Rechtsprechung Bundesverfassungsgericht
im Familienrecht und im Erbrecht 2023
BGB §§ 1629a, 1975 ff, 1796 a.F.; GG Art. 103; FamFG § 41; BVerfGG §§ 23, 92
1. Auch außerhalb des Anwendungsbereichs des Art. 103 Abs 1 GG - etwa in Verfahren vor dem Rechtspfleger - darf der Einzelne nicht zum bloßen Objekt staatlicher Entscheidung werden; ihm muß insbesondere die Möglichkeit gegeben werden, vor einer Entscheidung, die seine Rechte betrifft, zu Wort zu kommen, um Einfluß auf das Verfahren und dessen Ergebnis nehmen zu können. Dies setzt voraus, daß der Betroffene von dem Sachverhalt und von dem Verfahren, in dem dieser verwertet werden soll, überhaupt Kenntnis erhält.
2. In fachgerichtlichen Verfahren, die die Ausschlagung einer überschuldeten Erbschaft durch minderjährige Erben betreffen (hier: Bestellung eines Ergänzungspflegers gemäß § 1796 BGB a.F., § 41 Abs 3 FamFG), muß berücksichtigt werden, daß die Grundrechtspositionen des betroffenen Minderjährigen auch durch die eintretende Erbenstellung für einen überschuldeten Nachlaß berührt sind.
3. Aus diesem Grunde haben die Fachgerichte jedenfalls auch in den Blick zu nehmen, inwieweit sich die mit der Erbschaft eintretende Haftung für Nachlaßverbindlichkeiten (§ 1967 BGB) nachteilig auf die verfassungsrechtlich geschützten Vermögensinteressen des betroffenen Kindes auswirken kann.
4. Einzubeziehen sind insoweit auch die Möglichkeiten im materiellen Fachrecht, minderjährige Erben vor verfassungsrechtlich nicht hinnehmbaren finanziellen Verpflichtungen zu schützen, und insbesondere die geltenden Regelungen zu der Beschränkung der Erbenhaftung (§§ 1975 ff BGB) und zu der Beschränkung der Minderjährigenhaftung (§ 1629a Abs. 1 S. 1 Hs. 1 Alt. 3 BGB).
BVerfG, Nichtannahmebeschluß vom 4. Januar 2023 - 1 BvR 758/21


Umgangsrecht; Umgang der Eltern mit ihren Kindern; Einschränkung oder Ausschluß; Schutz des Kindes im Einzelfall; Gefährdung der seelischen oder körperlichen Entwicklung; vorläufiger vollständiger Umgangsausschluß eines Vaters mit seinen Töchtern bei Verdacht auf sexuellen Mißbrauch; keine Verletzung des Elternrechts aus Art. 6 GG; Anforderungen an fachgerichtliche einstweilige Anordnungsverfahren aufgrund Gefährdungslage.
BGB §§ 1666, 1684; GG Art. 6
1. Eine Einschränkung oder ein Ausschluß des von Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG gewährleisteten Umgangsrechts ist nur veranlaßt, wenn nach den Umständen des Einzelfalles der Schutz des Kindes dies erfordert, um eine Gefährdung seiner seelischen oder körperlichen Entwicklung abzuwehren.
2. Um dem Elternrecht aus Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG dabei Rechnung zu tragen, müssen die Fachgerichte jedenfalls bei einem länger andauernden oder einem unbefristeten Umgangsausschluß - insoweit nicht grundlegend anders als bei dem Entzug des Sorgerechts auf der Grundlage von § 1666 BGB - grundsätzlich die dem Kind drohenden Schäden ihrer Art, Schwere und Eintrittswahrscheinlichkeit nach konkret benennen.
3. Dabei ist zu berücksichtigen, daß in fachgerichtlichen einstweiligen Anordnungsverfahren angesichts der spezifischen Eilbedürftigkeit dieser Verfahren die praktisch verfügbaren Aufklärungsmöglichkeiten regelmäßig hinter den im Hauptsacheverfahren bestehenden Möglichkeiten zurückbleiben. Die Gefährdungslage muß sich aber auch insoweit nach Ausmaß und Wahrscheinlichkeit derart verdichtet haben, daß ein sofortiges Einschreiten auch ohne weitere gerichtliche Ermittlungen geboten ist.
BVerfG, Nichtannahmebeschluß vom 20. Januar 2023 - 1 BvR 2345/22


Betreuungsrecht; Besuchsrecht bei in einem Pflegeheim lebender, unter Betreuung stehender Mutter; Hausverbot seitens des Pflegeheims; Subsidiaritätsgrundsatz; Durchführung eines Betreuungsverfahren bezüglich Umgangsregelung.
BGB § 1834; FamFG § 274; GG Art. 6
1. Nach dem Grundsatz der Subsidiarität soll ein gerügter Grundrechtsverstoß nach Möglichkeit bereits in dem fachgerichtlichen Verfahren beseitigt werden.
2. Ein Beschwerdeführer hat also alle nach Lage der Sache zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten zu ergreifen, um eine Korrektur der geltend gemachten Grundrechtsverletzung zu erwirken oder eine Grundrechtsverletzung zu verhindern.
BVerfG, Nichtannahmebeschluß vom 25. Januar 2023 - 2 BvR 2255/22


Eherecht; Unwirksamkeit sogenannter Kinderehen (im Ausland vor Vollendung des 16. Lebensjahrs eines Ehegatten geschlossene Ehen); Verfassungswidrigkeit des Art. 13 Abs. 3 Nr. 1 EGBGB in der Fassung vom 17.07.2017; unverhältnismäßiger Eingriff in Eheschließungsfreiheit mangels flankierender Regelungen; mangelnde Regelung der Unwirksamkeitsfolgen (nacheheliche Ansprüche; Berücksichtigung der sozio-ökonomischen Schutzbedürftigkeit der betroffenen Minderjährigen); mangelnde Möglichkeit wirksamer Fortführung der Ehe nach Erreichen der Volljährigkeit; Fortgeltungsanordnung bis längstens 30.06.2024.
BGB §§ 1303, 1318, 1360, 1360a, 1592; GG Art. 6; EGBGB Art. 6, Art. 13, Art. 229 § 44; KiEheBekG; UNKRÜbk
1. Ehe im Sinne von Art. 6 Abs. 1 GG ist eine rechtlich verbindliche, im Grundsatz auf Dauer angelegte, auf freiem Entschluß beruhende, in besonderer Weise mit gegenseitigen Einstandspflichten einhergehende, gleichberechtigte und autonom ausgestaltete Lebensgemeinschaft, die durch einen formalisierten, nach außen erkennbaren Akt begründet wird.
Nach ausländischem Recht eingegangene Lebensgemeinschaften ehelicher Art unterfallen dann nicht ohne Weiteres dem Schutzbereich von Art. 6 Abs. 1 GG, wenn diese verfassungsrechtlichen Strukturprinzipien zuwiderlaufen.
2. Die Freiheit der Ehe erfordert und gestattet gesetzliche Regeln, die die als Ehe verfassungsrechtlich geschützte Lebensgemeinschaft rechtlich definieren und abgrenzen.
Solche Regelungen müssen mit den Strukturprinzipien vereinbar sein, und den Anforderungen der Verhältnismäßigkeit genügen.
3. Der Gesetzgeber darf Ehehindernisse schaffen, um die das Institut der Ehe im Sinne der Verfassung bestimmenden Strukturprinzipien zu gewährleisten. Dazu können die autonome Entscheidung beider Eheschließenden sichernde Anforderungen an die Ehefähigkeit etwa in Gestalt von Mindestaltersgrenzen für die Eheschließung gehören.


Elterliche Sorge; Verletzung des Elternrechts; Aufrechterhaltung eines Sorgerechtsentzugs mit Fremdunterbringung; Anforderungen an die Sachaufklärung im familiengerichtlichen Verfahren; lediglich telefonische Anhörung des betroffenen Jugendlichen.
BGB § 1666; GG Art. 6, Art. 103; FamFG §§ 26, 68, 159
1. Der Schutz des Elternrechts (Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG) erstreckt sich auf die wesentlichen Elemente des Sorgerechts. Eine räumliche Trennung des Kindes von seinen Eltern gegen deren Willen stellt den stärksten Eingriff in das Elterngrundrecht dar, der nur unter strikter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes erfolgen oder aufrechterhalten werden darf. Art. 6 Abs. 3 GG gestattet diesen Eingriff nur unter strengen Voraussetzungen.
2. Die fachgerichtlichen Annahmen dazu, ob die Voraussetzungen für eine Trennung des Kindes von den Eltern im Einzelfall erfüllt sind, unterliegen wegen des besonderen Eingriffsgewichts einer strengen verfassungsgerichtlichen Überprüfung. Der verfassungsgerichtliche Kontrollmaßstab kann sich ausnahmsweise auch auf einzelne Auslegungsfehler sowie auf deutliche Fehler bei der Feststellung und Würdigung des Sachverhalts erstrecken.
3. Deutliche Fehler bei der Feststellung des Sachverhalts liegen jedenfalls dann vor, wenn nicht hinreichend erkennbar wird, auf welche Erkenntnisgrundlage die Gerichte ihre tatsächlichen Annahmen stützen. Gleiches kommt in Betracht, wenn die Erkenntnisquellen des Gerichts zu einer entscheidungserheblichen Frage inhaltlich voneinander abweichen, und das Gericht in einem solchen Fall nicht weitere Erkenntnisquellen nutzt oder nicht deutlich macht, aus welchem Grunde es einer der voneinander abweichenden Erkenntnisquellen folgt.
4. In fachrechtlicher Hinsicht ist es vor diesem Hintergrund bedenklich, wenn die Gerichte ein von dem zuständigen Abteilungsrichter des Familiengerichts geführtes Telefongespräch mit dem von einer Sorgerechtsentziehung mit Fremdunterbringung betroffenen Minderjährigen (hier: 15-Jähriger) als persönliche Anhörung im Sinne von § 159 FamFG ausreichen lassen.
5. § 159 FamFG verlangt grundsätzlich, daß ein 15-jähriges Kind durch das Gericht persönlich anzuhören ist. Steht der Entzug der elterlichen Sorge bezüglich dieses Kindes in Rede, und sind insofern die Neigungen, Bindungen oder der Wille des Kindes für die Entscheidung von Bedeutung, dann muß sich das Gericht selbst einen persönlichen Eindruck von dem Kind verschaffen, also das Kind visuell und akustisch wahrnehmen.
6. Selbst unter der Geltung eines strengen verfassungsgerichtlichen Kontrollmaßstabes geht aber nicht mit jedem Verstoß gegen einfaches Recht stets eine Verletzung von Verfassungsrecht einher. Verfassungsrechtlich kommt es bei der Beurteilung eines Eingriffs in das Elternrecht darauf an, ob die Gerichte den Sachverhalt dergestalt ermittelt haben, daß eine möglichst zuverlässige Tatsachengrundlage für eine an dem Wohle des Kindes orientierte Entscheidung vorliegt.
7. Hat das Gericht aber eine zuverlässige Tatsachengrundlage für eine an dem Wohle des Kindes orientierte Entscheidung ermittelt, dann kann selbst der vollständige Verzicht auf eine einfachrechtlich vorgesehene persönliche Anhörung in Sorgerechtsangelegenheiten mit Verfassungsrecht in Einklang stehen, wenn er mit dem Zweck der betroffenen Anhörungsregelung vereinbar ist. Entsprechendes gilt - selbst bei der durch Art. 6 Abs. 3 GG gebotenen strengen verfassungsrechtlichen Kontrolle - in dem Falle einer den fachrechtlichen Anforderungen wohl nicht genügenden Durchführungsform der Anhörung des Kindes.
BVerfG, Nichtannahmebeschluß vom 7. Februar 2022 - 1 BvR 1655/21
Hinweis
Zu den Anforderungen an die Sachaufklärung im Sorgerechtsverfahren vgl. BVerfGE 55, 171, 182; s. auch BVerfGE 79, 51, 62.


Elterliche Sorge; Entzug des Sorgerechts wegen Gewaltvorwürfen; Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde; keine hinreichende Substantiierung; prozessualer Überholung; ausreichende Beschwer.
BGB § 1666; GG Art. 6
1. Richtet sich eine Verfassungsbeschwerde gegen gerichtliche Entscheidungen, kann sich die Beschwer in aller Regel nur aus deren Tenor ergeben; Rechtsausführungen sowie nachteilige Ausführungen in den Gründen einer Entscheidung allein begründen keine Beschwer.
2. Es fehlt an einer Beschwer, wenn das Rechtsmittelgericht zwar eine den Beschwerdeführer belastende Entscheidung der Vorinstanz aufhebt, in den Gründen allerdings die Entscheidung der Vorinstanz materiell-rechtlich als zutreffend betrachtet.
3. Zu der Zulässigkeit einer Urteilsverfassungsbeschwerde bedarf es zudem außer der Vorlage der angegriffenen Entscheidungen auch der jener Schriftstücke, ohne deren Kenntnis sich die Berechtigung der geltend gemachten Rügen nicht beurteilen läßt; zumindest muß der wesentliche Inhalt wiedergegeben werden (hier: fehlende Vorlage eines von dem Familiengericht in Bezug genommenen Berichts des Jugendamtes).
BVerfG, Nichtannahmebeschluß vom 15. Februar 2023 - 1 BvR 1773/22


Verfahrensrecht; Rechtsmittel; mangels Fristwahrung unzulässige Verfassungsbeschwerde; Sorgfaltsanforderungen bei der Erhebung der Beschwerde mittels Telefax; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
BVerfGG §§ 23, 92, 93
1. Ein Verfahrensbevollmächtigter hat alles ihm Zumutbare zu tun und zu veranlassen, damit die Einlegungsfrist und die sonstigen Anforderungen an die Erhebung der Verfassungsbeschwerde gewahrt werden.
2. Bei Übermittlung der Verfassungsbeschwerde per Telefax umfassen die Sorgfaltspflichten die Überprüfung der ordnungsgemäßen und vollständigen Versendung des Telefaxes anhand des ausgedruckten Sendeprotokolls des Faxgerätes. Wird eine solche End- und Ausgangskontrolle unterlassen und damit die fehlerhafte Übertragung übersehen, dann liegt eine Sorgfaltspflichtverletzung vor, weil die mögliche Wiederholung der Übermittlung vereitelt wird.
BVerfG, Nichtannahmebeschluß vom 15. Februar 2023 - 1 BvR 2349/22


Verfahrensrecht; elektronischer Rechtsverkehr; Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör; Nichtberücksichtigung eines elektronisch eingereichten Schriftsatzes im Zivilprozeß.
BGB § 1769; ZPO § 130a; GG Art. 103; BVerfGG § 93c; ERVB 2018, § 2 ERVV
1. Art. 103 Abs. 1 GG ist verletzt, wenn ein Gericht einen ordnungsgemäß eingereichten Schriftsatz unberücksichtigt läßt. Auf ein Verschulden des Gerichts hinsichtlich der unterbliebenen Kenntnisnahme des Vorbringens kommt es dabei nicht an: Die Gründe für den Gehörsverstoß sind nicht entscheidungserheblich.
2. Kann ein im elektronischen Rechtsverkehr eingereichter Schriftsatz trotz Erfüllung der technischen Voraussetzungen dennoch von dem zuständigen Gericht nicht verarbeitet werden, dann steht dies einer ordnungsgemäßen Einreichung nicht entgegen, wenn sich der Inhalt des Dokuments nachträglich einwandfrei feststellen läßt.
3. Der Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG besteht unabhängig von einer förmlichen Beteiligtenstellung in dem Ausgangsverfahren; dieser Anspruch steht vielmehr jedem zu, demgegenüber die gerichtliche Entscheidung materiell-rechtlich wirkt, und der deshalb von dem Verfahren rechtlich unmittelbar betroffen wird. Dazu gehören bei einer Adoption die Kinder des Annehmenden.
BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluß vom 16. Februar 2023 - 1 BvR 1881/21


Verfahrensrecht; Verfahrensrecht; Ablehnung von Richtern und Sachverständigen; Rechts auf den gesetzlichen Richter; fachrechtlich bedenkliche, jedoch nicht willkürliche Behandlung eines Ablehnungsgesuchs im familiengerichtlichen Verfahren.
ZPO §§ 41, 42; GG Art. 101
1. Eine »Entziehung« des gesetzlichen Richters im Sinne von Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG aufgrund der Auslegung und Anwendung der gesetzlichen Regelungen über die Richterablehnung (hier: §§ 41 ff ZPO) kann nicht in jeder fehlerhaften Rechtsanwendung gesehen werden; die Grenzen zu einem Verfassungsverstoß sind vielmehr erst dann überschritten, wenn die Auslegung und Anwendung des maßgeblichen einfachen Rechts willkürlich oder offensichtlich unhaltbar ist, oder wenn die richterliche Entscheidung Bedeutung und Tragweite von Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG grundlegend verkennt, und zwar auch dann, wenn ein Ablehnungsgesuch infolge fehlerhafter Anwendung des einfachen Rechts zurückgewiesen worden ist.
2. Es begegnet daher im rechtlichen Ausgangspunkt keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, § 42 Abs. 2 ZPO unter anderem dahingehend auszulegen, daß sachlich fehlerhafte Entscheidungen, der ablehnenden Partei ungünstige Rechtsauffassungen oder Verfahrensverstöße für sich genommen nicht für das Vorliegen von richterlicher Befangenheit bedeutsam sind. Dies gilt unter anderem für die Auffassung, die Grenze zu der Besorgnis der Befangenheit sei erst dort erreicht, wo das Vorgehen der abgelehnten Richter rechtliche Vorgaben in einer Weise überschritten, die den Eindruck einer sachwidrigen Benachteiligung vermittelten.
3. Es steht mit Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG es in Einklang, eine derart fehlerhafte Handhabung des Verfahrens erst dann anzunehmen, wenn es zu einer Häufung von Verfahrensverstößen oder anderen Verhaltensweisen der abgelehnten Richter kommt, die in ihrer Gesamtheit einen Grund für die Besorgnis der Befangenheit bilden können, was vor allem bei schweren Verstößen gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör oder auf ein faires Verfahren in Frage kommt.
BVerfG, Nichtannahmebeschluß vom 16. Februar 2023 - 1 BvR 1883/22


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