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Entscheidungen Bundesgerichtshof 04/2023 - FD-Platzhalter-rund

Entscheidungen Bundesgerichtshof 04/2023


 



Erbrecht; Zahlungsklage an Erbengemeinschaft; Höhe der Beschwer.
ZPO § 544

1. Die Höhe der Beschwer und des Streitwertes für das Beschwerdeverfahren bemißt sich nach dem wirtschaftlichen Interesse des Beteiligten an dem Erfolg seines Rechtsmittels.
2. Bei der Zahlungsklage eines Miterben ist der sich ergebende Gesamtbetrag nur insoweit für die Beschwer zu berücksichtigen, wie der Beklagte an der Erbengemeinschaft beteiligt ist.

BGH, Beschluß vom 4. April 2023 - IV ZR 42/22 - OLG Frankfurt [25 U 223/20]
ZEV 2023, 381

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Prozeßkosten-/Verfahrenskostenhilfe; Mutwilligkeit eines Verfahrenskostenhilfegesuchs bei Geltendmachung von Auskunfts- und Zahlungsanspruch in zwei getrennten Verfahren.
BGB § 1361; ZPO § 113, 114; FamGKG § 51

1. Die isolierte Geltendmachung von Auskunfts- und Zahlungsanspruch hinsichtlich des Trennungsunterhalts ist grundsätzlich nicht mutwillig im Sinne von § 114 Abs. 2 ZPO (im Anschluß an den Senatsbeschluß vom 10. März 2005 - XII ZB 20/04, FamRZ 2005, 786 = FuR 2005, 283).
2. Bei einem zu dem Zeitpunkt der Antragseinreichung aufgelaufenen - streitwerterhöhenden - Unterhaltsrückstand hat die Prüfung der Mutwilligkeit den jeweiligen Einzelfall in den Blick zu nehmen. Mutwilligkeit scheidet aus, wenn nachvollziehbare und billigenswerte Gründe für ein Zuwarten mit der gerichtlichen Geltendmachung des Anspruchs vorliegen.

BGH, Beschluß vom 5. April 2023 - XII ZB 2/21 - OLG Zweibrücken [2 WF 198/20]
FamRZ 2023, 1218 = NJW 2023, 2123 = NZFam 2023, 764 = FamRB 2023, 310 = MDR 2023, 859 = JurBüro 2023, 322 = LMK 2023, 809044 [Ls]

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Verfahrensrecht; Zwangsvollstreckung; Formerfordernisse eines Vollstreckungsantrages in Justizbeitreibungssachen.
ZPO §§ 130a, 130d, 567 ff, 568, 753; JBeitrG §§ 6, 7

1. In Verfahren der sofortigen Beschwerde gemäß §§ 567 ff ZPO ist der vollbesetzte Spruchkörper außer in denjenigen Fällen, in denen die Zuständigkeit des Einzelrichters zweifelhaft ist, nicht befugt, selbst über die Übertragung eines in die originäre Zuständigkeit des Einzelrichters fallenden Beschwerdeverfahrens zu entscheiden (Bestätigung von BGH, Beschluß vom 30. April 2020 - I ZB 61/19 - BGHZ 225, 252 Tz. 23 bis 25).
2. Der Vollstreckungsantrag nach dem Justizbeitreibungsgesetz entspricht den in dem elektronischen Rechtsverkehr geltenden Formanforderungen, wenn er entweder von der ihn verantwortenden Person qualifiziert elektronisch signiert worden ist, oder von der ihn verantwortenden Person (einfach) signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht worden ist (§§ 753 Abs. 4 S. 2, 130a Abs. 3 S. 1 ZPO, §§ 6 Abs. 1 Nr. 1, 7 S. 1 und 2 JBeitrG). Damit hat der Gesetzgeber die formellen Anforderungen abschließend festgelegt. Die nach der Senatsrechtsprechung geltenden Anforderungen an einen in Papierform eingereichten Vollstreckungsantrag nach der Justizbeitreibungsordnung (vgl. BGH, Beschluß vom 18. Dezember 2014 - I ZB 27/14 - DGVZ 2015, 146 Tz. 16]) können auf einen elektronisch eingereichten Vollstreckungsantrag nach dem Justizbeitreibungsgesetz nicht übertragen werden.

BGH, Beschluß vom 6. April 2023 - I ZB 84/22 - LG Essen [7 T 272/22]
NJW-RR 2023, 906 = JurBüro 2023, 374 = MDR 2023, 933 = WM 2023, 1271 = FamRZ 2023, 1223 [Ls] = ZAP EN-Nr. 411/2023 [Ls]

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Haftung des Rechtsanwalts; Verletzung anwaltlicher Sorgfaltspflichten; Organisationswesen; Fristenkontrolle; elektronischer Rechtsverkehr; Übermittlung der Berufungsschrift mittels des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs.
ZPO §§ 85, 130a, 233, 234, 519

Zu der Frage, wann ein Rechtsanwalt von einer erfolgreichen Übermittlung eines Schriftsatzes mittels des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs (beA) an das Gericht ausgehen darf.

BGH, Beschluß vom 18. April 2023 - VI ZB 36/22 - LG Wuppertal [8 S 17/22]
FamRZ 2023, 1139 = NJW 2023, 2433 = BRAK-Mitt 2023, 264 = ZIP 2023, 1502 = MDR 2023, 858 = DB 2023, 1471 = WRP 2023, 839 = ZInsO 2023, 1767 = IBR 2023, 376 = BB 2023, 1281 [Ls] = FA 2023, 150 [Ls] = ZAP EN-Nr. 378/2023 [Ls]

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Hinweis
Ein Rechtsanwalt darf nur dann von der erfolgreichen Übermittlung eines Schriftsatzes mittels des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs an das Gericht ausgehen, wenn er eine Eingangsbestätigung im Sinne von § 130a Abs. 5 S. 2 ZPO erhalten hat. Er darf jedoch nicht von einer erfolgreichen Übermittlung ausgehen, wenn in der Eingangsbestätigung in dem Abschnitt »Zusammenfassung Prüfprotokoll« nicht als Meldetext »request executed« und unter dem Unterpunkt »Übermittlungsstatus« nicht die Meldung »erfolgreich« angezeigt wird.
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Haftung des Rechtsanwalts; Verletzung anwaltlicher Sorgfaltspflichten; Organisationswesen; Fristenkontrolle; Versäumung der Beschwerdefrist in Nachlaßsachen bei fehlerhafter Rechtsmittelbelehrung; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
FamFG §§ 17, 21; ZPO §§ 567 ff, 569

Bei der Regelung des § 21 Abs. 2 FamFG einschließlich der Verweisung auf §§ 567 ff ZPO handelt es sich um Vorschriften, die dem Rechtsanwalt bekannt sein müssen; hierbei ist es unbeachtlich, daß sich der anzuwendenden Verfahrensordnung keine durchgängige Regelhaftigkeit von Rechtsmittelfristen entnehmen läßt; vielmehr führt die sich hieraus ergebende Gefahr von Fehlleistungen bei der Formulierung der Rechtsbehelfsbelehrung gerade dazu, daß ein Rechtsanwalt diese nicht ohne eigene kritische Würdigung zu der Grundlage der Erfüllung seiner Aufgaben in eigenen Angelegenheiten und als Verfahrensbevollmächtigter machen darf.

BGH, Beschluß vom 19. April 2023 - IV ZB 23/22 - OLG Bremen [5 W 21/22]
FamRZ 2023, 1140 = ZEV 2023, 463

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Kosten und Gebühren; Notarkostensache; Geschäftswert bei der Beurkundung von güterrechtlichen Vereinbarungen.
BGB §§ 1363, 1414; GNotKG § 100

1. Der Geschäftswert einer notariellen Beurkundung von güterrechtlichen Vereinbarungen richtet sich bei der notariellen Beurkundung eines Ehevertrages, der die Wahl des Güterstandes regelt, und damit eine strukturelle Änderung des Güterstandes bewirkt, nach § 100 Abs. 1 GNotKG.
2. Die Aufhebung des gesetzlichen Güterstandes der Zugewinngemeinschaft (§ 1363 BGB) und die Vereinbarung des Güterstandes der Gütertrennung (§ 1414 BGB) stellen sich als derartige Änderung des Güterstandes dar.
3. Dagegen ist § 100 Abs. 2 GNotKG der Bestimmung des Geschäftswertes nach dem klaren Wortlaut der Regelung nur dann zugrunde zu legen, wenn einzelne - bestimmte oder zumindest bestimmbare - Vermögenswerte oder bestimmte güterrechtliche Ansprüche Gegenstand der Beurkundung sind.

BGH, Beschluß vom 19. April 2023 - XII ZB 234/22 - OLG Nürnberg [8 W 855/22]
FamRZ 2023, 1148 = FuR 2023, 383 = FamRB 2023, 380 = JurBüro 2023, 311 = MDR 2023, 803 = FGPrax 2023, 136 = NotBZ 2023, 298 = BWNotZ 2023, 79 = FF 2023, 335 [Ls] = ErbR 2023, 652 [Ls]

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Betreuungsrecht; Erforderlichkeit einer Betreuung; konkrete gegenwärtige Lebenssituation des Betroffenen; Anordnung zur Entscheidung über die Postangelegenheiten des Betroffenen; gerichtliche Feststellungen zur Verlängerung einer bestehenden Betreuung.
BGB § 1815

1. Die Erforderlichkeit einer Betreuung kann sich nicht allein aus der subjektiven Unfähigkeit des Betroffenen ergeben, seine Angelegenheiten selbst regeln zu können (Betreuungsbedürftigkeit). Nach § 1815 Abs. 1 Satz 3 BGB darf ein Aufgabenbereich nur angeordnet werden, wenn und soweit dessen rechtliche Wahrnehmung durch einen Betreuer erforderlich ist (Fortführung der Senatsbeschlüsse vom 30. Juni 2021 - XII ZB 73/21 - FamRZ 2021, 1737 = FuR 2021, 614, und vom 21. Oktober 2020 - XII ZB 153/20 - FamRZ 2021, 385).
2. Ob und für welche Aufgabenbereiche ein objektiver Betreuungsbedarf besteht, ist aufgrund der konkreten, gegenwärtigen Lebenssituation des Betroffenen zu beurteilen (Fortführung der Senatsbeschlüsse vom 30. Juni 2021 - XII ZB 73/21 - FamRZ 2021, 1737 = FuR 2021, 614, und vom 21. Oktober 2020 - XII ZB 153/20 - FamRZ 2021, 385).
3. Eine Anordnung zu der Entscheidung über die Postangelegenheiten des Betroffenen nach § 1815 Abs. 2 Nr. 6 BGB ist nur zulässig, soweit die Befugnis erforderlich ist, um dem Betreuer die Erfüllung einer ihm ansonsten übertragenen Betreuungsaufgabe in der gebotenen Weise zu ermöglichen. Zudem setzt eine solche Anordnung regelmäßig voraus, daß sie erforderlich ist, um eine erhebliche Gefährdung oder Beeinträchtigung von wesentlichen Rechtsgütern des Betroffenen zu beseitigen. Beides muß durch konkrete tatrichterliche Feststellungen belegt werden (Fortführung des Senatsbeschlusses vom 21. Oktober 2020 - XII ZB 153/20 - FamRZ 2021, 385).

BGH, Beschluß vom 19. April 2023 - XII ZB 462/22 - LG Duisburg [12 T 107/22]
FamRZ 2023, 1057 = NJW-RR 2023, 853 = MDR 2023, 776 = BtPrax 2023, 138 = ZAP EN-Nr. 375/2023 [Ls]

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Verfahrensrecht; Rechtsmittel; Einreichung einer Rechtsmittelschrift beim Ausgangsgericht; Weiterleitung des Schriftsatzes an das Rechtsmittelgericht im ordentlichen Geschäftsgang; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
ZPO §§ 233, 236, 517, 519

1. Reicht eine Partei eine Rechtsmittelschrift bei dem unzuständigen Ausgangsgericht ein, so entspricht es regelmäßig dem ordentlichen Geschäftsgang, daß die Geschäftsstelle die richterliche Verfügung der Weiterleitung des Schriftsatzes an das Rechtsmittelgericht an dem darauf folgenden Werktag ausführt.
2. Die Partei hat darzulegen und glaubhaft zu machen, daß sie wegen eines davon abweichenden üblichen Geschäftsgangs an dem Ausgangsgericht darauf vertrauen durfte, die richterliche Verfügung werde noch an demselben Tage umgesetzt (Fortführung von BGH, Beschluß vom 12. Mai 2016 - IX ZB 75/15 - NJOZ 2016, 1582).

BGH, Beschluß vom 20. April 2023 - I ZB 83/22 - Kammergericht [10 U 23/22]
MDR 2023, 932 = WRP 2023, 971 = ZIP 2023, 1614 = IBR 2023, 438 = FamRZ 2023, 1220 [Ls] = DB 2023, 1474 [Ls] =BB 2023, 1409 [Ls] = EWiR 2023, 443 [Ls]

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Haftung des Rechtsanwalts; Verletzung anwaltlicher Sorgfaltspflichten; Organisationswesen; Fristenkontrolle; Umfang anwaltlicher Beratungspflichten über die Vor- und Nachteile eines Vergleichs; Darlegungs- und Beweislast für fehlende Beratungsbedürftigkeit des Mandanten.
BGB §§ 280, 675

1. Der Rechtsanwalt ist im Grundsatz gehalten, den Mandanten in die Lage zu versetzen, eine eigenverantwortliche und sachgerechte Entscheidung über den Abschluss eines Vergleichs zu treffen; hierzu hat er den Mandanten über die Vor- und Nachteile des Vergleichs zu beraten.
2. Die Beratungsbedürftigkeit des Mandanten entfällt erst dann, wenn der Mandant aus anderen Gründen über die Vor- und Nachteile des Vergleichs im Bilde ist; dies hat der Rechtsanwalt darzulegen und zu beweisen.

BGH, Urteil vom 20. April 2023 - IX ZR 209/21 - OLG München [28 U 5691/21]
NJW 2023, 2195 = MDR 2023, 872 = NJW-Spezial 2023, 279 = ZIP 2023, 1390 = DB 2023, 1469 = RuS 2023, 616 = ZInsO 2023, 1485 = GI aktuell 2023, 192 = IBR 2023, 432 = FamRZ 2023, 1243 [Ls] = BB 2023, 1410 [Ls] = ZAP EN-Nr. 448/2023 [Ls]

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Verfahrensrecht; Rechtsmittel; Zulässigkeit einer unselbständigen Anschlußbeschwerde (hier: Freiheitsentziehungsverfahren).
FamFG § 7, 66, 418; ZPO §§ 567 ff; GG Art. 19, Art. 20

Ein rechtlich schützenswertes Interesse an der Einlegung einer unselbständigen Anschlußbeschwerde fehlt, wenn mit der Anschließung lediglich das gleiche Ziel wie mit dem Hauptrechtsmittel verfolgt werden soll.

BGH, Beschluß vom 25. April 2023 - XIII ZB 11/21 - LG Münster [5 T 154/20]
FamRZ 2023, 1222 [Ls]

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Erbrecht; Erbscheinsverfahren: Bindungswirkung eines in einem Erbunwürdigkeitsklageverfahren ergangenen rechtskräftigen Versäumnisurteils.
BGB §§ 2342, 2344; ZPO § 331

Ein die Erbunwürdigkeit aussprechendes Urteil gemäß §§ 2342, 2344 BGB hat auch dann Bindungswirkung für ein Erbscheinsverfahren, wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt.

BGH, Beschluß vom 26. April 2023 - IV ZB 11/22 - OLG Köln [I-2 Wx 72/22]
FamRZ 2023, 1241 = NZFam 2023, 767 = FamRB 2023, 329 = NJW-Spezial 2023, 424 = MDR 2023, 917 = ZEV 2023, 458 = ZErb 2023, 293

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Personenstandsrecht; Eheregister; Eintragung von einvernehmlichen Ehescheidungen vor dem italienischen Zivilstandsbeamten ohne vorherige Anerkennung durch die Landesjustizverwaltung.
PStG §§ 5, 16; FamFG §§ 97, 107; EGV 2201/2003
Einvernehmliche Ehescheidungen vor dem italienischen Zivilstandsbeamten bedürfen auch unter Geltung der Brüssel IIa-Verordnung zu ihrer Eintragung in dem Eheregister keiner Anerkennung nach § 107 Abs. 1 S. 1 FamFG (im Anschluß an EuGH, Urteil vom 15. November 2022 - C-646/20 - FamRZ 2023, 21).

BGH, Beschluß vom 26. April 2023 - XII ZB 187/20 - [link: https://gesetze.berlin.de/perma?d=KORE214152020]Kammergericht [1 W 236/19][/link]
FamRZ 2023, 1103 = NJW 2023, 2341 = StAZ 2023, 241 = NJW-Spezial 2023, 484 = MDR 2023, 913

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Betreuungsrecht; Betreuungsverfahren; Beteiligung des Verfahrenspflegers an der Anhörung des Betroffenen.
FamFG §§ 37, 68, 276, 278; GG Art. 103

1. Muß dem Betroffenen ein Verfahrenspfleger zur Seite gestellt werden, dann hat das Betreuungsgericht sicherzustellen, daß dieser aufgrund rechtzeitiger Bestellung und Benachrichtigung tatsächlich an der Anhörung teilnehmen kann.
2. Eine Anhörung ohne mögliche Beteiligung eines Verfahrenspflegers ist verfahrensfehlerhaft, und stellt für den Betroffenen eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) dar. Dies ist der Fall, wenn der Betroffene nicht anwaltlich vertreten ist, und die Betreuung in ihrer Gesamtheit alle wesentlichen Bereiche der Lebensgestaltung betreffen kann.

BGH, Beschluß vom 26. April 2023 - XII ZB 289/22 - LG Oldenburg [8 T 204/22]
FamRZ 2023, 1236 [Ls]

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Mietverhältnisse über Wohnraum; Besonderheiten bei der Bildung von Wohnungseigentum an vermieteten Wohnungen; Vorkaufsrecht des Mieters; Vorrang des dinglichen Vorkaufsrechts vor dem Vorkaufsrecht des Mieters nach Bestellung von dem Eigentümer zugunsten eines Familienangehörigen iSv § 577 Abs. 1 S. 2 BGB; Anweisung des Grundbuchamtes zur Eintragung eines Amtswiderspruchs gegen Löschung eines Vorkaufsrechts.
BGB §§ 577, 1094; GBO §§ 22, 29

Das dingliche Vorkaufsrecht genießt jedenfalls dann Vorrang vor dem Vorkaufsrecht des Mieters, wenn es von dem Eigentümer zugunsten eines Familienangehörigen im Sinne von. § 577 Abs. 1 S. 2 BGB bestellt wurde.

BGH, Beschluß vom 27. April 2023 - V ZB 58/22 - OLG Dresden [17 W 538/22]
FamRZ 2023, 1247 = NJW-RR 2023, 863 = MDR 2023, 975 = NZM 2023, 545 = Grundeigentum 2023, 651 = BBB 2023, Nr. 9, 48 = ZNotP 2023, 313 =
MietRB 2023, 236 = ZAP EN-Nr. 403/2023 [Ls]

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Hinweise
1. Nach § 577 Abs. 1 S. 2 BGB ist der Mieter nicht zum Vorkauf berechtigt, wenn der Vermieter die Wohnräume an einen Familienangehörigen oder an einen Angehörigen seines Haushaltes verkauft.
2. Der Begriff des Familienangehörigen entspricht in dieser Vorschrift dem über die Eigenbedarfskündigung. Ehegatten sind daher auch dann als Familienangehörige anzusehen, wenn sie geschieden sind (BGH, Urteil vom 2. September 2020 - VIII ZR 35/19 - FamRZ 2020, 1715).
3. Die Bestellung eines dinglichen Vorkaufsrechts kann schon deshalb keinen Verkaufsfall iSv § 577 BGB darstellen, weil die Vorkaufsrechtsvereinbarung nicht die essentialia eines Kaufvertrages enthält, namentlich nicht eine Einigung über den von dem Käufer zu zahlenden Kaufpreis; dieser wird erst in dem von dem Vorkaufsverpflichteten mit dem Dritten geschlossenen Kaufvertrag festgelegt.
4. Das Grundbuchamt verstößt gegen §§ 22, 29 GBO, wenn es das Vorkaufsrecht löscht, ohne daß die Unrichtigkeit des Grundbuches in der vorgeschriebenen Form nachgewiesen ist.

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