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Angehörigen-Entlastungsgesetz und Starke-Familien-Gesetz [StaFamG] - FD-Logo-500

Angehörigen-Entlastungsgesetz und Starke-Familien-Gesetz [StaFamG]



Angehörigen-Entlastungsgesetz

Das sogenannte "Angehörigen-Entlastungsgesetz" ist am 01.01.2020 in Kraft getreten. Es soll unterhaltsverpflichtete Eltern und Kinder von Menschen, die Leistungen der Hilfe zur Pflege oder andere Leistungen der Sozialhilfe erhalten, entlasten: Auf ihr Einkommen wird zukünftig erst ab einem Jahresbetrag von mehr als 100.000 € zurückgegriffen. Darüber hinaus schafft das Gesetz Planungssicherheit für Menschen mit Behinderungen durch die dauerhafte Absicherung der ergänzenden unabhängigen Teilhabeberatung. Mit der Einführung eines Budgets für Ausbildung ist künftig zudem eine breitere Förderung von Menschen mit Behinderungen in Ausbildung möglich.

Angehörigen-Entlastungsgesetz
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Starke-Familien-Gesetz [StaFamG]

Mit dem Gesetz zur zielgenauen Stärkung von Familien und ihren Kindern [Starke-Familien-Gesetz - StaFamG] hatte der Gesetzgeber bereits im Jahre 2019 den Kinderzuschlag neu gestaltetet und die Leistungen für Bildung und Teilhabe verbessert; das Gesetz war seinerzeit in mehreren Stufen zu verschiedenen Zeitpunkten in Kraft getreten.

1. Kinderzuschlag (KiZ)
Der Kinderzuschlag (KiZ) orientiert sich an dem Existenzminimum; er sichert in Familien mit kleinen Einkommen gemeinsam mit dem Kindergeld und den Leistungen für Bildung und Teilhabe die Existenzgrundlage von Kindern. In dem aktuellen 13. Existenzminimumbericht wird das monatliche sächliche Existenzminimum für das Jahr 2021 für Kinder mit durchschnittlich 451 € angegeben; von diesem bezifferten Existenzminimum eines Kindes hängt seit der Dynamisierung des Kinderzuschlags durch das Starke-Familien-Gesetz auch die Höhe des Kinderzuschlags ab. Der Höchstbetrag des Kinderzuschlags berechnet sich aus dem sächlichen Existenzminimum abzüglich des Kindergeldes für das erste Kind, und abzüglich des Betrags für Bildung und Teilhabe; maßgeblich sind die entsprechenden Beträge in dem Existenzminimumbericht. Im Gegensatz zu dem Kinderbonus - coronabedingte Einmalzahlung in Höhe von 300 € im Rahmen des Konjunkturpakets - ist der Kinderzuschlag eine auf Dauer angelegte Leistung.

Der Höchstbetrag für den Kinderzuschlag ist ab dem 01.01.2021 von bisher 185 € um 20 € auf bis zu 205 € gestiegen, und wird zusätzlich zum Kindergeld gezahlt.


2. Erhöhung der Leistungen für Bildung und Teilhabe
Ab dem 01.01.2021 wurden die Leistungen pro Kind pro Schuljahr erhöht:

Lernförderung (kostenlose Nachhilfe): Bisher vielfach nur bei gefährdeter Versetzung, nunmehr unabhängig von einer Gefährdung der Versetzung
Mittagessen und Schülerbeförderung: Bisher mit Zuzahlung, nunmehr kostenfrei (die Pflicht zur Zuzahlung ist entfallen)
Schulbedarf: Bisher 100 € für Schulmaterial, ab 2021 150 €, und ab 2022 wird diese Leistung jährlich in gleichem Maße wie der Regelbedarf erhöht
Teilhabebeitrag (bei Teilnahme etwa bei Sport, Spiel oder Kultur): Bisher bis zu 10 € monatlich, nunmehr 15 € monatlich pauschal.

Grundsätzlich können nunmehr die Leistungen für Bildung und Teilhabe auch als Geldleistungen erbracht werden. Schulen haben nunmehr Möglichkeit, die Leistungen für Schulausflüge für leistungsberechtigte Kinder gesammelt mit einem zuständigen Träger abzurechnen. Der Verwaltungsaufwand wurde vereinfacht: Es müssen nicht mehr gesonderte Anträge für Schulausflüge, Schülerbeförderung, gemeinschaftliche Mittagsverpflegung und Teilhabeleistungen gestellt werden. Mit dem Gute-KiTa-Gesetz wurden bereits ab dem 01.08.2019 alle Eltern, die Kinderzuschlag, Wohngeld oder Leistungen nach dem SGB II (Zweites Sozialgesetzbuch) bekommen, von KiTa-Gebühren befreit.

Starke-Familien-Gesetz [StaFamG]
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