Telefon
0941 / 59 55 00
Telefon

Entscheidungen Bundesgerichtshof 02/2023 - FD-Platzhalter-rund

Entscheidungen Bundesgerichtshof 02/2023


 



Kosten und Gebühren; Rechtsanwaltsgebühren; Anspruch eines anwaltlichen Verfahrenspflegers auf Rechtsanwaltsvergütung.
BGB § 1835; FamFG § 277; RVG § 8

1. Der Anspruch des anwaltlichen Verfahrenspflegers auf Rechtsanwaltsvergütung als Aufwendungsersatz für seine anwaltsspezifischen Dienste erlischt nach § 1835 Abs. 1 S. 3 BGB a.F., wenn er nicht binnen 15 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht wird (im Anschluß an den Senatsbeschluß FamRZ 2012, 1377 = FuR 2012, 548).
2. Die Ausschlußfrist zu der Geltendmachung dieses Aufwendungsersatzes beginnt mit der Fälligkeit der Rechtsanwaltsvergütung nach § 8 RVG.

BGH, Beschluß vom 1. Februar 2023 - XII ZB 104/22 - LG Wiesbaden [4 T 27/22]
FamRZ 2023, 793 = NJW-RR 2023, 977 = NZFam 2023, 575 = FamRB 2023, 199 = MDR 2023, 664 = FF 2023, 218 [Ls] = AnwBl 2023, 304 [Ls] = FGPrax 2023, 119 [Ls] = ErbR 2023, 567 [Ls] = BtPrax 2023, 152 [Ls]

Speichern Öffnen xii_zb_104-22.pdf (181,74 kb)
_______________

Unterbringungsrecht; Anforderungen an die Bekanntgabe des Sachverständigengutachtens.
GG Art. 103; FamFG §§ 62, 319, 321

1. Zu den Anforderungen an die Bekanntgabe eines Sachverständigengutachtens in Unterbringungsverfahren.
2. Sieht das Gericht von der vollständigen schriftlichen Bekanntgabe eines Gutachtens an den anwaltlich nicht vertretenen Betroffenen ab, weil zu besorgen ist, daß die Bekanntgabe die Gesundheit des Betroffenen schädigen oder zumindest ernsthaft gefährden werde, dann muß ein Verfahrenspfleger bestellt und ihm das Gutachten übergeben werden, wenn und soweit die Erwartung gerechtfertigt ist, daß der Verfahrenspfleger mit dem Betroffenen über das Gutachten spricht.

BGH, Beschluß vom 1. Februar 2023 - XII ZB 130/22 - LG Kleve [4 T 19/22]
FamRZ 2023, 638 = NJW-RR 2023, 506 = MDR 2023, 518 = BtPrax 2023, 112 = ErbR 2023, 487 [Ls]

Speichern Öffnen xii_zb_130-22.pdf (45,57 kb)
_______________

Unterbringungsrecht; Genehmigung einer geschlossenen Unterbringung; persönliche Anhörung des Betroffenen und Anwesenheit des Verfahrenspflegers.
FamFG §§ 317, 319; GG Art. 103, Art. 104

1. Erfolgt die persönliche Anhörung des Betroffenen im Unterbringungsverfahren ohne die Möglichkeit einer Beteiligung des bestellten Verfahrenspflegers, dann ist sie verfahrensfehlerhaft, und verletzt den Betroffenen in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG und in seinem grundrechtsgleichen Recht aus Art. 104 Abs. 1 S. 1 GG (im Anschluß an BGH, Beschlüsse vom 15. Februar 2017 - XII ZB 462/16 - FamRZ 2017, 755 = FuR 2017, 334, und vom 14. September 2022 - XII ZB 554/21 - FamRZ 2022, 1873).
2. Bei unfreiwilliger Abwesenheit des Verfahrenspflegers von dem Anhörungstermin ist die Anhörung grundsätzlich verfahrensfehlerhaft. Ausnahmen kommen insoweit in Betracht, wenn der Verfahrenspfleger im Nachhinein auf die Wiederholung der Anhörung verzichtet, oder die unfreiwillige Abwesenheit in seine Sphäre fällt.

BGH, Beschluß vom 1. Februar 2023 - XII ZB 166/21 - LG Lüneburg [1 T 16/21]
FamRZ 2023, 639 = NJW-RR 2023, 505 = MDR 2023, 655 = BtPrax 2023, 113 = ErbR 2023, 487 [Ls] = FGPrax 2023, 119 [Ls]

Speichern Öffnen xii_zb_166-21.pdf (54,22 kb)
_______________

Verfahrensrecht; Rechtsmittel; Wert des Beschwerdegegenstandes bei Verpflichtung zur Auskunfterteilung und/oder Belegvorlagepflicht.
FamFG § 113; ZPO § 3

1. Die Bemessung der Beschwer durch das Beschwerdegericht kann in Rechtsbeschwerdeverfahren nur eingeschränkt darauf überprüft werden, ob das Beschwerdegericht die gesetzlichen Grenzen überschritten oder sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat (im Anschluß an den Senatsbeschluß FamRZ 2021, 770 = FuR 2021, 378).
2. Hat die Auskunftsverpflichtung oder die Belegvorlagepflicht, gegen die sich der Rechtsmittelführer zur Wehr setzt, keinen vollstreckbaren Inhalt, dann erhöht sich die Beschwer um die mit der Abwehr einer insoweit ungerechtfertigten Zwangsvollstreckung verbundenen Kosten.

BGH, Beschluß vom 1. Februar 2023 - XII ZB 472/22 - OLG Brandenburg [15 UF 96/22]
FamRZ 2023, 721 = FuR 2023, 295 = NJW-RR 2023, 433 = NZFam 2023, 470 = FamRB 2023, 193 = NJW-Spezial 2023, 315 = MDR 2023, 656 = FF 2023, 173 [Ls] = ErbR 2023, 488 [Ls]

Speichern Öffnen xii_zb_472-22.pdf (150,11 kb)
_______________

Verfahrensrecht; Rechtsmittel; wiederholter Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist ohne Einwilligung des Gegners.
ZPO §§ 233, 520

Nach § 520 Abs. 2 S. 3 ZPO kann auch einem wiederholten Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist ohne Einwilligung des Gegners stattgegeben werden, solange dadurch die in dieser Vorschrift genannte Monatsfrist insgesamt nicht überschritten wird.

BGH, Beschluß vom 7. Februar 2023 - VIII ZB 55/21 - LG Nürnberg-Fürth [7 S 2786/21]
NJW 2023, 1812 = NZFam 2023, 516 = MDR 2023, 720 [893] = FamRZ 2023, 877 [Ls] = FA 2023, 121 [Ls] = ErbR 2023, 566 [Ls] = LMK 2023, 810508 [Ls] = EWiR 2023, 445 [Ls]

Speichern Öffnen viii_zb__55-21.pdf (212,81 kb)
_______________

Erbrecht; Zulässigkeit eines Erbscheinsantrages bei Nichtangabe der gesetzlich geforderten Beweismittel ohne Verschulden.
BGB §§ 2356, 2358; FamFG § 26

1. Ein Erbscheinsantrag ist nicht unzulässig, wenn der Antragsteller von dem Gesetz geforderte Beweismittel ohne Verschulden nicht angibt. Stattdessen setzt die Pflicht des Nachlaßgerichts zu der Amtsermittlung gemäß § 2358 BGB a.F., § 26 FamFG ein.
2. Dem Nachlaßgericht ist es grundsätzlich möglich, das Verschulden des Antragstellers zu beurteilen. Dieser hat substantiiert darzulegen, warum er zu der Angabe der Beweismittel nicht in der Lage ist. Hierbei kann zu berücksichtigen sein, wie nahe der Antragsteller dem Erblasser stand.
3. Insbesondere ein Gläubiger des Erblassers wird regelmäßig weniger Kenntnisse und einen schlechteren Zugang zu bestimmten Beweismitteln haben.

BGH, Beschluß vom 8. Februar 2023 - IV ZB 16/22 - OLG Frankfurt [20 W 264/20]
FamRZ 2023, 730 = FuR 2023, 303 = NJW 2023, 1296 = NZFam 2023, 477 = FamRB 2023, 200 = FGPrax 2023, 73 = Rpfleger 2023, 288 = MDR 2023, 575 = ZErb 2023, 183 = ZEV 2023, 323 = ErbR 2023, 454 = DNotZ 2023, 468 = RNotZ 2023, 351 = MittBayNot 2023, 373 = ZAP EN-Nr. 203/2023 [Ls]

Speichern Öffnen iv_zb__16-22.pdf (166,91 kb)
_______________

Betreuungsrecht; Kontrollbetreuung bei bestehender Vorsorgevollmacht; Voraussetzungen der Einrichtung einer Kontrollbetreuung; Pflicht zur erneuten Anhörung des Betroffenen in einem Beschwerdeverfahren.
FamFG § 276; GG Art. 103

1. Eine Kontrollbetreuung ist erforderlich, wenn der Bevollmächtigte der Betroffenen (hier: deren Ehemann) mit der Organisation ihrer Pflege überfordert ist.
2. Das Beschwerdegericht kann auch in einem Betreuungsverfahren von einer erneuten Anhörung des Betroffenen absehen, hat dann aber die Gründe, aus denen es von einer Anhörung ausnahmsweise absehen will, in den Entscheidungsgründen nachprüfbar darzulegen.

BGH, Beschluß vom 8. Februar 2023 - XII ZB 345/22 - LG Wiesbaden [4 T 140/22]
BtPrax 2023, 114

Speichern Öffnen xii_zb_345-22.pdf (41,93 kb)
_______________

Unterhaltsverfahrensrecht; Sachantrag in einer Familienstreitsache (hier: auf Unterhaltsabänderung); hinreichende Bestimmtheit eines Antrages auf »Korrektur« des Unterhaltsbetrages.
FamFG § 117; ZPO § 520

Nach den allgemeinen, zu einer Berufungsbegründung entwickelten Grundsätzen ist zu beurteilen, ob ein Sachantrag in einer Familienstreitsache (hier: auf Unterhaltsabänderung) hinreichend bestimmt ist. Es genügt, wenn die Schriftsätze des Beschwerdeführers ihrem gesamten Inhalt nach eindeutig ergeben, in welchem Umfang und mit welchem Ziel die erstinstanzliche Entscheidung angefochten werden soll.

BGH, Beschluß vom 8. Februar 2023 - XII ZB 351/21 - OLG Frankfurt [7 UF 57/21]
FamRZ 2023, 877 = NZFam 2023, 709 = FamRB 2023, 247 = LMK 2023, 805555 [Ls]

Speichern Öffnen xii_zb_351-21.pdf (151,81 kb)
_______________

Personenstandsrecht; Transliteration der Schreibweise persischer Namen in die lateinische Schrift.
PStG §§ 48, 49; CIECNamÜbk Art. 2

Maßgebend für die Schreibweise des Familiennamens und des Vornamens in einem vorzunehmenden Personenstandseintrag ist nach Art. 2 Abs. 1 NamÜbk allein die vorliegende Urkunde.

BGH, Beschluß vom 8. Februar 2023 - XII ZB 402/22 - OLG Hamburg [2 W 5/21]
FamRZ 2023, 755 = NJW-RR 2023, 577 = NZFam 2023, 518 = StAZ 2023, 215 = MDR 2023, 573 = FF 2023, 216 [Ls] = ErbR 2023, 566 [Ls]

Speichern Öffnen xii_zb_402-22.pdf (161,49 kb)
_______________

Verfahrensrecht; Ablehnung von Richtern und Sachverständigen; Besorgnis der Befangenheit; Ablehnung eines Mitglieds des Revisionsgerichts im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde wegen Mitwirkung der Ehefrau des abgelehnten Richters an der Zurückweisung der Berufung.
ZPO §§ 42, 522

Die Besorgnis der Befangenheit ist begründet, wenn der abgelehnte Richter als Mitglied des Revisionsgerichts im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde gegen einen Beschluß zu entscheiden hat, mit dem das Berufungsgericht die Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil durch einstimmigen Beschluß zurückgewiesen hat, und an diesem Beschluß die Ehefrau des abgelehnten Richters als Berufungsrichterin mitgewirkt hat.

BGH, Beschluß vom 9. Februar 2023 - I ZR 142/22 - OLG Hamburg [13 U 58/22][/link]
NJW-RR 2023, 431 = ZIP 2023, 662 = MDR 2023, 591 = FamRZ 2023, 711 [Ls] = FF 2023, 261 [Ls] = Magazindienst 2023, 489 [Ls] = FA 2023, 88 [Ls] = ErbR 2023, 488 [Ls] = VRR 2023, Nr. 4, 3 [Ls] = MittdtschPatAnw 2023, 250 [Ls] = ZAP EN-Nr. 205/2023 [Ls]

Speichern Öffnen i_zr_142-22.pdf (50,94 kb)
_______________

Unerlaubte Handlungen; Arzthaftung wegen unzureichender Beratung einer Schwangeren; Straflosigkeit eines Schwangerschaftsabbruchs und schwerwiegende Beeinträchtigung des seelischen Gesundheitszustandes der Schwangeren durch drohende Geburt eines schwerbehinderten Kindes.
BGB § 823; StGB § 218a; ZPO § 286

1. Für eine schwerwiegende Beeinträchtigung des seelischen Gesundheitszustandes der Schwangeren im Sinne von § 218a Abs. 2 StGB müssen Belastungen zu befürchten sein, die ein solches Maß an Aufopferung eigener Lebenswerte verlangen, daß dies von der Frau nicht erwartet werden kann. Bei der zu erwartenden Geburt eines schwerbehinderten Kindes und der hieraus resultierenden besonderen Lebenssituation müssen diese Belastungen dergestalt sein, daß sie die Mutter in ihrer Konstitution überfordern und die Gefahr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung ihres seelischen Gesundheitszustandes als so drohend erscheinen lassen, daß bei der gebotenen Güterabwägung das Lebensrecht des Ungeborenen dahinter zurückzutreten hat.
2. Der fortgeschrittene Zustand der Schwangerschaft kann nicht ausgeblendet werden: Auch wenn das Lebensrecht des Kindes dem Grunde nach eine zeitliche Differenzierung der verfassungsrechtlichen Schutzpflicht nicht zuläßt, sind bei der Abwägung zur Bestimmung der Voraussetzungen der medizinischen Indikation auch die Dauer der Schwangerschaft und die daraus resultierende besondere Situation für Mutter und Kind in den Blick zu nehmen; dies gilt insbesondere, wenn es sich um ein lebensfähiges Kind einige Wochen vor der Geburt handelt.

BGH, Urteil vom 14. Februar 2023 - VI ZR 295/20 - OLG Karlsruhe [MedR 2021, 52]
NJW 2023, 1878 = VersR 2023, 603 = MDR 2023, 564 = RuS 2023, 371 = GesR 2023, 294 = RDG 2023, 148 = ZMGR 2023, 131 = FamRZ 2023, 816 [Ls] = ZAP EN-Nr. 235/2023 [Ls] = StV-S 2023, 99 [Ls]

Speichern Öffnen vi_zr_295-20.pdf (215,04 kb)
_______________

Unterbringungsrecht; durch Zeitablauf erledigte Unterbringungsmaßnahme; Feststellung der Rechtswidrigkeit der Erstentscheidung und Beschwerdeentscheidung; Notwendigkeit ordnungsgemäßer Verfahrensrüge nach § 74 Abs. 3 S. 3 FamFG.
FamFG §§ 62, 74

Beantragt der Betroffene nach einer durch Zeitablauf erledigten Unterbringungsmaßnahme im Rechtsbeschwerdeverfahren - neben der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Beschwerdeentscheidung - auch die Feststellung, durch den Beschluß des Amtsgerichts in seinen Rechten verletzt worden zu sein, erfolgt dessen Überprüfung systemgerecht nach den Verfahrensregeln über die Rechtsbeschwerde, so daß Verfahrensmängel der amtsgerichtlichen Entscheidung grundsätzlich nur auf eine ordnungsgemäße Verfahrensrüge nach § 74 Abs. 3 S. 3 FamFG zu überprüfen sind.

BGH, Beschluß vom 15. Februar 2023 - XII ZB 341/22 - LG Oldenburg [8 T 342/22]
NJW-RR 2023, 915 = MDR 2023, 719 = BtPrax 2023, 150 = FamRZ 2023, 796 [Ls] = FF 2023, 217 [Ls] = ZAP EN-Nr. 244/2023 [Ls] = ErbR 2023, 652 [Ls]

Speichern Öffnen xii_zb_341-22.pdf (165,01 kb)
_______________

Verfahrensrecht; Rechtsmittel; Beschwerdewert bei eigener Forderung gegen Erbmasse; Bemessung des Beschwerdewertes in der Rechtsmittelinstanz; wirtschaftliches Interesse des Rechtsmittelklägers; Antrag auf Feststellung eines alleinigen Erbes durch letztwillige Verfügung von Todes.
ZPO § 511; GNotKG § 40

1. Der Beschwerdewert bemißt sich grundsätzlich nach dem wirtschaftlichen Interesse des Beschwerdeführers; dabei sind von dem Wert eines Nachlasses grundsätzlich alle unbestrittenen Verbindlichkeiten abzuziehen.
2. Begehrt der Kläger mit der Erbfeststellungsklage die Feststellung, Alleinerbe zu sein, dann hat eine Forderung, die er selbst gegen den Nachlaß geltend macht, wirtschaftlich auf seine begehrte Alleinerbenstellung keinen Einfluß, weshalb diese Forderung bei der Bemessung des Wertes der Klage unberücksichtigt bleibt.

BGH, Beschluß vom 22. Februar 2023 - IV ZB 13/22 - OLG Rostock [3 U 105/18]
ZEV 2023, 235

Speichern Öffnen iv_zb__13-22.pdf (149,48 kb)
_______________

Verfahrensrecht; Rechtsmittel; Verurteilung zur Auskunft bei Stufenklage; Wert des Beschwerdegegenstandes; Interesse des Rechtsmittelführers; Aufwand an Zeit und Kosten für die Erteilung der geschuldeten Auskunft; Aufwand für die Erstellung eines Nachlaßverzeichnisses.
ZPO § 544; JVEG § 20

1. Wird bei einer Stufenklage eine Verurteilung zur Auskunft ausgesprochen, so ist für die Bemessung des Wertes des Beschwerdegegenstandes das Interesse des Rechtsmittelführers maßgebend, die Auskunft nicht erteilen zu müssen.
2. Abgesehen von dem Fall eines besonderen Geheimhaltungsinteresses kommt es grundsätzlich auf den Aufwand an Zeit und Kosten an, den die Erteilung der geschuldeten Auskunft erfordert.
3. Bei entsprechender Anwendung des Stundensatzes für die Entschädigung bezüglich der Zeitversäumnis nach § 20 JVEG in Höhe von 4 € bleibt der Aufwand für die Erstellung eines Nachlaßverzeichnisses unter 500 €.
4. Maßgeblich für die Bewertung der Beschwer ist aber der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht.

BGH, Beschluß vom 22. Februar 2023 - IV ZR 320/22 - OLG Frankfurt [10 U 241/21]
ZEV 2023, 322 = AGS 2023, 335 = ErbR 2023, 563 [Ls]

Speichern Öffnen iv_zr_320-22.pdf (141,08 kb)

Entscheidungen Bundesgerichtshof 02/2023 - FD-Platzhalter-rund
Fachanwälte im Familienrecht gesucht

Aktuelles

Merkblatt zur Steuerklassenwahl für das Jahr 2022
Das Bundesministerium der Finanzen hat das >Merkblatt zur Steuerklassenwahl für das Jahr 2022 be...
Düsseldorfer Tabelle 2022
Die »Düsseldorfer Tabelle« wurde zum 01.01.2022 geändert, im Wesentlichen bei den Bedarfssätzen min...
Neuer Artikel