Entscheidungen Bundesgerichtshof im Familienrecht
und im Erbrecht 10/2023
ZPO §§ 85, 130d, 233, 234, 371, 520
Zu der Glaubhaftmachung der vorübergehenden technischen Unmöglichkeit gemäß § 130d S. 3 ZPO durch Vorlage eines Screenshots.
BGH, Beschluß vom 10. Oktober 2023 - XI ZB 1/23 - OLG Braunschweig [11 U 109/22]
FamRZ 2024, 132 = NJW 2023, 3799 = NZFam 2024, 712 = AnwBl 2024, 53 = MDR 2024, 14 = BRAK-Mitt 2024, 60 = MDR 2024, 58 = WM 2023, 2205 = BB 2023, 2771 = K&R 2023, 801 = CR 2023, 833 = WRP 2024, 93 = WuB 2024, 33 = MarkenR 2024, 31 = MMR 2024, 330 = RDi 2024, 93 = NJW-Spezial 2023, 767 = FA 2023, 291 = IBR 2024, 47 = VRR 2024, Nr. 1, 13 = StRR 2024, Nr. 2, 3 [Ls] = BB 2023, 2690 [Ls] = ZAP EN-Nr. 650/2023 [Ls] = ZAP 2024, 120 [Ls] = ErbR 2024, 164 [Ls] = LMK 2024, 804497 [Ls]
Haftung des Rechtsanwalts; Verletzung anwaltlicher Sorgfaltspflichten; Organisationswesen; Fristenkontrolle; Anforderungen an anwaltliche Sorgfaltspflicht bei Versendung einer Berufungsschrift über das besondere elektronische Anwaltspostfach.
ZPO §§ 233, 517
Zu den an einen Rechtsanwalt zu stellenden Sorgfaltsanforderungen hinsichtlich der Bezeichnung des Empfangsgerichts im besonderen elektronischen Anwaltspostfach (beA), wenn der Rechtsanwalt die Versendung eines fristgebundenen Schriftsatzes über das beA selbst ausführt.
BGH, Beschluß vom 10. Oktober 2023 - VIII ZB 60/22 - LG Berlin [63 S 142/22]
FamRZ 2024, 133 = NJW 2024, 83 = NZFam 2024, 422 = MDR 2024, 57 [147] = MietPrax-AK § 233 ZPO Nr. 20 = GI aktuell 2024, 244 = ITRB 2024, 64 = ErbR 2024, 237 [Ls] = BB 2023, 2817 [Ls] = WRP 2024, 128 [Ls] = MMR 2024, 67 [Ls] = ZAP 2024, 16 [Ls] = FA 2024, 19 = ZAP 2024, 114 [Ls]
Kosten und Gebühren; Bemessung des Geschäftswertes bei Pflichtteilsverzicht gegenüber Erstversterbendem von zwei Erblassern.
BGB §§ 2317, 2346; GNotKG §§ 35, 86, 102, 109
Der Geschäftswert für die Beurkundung eines Pflichtteilsverzichtsvertrages gegenüber dem Erstversterbenden von zwei Erblassern (hier: Kinder im Verhältnis zu ihren Eltern) bemißt sich nach dem Vermögen beider Erblasser (§§ 86 Abs. 1 und 2, 102 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 1 S. 1 und 2, 109 Abs. 1 GNotKG).
BGH, Beschluß vom 11. Oktober 2023 - IV ZB 26/22 - OLG München
FamRZ 2024, 141 = NJW 2024, 285 = FuR 2024, 148 = JurBüro 2024, 36 = FamRB 2024, 71 = MDR 2023, 1616 = ZEV 2023, 828 = FGPrax 2023, 283 = ErbR 2024, 119 = RNotZ 2024, 125 = ZNotP 2024, 117 = NJW-Spezial 2024, 7 = NotBZ 2024, 21
Erbrecht; Fortbestehen des Anspruchs auf Eigentumsverschaffung bis zum Eintritt des Leistungserfolgs; Verhinderung des Rechtserwerbs durch Geltendmachung der Verjährungseinrede.
BGB §§ 196, 200, 204, 214, 362, 433, 435, 873, 925
Hat der Schuldner eines Anspruchs auf Eigentumsverschaffung an einem Grundstück das zu der Herbeiführung des Leistungserfolgs (Verschaffung des Eigentums) seinerseits Erforderliche getan, besteht zwar der Anspruch auf Eigentumsverschaffung bis zu dem Eintritt des Leistungserfolgs fort, der Schuldner kann aber den Eintritt des Leistungserfolgs nicht mehr durch die Geltendmachung der Einrede der Verjährung verhindern (Klarstellung zu BGH NJW-RR 2005, 241, 243).
BGH, Urteil vom 13. Oktober 2023 - V ZR 161/22 - OLG Frankfurt [4 U 109/21]
NJW-RR 2024, 288 = MDR 2024, 292 = VersR 2024, 864 = NZM 2024, 252 = WM 2024, 1230 = MittBayNot 2024, 549 = NJW 2024, 838 [Ls] = ZfIR 2024, 131 [Ls]
Haftung des Rechtsanwalts; Verletzung anwaltlicher Sorgfaltspflichten; Organisationswesen; Anforderungen an Fristenkontrolle durch Prozeßbeteiligte; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
ZPO §§ 85, 233
1. Überträgt ein Rechtsanwalt die Notierung von Fristen einer Kanzleikraft, dann muß er durch geeignete organisatorische Maßnahmen oder durch konkrete Einzelanweisung sicherstellen, daß die Fristen zuverlässig festgehalten und kontrolliert werden. Bei notwendiger Korrektur einer Rechtsmittelbegründungsfrist muß eine mündliche Einzelanweisung klar und präzise beinhalten, daß die Frist sofort und vor allen anderen Aufgaben im Fristenkalender zu korrigieren ist (im Anschluß an den Senatsbeschluß FamRZ 2020, 938).
2. Ein Rechtsanwalt muß allgemeine Vorkehrungen dafür treffen, daß das zu der Wahrung von Fristen Erforderliche auch dann unternommen wird, wenn er unvorhergesehen ausfällt (im Anschluß an Senatsbeschluß NJW-RR 2023, 136).
BGH, Beschluß vom 18. Oktober 2023 - XII ZB 31/23 - OLG Oldenburg [6 U 85/22]
NJW-RR 2024, 197 = NZFam 2024, 376 = FamRB 2024, 109 = MDR 2024, 55 [215] = FamRZ 2024, 198 [Ls] = FF 2024, 43 [Ls] = ZAP 2024, 9 [Ls] = FA 2024, 56 [Ls] = ErbR 2024, 238 [Ls] = MittdtschPatAnw 2024, 152 [Ls]
Betreuungsrecht; Voraussetzungen einer nachträglichen Zulassung der Rechtsbeschwerde auf die Anhörungsrüge eines Verfahrensbeteiligten; Überprüfung der Anhörungsrüge auf deren Statthaftigkeit, Zulässigkeit und Begründetheit durch das Rechtsmittelgericht.
FamFG §§ 44, 70
1. Die nachträgliche Zulassung der Rechtsbeschwerde auf die Anhörungsrüge eines Verfahrensbeteiligten gemäß § 44 FamFG kommt unter anderem dann ausnahmsweise in Betracht, wenn das Beschwerdegericht bei seiner ursprünglichen Entscheidung über die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde auf die Zulassungsentscheidung bezogenen Vortrag der Verfahrensbeteiligten verfahrensfehlerhaft übergangen hat (im Anschluß an den Senatsbeschluß FamRZ 2023, 1646).
2. Das Rechtsmittelgericht ist nicht an die Beurteilung der Vorinstanz zur Zulässigkeit und Begründetheit der Anhörungsrüge gebunden, sondern hat dessen Entscheidung, aufgrund einer Anhörungsrüge das Verfahren fortzuführen, darauf zu überprüfen, ob die Anhörungsrüge statthaft, zulässig und begründet war (im Anschluß an BGH NJW 2023, 1718).
BGH, Beschluß vom 18. Oktober 2023 - XII ZB 169/23 - LG Aurich
FamRZ 2024, 198 = NJW-RR 2024, 409 = NZFam 2024, 230 = FamRB 2024, 64 = BtPrax 2024, 61-62 = MDR 2024, 56 = FF 2024, 43 [Ls] = FGPrax 2024, 44 [Ls] = ErbR 2024, 239 [Ls]
Versorgungsausgleich; Abänderung einer Entscheidung zum Versorgungsausgleich im Wege einer »Totalrevision«.
VersAusglG § 51; FamFG § 225
1. Das Abänderungsverfahren nach § 51 VersAusglG ist nur für rechtliche oder tatsächliche Veränderungen des Anrechts nach dem Ende der Ehezeit eröffnet, und nicht für die Korrektur von möglichen Fehlern bei der Ausgangsentscheidung (im Anschluß an BGH FamRZ 2016, 620).
BGH, Beschluß vom 18. Oktober 2023 - XII ZB 197/23
2. Eine Abänderung der Entscheidung über den Versorgungsausgleich ist auch dann zulässig, wenn sie sich rechnerisch lediglich zugunsten des anderen, noch lebenden Ehegatten auswirkt.
FamRZ 2024, 431 = FuR 2024, 326 = NJW-RR 2024, 201 = FamRB 2024, 140 [301] = MDR 2024, 306 = BetrAV 2024, 155 = FF 2024, 130 [Ls]
Erbrecht; Grundbuchsache; Nachweis der Verfügungsbefugnis des Testamentsvollstreckers durch Testamentsvollstreckerzeugnis; Anhängigkeit eines nachlaßgerichtlichen Verfahrens wegen Zweifeln an der Testierfähigkeit des Erblassers; Bedeutung des im Grundbuch eingetragenen Testamentsvollstreckervermerks.
BGB §§ 891, 892; GBO §§ 35, 52
1. a) Das Grundbuchamt darf zu dem Nachweis der Verfügungsbefugnis des Testamentsvollstreckers nach § 35 Abs. 2 Hs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 S. 2 Hs. 2 GBO ein Testamentsvollstreckerzeugnis oder Europäisches Nachlaßzeugnis nur verlangen, wenn sich bei der Prüfung der Verfügung von Todes wegen Zweifel tatsächlicher Art ergeben, die nur durch weitere Ermittlungen über den Willen des Erblassers oder über die tatsächlichen Verhältnisse geklärt werden können.
b) Ist ein nachlaßgerichtliches Verfahren anhängig, in dem das Nachlaßgericht Zweifeln an der Testierfähigkeit des Erblassers bei Errichtung des Testamentes oder sonstigen Einwänden gegen die Wirksamkeit der letztwilligen Verfügung nachgeht, muß das Grundbuchamt die beantragte Eintragung der durch eine Verfügung des Testamentsvollstreckers bewirkten Rechtsänderung davon abhängig machen, daß dessen Verfügungsbefugnis durch ein Testamentsvollstreckerzeugnis oder Europäisches Nachlaßzeugnis nachgewiesen wird.
2. Der in dem Grundbuch eingetragene Testamentsvollstreckervermerk nach § 52 GBO soll lediglich negativ die Beschränkung der Verfügungsbefugnis des Erben kundtun, und auf diese Weise verhindern, daß ein Dritter in Unkenntnis der Testamentsvollstreckung das Eigentum an dem Grundstück gutgläubig von dem oder den Erben erwirbt. Er ist daher nicht geeignet, gegenüber dem Grundbuchamt den nach § 35 Abs. 2 GBO erforderlichen Nachweis der Befugnis des Testamentsvollstreckers zur Verfügung über das Nachlaßgrundstück zu erbringen, und vermittelt keinen guten Glauben an das Bestehen oder Fortbestehen der Verfügungsbefugnis des Testamentsvollstreckers über das Nachlaßgrundstück.
BGH, Beschluß vom 19. Oktober 2023 - V ZB 8/23 - OLG Frankfurt
FamRZ 2024, 403 = FuR 2024, 342 = NJW 2024, 580 = MDR 2024, 158 = DNotZ 2024, 138 = Rpfleger 2024, 375 = FGPrax 2024, 5 = ZEV 2024, 162 = RNotZ 2024, 242 = ZNotP 2024, 151 = ErbR 2024, 440 = WM 2024, 1233 = MittBayNot 2024, 445 = NotBZ 2024, 213 = NLPrax 2023, 135 [Ls] = LMK 2024, 809576 [Ls]
Haftung des Rechtsanwalts; Verletzung anwaltlicher Sorgfaltspflichten; Organisationswesen; Fristenkontrolle; Anforderungen an Büroorganisation; Anordnung der Notierung von Vorfristen; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
ZPO §§ 85, 233
Ein Rechtsanwalt hat durch geeignete organisatorische Vorkehrungen dafür Sorge zu tragen, daß Fristversäumnisse möglichst vermieden werden. Hierzu gehört die allgemeine Anordnung, bei Prozeßhandlungen, deren Vornahme ihrer Art nach mehr als nur einen geringen Aufwand an Zeit und Mühe erfordert, wie dies regelmäßig bei Rechtsmittelbegründungen der Fall ist, außer dem Datum des Fristablaufs noch eine grundsätzlich etwa einwöchige Vorfrist zu notieren. Die Eintragung einer Vorfrist bietet eine zusätzliche Fristensicherung. Sie kann die Fristwahrung in der Regel selbst dann gewährleisten, wenn die Eintragung einer Rechtsmittelbegründungsfrist versehentlich unterblieben ist.
BGH, Beschluß vom 24. Oktober 2023 - VI ZB 53/22 - Kammergericht [22 U 28/22]
NJW-RR 2024, 266 = FamRB 2024, 324 = MDR 2024, 121 [283] = GI aktuell 2024, 17 = FamRZ 2024, 198 [Ls] = FA 2024, 56 [Ls] = RuS 2024, 187 [Ls] = VRR 2024, Nr. 1, 2 [Ls] = DB 2024, 661 [Ls] = ErbR 2024, 238 [Ls] = MittdtschPatAnw 2024, 152 [Ls]
Betreuungsrecht; Verfahren zur Verlängerung einer Betreuung; persönliche Anhörung des Betroffenen durch das Beschwerdegericht.
FamFG §§ 68, 278, 295; GG Art. 103
Wird in einem Betreuungsverfahren eine nach § 278 Abs. 1 S. 1 FamFG zwingend erforderliche persönliche Anhörung des Betroffenen von dem Amtsgericht erst in dem Abhilfeverfahren nachgeholt, darf das Beschwerdegericht nicht von der auch in dem zweitinstanzlichen Verfahren grundsätzlich gebotenen persönlichen Anhörung des Betroffenen absehen.
BGH, Beschluß vom 25. Oktober 2023 - XII ZB 94/23 - LG Landshut
BtPrax 2024, 64 = FamRZ 2024, 143 [Ls]
Familienvermögensrecht; Zugewinngemeinschaft; Zugewinnausgleich; Auskunftsstufe nachehelicher Unterhalt und Zugewinnausgleich im Ehescheidungsverbund; Umfang der Verpflichtung zur Auskunft durch Belegvorlage als Grundlage für eine unterhaltsrechtliche Einkommensermittlung; Auskunft über das Endvermögen für den Zugewinnausgleich.
BGB §§ 1379, 1580; FamFG §§ 113, 117; ZPO §§ 3, 522, 574
1. Die durch das Familiengericht auferlegte Verpflichtung, Auskunft durch Belegvorlage zu erteilen, beinhaltet weder eine Verpflichtung, eine systematische Aufstellung der Gewinne der näher bezeichneten Gesellschaften und Unternehmen zu fertigen, noch gar eine solche zu der Gewinnermittlung selbst, bei der fachkundige Hilfe erforderlich sein könnte; vielmehr erstreckt sich die Verpflichtung lediglich auf eine Vorlage bereits vorhandener Belege, und bietet erst die Grundlage für eine unterhaltsrechtliche Einkommensermittlung in dem Laufe des weiteren Verfahrens.
2. Die von dem Familiengericht auferlegte Verpflichtung, die Auskunft über das Endvermögen zu dem Stichtag durch Vorlage eines vollständigen und geordneten Bestandsverzeichnisses über die zu diesem Zeitpunkt vorhandenen aktiven und passiven Vermögenswerte zu erteilen und durch Vorlage entsprechender Unterlagen zu belegen, meint ersichtlich nur die Aufnahme der Vermögensgegenstände als solche unter Angabe der wertbildenden Faktoren. Dabei beinhaltet das Vermögensverzeichnis lediglich die Aufnahme der betreffenden Unternehmen als solche unter Beifügung der vorhandenen Jahrsabschlüsse. Wertangaben muß das Vermögensverzeichnis hingegen nicht enthalten.
BGH, Beschluß vom 25. Oktober 2023 - XII ZB 250/22 - OLG Düsseldorf [II-8 UF 185/21]
NZFam 2024, 133 = FF 2024, 43 [Ls]
Verfahrensrecht; Zwangsvollstreckung; befristete Einstellung der Zwangsvollstreckung mit Auflagen zur Sicherung der Vermögensinteressen des Gläubigers.
ZPO § 765a
Die befristete Einstellung der Zwangsvollstreckung kann auch mit Auflagen zu versehen sein, die die wirtschaftliche Verwertung des von dem Schuldner bewohnten Grundstücks des Gläubigers sicherstellen. In Betracht kommen insbesondere Auflagen an den Schuldner zu der Zahlung der im Zusammenhang mit der Nutzung geschuldeten Geldbeträge und auch zu der Mitwirkung gegenüber Sozialbehörden, die Leistungen an den oder zugunsten des Gläubigers erbringen können.
BGH, Beschluß vom 26. Oktober 2023 - I ZB 11/23 - LG Frankfurt/Oder [19 T 122/20]
FamRZ 2024, 382 = Rpfleger 2024, 287 = MDR 2024, 256 = NZM 2024, 104 = Grundeigentum 2024, 139 = WM 2024, 76 = WuM 2024, 95 = NJ 2024, 126 = MietPrax-AK § 765a ZPO Nr. 21 = FoVo 2024, 172
Verfahrensrecht; Gewährung rechtlichen Gehörs; Nichtzulassung von im Berufungsverfahren erfolgtem detailliertem Bestreiten; Berücksichtigung von Parteivorbringen.
ZPO §§ 139, 544; GG Art, 103
Bringt eine Partei auf einen richterlichen Hinweis ein neues entscheidungserhebliches Angriffs- oder Verteidigungsmittel vor, ist dies der anderen Partei mitzuteilen, und das Vorbringen, mit dem diese dem neuen Angriffs- oder Verteidigungsmittel entgegentritt, gleichfalls zu berücksichtigen.
BGH, Beschluß vom 26. Oktober 2023 - III ZR 184/22 - Kammergericht [23 U 3/20]
NJW-RR 2024, 199 = MDR 2024, 188 = AnwBl 2024, 145 = MDR 2024, 281 = RuS 2024, 425 = IBR 2024, 103 = FamRZ 2024, 286 [Ls] = FA 2024, 56 [Ls] = EWiR 2024, 159 [Ls] = ErbR 2024, 239 [Ls] = MittdtschPatAnw 2024, 152 [Ls]
Bürgerliches Recht; Voraussetzungen einer Zurückverweisung einer Insolvenzverwalterklage auf Rückgewähr eines veräußerten Erbbaurechts an das erstinstanzliche Gericht wegen eines Verfahrensmangels; Rückabwicklung der erbrachten Leistungen bei insolvenzrechtlicher Anfechtung nur des Verpflichtungsgeschäfts; Wert der durch den Eigengebrauch der Kaufsache gezogenen Nutzungen.
BGB §§ 812 ff, 818; ZPO § 538; InsO §§ 129 ff, 134, 143
1. Zu den Voraussetzungen einer Zurückverweisung an das erstinstanzliche Gericht wegen eines Verfahrensmangels.
2. a) Ist Gegenstand der Anfechtung nur das Verpflichtungsgeschäft, richtet sich die Rückabwicklung der daraus erbrachten Leistungen zugunsten der Insolvenzmasse nach allgemeinen Vorschriften.
b) Ist nur ein Kaufvertrag angefochten, richtet sich der Wert der durch den Eigengebrauch der Kaufsache gezogenen Nutzungen im Grundsatz nach der zeitanteiligen linearen Wertminderung im Vergleich zwischen tatsächlichem Gebrauch und voraussichtlicher Gesamtnutzungsdauer; ist der Kaufvertrag als unentgeltliche Leistung angefochten, ist die Wertminderung an dem objektiven Wert der Sache zu messen.
BGH, Urteil vom 26. Oktober 2023 - IX ZR 250/22 - OLG Naumburg [5 U 195/21]
MDR 2024, 256 = NJW-Spezial 2024, 118 = ZIP 2024, 91 [622] = NZI 2024, 180 = ZRI 2024, 22 = WM 2024, 83 = ZInsO 2024, 192 = DZWIR 2024, 284 = BB 2024, 1105 = ZfIR 2024, 131 [Ls] = ZAP 2024, 212 [Ls] = ErbR 2024, 317 [Ls]
Verfahrensrecht; Festsetzung des Gegenstandswertes eines Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens.
ZPO §§ 3, 6; GKG § 63
1. Verlangt ein Miterbe von anderen Miterben aufgrund einer Anordnung des Erblassers die Auflassung eines Nachlaßgrundstücks, dann richtet sich der Streitwert nach dem Verkehrswert des Grundstücks abzüglich des bisherigen gesamthänderischen Anteils des klagenden Miterben.
2. Bei einer Klage auf Auflassung eines Grundstücks sind Grundpfandrechte nicht wertmindernd zu berücksichtigen.
BGH, Beschluß vom 31. Oktober 2023 - IV ZR 70/22 - OLG Stuttgart [19 U 70/20]
ZEV 2024, 33


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