Telefon
0941 / 59 55 00
Telefon

Entscheidungen Bundesgerichtshof 06/2023 - FD-Platzhalter-rund

Entscheidungen Bundesgerichtshof 06/2023


 



Betreuungsrecht; Verfahren der Beschwerde gegen die Betreuungsanordnung; Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit nach dem Tode des Betroffenen.
FamFG § 62

In dem Verfahren der Beschwerde gegen eine Betreuungsanordnung kann nach dem Tode des Betroffenen von dem Vorsorgebevollmächtigten auch bei dem Vorliegen einer transmortalen Vollmacht kein Feststellungsantrag nach § 62 Abs. 1 FamFG gestellt werden (Fortführung des Senatsbeschlusses vom 24. Oktober 2012 - XII ZB 404/12 - FamRZ 2013, 29 = FuR 2013, 96).

BGH, Beschluß vom 14. Juni 2023 - XII ZB 43/23 - LG Berlin [83 T 193/22]
ZAP EN-Nr. 459/2023

Speichern Öffnen xii_zb__43-23.pdf (155,04 kb)
_______________

Strafrecht; Aufrechnung mit einer Forderung aus einem Wertersatzverfall (jetzt: Einziehung von Taterträgen) gegen einen Entschädigungsanspruch gemäß § 2 StrEG; Angleichung verschiedener Vollstreckungsverjährungsfristen mit unterschiedlicher Länge; späterer Erlaß der der längeren Frist zugrundeliegenden Strafe oder Maßnahme.
BGB §§ 387 ff; StGB §§ 73, 73a, 79; StrEG § 2

1. Zu der Aufrechnung mit einer Forderung aus einem Wertersatzverfall gemäß § 73, § 73a StGB a.F. (jetzt: Einziehung von Taterträgen) gegen einen Entschädigungsanspruch gemäß § 2 StrEG.
2. Die Angleichung verschiedener Vollstreckungsverjährungsfristen mit unterschiedlicher Länge im Sinne von § 79 Abs. 5 S. 1 StGB entfällt nicht mit dem späteren Erlaß der der längeren Frist zugrundeliegenden Strafe oder Maßnahme (gegen OLG Hamburg, Beschluß vom 1. November 2010 - 2 Ws 53/10 - wistra 2011, 152 ff).

BGH, Urteil vom 15. Juni 2023 - III ZR 178/22 - OLG Köln [7 U 189/21]

Speichern Öffnen iii_zr_178-22.pdf (180,64 kb)
_______________

Betreuungsrecht; Betreuerwechsel auf Antrag des Betreuten; Beiordnung eines Rechtsanwalts im Betreuungsverfahren.
BGB § 1868; FamFG § 78

1. Einem Beteiligten kann auf seinen Antrag hin ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt seiner Wahl beigeordnet werden, wenn wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint.
2. Die Beiordnung eines Rechtsanwalts kommt auch unter Berücksichtigung von krankheitsbedingt eingeschränkten subjektiven Fähigkeiten des ehemaligen Betroffenen zur schriftlichen und mündlichen Kommunikation bei einem eher einfach gelagerten Sachverhalts nicht in Betracht. In diesem Falle ist die Wahrnehmung seiner Interessen durch einen Verfahrenspfleger ausreichend, und zwar selbst dann, wenn dieser nicht über eine juristische Ausbildung verfügt.

BGH, Beschluß vom 21. Juni 2023 - XII ZA 2/23 - LG Regensburg [53 T 268/22]

Speichern Öffnen xii_za___2-23.pdf (158,77 kb)
_______________

Haftung des Rechtsanwalts; Verletzung anwaltlicher Sorgfaltspflichten; Organisationswesen; Fristenkontrolle; Vertrauen auf eine Fristverlängerung; formgerechter nach dem 1. Januar 2022 eingegangener Fristverlängerungsantrag; zeitlich unmittelbare Glaubhaftmachung der vorübergehenden Unmöglichkeit der Übermittlung eines elektronischen Dokuments; Zeitspanne die Glaubhaftmachung; Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalles; Nachholung der Glaubhaftmachung vor Ablauf einer Woche; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
ZPO §§ 130d, 233

1. Das Vertrauen auf eine Fristverlängerung kann eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur dann rechtfertigen, wenn der Fristverlängerungsantrag die erforderliche Form wahrt. Ob ein nach dem 1. Januar 2022 eingegangener Fristverlängerungsantrag formgerecht ist, richtet sich nach § 130d ZPO.
2. Unverzüglich ist die Glaubhaftmachung der vorübergehenden Unmöglichkeit der Übermittlung eines elektronischen Dokuments nur, wenn sie zeitlich unmittelbar erfolgt. Hierbei hängt es von den Umständen des Einzelfalles ab, innerhalb welcher Zeitspanne die Glaubhaftmachung zu erfolgen hat. Unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalles kann auch die Nachholung der Glaubhaftmachung vor Ablauf einer Woche nicht mehr unverzüglich sein (hier: Nachholung nach zwei Tagen).

BGH, Beschluß vom 21. Juni 2023 - V ZB 15/22 - LG Hamburg [318 S 86/21]
MDR 2023, 1063

Speichern Öffnen v_zb__15-22.pdf (205,37 kb)
_______________

Versorgungsausgleich; Entgeltpunkte aus dem Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung (sog. Grundrenten-Entgeltpunkte); Ausgleichsreife im Wertausgleich bei der Scheidung.
VersAusglG § 19; SGB VI § 97a

Entgeltpunkte aus dem Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung (sogenannte Grundrenten-Entgeltpunkte) sind im Wertausgleich bei der Scheidung regelmäßig auch dann ausgleichsreif, wenn der ausgleichsberechtigte Ehegatte bereits eine Vollrente wegen Alters bezieht, und es nach seinen aktuellen Verhältnissen zu einer Einkommensanrechnung nach § 97a SGB VI käme (Fortführung von [http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&nr=133215&pos=0&anz=1]Senatsbeschluß vom 1. März 2023 - XII ZB 360/22[/link] - FamRZ 2023, 761).

BGH, Beschluß vom 28. Juni 2023 - XII ZB 81/23 - OLG Saarbrücken [6 UF 158/22]

Speichern Öffnen xii_zb__81-23.pdf (153,70 kb)
Fachanwälte im Familienrecht gesucht

Aktuelles

Merkblatt zur Steuerklassenwahl für das Jahr 2022
Das Bundesministerium der Finanzen hat das >Merkblatt zur Steuerklassenwahl für das Jahr 2022 be...
Düsseldorfer Tabelle 2022
Die »Düsseldorfer Tabelle« wurde zum 01.01.2022 geändert, im Wesentlichen bei den Bedarfssätzen min...
Neuer Artikel