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BGH, Beschluß vom 10.03.2021 - VII ZB 24/20 - FD-Logo-500

BGH, Beschluß vom 10.03.2021
VII ZB 24/20



Zwangsvollstreckung; Pfändbarkeit der Corona-Soforthilfe; Erhöhung des Pfändungsfreibetrages.

ZPO §§ 850k, 851

1. Bei der Corona-Soforthilfe (Bundesprogramm »Corona-Soforthilfen für Kleinstunternehmen und Selbständige« und ergänzendes Landesprogramm »NRW-Soforthilfe 2020«) handelt es sich um eine nach § 851 Abs. 1 ZPO nicht pfändbare Forderung.
2. Im Hinblick auf die Verwirklichung der mit dieser Soforthilfe verbundenen Zweckbindung ist in Höhe des bewilligten und auf einem Pfändungsschutzkonto des Schuldners gutgeschriebenen Betrages der Pfändungsfreibetrag in entsprechender Anwendung des § 850k Abs. 4 ZPO zu erhöhen.

BGH, Beschluß vom 10. März 2021 - VII ZB 24/20 - LG Bonn [4 T 196/20]

Tenor
Die Rechtsbeschwerde des Gläubigers gegen den Beschluß der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 06.08.2020 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe
1
I. Der Gläubiger betreibt gegen die Schuldnerin die Zwangsvollstreckung wegen einer titulierten Forderung in Höhe von 12.204,60 €. Die Schuldnerin unterhält bei der Drittschuldnerin ein Pfändungsschutzkonto. Mit Pfändungs- und Überweisungsbeschluß vom 4. Mai 2016 wurden die Forderungen der Schuldnerin gegen die Drittschuldnerin gepfändet und dem Gläubiger zur Einziehung überwiesen.
2
Mit Bescheid der Bezirksregierung K. vom 29. März 2020 wurde der Schuldnerin aufgrund des Programms zur Gewährung von Soforthilfen aus dem Bundesprogramm »Corona-Soforthilfen für Kleinstunternehmen und Selbständige« und dem ergänzenden Landesprogramm »NRW-Soforthilfe 2020« eine Zuwendung in Höhe von 9.000 € bewilligt, und am 2. April 2020 auf ihrem Pfändungsschutzkonto bei der Drittschuldnerin gutgeschrieben. Die Bewilligung der Corona-Soforthilfe erfolgte mit der folgenden Maßgabe:
» … 2. Zweckbindung
Die Soforthilfe erfolgt ausschließlich zur Milderung der finanziellen Notlagen des betroffenen Unternehmens bzw. des Selbstständigen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie als Einmalzahlung für einen Bewilligungszeitraum von drei Monaten ab Antragstellung. Die Soforthilfe dient insbesondere zur Überbrückung von Liquiditätsengpässen, die seit dem 1. März 2020 im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie entstanden sind. Nicht umfaßt sind vor dem 1. März 2020 entstandene wirtschaftliche Schwierigkeiten bzw. Liquiditätsengpässe.
3. Aufrechnungsverbot
Für die bewilligte Soforthilfe gilt ein direktes Verrechnungs- beziehungsweise Aufrechnungsverbot mit bereits bestehende[n] Kreditlinien beim jeweiligen Kreditinstitut. Bei Überweisung der Soforthilfe darf es nicht zu einer zwangsläufigen Bedienung bereits bestehender Kontokorrentforderungen oder sonstiger Zins- und Tilgungsforderungen kommen. …
II. Nebenbestimmungen
… 3. Sollten Sie am Ende des dreimonatigen Bewilligungszeitraums feststellen, daß diese Finanzhilfe höher ist als ihr Umsatzausfall abzüglich eventuell eingesparter Kosten (z.B. Mietminderung), und Sie die Mittel nicht (vollständig) zur Sicherung Ihrer wirtschaftlichen Existenz bzw. zum Ausgleich Ihres Liquiditätsengpasses benötigen, sind die zuviel gezahlten Mittel auf das Konto der Landeskasse … zurückzuzahlen. … «
3
Mit Schreiben vom 17. April 2020 hat die Schuldnerin bei dem Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - Euskirchen beantragt, ihr eine Bescheinigung auszustellen, wonach die Drittschuldnerin ihr den Betrag von 9.000 € auszuzahlen habe, was diese unter Hinweis auf bestehende Pfändungen verweigert habe. Mit Beschluß vom 4. Juni 2020 (11 M 1029/20) hat das Vollstreckungsgericht den pfändungsfreien Betrag der Schuldnerin für den Monat April 2020 gemäß § 850k Abs. 4 ZPO um 9.000 € erhöht.
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Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde des Gläubigers hat das Beschwerdegericht zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Gläubiger seinen Antrag auf Abweisung der von der Schuldnerin begehrten Erhöhung des Pfändungsfreibetrages weiter.
5
II. Die gemäß §§ 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 und Abs. 3 S. 2, 575 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist in der Sache nicht begründet.
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1. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt, bei der Corona-Soforthilfe handele es sich um eine nach § 851 Abs. 1 ZPO nicht pfändbare Forderung, was zu der Erhöhung des pfandfreien Betrages führen müsse. Ausweislich des Bewilligungsbescheides vom 29. März 2020 und der zugrundeliegenden Programme des Bundes und des Landes Nordrhein-Westfalen diene die Corona-Soforthilfe als freiwillige Zahlung ohne Rechtsanspruch einer Abmilderung der finanziellen Notlagen der Selbständigen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie. Die Leistung diene nicht der Begleichung von Verbindlichkeiten, die Jahre zuvor entstanden seien. Eine Pfändung käme allenfalls für Gläubiger einer der Zweckbindung entsprechenden »Anlaßforderung« in Betracht, zu welchen der Gläubiger nicht gehöre. Fehl gehe auch der Einwand, die Soforthilfe habe möglicherweise nicht gewährt werden dürfen; dies sei in dem Zwangsvollstreckungsverfahren nicht zu prüfen. Der Schuldnerin als Empfängerin der Soforthilfe obliege die Entscheidung darüber, welche Ausgaben getätigt, und in welcher Reihenfolge Forderungen erfüllt würden; sie habe eine zweckentsprechende Verwendung später auch zu verantworten.
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Zudem seien die Voraussetzungen des § 765a ZPO erfüllt. Danach könne das Vollstreckungsgericht eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung auf Antrag des Schuldners ganz oder teilweise aufheben, untersagen oder einstweilen einstellen, wenn diese unter Würdigung des Schutzbedürfnisses des Gläubigers wegen ganz besonderer Umstände eine Härte bedeuten würde, die mit den guten Sitten nicht vereinbar sei. Dem berechtigten Interesse des Gläubigers auf Befriedigung seiner bestehenden (Alt-)Forderungen stehe die eindeutige Zweckgebundenheit der gewährten »Corona-Soforthilfe« gegenüber, die gerade dazu diene, der Schuldnerin ein wirtschaftliches Überleben, und damit eine dauerhafte Existenzsicherung zu ermöglichen. Deren Interessen an dem Erhalt der Zuwendung überwögen daher deutlich; dies gelte umso mehr, als der tatsächlich nicht benötigte Förderbetrag nach Ablauf des Bewilligungszeitraums von der Schuldnerin zurückzuzahlen, und damit ohnehin dem Zugriff sämtlicher Gläubiger entzogen sei, sowie gemäß den Zuwendungsbedingungen auch entzogen werden solle.
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2. Dies hält der rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand.
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Zu Recht geht das Beschwerdegericht davon aus, daß es sich bei der Corona-Soforthilfe um eine nach § 851 Abs. 1 ZPO nicht pfändbare Forderung handelt (a). Im Hinblick auf die Verwirklichung der mit der Corona-Soforthilfe verbundenen Zweckbindung ist hinsichtlich des auf dem Pfändungsschutzkonto der Schuldnerin gutgeschriebenen Betrages in Höhe von 9.000 € der Pfändungsfreibetrag in entsprechender Anwendung des § 850k Abs. 4 ZPO zu erhöhen (b).
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a) Nach § 851 Abs. 1 ZPO ist eine Forderung nur pfändbar, wenn sie übertragbar ist. Damit verweist § 851 Abs. 1 ZPO unter anderem auf die Regelung des § 399 1. Fall BGB. Danach kann eine Forderung nicht abgetreten werden, wenn die Leistung an einen anderen als den ursprünglichen Gläubiger nicht ohne Veränderung ihres Inhalts erfolgen kann. § 399 1. Fall BGB erfaßt Forderungen, die aufgrund ihres Leistungsinhalts eine so enge Verknüpfung zwischen den Parteien des Schuldverhältnisses herbeiführen, daß ein Wechsel in der Gläubigerperson als unzumutbar anzusehen ist, bzw. die Identität der Forderung nicht gewahrt bleibt (BGH, Beschlüsse vom 8. November 2017 - VII ZB 9/15 - MDR 2018, 553 Tz. 13, und vom 30. April 2020 - VII ZB 82/17 - NJW-RR 2020, 820 Tz. 17). Hierzu gehören zweckgebundene Forderungen, soweit der Zweckbindung ein schutzwürdiges Interesse zugrunde liegt (BGH, Urteil vom 30. März 1978 - VII ZR 331/75 - MDR 1978, 747 juris Tz. 17, und Beschluß vom 30. April 2020 - VII ZB 82/17 - NJW-RR 2020, 820 Tz. 17).
11
Nach diesen Grundsätzen ist die Corona-Soforthilfe ausweislich der ihr zugrundeliegenden Bestimmungen als zweckgebunden einzustufen (vgl. BFH, Beschluß vom 9. Juli 2020 - VII S 23/20 - NJW 2020, 2749 Tz. 26; LG Köln, Beschluß vom 23. April 2020 - 39 T 57/20 - ZinsO 2020, 1028 juris Tz. 18; AmtsG Passau, Beschluß vom 7. Mai 2020 - 4 M 1551/20 - JurBüro 2020, 330 juris Tz. 6, und AmtsG Zeitz, Beschluß vom 2. September 2020 - 14 M 222/20 - Rpfleger 2020, 751 juris Tz. 7; Ahrens, NZI 2020, 495; Jungmann, WuB 2020, 457). Zu der Beurteilung der Zweckbindung der Corona-Soforthilfe sind der Bewilligungsbescheid und die Programme des Bundes und der Länder heranzuziehen. Ausweislich dieser Programme und des diese umsetzenden Bescheides dient die Corona-Soforthilfe, bei der es sich um eine Billigkeitsleistung als freiwillige Zahlung ohne Rechtsanspruch handelt (1.2 und 1.3 NRW-Soforthilfe 2020 - Ministerialblatt Nordrhein-Westfalen 2020 S. 360), der Abmilderung der finanziellen Notlagen des betroffenen Unternehmens bzw. des Selbständigen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie; sie soll nicht laufenden Lebensunterhalt abdecken, sondern insbesondere Liquiditätsengpässe, die seit dem 1. März 2020 im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie entstanden sind, überbrücken. Ausdrücklich nicht umfaßt sind nach dem Bescheid vor dem 1. März 2020 entstandene wirtschaftliche Schwierigkeiten bzw. Liquiditätsengpässe. Aus den Bestimmungen zu der Beihilfegewährung geht hervor, daß die Corona-Soforthilfe nicht der Befriedigung von Gläubigeransprüchen dient, die - wie in dem Streitfall - vor dem 1. März 2020, sondern nur solchen, die seit dem 1. März 2020 entstanden sind. Die Mittel sind zu der Finanzierung von Verbindlichkeiten für fortlaufende erwerbsmäßige Sach- und Finanzausgaben vorgesehen, wobei die Entscheidung darüber, welche Ausgaben damit getätigt werden, und in welcher Reihenfolge damit Forderungen erfüllt werden, nach den Förderbestimmungen allein dem Empfänger der Soforthilfe obliegt, der eine zweckentsprechende Verwendung später auch zu verantworten hat.
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b) Es kann offen bleiben, ob - wie das Beschwerdegericht meint - zugleich die Voraussetzungen des § 765a ZPO in dem vorliegenden Fall erfüllt sind, wogegen angesichts der getroffenen Feststellungen Bedenken bestehen. Eine Erhöhung des Pfändungsfreibetrages hinsichtlich des auf dem Pfändungsschutzkonto der Schuldnerin gutgeschriebenen Betrages von 9.000 € ist in entsprechender Anwendung des § 850k Abs. 4 ZPO auszusprechen.
13
aa) Nach dieser Vorschrift kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag einen von § 850k Abs. 1 und 2 S. 1 Nr. 1 und Abs. 3 ZPO abweichenden pfändungsfreien Betrag festsetzen. Wie die Rechtsbeschwerde zutreffend ausführt, sind die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür in dem vorliegenden Fall nicht erfüllt: Weder handelt es sich bei der Corona-Soforthilfe um eine als Arbeitseinkommen zu qualifizierende Zuwendung iSd §§ 850a ff ZPO, noch um eine der Schuldnerin gewährte Sozialleistung aufgrund des Sozialgesetzbuches; vielmehr stellt diese eine freiwillig gewährte Subvention zugunsten von Kleingewerbetreibenden dar, die dazu dienen soll, eine durch die Corona-Pandemie begründete wirtschaftliche Notlage der Schuldnerin auszugleichen (vgl. Saager, ZVI 2020, 288).
14
bb) Hinsichtlich solcher aufgrund landes- oder bundesrechtlicher Vorschriften gewährter öffentlich-rechtlicher Subventionen enthält das Gesetz eine planwidrige Lücke, die im Hinblick auf den mit der Gewährung der Corona-Soforthilfe verfolgten Zweck dahin zu schließen ist, daß in entsprechender Anwendung des § 850k Abs. 4 ZPO der pfändungsfreie Betrag um den Betrag der gewährten Zuwendung zu erhöhen ist (vgl. Meller-Hannich, MDR 2020, 1025; Ahrens, NZI 2020, 495, 496; Jungmann, WuB 2020, 459, 460; kritisch Meier, BKR 2020, 363).
15
Die entsprechende Anwendung einer Vorschrift setzt eine Gesetzeslücke im Sinne einer planwidrigen Unvollständigkeit des Gesetzes, und eine vergleichbare Interessenlage voraus (vgl. BGH, Urteile vom 13. März 2018 - II ZR 158/16 - NJW-RR 2018, 738 Tz. 31 mwN, und vom 10. Januar 2019 - VII ZR 6/18 - NJW 2019, 1145 Tz. 20). Beides ist hier der Fall.
16
(1) Die Pfändungsschutzvorschrift in § 850k Abs. 4 ZPO enthält keine Regelung zu der Frage, ob öffentlich-rechtliche Subventionen, die zu bestimmten Zwecken aufgrund landes- oder bundesrechtlicher Vorschriften gewährt werden, zu einer Erhöhung des Pfändungsfreibetrages zugunsten des Schuldners führen können, der ein Pfändungsschutzkonto unterhält. Der Gesetzgeber hat diesen Fall erkennbar nicht bedacht; dies wird insbesondere daran deutlich, daß die geplante gesetzliche Neuregelung der die Führung eines Pfändungsschutzkontos betreffenden Vorschriften zukünftig eine Regelung für staatliche Beihilfeleistungen enthalten soll (vgl. BT-Dr. 19/19850 S. 12 f, 38 zu § 902 S. 1 Nr. 7 ZPO-E).
17
(2) Die Interessenlage des Schuldners, dem eine Corona-Soforthilfe gewährt und auf seinem als Pfändungsschutzkonto geführten Konto gutgeschrieben wird, ist mit derjenigen eines Schuldners vergleichbar, der eine Leistung nach dem Sozialgesetzbuch zur Sicherung seines Lebensunterhalts erhält. Mit der Corona-Soforthilfe wird ebenfalls die Sicherung der Existenz des Unternehmens oder des Selbständigen bezweckt. Dieses Ziel würde nicht erreicht, wenn der Empfänger auf die gewährte Beihilfe nach Gutschrift auf seinem Pfändungsschutzkonto nicht mehr im Rahmen der Zweckbindung zugreifen könnte. Diese besondere Zweckbindung rechtfertigt es daher, die Gewährung der Corona-Soforthilfe der Auszahlung einer der Sicherung des Lebensunterhalts dienenden Sozialleistung gleichzustellen mit der Folge, daß auf Antrag des Schuldners in entsprechender Anwendung des § 850k Abs. 4 ZPO der pfändungsfreie Betrag um den Betrag der gewährten Soforthilfe zu erhöhen ist.
18
Der Bundesgerichtshof hat diesen Rechtsgedanken, wonach die Zweckbindung einer Zuwendung, soweit ihr ein schutzwürdiges Bedürfnis zugrunde liegt, nach ihrer Auszahlung nicht vollständig entfällt, sondern dem Schuldner der Zugriff auf die Vermögenszuwendung durch Anwendung der Pfändungsschutzvorschriften erhalten bleibt, in verschiedenen Fällen herangezogen (vgl. BGH, Urteile vom 19. September 1957 - VII ZR 423/56 - BGHZ 25, 211 zur Aufrechenbarkeit; vom 29. Oktober 1969 - I ZR 72/67 - MDR 1970, 210 zur Abtretbarkeit; Beschlüsse vom 29. März 2006 - VII ZB 31/05 - NJW 2006, 2040, und vom 30. April 2020 - VII ZB 82/17 - NJW-RR 2020, 820), um die Zweckbindung effektiv zum Tragen kommen zu lassen. Zu der Umsetzung des mit der Gewährung der Corona-Soforthilfe verfolgten gesetzlichen Zwecks ist im Interesse des Schuldners auch nach Auszahlung der Beihilfe auf ein bestehendes Pfändungsschutzkonto der Zugriff durch entsprechende Anwendung der Vorschrift des § 850k Abs. 4 ZPO zu gewährleisten.
19
c) Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde ist es unerheblich, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der Corona-Soforthilfe in der Person der Schuldnerin vorlagen oder nicht. Dies ist in dem Zwangsvollstreckungsverfahren nicht zu prüfen; die Frage betrifft vielmehr das Rechtsverhältnis der Schuldnerin zu der die Beihilfe bewilligenden Stelle. Die Schuldnerin ist, sofern die Voraussetzungen für die Gewährung der Corona-Soforthilfe nicht vorgelegen haben sollten, zu der Rückerstattung der Beihilfe verpflichtet. Ein schutzwürdiges Interesse des Gläubigers, auf eine dem Schuldner unberechtigt gewährte Beihilfeleistung im Wege der Pfändung zugreifen zu können, besteht dagegen nicht, denn auch eine unberechtigte Beihilfegewährung läßt die mit dieser verbundene Zweckbindung nicht entfallen.
20
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

BGH, Beschluß vom 10.03.2021 - VII ZB 24/20
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