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Entscheidungen Bundesgerichtshof 01/2023 - FD-Platzhalter-rund

Entscheidungen Bundesgerichtshof 01/2023



Betreuungsrecht; Verlängerung der Betreuung trotz Vorsorgevollmacht; Erforderlichkeit der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts.
BGB §§ 1814, 1825

Ist zu dem effektiven Schutz des Betroffenen die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts erforderlich, dann ist eine Vorsorgevollmacht nicht ausreichend.

BGH, Beschluß vom 11. Januar 2023 - XII ZB 106/21 - LG Darmstadt [5 T 734/20]

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Betreuungsrecht; Zustimmung des Betroffenen zu der Einrichtung einer Betreuung; krankheits-bedingte Beeinträchtigung der freien Willensbildung eines Betroffenen; notwendige sachver-Feststellungen des ständig beratenen Gerichts.

1. Stimmt der Betroffene der Einrichtung einer Betreuung nicht zu, dann ist neben der Notwendigkeit einer Betreuung stets zu prüfen, ob die Ablehnung durch den Betroffenen auf einem freien Willen beruht.
2. Bestehen Anhaltspunkte, die freie Willensbildung eines Betroffenen sei krankheitsbedingt beeinträchtigt, dann hat das sachverständig beratene Gericht festzustellen, ob der Betroffene trotz einer Erkrankung noch zu einer freien Willensbestimmung fähig ist.

BGH, Beschluß vom 11. Januar 2023 - XII ZB 277/22 - LG Ellwangen [1 T 34/22]

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Betreuungsrecht; rechtlich geschütztes Interesse des Betroffenen an der Überprüfung der Freiheitsentziehung.
FamFG § 59

1. Einem Betroffenen steht regelmäßig das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis für eine Beschwerde gegen einen gerichtlichen Beschluß, welcher eine freiheitsentziehende Maßnahme zum Gegenstand hat, zu.
2. Fehlt das Rechtsschutzbedürfnis des Betreuers, der von einer Genehmigung einer freiheitsentziehenden Maßnahme keinen Gebrauch machen muß, dann berührt dies das rechtlich geschützte Interesse des Betroffenen an einer gerichtlichen Überprüfung des Beschlusses nicht.

BGH, Beschluß vom 11. Januar 2023 - XII ZB 419/22 - LG Lüneburg [1 T 69/22]

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Versorgungsausgleich; Teilrechtskraft in Rechtsbeschwerdeverfahren; unwirksame Bestimmung in Teilungsanordnung des Versorgungsträgers; materielle Beschwer eines Ehegatten.
FamFG §§ 45, 71, 73; VersAusglG §§ 5, 45; BetrAVG § 4

1. Ficht ein Verfahrensbeteiligter die Entscheidung des Beschwerdegerichts zum Versorgungsausgleich nur wegen einzelner Versorgungsanrechte mit der Rechtsbeschwerde an, ohne daß eine wechselseitige Abhängigkeit die Einbeziehung weiterer Anrechte erfordert, können die nicht angefochtenen Teile der Entscheidung in (Teil-)Rechtskraft erwachsen, wenn der Rechtsbeschwerdeführer seinen Antrag auf der Grundlage seiner Rechtsbeschwerdebegründung nicht mehr erweitern kann, und es nach Ablauf der einmonatigen Anschließungsfrist gemäß § 73 FamFG für keinen anderen Beteiligten mehr möglich ist, die von dem Hauptrechtsmittel nicht betroffenen Anrechte durch Anschließung zur Überprüfung und Abänderung durch das Rechtsbeschwerdegericht zu stellen (Abgrenzung zu dem Senatsbeschluß FamRZ 2016, 794 = FuR 2016, 338).
2. Eine Bestimmung in der Teilungsordnung eines Versorgungsträgers, die es ihm gestattet, bei einer auf das Ende der Ehezeit bezogenen Ermittlung des Barwertes einer Versorgungszusage den am Ehezeitende maßgeblichen handelsbilanziellen Rechnungszins als Abzinsungsfaktor nach billigem Ermessen durch den im Zeitpunkt des gerichtlichen Auskunftsersuchens geltenden handelsbilanziellen Rechnungszins ersetzen zu können, ist unabhängig davon, ob eine interne oder eine externe Teilung angestrebt wird, unwirksam.
3. Ein Ehegatte ist im Versorgungsausgleichsverfahren nur dann materiell beschwert, wenn die von ihm angefochtene Regelung zum Versorgungsausgleich mit einer unberechtigten wirtschaftlichen (Mehr-)Belastung für ihn verbunden ist; kann er dies nicht begründet geltend machen, ist sein Rechtsmittel in jedem Fall unbegründet, ohne daß es auf die objektive Richtigkeit der Entscheidung oder darauf ankommt, ob die Entscheidung nachteilig in die subjektiven Rechte anderer Verfahrensbeteiligter - insbesondere des anderen Ehegatten oder des Versorgungsträgers - eingreift.

BGH, Beschluß vom 11. Januar 2023 - XII ZB 433/19 - OLG Zweibrücken [6 UF 170/18 - juris]

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Verfahrensrecht; Rechtsmittel; Verfahren wegen Trennungsunterhalt; Anfechtbarkeit der während einer Aussetzung der Verhandlung wegen eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens ergehenden gerichtlichen Entscheidungen; Neubeginn der Frist zur Begründung eines Rechtsmittels mit Beendigung der Aussetzung; fristgerechte Rechtsmittelbegründung bei Verwerfung des Rechtsmittels bereits vor Ablauf der Begründungsfrist.
ZPO §§ 149, 249; FamFG §§ 113, 117; StPO § 170

1. Gerichtliche Entscheidungen, die während einer Aussetzung der Verhandlung nach § 149 ZPO ergehen, sind nicht nichtig, sondern können mit den gegebenen Rechtsmitteln angefochten werden (im Anschluß an die Senatsbeschlüsse MDR 2009, 1000, und FamRZ 2004, 867).
2. Mit Beendigung der Aussetzung durch Erledigung des Strafverfahrens beginnt grundsätzlich die volle gesetzliche Frist zur Begründung eines Rechtsmittels von neuem zu laufen (im Anschluß an BGHZ 64, 1 = NJW 1975, 692, und BGH ZInsO 2020, 2470; WM 2016, 1747).
3. Verwirft das Rechtsmittelgericht das Rechtsmittel bereits vor dem Ablauf der Begründungsfrist, dann ist der Rechtsmittelführer nicht von der fristgerechten Begründung seines Rechtsmittels befreit, wenn der Rechtsweg noch nicht erschöpft ist, und er gegen die verwerfende Entscheidung mit dem Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde vorgeht (im Anschluß an den Senatsbeschluß FamRZ 1991, 548 = EzFamR ZPO § 519 Nr. 8 = BGHF 7, 655).

BGH, Beschluß vom 11. Januar 2023 - XII ZB 538/21 - OLG München [16 UF 947/21]

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Verfahrensrecht; Zwangsvollstreckung; Pfändung von Arbeitseinkommen; Berücksichtigung der laufenden gesetzlichen Unterhaltspflichten des Schuldners gegenüber den dem Gläubiger vorgehenden oder gleichstehenden Unterhaltsberechtigten bei der Bestimmung des pfandfreien Betrages.
ZPO § 850d

§ 850d Abs. 1 S. 2 ZPO ist dahin auszulegen, daß bei der Bestimmung des pfandfreien Betrages die laufenden gesetzlichen Unterhaltspflichten des Schuldners gegenüber den dem Gläubiger vorgehenden oder gleichstehenden Unterhaltsberechtigten nur in dem Umfange zu berücksichtigen sind, in dem der Schuldner seine gesetzlichen Unterhaltspflichten den weiteren Unterhaltsberechtigten gegenüber erfüllt, oder in dem er von den weiteren Unterhaltsberechtigten im Wege der Zwangsvollstreckung in Anspruch genommen wird (Aufgabe von BGH MDR 2010, 1214).

BGH, Beschluß vom 18. Januar 2023 - VII ZB 35/20 - LG Mainz [3 T 39/20]

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