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Gesetz zur Digitalisierung von Verwaltungsverfahren bei der Gewährung von Familienleistungen [Digitale-Familienleistungen-Gesetz]


Das Gesetz zur Digitalisierung von Verwaltungsverfahren bei der Gewährung von Familienleistungen (Digitale-Familienleistungen-Gesetz) vom 3. Dezember 2020 ist am 01.01.2021 in Kraft getreten; es vereinfacht die Anträge von Familienleistungen mit der Möglichkeit digitaler sogenannter Kombi-Anträge, und gestattet auf Wunsch elektronischer Datenaustausch zwischen Behörden.

1. Digitaler Kombi-Antrag: Eltern können künftig nach der Geburt ihres Kindes mit einem digitalen Kombi-Antrag einfach online in einem Zuge den Namen ihres Kindes festlegen und die Geburtsurkunde bestellen, sowie Familienleistungen - etwa Elterngeld, Kindergeld und perspektivisch den Kinderzuschlag - beantragen.

2. Verwaltungsinterner Datenaustausch: Zum Zwecke der Vereinfachung der Nachweispflicht können auf Wunsch der Eltern erforderliche Daten im sogenannten Elektronischen Datenaustausch zwischen Behörden abgefragt werden; somit können erforderliche Nachweise einfach und zeitsparend durch behördenübergreifenden Datenaustausch erbracht werden. Standesämter, Krankenkassen und die Rentenversicherung können mit Einwilligung der Eltern künftig Daten mit den zuständigen Elterngeldstellen austauschen; dadurch müssen Eltern weniger Dokumente selbst einreichen. Datenschutz und Datensicherheit werden dabei gewährleistet.

Im Jahre 2021 startet ein Pilotprojekt zu dem Kombiantrag mit elektronischem Datenaustausch. In Bremen wird das Programm „Einfach Leistungen für Eltern“ (ELFE) erprobt. Ab dem Jahre 2022 sollen Eltern dann bundesweit von den vereinfachten Verfahren profitieren.

Das Gesetz beinhaltet weitere Maßnahmen zur Entlastung der Bürger, etwa Regelung eines einheitlichen Organisationskontos für Unternehmen und Vereine, und Vereinfachung der Kommunikation über die Nutzerkonten der Bundesländer und des Bundes.


Digitale-Familienleistungen-Gesetz
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