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ZPO § 851 - Nicht übertragbare Forderungen - FD-Logo-500

ZPO § 851 - Nicht übertragbare Forderungen


ZPO § 851 - Nicht übertragbare Forderungen

(1) Eine Forderung ist in Ermangelung besonderer Vorschriften der Pfändung nur insoweit unterworfen, als sie übertragbar ist.
(2) Eine nach § 399 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht übertragbare Forderung kann insoweit gepfändet und zur Einziehung überwiesen werden, als der geschuldete Gegenstand der Pfändung unterworfen ist.


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Zwangsvollstreckung; Pfändbarkeit der Corona-Soforthilfe; Erhöhung des Pfändungsfreibetrages
BGH, Beschluß vom 10. März 2021 - VII ZB 24/20
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