Entscheidungen Bundesgerichtshof 05/2023
FamFG §§ 61, 113; ZHPO § 3
1. Für die Bemessung des Werts des Beschwerdegegenstandes nach § 61 Abs. 1 FamFG ist die aus einem Antrag im Sinne von § 113 Abs. 5 Nr. 2 FamFG und einem Widerantrag resultierende Beschwer zusammenzurechnen, soweit die Anträge mehrere, wirtschaftlich selbständige Ansprüche zum Gegenstand haben, ein Beteiligter bezüglich beider Anträge unterliegt, und er die Entscheidung in diesem Umfang mit der Beschwerde angreift (im Anschluß an den Senatsbeschluß vom 22. Januar 1992 - XII ZR 149/91 - juris, und an das Senatsurteil vom 28. September 1994 - XII ZR 50/94 - NJW 1994, 3292).
2. Handelt es sich nicht um wirtschaftlich selbständige Ansprüche, ist der Anspruch mit dem höheren (Einzel-)Wert maßgeblich (im Anschluß an BGH, Beschluß vom 11. April 2019 - I ZR 205/18 - NJW 2019, 2175).
BGH, Beschluß vom 3. Mai 2023 - XII ZB 2/22 - OLG München [26 UF 526/21]
FamRZ 2023, 1220 = NJW-RR 2023, 849 = MDR 2023, 931 = NZFam 2023, 711 = NJW-Spezial 2023, 476 = FamRB 2023, 324 = FF 2023, 334 [Ls] = ZAP EN-Nr. 408/2023 [Ls]


Unterhalt unter Verwandten; Anspruch des minderjährigen Kindes auf Unterhalt; Abänderung eines Titels über Kindesunterhalt im Rahmen des Scheidungsverbundverfahrens.
BGB §§ 1601 ff; FamFG §§ 137, 142
Zu der notwendigen interessengerechten Auslegung eines von einem Ehegatten während des Scheidungsverfahrens anhängig gemachten Antrages auf Abänderung eines Titels über Kindesunterhalt im Hinblick auf die (hier verneinte) Frage, ob dieser nur durch die Scheidung bedingt gestellt werden soll.
BGH, Beschluß vom 3. Mai 2023 - XII ZB 152/22 - OLG Brandenburg [9 UF 214/21]
FamRZ 2023, 1222 = NJW 2023, 2201 = NZFam 2023, 759 = FamRB 2023, 309 = MDR 2023, 912 = NJW-Spezial 2023, 484 = ZAP EN-Nr. 460/2023 = FF 2023, 334 [Ls] = LMK 2023, 810578 [Ls]


1. Bei einer Auslegung ist im Zweifel dasjenige gewollt, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist, und der wohlverstandenen Interessenlage entspricht.
2. Auch wenn die Formulierung eines angekündigten Abänderungs- und Zahlungsantrages dafür spricht, daß eine Entscheidung für den Fall der Scheidung ergehen sollte, kann dem die Überschrift der Antragsschrift entgegenstehen, nach der der Antrag im isolierten Verfahren gestellt werden soll, was den von den Beteiligten bis dahin zu dem Kindesunterhalt geführten Verfahren entspricht.
3. Da die Geltendmachung des Kindesunterhalts vorrangig im Interesse des Kindes erfolgt, sind gerade dessen Interessen in die Betrachtung einzubeziehen. Hat das Kind einen gegenüber dem abzuändernden Titel erhöhten Unterhaltsanspruch bereits ab Änderung der wesentlichen Verhältnisse, so würde hinsichtlich der Erhöhungsbeträge eine Unterhaltslücke entstehen, wenn der Anspruch nicht in einem isolierten Verfahren geltend gemacht würde, da in dem Scheidungsverbund in zulässiger Weise nur Unterhalt ab der Rechtskraft der Scheidung geltend gemacht werden, und diese erst geraume Zeit später eintreten kann. Dabei legt eine interessengerechte Auslegung nahe, daß der Anspruch im Zweifel in einem isolierten Verfahren geltend gemacht werden soll.
Verfahrensrecht; Rechtsmittel; Nichtzulassungsbeschwerde in Nachlaßsachen; Beschwerdewert bei Interesse eines Vorerben an einer Verfügung über ein Nachlaßgrundstück ohne Beeinträchtigung des Nacherbenrechts.
ZPO § 544
Das Interesse eines Vorerben an einer Verfügung über ein Nachlaßgrundstück ohne Beeinträchtigung des Nacherbenrechts ist in seinem wirtschaftlichen Wert mit der Löschung eines Nacherbenvermerks vergleichbar. Dieses nach freiem Ermessen zu schätzende Interesse kann anhand der Umstände des Einzelfalles nach einem Bruchteil des Grundstückswertes zwischen 1/10 und 1/3 bemessen werden.
BGH, Beschluß vom 3. Mai 2023 - IV ZR 264/22 - OLG Frankfurt [25 U 302/20]
ZEV 2023, 462


Betreuungsrecht; Bestellung eines Berufsbetreuers; Anhörung der betroffenen Person; Kriterien für Auswahl des Betreuers.
BGB § 1816; FamFG §§ 11, 276, 278
1. Ist ein Verfahrensbeteiligter durch einen Rechtsanwalt als Verfahrensbevollmächtigten vertreten, dann wird dessen Vollmacht gemäß § 11 S. 4 FamFG nicht von Amts wegen, sondern allein auf die Rüge eines anderen Beteiligten hin überprüft. Etwas anderes gilt nur dann, wenn sich für das Gericht aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte begründete Zweifel an der Wirksamkeit oder an dem Fortbestand der Verfahrensvollmacht ergeben (im Anschluß an BGH, Urteil vom 5. April 2001 - IX ZR 309/00 - NJW 2001, 2095).
2. Wünscht der Betreute einen bestimmten Familienangehörigen zum Betreuer, und würde dessen Bestellung zu erheblichen familiären Konflikten führen, unter denen der Betreute persönlich leiden müßte, oder könnte infolge dieser Spannungen innerhalb der Familie eine Regelung der wirtschaftlichen oder sonstigen Verhältnisse des Betreuten nicht gewährleistet werden, dann können diese Umstände auf die Eignung der gewünschten Person zu der Führung der konkreten Betreuung im Sinne des § 1816 Abs. 2 S. 1 BGB durchschlagen (Fortführung des Senatsbeschlusses vom 15. Mai 2019 - XII ZB 57/19 - FamRZ 2019, 1356).
BGH, Beschluß vom 3. Mai 2023 - XII ZB 442/22 - LG Magdeburg [9 T 249/22]
FamRZ 2023, 1310 = NJW 2023, 2571 = MDR 2023, 988 = ZNotP 2023, 300 = FF 2023, 334 [Ls] = ZAP EN-Nr. 434/2023 [Ls]


1. Lag bereits vor der Durchführung der erstinstanzlichen Anhörung die Annahme nahe, daß sich die Betreuungsanordnung des Amtsgerichts auf einen Aufgabenkreis erstrecken kann, der in seiner Gesamtheit alle wesentlichen Bereiche der Lebensgestaltung der Betroffenen umfaßt, so ist die Bestellung eines Verfahrenspflegers für die in erster Instanz anwaltlich nicht vertretene Betroffene zwingend geboten.
2. Ein unter einem schweren dementiellen Syndrom leidender Betroffener ist in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, wenn das Gericht die Anhörung durchführt, ohne vorher einen Verfahrenspfleger zu bestellen, und diesem Gelegenheit zu der Teilnahme an der Anhörung zu geben.
Versorgungsausgleich: Bemessung des Ausgleichswertes einer schuldrechtlichen Ausgleichsrente; kein Bemessungsfaktor: vorgezogener oder hinausgeschobener Bezug des Altersruhegeldes.
VersAusglG §§ 5, 20
1. Der Ausgleichswert einer schuldrechtlichen Ausgleichsrente bemißt sich nach dem Ehezeitanteil der tatsächlich ausgezahlten Rente.
2. Der vorgezogene oder hinausgeschobene Bezug des Altersruhegeldes ist kein Bemessungsfaktor, der wie in dem Falle einer Teilung bei der Scheidung unabhängig von der Bezugsgröße des Versorgungssystems individuell für beide Ehegatten auf das ihnen jeweils verbleibende und verselbständigte Teilanrecht angewendet werden könnte; vielmehr wirkt er unmittelbar und einheitlich auf die von dem Ausgleichspflichtigen tatsächlich bezogene Versorgung, und damit auf den Rentenbetrag als Ausgleichswert.
BGH, Beschluß vom 10. Mai 2023 - XII ZB 30/23 - OLG Köln [II-10 UF 53/21]
FamRZ 2023, 1279 = BetrAV 2023, 413 = FF 2023, 333 [Ls]


Verfahrensrecht; Vormundschaft und Pflegschaft; Ende der Prozeßpflegschaft; Verfahrenseintritt eines ordentlichen gesetzlichen Vertreters.
ZPO §§ 57, 170
Das Amt des Prozeßpflegers ist mit dem Verfahrenseintritt eines ordentlichen gesetzlichen Vertreters des Verfahrensbeteiligten beendet, ohne daß es einer gerichtlichen Aufhebung der Bestellung bedarf (im Anschluß an BGH, Beschluß vom 10. Dezember 2020 - V ZB 128/19 - WM 2021, 346 Tz. 21).
BGH, Beschluß vom 16. Mai 2023 - VIII ZB 89/22 - LG Regensburg [22 S 11/22]


Kosten und Gebühren; Rechtsanwaltsgebühren; Einigungsgebühr für gerichtlich gebilligten Zwischenvergleich im Hauptsacheverfahren zur Regelung des Umgangs.
FamFG § 156; RVG-VV Nrn. 1000, 1003
Ein in dem Hauptsacheverfahren zur Regelung des Umgangs geschlossener und gerichtlich gebilligter Zwischenvergleich kann eine 1,0 Einigungsgebühr zur Entstehung bringen.
BGH, Urteil vom 25. Mai 2023 - IX ZR 161/22 - LG Kleve [6 S 71/21]


Notarrecht; Amtspflichten des Notars bei der Ausfertigung von Urkunden; Erteilung von Ausfertigen nach Weisung der Berechtigten; Verweigerung der Erteilung einer weiteren Ausfertigung der Vollmachtsurkunde an den Bevollmächtigten bei Kenntnis von einem Vollmachtswiderruf; Widerruf einer General- und Vorsorgevollmacht durch den Betreuer des Vollmachtgebers.
BGB §§ 1823, 1902; BeurkG §§ 51, 54
1. Haben die nach § 51 Abs. 1 BeurkG Berechtigten gegenüber dem Notar eine andere Bestimmung hinsichtlich der Erteilung von Ausfertigungen getroffen, ergeben sich Inhalt und Umfang der Amtspflichten des Notars bei der Prüfung des Rechts eines Dritten auf Erteilung einer Ausfertigung aus dieser Weisung.
2. Kann der Bevollmächtigte nach der Weisung des Vollmachtgebers eine weitere Ausfertigung der Vollmachtsurkunde verlangen, sofern er glaubhaft versichert, daß die Ausfertigung abhandengekommen und die Vollmacht nicht widerrufen worden ist, darf der Notar die Erteilung einer weiteren Ausfertigung verweigern, wenn er Kenntnis von einem Vollmachtswiderruf erhält. Anders ist es, wenn der Widerruf der Vollmacht ohne jeden vernünftigen Zweifel, also evident unwirksam ist.
3. Der Widerruf einer General- und Vorsorgevollmacht durch den Betreuer des Vollmachtgebers ist für den Notar in dem Verfahren auf Erteilung einer Ausfertigung der Vollmachtsurkunde auf Verlangen des darin genannten Bevollmächtigten regelmäßig auch dann nicht evident unwirksam, wenn versichert wird, daß der Aufgabenkreis des Betreuers den Widerruf nicht umfaßt.
BGH, Beschluß vom 24. Mai 2023 - V ZB 22/22 - LG Traunstein [1 T 1452/21]


Verfahrensrecht; Rechtsmittel; Unzulässigkeit einer Berufung mangels erforderlichem Beschwerdewert.
ZPO §§ 3, 511
1. Der Wert einer Verurteilung zur Auskunfterteilung oder Rechnungslegung verursachten Beschwer orientiert sich an dem Interesse der verurteilten Partei, die in Rede stehende Auskunft oder Abrechnung nicht erteilen zu müssen; dabei ist im Wesentlichen auf den Aufwand an Zeit und Kosten abzustellen, der für die sorgfältige Erfüllung des titulierten Anspruchs erforderlich ist.
2. Außer Betracht bleibt das Interesse des Verurteilten, die von dem Antragsteller erstrebte und mit der Auskunfts- oder Rechnungslegung vorbereitete Durchsetzung des Hauptanspruchs zu verhindern oder zu erschweren.
3. Zu der Bewertung des Zeitaufwandes kann grundsätzlich auf die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Regelungen des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes [JVEG] zurückgegriffen werden.
4. Die Annahme eines Stundensatzes von pro Arbeitsstunde in Höhe von vier Euro entsprechend § 20 JVEG zu der Ermittlung der Beschwer liegt im Rahmen des dem Tatrichter eröffneten Ermessens.
BGH, Beschluß vom 25. Mai 2023 - III ZB 57/22 - OLG Koblenz [12 U 85/22]


Haftung des Rechtsanwalts; Verletzung anwaltlicher Sorgfaltspflichten; Organisationswesen; Fristenkontrolle; Erfordernis der elektronischen Übermittlung einer sofortigen Beschwerde durch einen Rechtsanwalt; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Fall der Versäumung der Einlegungsfrist.
ZPO §§ 85, 130d, 232, 233, 569; FamFG §§ 11, 14b, 39
1. Die Einlegung der sofortigen Beschwerde durch einen Rechtsanwalt erfordert in dem Falle der Einreichung einer Beschwerdeschrift nach §§ 569 Abs. 2, 130d ZPO die elektronische Übermittlung (im Anschluß an den Senatsbeschluß vom 7. Dezember 2022 - XII ZB 200/22 - FamRZ 2023, 461 = FuR 2023, 256).
2. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist zu versagen, wenn die Verfristung der sofortigen Beschwerde darauf beruht, daß der Rechtsanwalt die Beschwerde per Telefax und mit einfachem Brief eingelegt hat statt durch elektronische Übermittlung.
BGH, Beschluß vom 31. Mai 2023 - XII ZB 124/22 - OLG Frankfurt [5 WF 11/22]
ZAP EN-Nr. 436/2023 [Ls]


Unterhalt unter Verwandten; Anspruch des minderjährigen Kindes auf Unterhalt; Anspruch der Unterhaltsvorschußkasse gegen Kindesvater auf Kindesunterhalt aus übergegangenem Recht.
UVG §§ 7, 7a
§ 7a UVG untersagt - auch zu dem Schutze des Unterhaltspflichtigen - nicht lediglich die Vollstreckung, sondern bereits die gerichtliche Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs durch den Sozialleistungsträger, und gilt für diejenigen Zeiträume, in denen die Voraussetzungen der Norm erfüllt sind.
BGH, Beschluß vom 31. Mai 2023 - XII ZB 190/22 - OLG Düsseldorf [II-3 UF 142/21]
FamRZ 2023, 1287 = NJW-RR 2023, 913 = NZFam 2023, 740 = FF 2023, 332 [Ls] = ZAP EN-Nr. 433/2023 [Ls]


Nach § 7a UVG wird der nach § 7 UVG übergegangene Unterhaltsanspruch nicht verfolgt, solange der Elternteil, bei dem der Berechtigte nicht lebt, Sozialleistungen bezieht, und über kein eigenes Einkommen verfügt. § 7a UVG schließt allerdings den Anspruchsübergang nicht aus, sondern setzt diesen vielmehr voraus.
Versorgungsausgleich; interne Teilung einer betrieblichen Direktversicherung; Auswirkungen der sog. Test-Achats-Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes über die Unzulässigkeit geschlechtsspezifischer Kalkulation von Prämien und Leistungen bei privaten Versicherungen.
VersAusglG § 11; AGG §§ 19, 33
Zu den Auswirkungen der sogenannten Test-Achats-Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes über die Unzulässigkeit geschlechtsspezifischer Kalkulation von Prämien und Leistungen bei privaten Versicherungen (im Anschluß an EuGH, Urteil vom 1. März 2011 - Rs. C-236/09 - NJW 2011, 907 - Association belge des Consommateurs Test-Achats) auf die interne Teilung einer betrieblichen Direktversicherung im Versorgungsausgleich.
BGH, Beschluß vom 31. Mai 2023 - XII ZB 250/20 - OLG Frankfurt [4 UF 46/19]
WM 2023, 1498


Aufhebung der Ehe; Aufhebungsgründe; Folgen der Aufhebung; Feststellungen in einem Eheaufhebungsbeschluß des Amtsgerichts; selbständige Beschwer.
BGB §§ 1314, 1318; FamFG § 59
Die in einem Eheaufhebungsbeschluß des Amtsgerichts getroffenen Feststellungen, daß zugunsten des einen - die Eheaufhebung beantragenden - Ehegatten ein Eheaufhebungsgrund nach § 1314 Abs. 2 Nr. 4 BGB besteht, hingegen für den anderen - ebenfalls die Aufhebung der Ehe beantragenden - Ehegatten ein solcher nach Absatz 2 Nr. 3 dieser Vorschrift nicht gegeben ist, begründen für letzteren Ehegatten eine jeweils selbständige Beschwer im Sinne von § 59 Abs. 1 FamFG. Diese kann er mit der Beschwerde gegen den stattgebenden Eheaufhebungsbeschluß unabhängig davon geltend machen, daß er selbst die Aufhebung der Ehe beantragt hat.
BGH, Beschluß vom 31. Mai 2023 - XII ZB 274/21 - OLG Saarbrücken [6 UF 181/20]


Betreuungsrecht; Verfahrensrecht; Rechtsmittel; Beschwerdeschrift von das Amt des Betreuers berufsmäßig ausübenden Rechtsanwälten; Übermittlung einer Beschwerdeschrift als elektronisches Dokument; Wirksamkeit von schriftlichen verfahrenseinleitender Anträge nicht zu der Niederschrift der Geschäftsstelle; Nachreichen eines elektronisches Dokuments auf Anforderung des Gerichts.
FamFG §§ 14b, 23, 25, 64
1. Rechtsanwälte, die das Amt des Betreuers berufsmäßig ausüben und in dieser Eigenschaft im eigenen Namen eine Beschwerdeschrift nach § 64 Abs. 2 S. 1 FamFG einreichen, haben diese gemäß § 14b Abs. 1 S. 1 FamFG als elektronisches Dokument zu übermitteln.
2. Werden verfahrenseinleitende Anträge nicht zu der Niederschrift der Geschäftsstelle, sondern schriftlich abgegeben, hängt deren Wirksamkeit nach § 23 FamFG - anders als bei bestimmenden Schriftsätzen in Beschwerdeverfahren (§ 64 Abs. 2 S. 3 und 4 FamFG) - nicht von der Beachtung zwingender Formvorschriften ab, zu denen für einen Rechtsanwalt § 14b Abs. 1 FamFG hinzutreten könnte. Auch ein Rechtsanwalt darf solche Anträge daher gemäß § 14b Abs. 2 S. 1 FamFG in gewöhnlicher Schriftform stellen; er ist in diesem Fall allerdings gemäß § 14b Abs. 2 S. 2 FamFG verpflichtet, auf Anforderung des Gerichts ein elektronisches Dokument nachzureichen.
BGH, Beschluß vom 31. Mai 2023 - XII ZB 428/22 - LG Hagen (Westfalen) [3 T 97/22]


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