, die durch die Neugestaltung von Anspruchsgrundlagen veranlaßt sind, sind in der Regel als sachdienlich anzusehen (§ 263 ZPO), soweit es sich nicht ohnehin lediglich um Klageerweiterungen oder Klagereduzierungen handelt (§ 264 ZPO). Der Wegfall von Anspruchsgrundlagen führt zu Erledigung der Hauptsache.

a) Art. 229 § 18 Abs. 1 EGBGB
Bei der Behandlung von Haushaltsgegenständen aus Anlaß der Scheidung ist § 1370 auf Haushaltsgegenstände anzuwenden, die bis zum 01.09.2009 angeschafft worden sind.

b) Art. 229 § 18 Abs. 2 EGBGB
Für Verfahren über den Ausgleich des Zugewinns, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes (01.09.2009) anhängig sind, ist für den Zugewinnausgleich § 1374 in der bis zum 31.08.2009 geltenden Fassung anzuwenden. Es kommt allein darauf an, ob der Anspruch auf Zugewinnausgleich in einem gerichtlichen Verfahren anhängig ist, und nicht darauf, ob z.B. auch das Scheidungsverfahren anhängig ist. Ist z.B. bei Inkrafttreten dieses Gesetzes nur die Klage auf Scheidung anhängig und wird der Anspruch auf Zugewinnausgleich erst nach Inkrafttreten dieses Gesetzes geltend gemacht, dann gilt ausschließlich die neue Rechtslage.

Die Übergangsregelung beschränkt sich bewußt auf § 1374, denn nur in Bezug auf die Einführung des negativen Anfangsvermögens besteht ein schutzwürdiges Interesse am Fortbestand der alten Rechtslage. Die übrigen Bestimmungen diesen dem Schutz vor Manipulationen; das Vertrauen auf den Fortbestand einer Manipulationsmöglichkeit ist nicht schutzwürdig.

Beeinflussen Schulden beim Anfangsvermögen nach der geplanten Neuregelung die Ausgleichsforderung, ist das Inkrafttreten der Neuregelung abzuwarten, wenn sich ein Ehepartner Vorteile davon verspricht; zu beachten ist jedoch die Verjährungsfrist des § 1378 Abs. 4. Bei drohendem Nachteil durch die Neuregelung sollte das güterrechtliche Verfahren vor Inkrafttreten des Gesetzes eingeleitet werden. Bei Vereinbarungen zum Zugewinnausgleich (§ 1378 Abs. 3 S. 2) ist eingehend zu prüfen, daß sich für den Mandanten keine Nachteile ergeben.

§§ 1384 ff n.F. gelten auch für alle zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Reform noch laufenden Verfahren. Ein solches ist daher bis zum Inkrafttreten der gesetzlichen Neuregelung hinauszuzögern, wenn die gesetzliche Neuregelung für den Mandanten vorteilhaft ist.

Bis zum Inkrafttreten der Neuregelung ist im übrigen im Hinblick auf § 1378 Abs. 2 n.F. der vorzeitige Zugewinnausgleich zu beachten. Bei Anhaltspunkten, daß das ursprüngliche Vermögen des Ausgleichspflichtigen nicht mehr im früheren Umfange vorhanden ist, muß deshalb der Güterstand der Zugewinngemeinschaft schnellstmöglich beendet werden, z.B. durch Erhebung einer Klage auf vorzeitigen Zugewinnausgleich nach § 1386 Abs. 3 a.F., allerdings nicht als Folgesache im Scheidungsverbund, weil im Scheidungsverbund nur Regelungen möglich sind, die ab Rechtskraft der Scheidung wirken; mit Rechtskraft des Teilurteils über die Entscheidung zum vorzeitigen Zugewinnausgleich ist jedoch der Güterstand gemäß § 1388 (vorzeitig) beendet.

Auch wenn bereits ein Scheidungsverfahren anhängig ist, kann noch auf vorzeitigen Zugewinnausgleich geklagt werden, und zwar auch dann, wenn mit der Scheidung der Zugewinnausgleich anhängig geworden ist. Ist die Klage auf vorzeitigen Zugewinnausgleich vor dem Scheidungsantrag rechtshängig geworden, bestimmt sich der Berechnungszeitpunkt für das Endvermögen (§ 1387) nach der Rechtshängigkeit der Klage auf vorzeitigen Zugewinnausgleich.


Der Deutsche Bundestag hat am 14.05.2009 einstimmig die Reform des Zugewinnausgleichs- und des Vormundschaftsrechts beschlossen. Das Gesetz soll für mehr Gerechtigkeit bei der Auseinandersetzung des Vermögens im Falle der Scheidung sorgen; im Vormundschaftsrecht wird vor allem das Besorgen von Geldgeschäften für Mündel oder Betreute entbürokratisiert. Die Reform des Rechts der Zugewinngemeinschaft (§§ 1362 ff BGB) ist zusammen mit dem neuen Verfahrensrecht (FamFG) und mit der Reform des Versorgungsausgleich (VARefStrG) am 01.09.2009 in Kraft getreten.

Nach bisheriger Rechtslage wurden bei der Eheschließung vorhanden Schulden bei der Ermittlung des Zugewinns nicht berücksichtigt, da das Gesetz bislang kein sog. "negatives" bzw. "defizitäres" Anfangsvermögen kannte. Hatte ein Ehegatte im Verlaufe der Ehe seine anfänglich vorhandenen Schulden getilgt, mußte er diesen Vermögenszuwachs bislang nicht ausgleichen. Noch ungerechter war das Ergebnis, wenn ein Ehegatte sich an dem Abbau der Verbindlichkeiten des anderen Ehegatten beteiligt und zusätzlich noch eigenes Vermögen erworben hat: Er mußte ohne Rücksicht darauf, daß sich der andere Ehegatte während der Ehe entschuldet - also insoweit einen Vermögenszuwachs erzielt - hat, seinen Zugewinn mit ihm teilen; die Schuldentilgung und der damit verbundene Vermögenszuwachs beim Partner blieben unberücksichtigt.

Dies ändert nunmehr das Reformgesetz mit Wirkung ab 01.09.2009. Die vermögensrechtliche Auseinandersetzung bleibt zwar stark schematisiert, damit das Verfahren einfach, klar und gut handhabbar ist; negatives Anfangsvermögen wird jedoch künftig berücksichtigt. Beide Ehegatten nehmen nunmehr hälftig an dem gesamten wirtschaftlichen Erfolg aus der Ehezeit teil; damit wird der Grundgedanke des hälftigen Zugewinnausgleichs tatsächlich konsequent durchgeführt.

Das Reformgesetz verhindert des weiteren künftig besser als bislang unredliche Vermögensverschiebungen zu Lasten des ausgleichsberechtigten Ehegatten.

  • Nach bisherigem Recht wurde die endgültige Höhe der Zugewinnausgleichsforderung durch den Wert des Vermögens begrenzt, den dieses zu dem regelmäßig deutlich späteren Zeitpunkt "Rechtskraft der Scheidung" hatte. In der Zwischenzeit bestand die Gefahr, daß der ausgleichspflichtige Ehegatte sein Vermögen zu Lasten des ausgleichsberechtigten Ehegatten beiseite schafft. Vor solchen Manipulationen ist der ausgleichsberechtigte Ehegatte künftig besser geschützt: Nach der Güterrechtsreform bestimmt nunmehr der Berechnungszeitpunkt "Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages" nicht nur die Berechnung der Werte im Zugewinn, sondern auch die Höhe der Ausgleichsforderung.
  • Als weitere Neuerung normiert das Gesetz ein künftig deutlich erweitertes Auskunftssystem (§ 1379 BGB): Jeder Ehegatte kann nunmehr von dem anderen Ehegatten nicht nur Auskunft über dessen Vermögen zum Zeitpunkt des Beginns der Scheidung (§§ 1375, 1384 BGB), sondern auch zum Vermögensstatus bei Eheschließung (§ 1374 BGB) verlangen.
  • Ein weiterer neu geschaffener Auskunftsanspruch zum Zeitpunkt der Trennung (§ 1379 Abs. 1 und 2 BGB) dient dem Schutz vor Vermögensmanipulationen zwischen Trennung und Zustellung des Scheidungsantrages, denn mit Hilfe dieses Auskunftsanspruchs kann jeder Ehegatte erkennen, ob das Vermögen des anderen in diesem Zeitraum geschrumpft ist. Zur Umsetzung dieses Schutzes hat das Reformgesetz eine Beweislastumkehr eingeführt: Eine aus den Auskünften zu den Zeitpunkten Trennung bzw. Beginn der Scheidung ersichtliche Vermögensminderung ist ausgleichspflichtiger Zugewinn, sofern der Ehegatte nicht nachweise kann, daß keine illoyale Vermögensminderung vorliegt, sondern ein unverschuldeter Vermögensverlust.
  • Das Reformgesetz hat ein Belegvorlagesystem geschaffen: Künftig kann neben der jeweiligen Auskunft auch eine Vorlage von Belegen zu Kontrollzwecken verlangt werden, und zwar bezogen auf das gesamte zugewinnrelevante Vermögen (also Anfangsvermögen bei Beginn des Güterstandes und Endvermögen bei Beginn des Scheidungsverfahren sowie zum Zeitpunkt der Trennung).
  • Der Schutz des ausgleichsberechtigten Ehegatten wurde auch durch eine Modernisierung des vorläufigen Rechtsschutzes gestärkt. Der Ehepartner, dem Schaden droht, kann nunmehr den Zugewinn leichter vorzeitig geltend machen und sein Recht in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren vor Gericht sichern. Damit wird verhindert, daß der andere Ehepartner sein Vermögen ganz oder in Teilen beiseite schafft.
Betreuungsrecht
Künftig wird es leichter möglich sein, Geldgeschäfte betreuter Menschen zu besorgen. Ein Vormund oder Betreuer, der für sein Mündel oder seinen Betreuten einen nur kleinen Geldbetrag vom Girokonto abheben oder überweisen will, braucht derzeit die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts, sobald das Guthaben auf dem Konto 3.000 € überschreitet. Der mit dieser Regelung verbundene enorme bürokratische Aufwand hat dazu geführt, daß Betreuern von einigen Kreditinstituten sogar die Teilnahme am automatisierten Zahlungsverkehr verwehrt wird. Nach dem Reformgesetz fällt die vormundschaftsrechtliche Genehmigungspflicht bei einem Girokonto nunmehr weg; dadurch werden die Betreuer entlastet, die nicht in einem engen familiären Verhältnis zum Betreuten stehen. Eltern, Ehegatten, Lebenspartner und Abkömmlinge sind bereits nach bestehender Rechtslage von der Genehmigungspflicht befreit. Vor einem Mißbrauch ist der Betreute auch weiterhin durch die Aufsicht des Vormundschaftsgerichts geschützt. Der Betreuer muß über Einnahmen und Ausgaben des Betreuten genau abrechnen und die Kontobelege einreichen. Geld, das nicht für die laufenden Ausgaben benötigt wird, muß der Betreuer für den Betreuten verzinslich anlegen.

Zu den wichtigsten Regelungen im einzelnen

Die Bedeutung des Zugewinnausgleichs ist fast 50 Jahre nach seinem Inkrafttreten besonders aktuell, denn heute wird etwa jede dritte Ehe geschieden. Bei einer Scheidung müssen sich die Eheleute auch über den Zugewinnausgleich auseinandersetzen. Das Recht des Zugewinnausgleichs bestimmt, dass die Eheleute je zur Hälfte an den Vermögenszuwächsen aus ihrer Ehe – also dem Zugewinn – beteiligt werden. Er ist Folge des gesetzlichen Güterstandes (Zugewinngemeinschaft), in dem die Mehrzahl der Ehepaare leben. Der vorgelegte Reformentwurf soll sicherstellen, dass der wirtschaftliche Erfolg aus der Ehezeit tatsächlich zur Hälfte auf die Ehepartner verteilt wird.

Die geplante Gesetzesnovelle hält an dem bewährten Grundsatz fest, wonach die während der Ehe erworbenen Vermögenswerte zu gleichen Teilen auf die Ehepartner zu verteilen sind. Die Berechnung bleibt auch künftig stark schematisiert, denn ein Güterstand muss einfach, klar und praktisch leicht handhabbar sein. Allerdings soll in Zukunft noch besser verhindert werden, dass ein Ehepartner zu Lasten des anderen Vermögenswerte beiseite schafft; außerdem muss berücksichtigt werden, wenn in der Ehe Schulden aus der vorehelichen Zeit getilgt werden. Falls ein Minus auf dem Konto verschwindet, ist das schließlich auch wirtschaftlicher Erfolg.


1. Berücksichtigung von Schulden bei der Eheschließung
Nach geltendem Recht bleiben Schulden, die zum Zeitpunkt der Eheschließung vorhanden sind und während der Ehe getilgt werden, bei der Ermittlung des Zugewinns unberücksichtigt. Ob die Ehepartner während der Ehe voreheliche Verbindlichkeiten eines Partners getilgt haben, ist also für die Berechnung des Zugewinns ohne Belang. Das soll nun geändert werden. Künftig kommt es auch in solchen Fällen auf den Betrag an, um den das Vermögen des Ehepartners während der Ehe wirtschaftlich gewachsen ist.

Beispiel:
M. und F. lassen sich nach 20-jähriger Ehe scheiden. M. hatte bei Eheschließung gerade ein Unternehmen gegründet und 30.000 € Schulden. Im Verlaufe der Ehe erzielte er einen Vermögenszuwachs von 50.000 €. Das Endvermögen von M. beträgt also 20.000 €. Seine Frau F. hatte bei Eheschließung keine Schulden; sie hat ein Endvermögen von 50.000 € erzielt. Sie war während der Ehezeit berufstätig und kümmerte sich auch um die Kinder, damit sich ihr Mann seinem Geschäft widmen konnte.

Nach geltendem Recht müsste F. ihrem Mann einen Ausgleich in Höhe von 15.000 € zahlen, den M. wird nach heute geltendem Recht so gestellt, als hätte er während der Ehe nur einen Zugewinn von 20.000 € erzielt. Dass er in Höhe von 30.000 € Schulden getilgt hat, bleibt unberücksichtigt. Das ist nicht gerecht, weil M. wirtschaftlich betrachtet ebenfalls ein Plus von 50.000 € erzielt hat.

Deshalb sieht der Gesetzentwurf eine Berücksichtigung der Schulden vor. Bei der Berechnung des Ausgleichsbetrags wird der tatsächliche Vermögenszuwachs zugrunde gelegt. Da beide gleich viel erwirtschaftet haben, muss F. nach neuem Recht keinen Ausgleichsbetrag an ihren Mann zahlen.

2. Schutz vor Vermögensmanipulationen
Für die Berechnung des Zugewinns ist nach derzeitiger Regelung der Stichtag der Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrages. Die endgültige Höhe der Ausgleichsforderung wird aber danach bemessen, wie viel von dem Vermögen bei der rechtskräftigen Scheidung durch das Gericht noch vorhanden ist. Dieser Zeitpunkt liegt immer deutlich später. Es besteht also die Gefahr, dass in der Zeit zwischen Zustellung des Scheidungsantrages und Rechtskraft des Urteils Vermögen zu Lasten des ausgleichsberechtigten Ehegatten beiseite geschafft wird.

Beispiel:
M. hat bei Einreichung des Scheidungsantrages einen Zugewinn von 20.000 € erzielt. Seine Frau F. hat sich während der Ehe um die gemeinsamen Kinder gekümmert und M. in seinem Geschäft unterstützt. Sie hat kein eigenes Vermögen. Nach Einreichung der Scheidung gibt M. 8.000 € für eine Urlaubsreise mit seiner neuen Freundin aus und behauptet zudem, die restlichen 12.000 € an der Börse verloren zu haben. Bei Beendigung des Güterstandes durch das rechtskräftige Scheidungsurteil ist M. kein Vermögen nachzuweisen. F. stehen zwar rechnerisch 10.000 € zu; da das Vermögen des M. nach Beginn des Scheidungsverfahrens jedoch „verschwunden“ ist, hat F. keinen Anspruch mehr.

Vor solchen Manipulationen soll der ausgleichsberechtigte Ehepartner künftig geschützt werden. Die Gesetzesreform sieht daher vor, dass sowohl für die Berechnung des Zugewinns als auch für die Höhe der Ausgleichsforderung der Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrages maßgeblich ist. Dann bleiben Ansprüche wie der von F. im Beispielsfall bis zum Scheidungsurteil bestehen.

Eine wei­te­re Neue­rung ist ein Aus­kunfts­an­spruch über das Ver­mö­gen zum Zeit­punkt der Tren­nung: Jeder Ehe­gat­te kann künf­tig Aus­kunft über das Ver­mö­gen des an­de­ren zum Tren­nungs­zeit­punkt ver­lan­gen. Diese Aus­kunft dient dem Schutz vor Ver­mö­gens­ma­ni­pu­la­tio­nen zwi­schen Tren­nung und Zu­stel­lung des Schei­dungs­an­trags. Denn mit­hil­fe des Aus­kunfts­an­spruchs kann jeder Ehe­gat­te er­ken­nen, ob das Ver­mö­gen des an­de­ren in die­sem Zeit­raum ge­schrumpft ist. Das Ge­setz geht aber noch wei­ter: Eine aus den Aus­künf­ten er­sicht­li­che Ver­mö­gens­min­de­rung ist aus­gleichs­pflich­ti­ger Zu­ge­winn, so­fern der Ehe­gat­te nicht ent­ge­gen­hal­ten kann, dass keine il­loya­le Ver­mö­gens­min­de­rung vor­liegt, son­dern ein un­ver­schul­de­ter Ver­mö­gens­ver­lust.

3. Verbesserung des vorläufigen Rechtsschutzes
Damit Zugewinnausgleichsansprüche nicht nur auf dem Papier stehen, wird durch die Reform auch der Schutz vor Vermögensverschiebungen verbessert.

Beispiel:
Frau F. ist Alleineigentümerin einer vermieteten Eigentumswohnung. Diese Eigentumswohnung stellt als Kapitalanlage einen erheblichen Teil ihres Vermögens dar. Unmittelbar nach der Trennung von ihrem Ehemann M. inseriert sie die Wohnung zum Verkauf, obwohl dies wirtschaftlich nicht sinnvoll ist. M. befürchtet nun, dass der Verkauf nur dazu dienen soll, den Erlös beiseite zu schaffen, um ihm keinen Zugewinn ausgleichen zu müssen.

Hier will das Reformgesetz Gerechtigkeit schaffen: Der Ehepartner, dem der Schaden droht, kann den Zugewinn künftig leichter vorzeitig geltend machen. Dieses Recht kann er in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren vor Gericht sichern. Damit wird verhindert, dass der andere Ehepartner sein Vermögen ganz oder in Teilen beiseite schafft.


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Strukturreform des Versorgungsausgleichs [VAStrRefG]

Neuerungen im Versorgungsausgleich zum 01.09.2009

Im Rahmen eines Scheidungsverfahrens von Eheleuten wird seit 1977 (in den neuen Bundesländern seit 1992) ein Versorgungsausgleich durchgeführt: Das Familiengericht hat die während der Ehe erworbenen Versorgungsanrechte wegen Alter und Invalidität zwischen den Eheleuten gleichmäßig aufzuteilen.
Nach dem bis zum 31.08.2009 geltenden Recht waren alle Versorgungen zu saldieren; sodann war der Wertunterschied grundsätzlich über die gesetzliche Rentenversicherung auszugleichen. Hier ergaben sich eine Fülle von Schwierigkeiten:

Es gibt eine Vielzahl verschiedener, teilweise sehr unterschiedlich werthaltiger Versorgungsanrechte (etwa Anrechte aus der gesetzlichen Rentenversicherung, Beamtenpensionen, Betriebsrenten und private Lebensversicherungen auf Kapital- bzw. Rentenbasis, etwa »Riester-Rente«). Die Unterschiede bestehen vor allem in der Dynamik der Anrechte, in welcher Weise also eine Versorgung in der Anwartschafts- und in der Leistungsphase in seinem Wert steigt. Darüber hinaus mußte sich dieses Ausgleichssystem auf Prognosen stützen, die vielfach von den tatsächlichen Werten im Versorgungsfall abwichen. Trotz mehrfacher Reformen - auch in Reaktion auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts - wurde kein einfaches und praktikables Ausgleichssystem gefunden; vielmehr blieben die einzelnen Regelungen in verschiedenen Gesetzen verstreut: Im Bürgerlichen Gesetzbuch [§§ 1587 ff], im Gesetz zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich [VAHRG]), im Versorgungsausgleichs-Überleitungsgesetz [VAÜG], im Gesetz über weitere Maßnahmen auf dem Gebiet des Versorgungsausgleichs (VAwMG] und in der Barwert-Verordnung [Barwert-VO]).

Diese schwierigen und komplizierten geltenden Regelungen haben den Gesetzgeber veranlaßt, den Versorgungsausgleich in seiner Struktur zu reformieren und neu auszurichten. Auch künftig soll der Versorgungsausgleich nach Inkraft-Treten des Gesetzes zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs [VAStrRefG] sicherstellen, daß infolge einer Scheidung die in der Ehe erwirtschafteten Versorgungsansprüche auf Rentenbasis hälftig zwischen den Eheleuten geteilt werden. Künftig soll jeder auszugleichende Versorgungsanspruch, den ein Ehepartner während der Ehe erworben hat, im gleichen Versorgungssystem (»intern«) geteilt werden (»Grundsatz der internen Teilung«). Eine externe Teilung (Ausgleich über ein anderes Versorgungssystem) ist nur in bestimmten Fällen zulässig. Damit werden gerechtere Teilungsergebnisse gewährleistet; außerdem wird das Recht vereinfacht und damit anwenderfreundlicher gestaltet.

Das Gesetz zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs [VAStrRefG] vom 03.04.2009 (BGBl I 700) ist am 01.09.2009 in Kraft getreten.


Neuerungen in Stichworten

Der Versorgungsausgleich wird grundsätzlich neu geregelt. Voraussichtlich zum 1.9.2009 tritt das neue Gesetz in Kraft. Im wesentlichen ändert sich folgendes:

1. Ehedauer: Hat eine Ehe nur bis zu drei Jahren angedauert, wird kein Versorgungsausgleich durchgeführt, sofern nicht einer der Ehegatten ausdrücklich beantragt, daß ein Versorgungsausgleich durchzuführen ist;

2. Bagatellfälle: Ergeben die Berechnungen zum Versorgungsausgleich eine Monatsrente bis zu 25 € oder einen Kapitalausgleich bis zu 3.000 €, dann soll der Versorgungsausgleich nicht durchgeführt werden;

3. Notarielle Vereinbarungen: Die Jahresfrist des § 1408 Abs. 2 BGB fällt weg, ebenso die Zustimmungspflicht des Gerichts;

4. Rentner- bzw. Pensionistenprivileg: Dieses Privileg wird abgeschafft;

5. Unterhaltsprivileg: Dieses Privileg wird auf die Höhe des gesetzlichen Unterhaltsanspruchs begrenzt;

6. Rückfallprivileg: Das Rückfallprivileg wird auf einen Zeitraum bis zu 36 Monaten erweitert - der ausgleichsverpflichtete Ehegatte wird künftig also den Kürzungsbetrag nur mehr dann dauerhaft verlieren, wenn der ausgleichsberechtigte geschiedene Ehegatte später als 36 Monate nach Rechtskraft der Entscheidung verstorben ist bzw. den Ausgleichsbetrag bereits länger als 36 Monate bezogen hat;

7. Schuldrechtlicher Versorgungsausgleich: Künftig wird dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich nicht mehr die Bruttorente (inklusive Steuern und Krankenversicherung), sondern nur mehr die Nettorente für die Berechnung des Ausgleichsanspruchs zugrunde gelegt;

8. Ost-West-Fälle: Künftig wird der Versorgungsausgleich auch dann durchgeführt, wenn beide Eheleute Ansprüche West und Ansprüche Ost erworben haben: Auch solche Anwartschaften werden künftig geteilt.

Übergangsvorschriften

Das Gesetz über den Versorgungsausgleich (Versorgungsausgleichsgesetz [VersAusglG]) regelt in Teil 3 die Übergangsvorschriften (§§ 48 - 54)

§ 48 Allgemeine Übergangsvorschrift

(1) In Verfahren über den Versorgungsausgleich, die vor dem 1. September 2009 eingeleitet worden sind, ist das bis dahin geltende materielle Recht und Verfahrensrecht weiterhin anzuwenden.

(2) Abweichend von Absatz 1 ist das ab dem 1. September 2009 geltende materielle Recht und Verfahrensrecht anzuwenden in Verfahren, die

1. am 1. September 2009 abgetrennt oder ausgesetzt sind oder deren Ruhen angeordnet ist oder
2. nach dem 1. September 2009 abgetrennt oder ausgesetzt werden oder deren Ruhen angeordnet wird.

(3) Abweichend von Absatz 1 ist in Verfahren, in denen am 31. August 2010 im ersten Rechtszug noch keine Endentscheidung erlassen wurde, ab dem 1. September 2010 das ab dem 1. September 2009 geltende materielle Recht und Verfahrensrecht anzuwenden.

§ 49 Übergangsvorschrift für Auswirkungen des Versorgungsausgleichs in besonderen Fällen

Für Verfahren nach den §§ 4 bis 10 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich, in denen der Antrag beim Versorgungsträger vor dem 1. September 2009 eingegangen ist, ist das bis dahin geltende Recht weiterhin anzuwenden.

§ 50 Wiederaufnahme von ausgesetzten Verfahren nach dem Versorgungsausgleichs-Überleitungsgesetz

(1) Ein nach § 2 Abs. 1 Satz 2 des Versorgungsausgleichs-Überleitungsgesetzes ausgesetzter Versorgungsausgleich

1. ist auf Antrag eines Ehegatten oder eines Versorgungsträgers wieder aufzunehmen, wenn aus einem im Versorgungsausgleich zu berücksichtigenden Anrecht Leistungen zu erbringen oder zu kürzen wären;
2. soll von Amts wegen spätestens bis zum 1. September 2014 wieder aufgenommen werden.

(2) Der Antrag nach Absatz 1 Nr. 1 ist frühestens sechs Monate vor dem Zeitpunkt zulässig, ab dem auf Grund des Versorgungsausgleichs voraussichtlich Leistungen zu erbringen oder zu kürzen wären.

§ 51 Zulässigkeit einer Abänderung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs

(1) Eine Entscheidung über einen öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich, die nach dem Recht getroffen worden ist, das bis zum 31. August 2009 gegolten hat, ändert das Gericht bei einer wesentlichen Wertänderung auf Antrag ab, indem es die in den Ausgleich einbezogenen Anrechte nach den §§ 9 bis 19 teilt.

(2) Die Wertänderung ist wesentlich, wenn die Voraussetzungen des § 225 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vorliegen, wobei es genügt, dass sich der Ausgleichswert nur eines Anrechts geändert hat.

(3) Eine Abänderung nach Absatz 1 ist auch dann zulässig, wenn sich bei Anrechten der berufsständischen, betrieblichen oder privaten Altersvorsorge (§ 1587a Abs. 3 oder 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung) der vor der Umrechnung ermittelte Wert des Ehezeitanteils wesentlich von dem dynamisierten und aktualisierten Wert unterscheidet. Die Aktualisierung erfolgt mithilfe der aktuellen Rentenwerte der gesetzlichen Rentenversicherung. Der Wertunterschied nach Satz 1 ist wesentlich, wenn er mindestens 2 Prozent der zum Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblichen monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt.

(4) Eine Abänderung nach Absatz 3 ist ausgeschlossen, wenn für das Anrecht nach einem Teilausgleich gemäß § 3b Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich noch Ausgleichsansprüche nach der Scheidung gemäß den §§ 20 bis 26 geltend gemacht werden können.

(5) § 225 Abs. 4 und 5 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gilt entsprechend.

§ 52 Durchführung einer Abänderung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs

(1) Für die Durchführung des Abänderungsverfahrens nach § 51 ist § 226 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit anzuwenden.

(2) Der Versorgungsträger berechnet in den Fällen des § 51 Abs. 2 den Ehezeitanteil zusätzlich als Rentenbetrag.

(3) Beiträge zur Begründung von Anrechten zugunsten der ausgleichsberechtigten Person sind unter Anrechnung der gewährten Leistungen zurückzuzahlen.

§ 53 Bewertung eines Teilausgleichs bei Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung

Ist bei Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung gemäß den §§ 20 bis 26 ein bereits erfolgter Teilausgleich anzurechnen, so ist dessen Wert mithilfe der aktuellen Rentenwerte der gesetzlichen Rentenversicherung zu bestimmen.

§ 54 Weiter anwendbare Übergangsvorschriften des Ersten Gesetzes zur Reform des Ehe- und Familienrechts und des Gesetzes über weitere Maßnahmen auf dem Gebiet des Versorgungsausgleichs für Sachverhalte vor dem 1. Juli 1977

Artikel 12 Nr. 3 Satz 1, 4 und 5 des Ersten Gesetzes zur Reform des Ehe- und Familienrechts vom 14. Juni 1976 (BGBl. I S. 1421), das zuletzt durch Artikel 142 des Gesetzes vom 19. April 2006 (BGBl. I S. 866) geändert worden ist, und Artikel 4 § 4 des Gesetzes über weitere Maßnahmen auf dem Gebiet des Versorgungsausgleichs vom 8. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2317), das zuletzt durch Artikel 143 des Gesetzes vom 19. April 2006 (BGBl. I S. 866) geändert worden ist, sind in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.


Gesetz zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (VAStrRefG)
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Strukturen zur Reform des Versorgungsausgleichs

Das Gesetz zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (VAStrRefG) regelt das materielle Recht und das Verfahrensrecht des Versorgungsausgleichs grundlegend neu. An dem Grundsatz der hälftigen Aufteilung der in der Ehe erworbenen Versorgungen ist nichts geändert.

Das neue Gesetz sieht vor, daß künftig jede Versorgung, die ein Ehepartner in der Ehezeit erworben hat, in dem jeweiligen Versorgungssystem zwischen beiden Eheleuten geteilt wird (Grundsatz der »internen Teilung«). Der jeweils ausgleichsberechtigte Ehegatte erhält also einen eigenen Anspruch auf eine Versorgung bei dem Versorgungsträger des jeweils ausgleichspflichtigen Ehegatten. Durch den internen Ausgleich aller Versorgungen im jeweiligen Versorgungssystem entfällt künftig die fehleranfällige »Vergleichbarmachung«, da eine Verrechnung dann nicht mehr erforderlich ist. Wertverzerrungen und Prognosefehler, die bislang vor allem durch die Umrechnung der Anrechte mit Hilfe der Barwert-Verordnung entstehen, werden vermieden. Ein weiterer Vorteil ist, daß die Anrechte der betrieblichen und privaten Altersvorsorge schon bei der Scheidung vollständig geteilt werden. Durch die Reform erhalten die Eheleute zudem größere Spielräume, den Versorgungsausgleich individuell zu vereinbaren und so ohne gerichtliche Entscheidung zu regeln. Auf Bagatellausgleiche wird künftig verzichtet.

Die Interessen der Versorgungsträger, die gerade bei der betrieblichen und privaten Versorgung mehr als bisher in den Ausgleich eingebunden sind, werden ebenfalls berücksichtigt. Sie können kleinere Werte bzw. besondere Arten von Betriebsrenten in bestimmten Fällen zweckgebunden abfinden (ausnahmsweise zulässige sog. »externe Teilung«). Der ausgleichsberechtigte Ehepartner kann dann entscheiden, welche Versorgung mit diesen Mitteln aufgestockt werden soll, etwa eine bereits vorhandene Riester-Rente.

Das Reformgesetz soll zeitgleich mit der Reform des familiengerichtlichen Verfahrens (FGG-Reformgesetz) am 01.09.2009 in Kraft treten. Die bis 30. Juni 2008 geltende Barwert-Verordnung wird nochmals verlängert, jedoch mit Inkrafttreten der Reform des Versorgungsausgleichs aufgehoben.


Zu der Strukturreform des Versorgungsausgleichs im einzelnen:

Regel: 1. Grundsatz der internen Teilung

Grundsätzlich wird künftig jedes Anrecht auf eine Versorgung intern geteilt: Der jeweils ausgleichsberechtigte Ehegatte erhält einen eigenen Anspruch auf eine Versorgung bei dem Versorgungsträger des anderen, ausgleichspflichtigen Ehegatten. Das garantiert eine gerechte Teilhabe an jedem in der Ehe erworbenen Anrecht und an dessen künftiger Wertentwicklung. Wertverzerrungen wie im geltenden Recht werden vermieden. Der Grundsatz der internen Teilung gilt künftig auch für Versorgungen von Bundesbeamten. Auch betriebliche und private Anrechte können - anders als nach bislang geltendem Recht - schon bei der Scheidung vollständig und endgültig zwischen den Eheleuten geteilt werden. Die Eheleute müssen sich daher in Zukunft nicht nach Jahren noch einmal über Fragen der Versorgung auseinandersetzen; das entspricht ihrem Interesse an einer möglichst abschließenden Regelung aller Scheidungsfolgen im Rahmen der Scheidung.

Beispiel
Der Ehemann hat in der Ehezeit eine Anwartschaft auf eine Betriebsrente mit einem Kapitalwert von 30.000 € erworben. Zugunsten der Ehefrau begründet das Familiengericht künftig für sie bei demselben Versorgungsträger eine Anwartschaft auf eine Betriebsrente im Wert von 15.000 €. Die Anwartschaft des Ehemannes wird entsprechend gekürzt. Bisher konnten betriebliche und private Versorgungen bei der Scheidung häufig nicht bzw. nur bis zu einer bestimmten Wertgrenze ausgeglichen werden.

2. Ausnahme: externe Teilung

Eine externe Teilung – also die Begründung eines Anrechts bei einem anderen Versorgungsträger – findet statt, wenn der ausgleichsberechtigte Ehegatte und der Versorgungsträger des ausgleichspflichtigen Ehegatten dies vereinbaren. Diese Vereinbarung ist unabhängig von der Höhe des Ausgleichswertes möglich. Daneben ist bei kleineren Ausgleichswerten eine externe Teilung auch dann zulässig, wenn der Versorgungsträger des ausgleichspflichtigen Ehegatten eine externe Teilung wünscht. Die Obergrenze für dieses einseitige Abfindungsrecht liegt bei ca. 50 € monatliche Rente bzw. ca. 6.000 € Kapitalwert. Bei »arbeitgebernahen« Betriebsrenten aus Direktzusagen oder Unterstützungskassen (sog. interne Durchführungswege der betrieblichen Altersversorgung) beträgt die Obergrenze für den Ausgleichswert ca. 63.000 € Kapitalwert.

Beispiel
Wie zuvor ist eine Anwartschaft auf eine Betriebsrente aus der Ehezeit im Werte von 30.000 € auszugleichen. Der Betrieb als zuständiger Versorgungsträger bietet der Ehefrau an, den ihr zustehenden Anteil zweckgebunden abzufinden. Ist die Ehefrau damit einverstanden, ordnet das Gericht beispielsweise an, daß der Betrag von 15.000 € nach Wahl der Ehefrau zweckgebunden in einen bestehenden Vertrag über eine Riester-Rente einzuzahlen ist. Damit entfällt die Verpflichtung des Betriebs, der Ehefrau eine Betriebsrente zu verschaffen. Das bislang geltende Recht kannte solche Wahlrechte nicht.

3. Entbehrlichkeit der Barwert-Verordnung

Weil der reformierte Versorgungsausgleich jedes Anrecht intern oder extern teilt und auf eine Saldierung aller Versorgungen verzichtet, müssen die Anrechte nicht mehr miteinander vergleichbar gemacht werden. Fehleranfällige Prognosen sind damit entbehrlich. Die Barwert-Verordnung als bisheriges Hilfsmittel kann entfallen.

4. Verzicht auf Bagatellausgleiche

Ist der Wertunterschied der beiderseitig erworbenen Versorgungen gering, oder handelt es sich um geringe Ausgleichswerte, wird der Versorgungsausgleich nur auf Antrag eines Ehegatten durchgeführt. Hier besteht aus Sicht der Eheleute regelmäßig kein Bedarf für einen Ausgleich; zugleich befreit dies die Familiengerichte und die Versorgungsträger von bürokratischem Aufwand. Die Wertgrenze liegt in beiden Fällen bei ca. 25 € monatlicher Rente bzw. einem Stichtagswert von ca. 3.000 € Kapitalwert.

Beispiel
Hat die Ehefrau kurz vor der Scheidung begonnen, eine Riester-Rente anzusparen, und ist in der Ehe so ein Deckungskapital von insgesamt 1.000 € entstanden, wird auf den Ausgleich dieses geringfügigen Anrechts verzichtet, sofern kein Ehegatte den Versorgungsausgleich beantragt. Ein Ausgleich findet auch dann nicht statt, wenn beide Eheleute über annähernd gleich hohe Versorgungen verfügen, also etwa, wenn der Ehemann in der Ehezeit gesetzliche Rentenansprüche in Höhe von beispielsweise 540 € und die Ehefrau in derselben Zeit in Höhe von 530 € erworben hat. Nach bislang geltendem Recht mußte ein Versorgungsausgleich immer durchgeführt werden, auch bei Bagatellbeträgen.

5. Ausschluß bei kurzer Ehezeit

Bei einer Ehezeit von bis zu zwei Jahren findet ein Versorgungsausgleich regelmäßig nicht statt. In diesen Fällen besteht kein Bedarf für einen Ausgleich, zumal in der Regel nur geringe Werte auszugleichen wären. Die Eheleute können schneller geschieden werden. Zugleich werden die Familiengerichte und die Versorgungsträger entlastet, da Auskünfte der Eheleute und der Versorgungsträger entbehrlich sind.

6. Ausgleich von »Ost-/West-Anrechten«

Das faktische »Ost-West-Moratorium« wird beseitigt: Der Versorgungsausgleich kann künftig auch dann durchgeführt werden, wenn die Eheleute sowohl über »West-Anrechte« als auch über »Ost-Anrechte« verfügen. Bislang mußte der Versorgungsausgleich häufig ausgesetzt werden, wenn die Eheleute sowohl in den alten als auch in den neuen Bundesländern Rentenansprüche erworben hatten. Jetzt ist eine abschließende Regelung bei der Scheidung möglich, weil beispielsweise die »Entgeltpunkte West« und die »Entgeltpunkte Ost« gesondert ausgeglichen bzw. verrechnet werden können.

7. Berücksichtigung der Interessen der Versorgungsträger

Die Versorgungsträger erhalten Spielräume, um die Einzelheiten der internen und externen Teilung zu regeln. Das Gesetz enthält nur grundlegende Vorgaben. Die Kosten der internen Teilung können auf die Ehegatten umgelegt werden. Durch die genannten Ausnahmen von der Teilung bei kurzer Ehedauer, bei geringfügigen Wertunterschieden und bei kleinen Ausgleichswerten werden die Versorgungsträger zusätzlich entlastet. Dies gilt auch für die Möglichkeit, eine externe Teilung zu vereinbaren bzw. einseitig zweckgebunden abzufinden (s. oben 2.).


Gesetzentwurf der Bundesregierung (16/10144
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Stellungnahme Bundesrat
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Gegenäußerung Bundesregierung
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Rechtsausschuss
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VAStrRefG - RegE
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VAStrRefG - BR-Dr. 343/08
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VAStrRefG - Diskussionsentwurf
Speichern Öffnen VAStrRefG - Diskussionsentwurf.pdf (818,13 kb)

VAStrRefG - Diskussionsentwurf Ergänzung
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VAStrRefG - Abschlußbericht der Kommission »Strukturreform des Versorgungsausgleichs«
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VAStrRefG - Zusammenfassung Abschlußbericht der Kommission »Strukturreform des Versorgungsausgleichs«
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VAStrRefG - Versicherungsmathematische Gesichtspunkte
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