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Entscheidungen Bundesgerichtshof 03/2022 - FD-Platzhalter-rund

Entscheidungen Bundesgerichtshof 03/2022



Betreuungsrecht; Betreuungssache; Sicherstellung des rechtlichen Gehörs des Betroffenen bei Bekanntgabe des Gutachtens nur an den Verfahrenspfleger; Erforderlichkeit eines konkreten Bedarfs für die Bestellung eines Betreuers.
BGB § 1896; FamFG §§ 34, 37, 68, 288

1. Sieht das Betreuungsgericht entsprechend § 288 Abs. 1 FamFG von der Bekanntgabe eines Gutachtens an den Betroffenen ab, kann durch die Bekanntgabe des Gutachtens an den Verfahrenspfleger allenfalls dann ein notwendiges Mindestmaß rechtlichen Gehörs sichergestellt werden, wenn zusätzlich die Erwartung gerechtfertigt ist, daß der Verfahrenspfleger mit dem Betroffenen über das Gutachten spricht. Letzteres setzt in der Regel einen entsprechenden Hinweis des Betreuungsgerichts an den Verfahrenspfleger voraus (Anschluß an Senatsbeschluß FamRZ 2021, 385).
2. Die Erforderlichkeit einer Betreuung gemäß § 1896 Abs. 2 S. 1 BGB kann sich nicht allein aus der subjektiven Unfähigkeit des Betroffenen ergeben, seine Angelegenheiten selbst regeln zu können (Betreuungsbedürftigkeit); hinzutreten muß ein konkreter Bedarf für die Bestellung eines Betreuers. Ob und für welche Aufgabenbereiche ein objektiver Betreuungsbedarf besteht, ist aufgrund der konkreten, gegenwärtigen Lebenssituation des Betroffenen zu beurteilen. Dabei genügt es, wenn ein Handlungsbedarf in dem betreffenden Aufgabenkreis jederzeit auftreten kann (Anschluß an Senatsbeschluß FamRZ 2021, 1737 = FuR 2021, 614).

BGH, Beschluß vom 2. März 2022 - XII ZB 558/21 - LG Kleve [4 T 146/21 - juris]
FamRZ 2022, 891 = FuR 2022, 324 = NJW 2022, 794 = Seniorenrecht aktuell 2022, 98 = MDR 2022, 785 [Ls] = FGPrax 2022, 126 [Ls] = BtPrax 2022, 110 [Ls]

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Haftung des Rechtsanwalts; Verletzung anwaltlicher Sorgfaltspflichten; Organisationswesen; Fristenkontrolle; unverschuldetes Scheitern der Übermittlung eines fristwahrenden Schriftsatzes per Telefax; Zumutbarkeit eines anderen Übermittlungsweges; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
BGB § 280; ZPO §§ 85, 139, 233, 236, 520

War die von dem Prozeßbevollmächtigten der Partei zulässigerweise gewählte Übermittlung eines fristwahrenden Schriftsatzes an dem Tag des Fristablaufs aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen gescheitert, und hält das mit dem Wiedereinsetzungsgesuch befaßte Gericht einen anderen Übermittlungsweg für zumutbar, womit der Prozeßbevollmächtigte nicht zu rechnen brauchte, dann hat das Gericht vor der Entscheidung hierauf hinzuweisen, und der Partei Gelegenheit zur Stellungnahme zu der Frage der Zumutbarkeit dieses anderen Übermittlungsweges in dem konkreten Fall zu geben.

BGH, Beschluß vom 8. März 2022 - VIII ZB 45/21 - OLG Karlsruhe [19 U 62/21]
NJW-RR 2022, 853 = MDR 2022, 656 = FamRZ 2022, 967 [Ls] = NJW 2022, 2417 [Ls] = ErbR 2022, 658 [Ls] = FA 2022, 154 [Ls] = MittdtschPatAnw 2022, 294 [Ls]

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Haftung des Rechtsanwalts; Verletzung anwaltlicher Sorgfaltspflichten; Organisationswesen; Pflichten eines Rechtsanwalts bei der Signierung eines ein Rechtsmittel oder eine Rechtsmittelbegründung enthaltenden fristwahrenden elektronischen Dokuments; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
BGB § 280; ZPO §§ 85, 130a, 233, 520

Bei der Signierung eines ein Rechtsmittel oder eine Rechtsmittelbegründung enthaltenden fristwahrenden elektronischen Dokumentes gehört es zu den nicht auf das Büropersonal übertragbaren Pflichten eines Rechtsanwalts, das zu signierende Dokument zuvor selbst sorgfältig auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu prüfen.

BGH, Beschluß vom 8. März 2022 - VI ZB 78/21 - OLG Nürnberg [2 U 649/21]
FamRZ 2022, 966 = NJW 2022, 1964 = FamRB 2022, 227 = VersR 2022, 789 = AnwBl 2022, 368 = MDR 2022, 585 [617] = IBR 2022, 379 = RDi 2022, 365 = ErbR 2022, 658 [Ls] = FA 2022, 154 [Ls] = MittdtschPatAnw 2022, 294 [Ls] = MMR 2022, 507 [Ls]

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Verfahrensrecht; Rechtsmittel; Pflichten des Rechtsmittelgerichts bei Zweifeln am rechtzeitigen Eingang einer per Telefax übermittelten Berufungsbegründung.
GG Art. 2, Art. 20, Art. 103; ZPO §§ 520, 522

1. Zu den Pflichten des Rechtsmittelgerichts bei Zweifeln an dem rechtzeitigen Eingang einer per Telefax übermittelten Berufungsbegründung.
2. Die Verwerfung einer Berufung wegen einer nicht rechtzeitig eingegangenen per Telefax übermittelten Berufungsbegründung kann keinen Bestand haben, wenn das Berufungsgericht seiner Pflicht zu der Aufklärung der mit dem Eingang der Berufungsbegründung im Zusammenhang stehenden gerichtsinternen Vorgänge nicht in ausreichendem Maße nachgekommen ist.

BGH, Beschluß vom 8. März 2022 - VIII ZB 96/20 - LG Wiesbaden [1 S 11/18]
FamRZ 2022, 967 = NJW-RR 2022, 644 = MDR 2022, 715 = ErbR 2022, 658 [Ls]

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Unterhalt unter Verwandten; Anspruch des minderjährigen Kindes auf Unterhalt; Berücksichtigung der von dem Unterhaltspflichtigen auf ein Darlehen zur Finanzierung einer selbstgenutzten Immobilie zu erbringenden Tilgungsleistungen; Zumutbarkeit einer Tilgungsstreckung bei Gefährdung des Mindestunterhalts.
BGB § 1603

1. Auch bei dem Kindesunterhalt können grundsätzlich bis zu der Höhe des Wohnvorteils neben den Zinszahlungen zusätzlich diejenigen Tilgungsleistungen berücksichtigt werden, die der Unterhaltspflichtige auf ein Darlehen zu der Finanzierung einer selbstgenutzten Immobilie erbringt (Fortführung der Senatsbeschlüsse BGHZ 213, 288 = FamRZ 2017, 519 = FuR 2017, 258, und FamRZ 2022, 434 = FuR 2022, 210).
2. Überschreitet der Schuldendienst für die Immobilie den dadurch geschaffenen Wohnvorteil nicht, ist aber gleichwohl der Mindestunterhalt minderjähriger Kinder gefährdet, kann dem gesteigert Unterhaltspflichtigen zwar nicht eine vollständige Aussetzung der Tilgung, wohl aber nach den Umständen des Einzelfalles ausnahmsweise eine Tilgungsstreckung zugemutet werden. Dies kommt beispielsweise dann in Betracht, wenn eine besonders hohe Tilgung vereinbart wurde, oder wenn die Immobilie bereits weitgehend abbezahlt ist.

BGH, Beschluß vom 9. März 2022 - XII ZB 233/21 - OLG Oldenburg [FamRZ 2021, 1705 = FuR 2021, 483]
FamRZ 2022, 781 = FuR 2022, 319 = NJW 2022, 1386 = NZFam 2022, 402 = FamRB 2022, 212 = FF 2022, 239 = MDR 2022, 569 = JAmt 2022, 278 = NZM 2022, 430 = JuS 2022, 778 = FF 2022, 215 [Ls] = LMK 2022, 804911 [Ls]

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Betreuungsrecht; Kosten und Gebühren; Vergütung des Berufsbetreuers; erhöhter Stundensatz nach Absolvierung eines Studiums der Wirtschaftsinformatik.
VBVG § 4

1. Bei der Prüfung, ob ein von der Betreuerin abgeschlossenes Studium der Wirtschaftsinformatik im Rahmen der Vergütung des Berufsbetreuers eine Erhöhung des Stundensatzes auf 44 € rechtfertigt, hat das Gericht die generelle Zielrichtung des Studiums, nämlich die Absolventen zu befähigen, einen spezifischen Beitrag zur breiten und schnellen Anwendung der Informatik in ökonomischen Bereichen zu leisten, daraufhin in den Blick zu nehmen, ob es Parallelen zu betreuungsrelevanten Aufgabenstellungen aufweist.
2. Das Gericht muß ausreichende Feststellungen dazu treffen, daß das von der Betreuerin absolvierte Studium in erheblichen Teilen der Ausbildungszeit betreuungsrelevantes Wissen vermittelt hat, und dies auch dem Kernbereich des Studiums zuzurechnen, und nicht nur an dessen Rand erfolgt ist.
3. Zu der Höhe der Betreuervergütung nach Absolvierung eines Studiums der Wirtschaftsinformatik an der Technischen Hochschule »Carl Schorlemmer«.

BGH, Beschluß vom 9. März 2022 - XII ZB 539/21 - LG Cottbus [7 T 170/18]
FuR 2022, 439 = JurBüro 2022, 322 = MDR 2022, 854

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Verfahrensrecht; Rechtsmittel; Rücknahme einer beim Berufungsgericht eingelegten nicht statthaften Nichtzulassungsbeschwerde; Zuständigkeit für die zu treffende Kostenentscheidung.
ZPO §§ 516, 544

Wenn der Beschwerdeführer eine bei dem Berufungsgericht eingelegte, nach § 544 Abs. 2 ZPO nicht statthafte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision vor der Abgabe der Sache an den Bundesgerichtshof zurückgenommen hat, dann ist für die entsprechend § 516 Abs. 3 ZPO zu treffende Kostenentscheidung das Berufungsgericht zuständig (Bestätigung von BGH NJW 1963, 1263 [Ls]).

BGH, Beschluß vom 15. März 2022 - X ZR 16/22 - LG Düsseldorf [22 S 97/2149 - juris]
NJW-RR 2022, 648 = FamRZ 2022, 877 [Ls] = MDR 2022, 656 [Ls] = ErbR 2022, 659 [Ls] = MittdtschPatAnw 2022, 367 [Ls]

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Erbrecht; Nachlaßpflegschaft; Berechtigung des Nachlaßpflegers zur Ausschlagung einer in den Nachlaß des Erblassers gefallenen weiteren Erbschaft.
BGB §§ 1952, 1960

Der Nachlaßpfleger ist nicht berechtigt, mit Wirkung für die unbekannten Erben eine in den Nachlaß des Erblassers gefallene weitere Erbschaft auszuschlagen: Das Recht zur Ausschlagung der Erbschaft ist ein allein dem Erben bzw. seinen Rechtsnachfolgern, den Erbeserben, persönlich zustehendes Recht.

BGH, Beschluß vom 16. März 2022 - IV ZB 27/21 - OLG Saarbrücken [5 W 39/21]
FamRZ 2022, 986 = FuR 2022, 445 = NJW 2022, 1748 = MDR 2022, 646 = FGPrax 2022, 126 = Rpfleger 2022, 395 = ZEV 2022, 341 = ErbR 2022, 594 = ZErb 2022, 262 = ZNotP 2022, 235 = DNotI-Report 2022, 78

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Betreuungsrecht; Betreuungssache; Bestellung eines Verfahrenspflegers im Rahmen einer verfahrensleitenden Verfügung.
FamFG § 276

Die Bestellung eines Verfahrenspflegers im Betreuungsverfahren kann auch im Rahmen einer verfahrensleitenden Verfügung des Gerichts und konkludent erfolgen.

BGH, Beschluß vom 16. März 2022 - XII ZB 154/21 - LG Köln [1 T 75/21 - juris]
FamRZ 2022, 981 = FuR 2022, 438 = NJW 2022, 1686 = FamRB 2022, 272

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Betreuungsrecht; Kosten und Gebühren; Vergütung des Berufsbetreuers; Berechnung der Vergütung des ausscheidenden Betreuers bei Wechsel während eines laufenden Abrechnungsmonats.
FamFG § 287; VBVG § 5

Bei einem Wechsel des Berufsbetreuers während eines laufenden Abrechnungsmonats berechnet sich die Vergütung des ausscheidenden Betreuers zeitanteilig nach Tagen bis zu der Beendigung der Betreuung. Maßgeblich für die Beendigung ist dabei nicht der Zeitpunkt der Rechtskraft, sondern der Zeitpunkt der Wirksamkeit der Entscheidung über den Betreuerwechsel.

BGH, Beschluß vom 16. März 2022 - XII ZB 248/21 - LG Darmstadt [5 T 120/21]
FamRZ 2022, 983 = FuR 2022, 440 = NZFam 2022, 567 = JurBüro 2022, 320 = MDR 2022, 664 = BtPrax 2022, 103

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Unterbringungsrecht; Unterbringungssache; Erforderlichkeit einer erneuten förmlichen Beweisaufnahme durch Einholung eines Gutachtens im Beschwerdeverfahren.
FamFG §§ 68, 321

In einem Unterbringungsverfahren darf das Beschwerdegericht nicht von einer förmlichen Beweisaufnahme durch Einholung eines Gutachtens über die Notwendigkeit der Maßnahme absehen, wenn diese in dem ersten Rechtszug unter Verletzung zwingender Verfahrensvorschriften durchgeführt worden ist.

BGH, Beschluß vom 23. März 2022 - XII ZB 24/22 - LG Düsseldorf [25 T 185/2195 - juris]
FamRZ 2022, 980 = FuR 2022, 437 = NJW-RR 2022, 721 = NZFam 2022, 566

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Versorgungsausgleich; Berechnung der Ehezeitanteile nach Statuswechsel zwischen Arbeitnehmereigenschaft und Unternehmereigenschaft; anteilige Übertragung eines Pfandrechts des ausgleichspflichtigen Ehegatten an den Rechten aus einer Rückdeckungsversicherung.
VersAusglG §§ 5, 11, 39, 40, 41, 42, 45; BetrAVG § 17

1. Zu der Berechnung der nach einem Statuswechsel zwischen Arbeitnehmereigenschaft und Unternehmereigenschaft jeweils gesondert zu ermittelnden Ehezeitanteile einer einheitlichen Versorgung.
2. Das Pfandrecht des ausgleichspflichtigen Ehegatten an den Rechten aus einer Rückdeckungsversicherung ist anteilig auf den ausgleichsberechtigten Ehegatten zu übertragen, und zwar im Umfang des zu dem Ehezeitende bestehenden Deckungsgrades an dem Ehezeitanteil, zuzüglich darauf entfallender Zinsen und Überschußanteile (Fortführung Senatsbeschluß FamRZ 2019, 1993 = FuR 2020, 362).

BGH, Beschluß vom 23. März 2022 - XII ZB 337/21 - OLG Karlsruhe [16 UF 145/18]
FamRZ 2022, 945 = NJW-RR 2022, 649 = NZFam 2022, 537 = FamRB 2022, 215 = MDR 2022, 705 = BetrAV 2022, 318 = FF 2022, 262 [Ls]

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Unterbringungsrecht; Unterbringungssache; Anordnung oder Genehmigung der Unterbringung eines Betreuten für länger als ein Jahr.
BGB § 1906; FamFG § 329

1. Zu den Voraussetzungen und Begründungsanforderungen, wenn eine Unterbringung für länger als ein Jahr angeordnet oder genehmigt werden soll (Anschluß an Senatsbeschluß BGHZ 218, 111 = FamRZ 2018, 950 = FuR 2018, 382).
2. Wird über die regelmäßige Höchstfrist der geschlossenen Unterbringung von einem Jahr hinaus eine Unterbringung von bis zu zwei Jahren genehmigt oder angeordnet, ist diese Abweichung von dem Regelfall im Hinblick auf den hohen Rang des Rechts auf Freiheit der Person ausreichend zu begründen.
3. Solche Gründe können sich etwa aus konkreten Feststellungen über die Dauer einer notwendigen Therapie oder aus fehlenden Heilungs- und Besserungsaussichten bei anhaltender Eigengefährdung ergeben; dabei erfordert das im Gesetz genannte Merkmal der »Offensichtlichkeit«, daß die Gründe für eine über ein Jahr hinaus währende Unterbringungsbedürftigkeit für das sachverständig beratene Gericht deutlich und erkennbar hervortreten.

BGH, Beschluß vom 30. März 2022 - XII ZB 35/22 - LG Würzburg [3 T 1561/21]
FamRZ 2022, 1134 = MDR 2022, 840 = SuP 2022, 399

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Betreuungsrecht; Unterbringungssache; Anordnung oder Genehmigung einer Unterbringung eines betreuten Betroffenen für länger als ein Jahr.
BGB § 1906; FamFG § 329

1. Zu den Voraussetzungen und Begründungsanforderungen, wenn eine Unterbringung für länger als ein Jahr angeordnet oder genehmigt werden soll (Anschluß an Senatsbeschlüsse BGHZ 218, 111 = FamRZ 2018, 950 = FuR 2018, 382, und FamRZ 2021, 1242 = FuR 2021, 493).
2. Wird über die gemäß § 329 Abs. 1 S. 1 FamFG regelmäßig ein Jahr betragende Höchstfrist der geschlossenen Unterbringung hinaus eine Unterbringung von bis zu zwei Jahren genehmigt oder angeordnet, dann ist diese Abweichung von dem Regelfall im Hinblick auf den hohen Rang des Rechts auf Freiheit der Person ausreichend zu begründen.
3. Solche Gründe können sich etwa aus konkreten Feststellungen über die Dauer einer notwendigen Therapie oder aus fehlenden Heilungs- und Besserungsaussichten bei anhaltender Eigengefährdung ergeben; dabei erfordert das im Gesetz genannte Merkmal der »Offensichtlichkeit«, daß die Gründe für eine über ein Jahr hinaus währende Unterbringungsbedürftigkeit für das sachverständig beratene Gericht deutlich erkennbar hervortreten.

BGH, Beschluß vom 30. März 2022 - XII ZB 197/21 - LG Dresden [2 T 112/21]
MDR 2022, 898

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Verfahrensrecht; Anforderungen an die formgerechte Einreichung eines elektronischen Dokuments bei Gericht.
ZPO § 130a; ERVV § 4; EUV 910/2014 Art. 3 Art. 25, Art. 26

Die Einreichung eines elektronischen Dokuments bei Gericht ist nur dann formgerecht, wenn es entweder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist, oder von der verantwortenden Person selbst auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht wird. Nicht ausreichend ist die Verwendung einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur im Zusammenhang mit einer nicht persönlich vorgenommenen Übermittlung (Anschluß an BAGE 171, 28 = FamRZ 2020, 1850).

BGH, Beschluß vom 30. März 2022 - XII ZB 311/21 - OLG Celle [19 UF 66/21]
NJW 2022, 2415 = NZFam 2022, 707 = MDR 2022, 784 = BetrAV 2022, 320 = DGVZ 2022, 162 = RDi 2022, 367 = FF 2022, 333 [Ls] = DB 2022, 1512 [Ls] = MMR 2022, 591 [Ls] = MittdtschPatAnw 2022, 373 [Ls]

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Versorgungsausgleich; Umfang der Aufklärungspflicht des Gerichts nach Verzicht eines Ehegatten auf ein noch verfallbares Anrecht.
VersAusglG § 2; FamFG § 26

Zu dem Umfang der Aufklärungspflicht des Gerichts nach Verzicht eines Ehegatten auf ein noch verfallbares Anrecht.

BGH, Beschluß vom 30. März 2022 - XII ZB 421/21 - OLG Hamm [II-12 UF 155/19]
FamRZ 2022, 1099 = NJW-RR 2022, 793 = FamRB 2022, 255 = BetrAV 2022, 323 = WM 2022, 1060 = FF 2022, 332 [Ls]

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Entscheidungen Bundesgerichtshof 03/2022 - FD-Platzhalter-rund
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