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Kindergeld, Kindergeldzuschlag und Kinderbonus - Kinderkrankengeld - FD-Logo-500

Leistungen für Kinder






Kindergeld 2020/2021

Das Kindergeld ist eine staatliche Leistung an Erziehungsberechtigte, die zur Grundsicherung des Kindes beiträgt, und die monatlich gezahlt wird; sie hängt von der Zahl und dem Alter der Kinder ab, für die das Geld beantragt wird. Die Leistung ist im Bundeskindergeldgesetz [BKGG] geregelt, und wird von Geburt an bis mindestens zum 18. Lebensjahr gezahlt. Für Kinder, die das 18. Lebensjahr erreicht haben, und sich in der Ausbildung befinden oder studieren, wird das Kindergeld bis zum Abschluss der Ausbildung, höchstens aber bis zu der Vollendung des 25. Lebensjahres gezahlt. Das Kindergeld ist eine staatliche gestaffelte Leistung, die an Eltern, Adoptiveltern, Stiefeltern oder Großeltern ausgezahlt wird, wenn ein entsprechender Anspruch besteht.

Das Kindergeld wurde im Jahre 2020 nicht verändert; es betrug nach wie vor für das erste und zweite Kind 204 €, für das dritte Kind 210 €, und ab dem vierten Kind 235 €. Ab dem 01.01.2021 ist das Kindergeld um 15 € gestiegen, und beträgt somit für das erste und zweite Kind jeweils 219 €, für das dritte Kind 225 €, und ab dem vierten Kind 250 €, jeweils pro Monat.

Tabelle Kindergeld 1996 bis 2021
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Kindergeldzuschlag

Familien, die aufgrund ihres geringen Einkommens den steuerlichen Kinderfreibetrag nicht oder nicht vollständig nutzen konnten, erhalten seit dem Jahre 1986 einen Zuschlag zum Kindergeld (Kindergeldzuschlag). Der Antrag auf Kinderzuschlag muss gesondert bei der Familienkasse gestellt werden. In der Regel wird der Kinderzuschlag für sechs Monate bezahlt. Ist der Bewilligungszeitraum abgelaufen, muss der Kinderzuschlag neu beantragt werden. Der Anspruch auf Kinderzuschlag hängt davon ab, wie viel Einkommen und erhebliches Vermögen der Antragsteller, sein Partner beziehungsweise seine Partnerin und ihr Kind haben. Wer Kinderzuschlag erhält, muss die Familienkasse über Änderungen der persönlichen Verhältnisse und die der Familie informieren.

Anspruchsvoraussetzungen für den Kinderzuschlag
- Das Kind im Haushalt, ist unter 25 Jahre alt und nicht verheiratet beziehungsweise lebt nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft
- Der Antragsteller erhält Kindergeld (oder eine vergleichbare Leistung) für das Kind
- Das Bruttoeinkommen der Familie beträgt mindestens 900 Euro (Paare) beziehungsweise 600 Euro (Alleinerziehende)

Der Kinderzuschlag wird für jedes Kind einzeln berechnet, im Jahre 2021 monatlich höchstens 205 Euro pro Kind. Bei mehreren Kindern wird ein Gesamtbetrag ausgezahlt. Der Kinderzuschlag wird in der Regel an die Person überwiesen, die auch das Kindergeld erhält. Kindergeld und Kinderzuschlag werden an demselben Tag ausgezahlt. Der Antrag auf Kinderzuschlag kann auch direkt online gestellt werden.

Bereits zum 01.07.2019 wurde mit dem Gesetz zur zielgenauen Stärkung von Familien und ihren Kindern durch die Neugestaltung des Kinderzuschlags und die Verbesserung der Leistungen für Bildung und Teilhabe (Starke-Familien-Gesetz [StaFamG]) der Höchstbetrag des Kinderzuschlags für Familien mit geringem Einkommen von 170 € pro Kind und Monat auf 185 € monatlich erhöht. Ab dem 01.01.2021 wird die Höhe des Kinderzuschlags dynamisiert: Der Höchstbetrag wird aus dem sächlichem Existenzminimum abzüglich des Kindergeldes für das erste Kind und des Betrages für Bildung und Teilhabe errechnet. In dem aktuellen 13. Existenzminimumbericht wird das monatliche sächliche Existenzminimum für das Jahr 2021 für Kinder mit durchschnittlich 451 € angegeben; mit den neuen Beträgen des Kindergeldes für das Jahr 2021 ergibt sich damit die Höhe des Kinderzuschlags von bisher 185 € um 20 € auf bis zu 205 € pro Kind und Monat.

Zum 01.01.2020 wurden die oberen Einkommensgrenzen aufgehoben, damit auch die Höchsteinkommensgrenze, so dass der Kinderzuschlag bei höherem Einkommen nicht mehr schlagartig entfällt (sogenannte »Abbruchkante«),, sondern sich nach und nach verringert, und letztlich ganz ausläuft. Das Einkommen der Eltern, das über den eigenen Bedarf hinausgeht, wird nur noch zu 45% - statt wie bisher zu 50% - angerechnet. Auch Elternteile, denen aufgrund ihres Einkommens, Kindergeldes, Kinderzuschlags und Wohngeld höchstens 100 € fehlen, um ihre Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II zu vermeiden, haben nunmehr Anspruch auf den Kinderzuschlag.

Ab dem Jahre 2021 mindert Einkommen des Kindes (etwa Unterhaltszahlungen) den Kinderzuschlag nur noch zu 45%, statt wie bisher zu 100%. Damit wird er für Alleinerziehende geöffnet, auch wenn die Kinder Unterhaltszahlungen oder -vorschuss erhalten. Die Leistung wird nunmehr für sechs Monate gewährt und nicht mehr rückwirkend überprüft; damit müssen Familien auch nicht mehr zwischen Kinderzuschlag und Grundsicherung hin- und herwechseln, wenn ihr Einkommen etwas schwankt.

Auszahlungstermine 2021 für Kindergeld und Kinderzuschlag


Kinderbonus

Der Kinderbonus ist Teil des Corona-Konjunkturpakets: Familien werden seit dem Jahre 2020 mit 300 € Kinderbonus unterstützt, da sie während der Corona-Krise besonderen Belastungen ausgesetzt waren. Der Kinderbonus wird für alle Kinder gezahlt, die im September 2020 die Voraussetzungen für Kindergeld erfüllt hatte; ein Antrag war und ist nicht nötig. Der Kinderbonus nicht mit anderen Sozialleistungen (etwa Arbeitslosengeld II) verrechnet.

Kinderbonus für das Jahr 2021: Anspruch, Höhe und Auszahlung


Kinderfreizeitbonus

Der Kinderfreizeitbonus wird im Rahmen des Aktionsprogramms der Bundesregierung „Aufholen nach Corona für Kinder und Jugendliche“ als weitere finanzielle Hilfe für bedürftige Familien gewährt. Die Einmalzahlung in Höhe von 100 Euro sollen minderjährige Kinder und Jugendliche aus bedürftigen Familien und Familien mit kleinen Einkommen erhalten, damit sie insbesondere Angebote zur Ferien- und Freizeitgestaltung wahrnehmen und Versäumtes nachholen können. Die Einmalzahlung wird nicht auf andere Sozialleistungen angerechnet.

Voraussetzungen für die Leistung des Kinderfreizeitbonus:

1. Kinder und Jugendliche dürfen am 1. August 2021 noch nicht 18 Jahre alt sein,
2. für diese Kinder und Jugendlichen muss Kindergeld oder eine vergleichbare Leistung bezogen werden,
3. Die Familie bezieht im August 2021 für ihr Kinder oder ihren Jugendlichen eine der folgenden Sozialleistungen:

  • Kinderzuschlag , oder
  • Wohngeld (gegebenenfalls parallel zum Kinderzuschlag, oder
  • Sozialhilfe nach dem Dritten Kapitel des SGB XII, oder
  • Grundsicherung nach dem SGB II (gegebenenfalls parallel zum Kinderzuschlag), oder
  • Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) (auch wenn kein Kindergeld bezogen wird), oder
  • Leistungen im Rahmen der Ergänzenden Hilfe zum Lebensunterhalt im Sozialen Entschädigungsrecht nach dem Bundesversorgungsgesetz.

Einzelheitenzum Kinderfreizeitbonus

Kinderkrankengeld

Der Gesetzgeber hat für das Jahr 2021 den Leistungszeitraum für das Kinderkrankengeld für gesetzlich Krankenversicherte erneut verlängert, und den Anspruch auf pandemiebedingte Betreuungen ausgeweitet.


Kinderfreibetrag 2020/2021

Der Kinderfreibetrag ist - wie im übrigen auch das Kindergeld - eine steuerliche Entlastung von Eltern durch die Ausgaben für ihre Kinder; er besteht daher nur für die Eltern, nicht aber für die Kinder. Der Kinderfreibetrag für ein Kind betrug im Jahre 2020 7.812 €, und beträgt ab dem 01.01.2021 insgesamt 8.388 €; er setzt sich im Jahre 2021 aus einem Kinderfreibetrag (5.460 €, also 2730 € je Elternteil) und einem Freibetrag für Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf der Kinder (BEA) mit 2.928 € (also 1.464 € je Elternteil) zusammen. Der Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf der Kinder in Höhe von 2.640 € ist im Jahre 2021 unverändert geblieben.

Kinderfreibetrag und Kindergeld sind eng miteinander verzahnt; der Kinderfreibetrag wird allerdings im Gegensatz zum Kindergeld nicht monatlich ausgezahlt, sondern er mindert das zu versteuernde Einkommen im Rahmen der jährlichen Lohn- bzw. Einkommensteuerveranlagung. Im Rahmen dieser steuerlichen Veranlagung werden beide Freibeträge zusammengezogen; das ausgezahlte Kindergeld ist zunächst als Vorauszahlung anzusehen, und wird sodann mit dem Kinderfreibetrag verrechnet. Sind die Eltern verheiratet, und werden sie zusammen veranlagt, dann werden die Freibeträge für Kinder in den einzelnen Jahren mit 7.812 € (im Jahre 2020) bzw. mit 8.388 € (im Jahre 2021) berücksichtigt; bei getrennter Veranlagung von Ehegatten entfallen die jeweils halben Beträge auf jeden Elternteil. Die Grenzen für den Veranlagungszeitraum 2020 sind 2.448 € bei Verheirateten (204 € Kindergeld x 12 Monate, und 1.224 € bei getrennt lebenden Elternteilen (das Kindergeld wird nur zur Hälfte berücksichtigt). Für 2021 beläuft sich die Grenze auf (219 € x 12 Monate = 2.628 €).

Das Finanzamt prüft von Amts wegen, welche der beiden Leistungen - Kindergeld oder Kinderfreibetrag - für die Eltern günstiger ist (sog. Günstigerprüfung). In einem ersten Schritt wird die Einkommensteuer auf das zuvor ermittelte zu versteuernde Einkommen berechnet; anschließend wird das zu versteuernde Einkommen um den Kinderfreibetrag vermindert, und die Einkommensteuer mittels dieser neuen Bemessungsgrundlage festgesetzt. Erst wenn bei beiden Berechnungen die Differenz der Einkommensteuer die Höhe des bereits ausgezahlten Kindergeldes übersteigt, ergibt sich ein Steuervorteil. Beide kindbezogenen Leistungen schließen sich also gegenseitig aus.

Beide Elternteile erhalten den Freibetrag jeweils zur Hälfte, und zwar von der Geburt des Kindes bis zu dessen 18. Lebensjahr. Für Kinder, die arbeitssuchend gemeldet sind oder nicht in einem Arbeitsverhältnis stehen, besteht der Anspruch bis zum 21. Lebensjahr des Kindes. Eltern von Kindern in der Ausbildung, im Studium oder in einem Freiwilligendienst haben Anspruch bis zum 25. Lebensjahr des Kindes. Für Kinder mit Behinderungen oder Kinder, die nicht selbst für ihren Unterhalt sorgen können, wird der Freibetrag zeitlich unbegrenzt gewährt (§ 32 EStG).

Ausführliche Hinweise des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ)

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