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BGH, Beschluß vom 26.02.2020 - XII ZB 531/19 - FD-Logo-500

BGH, Beschluß vom 26.02.2020
XII ZB 531/19



Versorgungsausgleich; Aussetzung der Kürzung einer laufenden Versorgung; Beteiligte; dynamische Beschlußformel; Verfahrenswert.

VersAusglG §§ 33, 34; FamGKG §§ 48, 50

1. Das Verfahren über die Aussetzung der Kürzung einer laufenden Versorgung richtet sich gegen den Versorgungsträger als Antragsgegner. Die ausgleichspflichtige und die ausgleichsberechtigte Person sind entweder Antragsteller oder weitere Beteiligte des Verfahrens (im Anschluß an den Senatsbeschluß FamRZ 2017, 1662 = FuR 2018, 100 mwN).
2. Im Falle einer vollständig auszusetzenden Kürzung der Versorgung wegen Unterhalt (§§ 33, 34 VersAusglG) bestehen keine durchgreifenden Bedenken gegen eine »dynamische« Beschlußformel, bei der der Kürzungsbetrag als Produkt der ausgeglichenen Entgeltpunkte, der maßgebenden Zugangs- und Rentenartfaktoren sowie dem jeweils aktuellen Rentenwert angegeben ist, wenn der sich daraus ergebende Kürzungsbetrag auf einen konkret bezifferten Höchstbetrag begrenzt ist, der der Unterhaltsverpflichtung des Ehegatten entspricht (Fortführung Senatsbeschluß FamRZ 2012, 853 = FuR 2012, 431).
3. Der Verfahrenswert in Verfahren nach §§ 33, 34 VersAusglG richtet sich nach § 50 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 FamGKG.

BGH, Beschluß vom 26. Februar 2020 - XII ZB 531/19 - vorgehend OLG Frankfurt [FamRZ 2020, 684]

Tenor
1. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 4. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 17.10.2019 wird auf Kosten der Antragsgegnerin zurückgewiesen.
2. Wert: 1.670 €.

Gründe
1
I. Die Beteiligten streiten über die Aussetzung einer durch den Versorgungsausgleich bedingten Kürzung der Rente des Antragstellers.
2
Auf den am 13. Juni 2003 zugestellten Antrag hatte das Amtsgericht die am 13. Mai 1983 geschlossene Ehe des am 24. März 1952 geborenen Antragstellers und der am 30. Oktober 1954 geborenen weiteren Beteiligten rechtskräftig geschieden, und den Versorgungsausgleich in dem abgetrennten Verfahren nach dem bis zum 31. August 2009 geltenden Recht durchgeführt.
3
Während der Ehezeit (1. Mai 1983 bis zum 31. Mai 2003, § 1587 Abs. 2 BGB a.F., jetzt: § 3 Abs. 1 VersAusglG) hatten beide Ehegatten Anrechte in der allgemeinen Rentenversicherung erworben, der Antragsteller außerdem ein Anrecht in der knappschaftlichen Rentenversicherung, sowie zwei Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung. Der Versorgungsausgleich wurde dahin geregelt, daß von dem Versicherungskonto des Antragstellers bei der Antragsgegnerin (DRV Knappschaft-Bahn-See, früher: Bundesknappschaft) Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 407,54 € im Wege des Splittings nach § 1587b Abs. 1 BGB, und weiteren 47,60 € im Wege des erweiterten Splittings nach § 3b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG auf das Versicherungskonto der beteiligten Ehefrau übertragen wurden, jeweils bezogen auf den 31. Mai 2003 als Ehezeitende.
4
Aufgrund gerichtlichen Vergleichs der geschiedenen Ehegatten zahlt der Antragsteller an die Beteiligte laufenden Barunterhalt in Höhe von monatlich 2.000 €.
5
Seit dem 1. Oktober 2017 bezieht der Antragsteller Altersrente, die sich ausweislich des Bescheides der Antragsgegnerin vom 10. August 2017 auf monatlich 450,62 € brutto beläuft; ohne Berücksichtigung des Versorgungsausgleichs hätte diese Rente des Antragstellers 939,63 € brutto betragen.
6
Mit dem am 14. August 2017 bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Frankfurt/M. eingegangenen Antrag hat der Antragsteller im Hinblick auf seine Unterhaltspflicht gegenüber der weiteren Beteiligten beantragt, die durch den Versorgungsausgleich bedingte Kürzung seiner laufenden Rente vollständig auszusetzen.
7
Das Familiengericht hat die Kürzung der Rente des Antragstellers bei der Antragsgegnerin für die Zeit ab dem 1. Oktober 2017 in Höhe von monatlich 546,12 € ausgesetzt. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin, mit der diese eine Aussetzung der Kürzung in Höhe von nur monatlich 489,01 € verfolgt hat, hat das Oberlandesgericht die Entscheidung dahingehend abgeändert, daß die Kürzung der laufenden Versorgung des Antragstellers bei der Antragsgegnerin ab dem 1. Oktober 2017 in Höhe eines sich aus der Multiplikation von 15,6253 Entgeltpunkten der allgemeinen Rentenversicherung und von 0,1006 Entgeltpunkten der knappschaftlichen Rentenversicherung mit einem Zugangsfaktor von 1,0, einem Rentenartfaktor von 1,0 für die Entgeltpunkte der allgemeinen Rentenversicherung und von 1,3333 für die knappschaftlichen Entgeltpunkte und dem jeweiligen aktuellen Rentenwert ergebenden monatlichen Rentenbetrages, höchstens jedoch in Höhe eines monatlichen Rentenbetrages von 1.463 €, ausgesetzt werde. Hiergegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin, mit der diese eine statische Aussetzung der Kürzung der laufenden Versorgung in Höhe von monatlich 489,01 € weiterverfolgt.
8
II. Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.
9
1. Das Oberlandesgericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet:
10
Die Aussetzung der Rentenkürzung erfolge höchstens in Höhe der Differenz der beiderseitigen Anrechte iSd § 32 VersAusglG; die im Wege des erweiterten Splittings nach § 3b Abs. 1 VAHRG ausgeglichenen Anrechte der betrieblichen Altersversorgung fielen nicht darunter. Die Differenz der Anrechte beider Ehegatten in der gesetzlichen Rentenversicherung betrage bezogen auf das Ehezeitende nur 407,54 € monatlich, zusammengesetzt aus einem monatlichen Rentenbetrag von 404,07 € (entsprechend 15,6253 Entgeltpunkten) in der allgemeinen Rentenversicherung, und von 3,47 € (entsprechend 0,1006 Entgeltpunkten) in der knappschaftlichen Rentenversicherung.
11
Der gesetzliche Unterhaltsanspruch der weiteren Beteiligten von monatlich 1.463 € übersteige den sich ab 1. Oktober 2017 ergebenden monatlichen Kürzungsbetrag von 489,01 €; der Kürzungsbetrag sei daher in voller Höhe auszusetzen. Dem Bestimmtheitsgebot werde in dem Fall dadurch genügt, wenn sich der auszusetzende Kürzungsbetrag durch Multiplikation der in der Beschlußformel genannten Entgeltpunkte und des dort genannten Zugangs- und Rentenartfaktors mit dem jeweils veröffentlichten aktuellen Rentenwert ermitteln lasse. Durch die gleichzeitige Begrenzung der dynamischen Aussetzung auf die Höhe des gesetzlichen Unterhaltsanspruchs sei gewährleistet, daß die durch § 33 VersAusglG gezogene Grenze für die Anpassung der Kürzung auch im Falle künftiger Rentenwertanpassungen nicht überschritten werde.
12
2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung stand.
13
a) Allerdings ist das Rubrum von Amts wegen zu berichtigen, nachdem das Familiengericht fehlerhaft die Ehefrau als Antragsgegnerin des Verfahrens, und das Oberlandesgericht die Ehefrau sowie den Versorgungsträger als weitere Beteiligte behandelt haben. Das Verfahren über die Aussetzung der Kürzung einer laufenden Versorgung (§§ 33 f VersAusglG) richtet sich gegen den Versorgungsträger, der deshalb Antragsgegner ist. Die ausgleichspflichtige und die ausgleichsberechtigte Person sind mögliche Antragsteller des Verfahrens (§ 34 Abs. 2 S. 1 VersAusglG). Eine antragsberechtigte Person, die den Antrag nicht stellt, nimmt nicht die Rolle eines Antragsgegners ein, sondern die eines weiteren Beteiligten (Senatsbeschluß vom 2. August 2017 - XII ZB 170/16 - FamRZ 2017, 1662 = FuR 2018, 100 Tz. 13 mwN).
14
b) Gemäß § 33 Abs. 1 VersAusglG wird die Kürzung der laufenden Versorgung der ausgleichspflichtigen Person auf Antrag ausgesetzt, solange die ausgleichsberechtigte Person aus einem in dem Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht keine laufende Versorgung erhalten kann, und sie gegen die ausgleichspflichtige Person ohne die Kürzung durch den Versorgungsausgleich einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch hätte.
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aa) Dabei hat das Oberlandesgericht zutreffend berücksichtigt, daß die Aussetzung der Kürzung an den »gesetzlichen Unterhaltsanspruch« anknüpft. Beruht die konkrete Unterhaltspflicht (wie hier) auf einem Unterhaltsvergleich, ist auf den fiktiven gesetzlichen Unterhaltsanspruch abzustellen (Senatsbeschluß vom 15. Juni 2016 - XII ZB 89/16 - FamRZ 2016, 1438 = FuR 2016, 579 Tz. 9 mwN). Diesen hat das Oberlandesgericht - von der Rechtsbeschwerde unbeanstandet - in Höhe von 1.463 € festgestellt.
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Nicht erforderlich ist, daß sich die Aussetzung der Rentenkürzung auf die Höhe des geschuldeten Unterhalts auswirkt (Senatsbeschluß vom 7. November 2012 - XII ZB 271/12 - FamRZ 2013, 189 = NJW 2013, 226 Tz. 18 ff), oder daß die Unterhaltsbelastung für den Ausgleichspflichtigen ohne die Anpassung eine unzumutbare Härte darstellt (Senatsbeschluß vom 27. Juni 2013 - XII ZB 91/13 - FamRZ 2013, 1547 = FuR 2013, 647 Tz. 13 f).
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bb) Ebenfalls zutreffend ist das Oberlandesgericht davon ausgegangen, daß eine Anpassung der Rentenkürzung wegen einer gesetzlichen Unterhaltspflicht lediglich im Umfang der bei dem Antragsteller im Wege des Splittings nach § 1587b Abs. 1 BGB gekürzten gesetzlichen Rente in Betracht kommt: Nach §§ 32 ff VersAusglG ist die Anpassung der Rentenkürzung wegen einer fiktiven gesetzlichen Unterhaltspflicht gegenüber dem geschiedenen Ehegatten nämlich nur für Regelsicherungssysteme vorgesehen. Eine Anpassung der Rentenkürzung wegen einer gesetzlichen Unterhaltspflicht kommt somit lediglich in dem Umfang der bei dem Ausgleichspflichtigen im Wege des Splittings (§ 1587b Abs. 1 BGB) gekürzten gesetzlichen Rente in Betracht. Die weitergehende Kürzung der gesetzlichen Rente des Antragstellers infolge des erweiterten Splittings nach § 3b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG bleibt insoweit unberücksichtigt, weil diese Kürzung auf die Ehezeitanteile des Antragstellers in der betrieblichen Altersversorgung zurückgeht, die keine anpassungsfähigen Anrechte iSd § 32 VersAusglG sind (Senatsbeschluß vom 2. August 2017 - XII ZB 170/16 - FamRZ 2017, 1662 = FuR 2018, 100 Tz. 14 ff).
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Danach beläuft sich die nach § 33 Abs. 3 VersAusglG maßgebliche Differenz der Ehezeitanteile in den Regelsicherungssystemen vorliegend auf den im Wege des Splittings nach § 1587b Abs. 1 BGB ausgeglichenen Bruttobetrag von 404,07 € in der allgemeinen Rentenversicherung, und von 3,47 € in der knappschaftlichen Rentenversicherung, was den Grenzwert von 2% der monatlichen Bezugsgröße (§ 33 Abs. 2 VersAusglG), der zu dem Ende der Ehezeit (2.380 € x 2% =) 47,60 € betrug, übersteigt. Unter Berücksichtigung des für das Ende der Ehezeit geltenden aktuellen Rentenwertes von 25,86 € entsprechen die ausgeglichenen Beträge jeweils (404,07 € : 25,86 € =) 15,6253 Entgeltpunkten in der allgemeinen Rentenversicherung sowie (3,47 € : 25,86 € : 1,3333 =) 0,1006 Entgeltpunkten in der knappschaftlichen Rentenversicherung.
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Diese Kürzungen der persönlichen Entgeltpunkte ergeben unter Berücksichtigung des am 1. Oktober 2017 geltenden aktuellen Rentenwertes von 31,03 € für diesen Zeitpunkt eine für die Aussetzung maßgebliche Rentenkürzung um (15,6253 EP x 31,03 € =) 484,85 € zuzüglich (0,1006 EP x 31,03 € x 1,3333 =) 4,16 €, insgesamt somit 489,01 €. Für die Zeit vom 1. Juli 2018 bis zum 30. Juni 2019 errechnen sich unter Berücksichtigung des aktuellen Rentenwertes von 32,03 € entsprechend 504,78 €, und für die Zeit ab 1. Juli 2019 bei einem aktuellen Rentenwert von 33,05 € entsprechend 520,85 €.
20
c) Auch ergeben sich keine durchgreifenden Bedenken gegen den Beschlußtenor der angefochtenen Entscheidung. Soweit das Oberlandesgericht für Fälle, in denen gegenwärtig die gesamte durch den Versorgungsausgleich bedingte Kürzung ausgesetzt wird, eine Bezifferung des Aussetzungsbetrages für entbehrlich hält, hält sich dies im Rahmen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes.
21
aa) Der gerichtliche Titel, der die durch den Versorgungsausgleich bedingte Kürzung der Rente ganz oder teilweise aussetzt, ist zwar nur dann bestimmt genug, wenn er den Umfang der Aussetzung betragsmäßig festlegt, oder sich dieser zumindest ohne weiteres aus dem Titel errechnen läßt; dafür muß der Titel aus sich heraus genügend bestimmt sein oder jedenfalls sämtliche Kriterien für seine Bestimmbarkeit eindeutig festlegen. Es genügt allerdings, wenn die Berechnung mithilfe offenkundiger, insbesondere aus dem Bundesgesetzblatt ersichtlicher Umstände möglich ist (Senatsbeschluß vom 21. März 2012 - XII ZB 234/11 - FamRZ 2012, 853 = FuR 2012, 431 Tz. 28).
22
Der Tenor des angefochtenen Beschlusses, der die Kürzung der laufenden Altersversorgung des Antragstellers »in Höhe eines sich aus der Multiplikation von 15.6253 Entgeltpunkten der allgemeinen Rentenversicherung und von 1,006 Entgeltpunkten der knappschaftlichen Rentenversicherung mit einem Zugangsfaktor von 1,0, einem Rentenartfaktor von 1,0 für die Entgeltpunkte der allgemeinen Rentenversicherung und von 1,3333 für die knappschaftlichen Entgeltpunkte und dem jeweiligen aktuellen Rentenwert ergebenden monatlichen Rentenbetrags, höchstens jedoch in Höhe eines monatlichen Rentenbetrags von 1.463 €« aussetzt, ist hinreichend bestimmbar. Die genannten Entgeltpunkte können durch Multiplikation mit dem aktuellen, jeweils im Bundesgesetzblatt veröffentlichten, aktuellen Rentenwert in einen jeweils aktuellen Rentenkürzungsbetrag umgerechnet werden (vgl. Senatsbeschluß vom 21. März 2012 - XII ZB 234/11 - FamRZ 2012, 853 = FuR 2012, 431 Tz. 30).
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bb) Auch verstößt die in Abhängigkeit von der Entwicklung des aktuellen Rentenwertes dynamische Tenorierung nicht etwa deshalb gegen § 33 VersAusglG, weil der dynamisierte Aussetzungsbetrag im Laufe der Zeit die Höhe des fiktiven gesetzlichen Unterhalts nach § 33 Abs. 1 und 3 VersAusglG übersteigen könnte: Dem hat das Oberlandesgericht nämlich Rechnung getragen, indem es einen absoluten Höchstbetrag der Aussetzung in Höhe des fiktiven gesetzlichen Unterhaltsbetrages von 1.463 € bestimmt hat. Damit ist die notwendige Begrenzung der Aussetzung mit der erforderlichen Bestimmtheit im Tenor bezeichnet (vgl. Senatsbeschluß vom 21. März 2012 - XII ZB 234/11 - FamRZ 2012, 853 = FuR 2012, 431 Tz. 31, 34).
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cc) Entgegen einer teilweise vertretenen Auffassung (OLG Hamm FamRZ 2018, 754; OLG Bremen FamRZ 2020, 685; Brudermüller in Palandt, BGB 79. Aufl. § 34 VersAusglG Rdn. 10; BeckOK BGB/Bergmann, [Stand: 01.11.2019] § 34 VersAusglG Rdn. 20) verstößt eine dynamische Tenorierung auch nicht gegen die gesetzliche Wertung zu den Voraussetzungen einer Abänderung, wie sie in § 48 FamFG ihren Niederschlag gefunden hat.
25
Sind die Umstände für eine künftige Änderung der Aussetzung der Kürzung nämlich bereits im Zeitpunkt der Entscheidung eingetreten oder zuverlässig voraussehbar, ist die Begrenzung nicht einer späteren Abänderung vorzubehalten, sondern schon in dem Ausgangsverfahren auszusprechen (Senatsbeschluß vom 15. Juni 2016 - XII ZB 89/16 - FamRZ 2016, 1438 = FuR 2016, 579 Tz. 12). Voraussehbar in diesem Sinne ist eine künftige Änderung auch dann, wenn sie zwar noch nicht betragsmäßig bestimmt ist, jedoch mit Hilfe offenkundiger, insbesondere aus dem Bundesgesetzblatt ersichtlicher Umstände bestimmbar ist, wie es bei dem aktuellen Rentenwert der Fall ist.
26
Zwar wäre eine Entscheidung nach § 33 VersAusglG grundsätzlich nur unter den Voraussetzungen des § 48 FamFG abänderbar (OLG Düsseldorf FamRZ 2017, 105; BeckOK BGB/Bergmann, [Stand: 01.11.2019] § 34 VersAusglG Rdn. 7). Danach könnte die Anpassung eines statisch festgesetzten Aussetzungsbetrages an die regelmäßige Erhöhung des aktuellen Rentenwertes jeweils nur dann im Wege der Abänderung verlangt werden, wenn die Änderung wesentlich iSd § 48 Abs. 1 S. 1 FamFG ist. Bei einer nur unwesentlichen Erhöhung bliebe dies verwehrt.
27
Dies stellt indes keinen Hinderungsgrund für eine dynamische Tenorierung dar, sondern spricht sogar für eine Berücksichtigung der in dem Zeitpunkt der Aussetzungsentscheidung absehbaren und hinreichend bestimmbaren Änderungen: Der gesetzlichen Beschränkung von Abänderungsmöglichkeiten in Form von Wesentlichkeitsgrenzen wohnt nämlich nicht die Wertung inne, daß geringere Veränderungen der Berechnungsgrundlagen generell unbeachtet blieben, und daraus folgende Ungenauigkeiten per se hinzunehmen seien; vielmehr verkörpern die Wesentlichkeitsgrenzen eine Abwägung zwischen dem materiell-rechtlichen Interesse an fortlaufender Berechnungsgenauigkeit auf der einen Seite, und dem verfahrensrechtlichen Interesse an Rechtsfrieden auf der anderen Seite. Das Interesse an Rechtsfrieden wird indessen erst nach Abschluß des Verfahrens virulent, und bewirkt erst dann Einschränkungen der nachträglichen Abänderbarkeit.
28
In Übereinstimmung mit diesen Grundsätzen hat der Senat bereits zu der Wertermittlungsvorschrift des § 5 Abs. 2 S. 2 VersAusglG entschieden, daß diese zwar grundsätzlich nur solche nachehezeitlichen Änderungen erfaßt, welche ansonsten im Rahmen eines zulässigen Abänderungsverfahrens berücksichtigt werden müßten, dieses allerdings nicht ausschließt, auch solche Veränderungen zu berücksichtigen, die einer Abänderung nach §§ 225, 226 FamFG allein deshalb nicht zugänglich wären, weil die Wesentlichkeitsgrenze des § 225 Abs. 2 und 3 VersAusglG nicht erreicht ist (vgl. Senatsbeschluß BGHZ 209, 32 = FamRZ 2016, 775 = FuR 2016, 344 Tz. 30).
29
In gleicher Weise sind auch in dem Aussetzungsverfahren künftige Änderungen, die nicht die Wesentlichkeitsgrenze übersteigen, bereits in dem Ausgangsverfahren zu berücksichtigen. Dies hat das Oberlandesgericht durch die von ihm gewählte dynamische Tenorierung in rechtlich nicht zu beanstandender Weise umgesetzt.
30
3. Der Verfahrenswert beträgt 1.670 €.
31
Allerdings ist die Bemessung des Verfahrenswertes in Verfahren nach §§ 33, 34 VersAusglG umstritten.
32
a) Zum einen wird die Ansicht vertreten, daß es sich bei dem Aussetzungsverfahren um ein Verfahren nach der Scheidung handle, und die Festsetzung des Verfahrenswertes nach § 50 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 FamGKG mit 20% des in drei Monaten erzielten Nettoeinkommens beider Ehegatten für jedes betroffene Anrecht zu erfolgen habe (OLG Frankfurt [2. FS] FamRZ 2011, 1595; OLG Hamm FamRZ 2011, 815, 818; 2015, 954).
33
Nach anderer Auffassung ist der Verfahrenswert regelmäßig gemäß § 50 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 FamGKG mit einem Betrag von 10% des in drei Monaten erzielten Nettoeinkommens beider Ehegatten für jedes betroffene Anrecht festzusetzen, da es sich bei den Anpassungsverfahren nach dem Versorgungsausgleichsgesetz zwar auch um Versorgungsausgleichsverfahren iSd § 111 Nr. 7 FamFG, jedoch nicht um einen Ausgleich nach der Scheidung handele (OLG Stuttgart FamRZ 2012, 1972; OLG Celle FamRZ 2012, 1812; OLG Schleswig NJW-RR 2012, 327; OLG Saarbrücken AGS 2012, 535; OLG Karlsruhe NZFam 2015, 368; OLG Koblenz AGS 2017, 283, und AGS 2018, 417).
34
Teilweise wird angenommen, daß es wegen der Bedeutung der Angelegenheit für die Beteiligten und des mit dem Verfahren verbundenen Aufwands gerechtfertigt sei, den Verfahrenswert gemäß § 50 Abs. 3 FamGKG zu verdoppeln (OLG Saarbrücken AGS 2012, 535, 536; FamRZ 2013, 148, 149; OLG Zweibrücken FamRZ 2014, 775, 776), oder ihn an die Bewertung einer vergleichbaren Unterhaltssache auszurichten (OLG Celle FamRZ 2012, 1812, 1814; OLG Frankfurt [5. FS] Beschluß vom 8. September 2010 - 5 UF 198/10 - juris Tz. 11).
35
Schließlich wird auch vertreten, daß auf § 42 Abs. 1 FamGKG unter Berücksichtigung der Wertungen des § 50 FamGKG (OLG Frankfurt [4. FS] FamRZ 2012, 1811; Hauß, FamRB 2010, 251, 257) oder des § 51 FamGKG (Thiel/Schneider, FamFR 2010, 409, 413) zurückgegriffen werden müsse, weil § 50 Abs. 1 FamGKG als Wertvorschrift für Versorgungsausgleichssachen schon von dem Wortlaut her nicht die Anpassungsverfahren nach dem Versorgungsausgleichsgesetz erfasse.
36
Das Familiengericht wiederum hat den Verfahrenswert analog § 51 FamGKG auf das Zwölffache des von ihm angenommenen Kürzungsbetrags festgesetzt.
37
b) Zutreffend ist die zweitgenannte Auffassung. In § 50 Abs. 1 FamGKG ist bestimmt, daß der Verfahrenswert in Versorgungsausgleichssachen für jedes Anrecht 10%, bei Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung für jedes Anrecht 20% des in drei Monaten erzielten Nettoeinkommens der Ehegatten beträgt, wobei der Wert insgesamt mindestens 1.000 € beträgt. Versorgungsausgleichssachen sind Verfahren, die den Versorgungsausgleich betreffen (§ 217 FamFG); hierzu gehören auch die Aussetzungsverfahren nach §§ 33, 34 VersAusglG.
38
Für die Versorgungsausgleichssachen trifft das Gesetz eine pauschale Wertbestimmung, die nicht an den Sachwert des Verfahrensgegenstandes und an dessen wirtschaftliche Bedeutung anknüpft, sondern an das gemeinsame Einkommen der Ehegatten, und an die Zahl der im Streit stehenden Anrechte. Die Wertbemessung ist damit grundsätzlich unabhängig von der konkreten Verfahrensart (Erstverfahren, Abänderungsverfahren), sofern es sich nicht um die gesondert geregelten Fälle eines Ausgleichsanspruchs nach der Scheidung (§ 50 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 FamGKG), oder um Verfahren über einen Auskunftsanspruch oder über die Abtretung von Versorgungsansprüchen (§ 50 Abs. 2 FamGKG) handelt. Da in der Vorschrift des § 50 FamGKG alle Wertvorschriften für Versorgungsausgleichssachen zusammengefaßt werden sollten (BT-Dr. 16/6308 S. 307), besteht kein rechtlicher Anknüpfungspunkt dafür, entgegen dem Wortlaut der Norm für Aussetzungsverfahren nach §§ 33, 34 VersAusglG eine von § 50 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 FamGKG abweichende Wertfestsetzung vorzunehmen.
39
Die Sonderregelung für Ausgleichsansprüche nach der Scheidung (§ 50 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 FamGKG) kommt hier nicht zur Anwendung, weil sich diese nicht auf Verfahren bezieht, die den Ausgleich bei der Scheidung betreffen (wie etwa auch Abänderungsverfahren), sondern auf Ansprüche nach Kapitel 2 Abschnitt 3 des Versorgungsausgleichsgesetzes (§§ 20 bis 26), die typischerweise mit einem erhöhten Verfahrensaufwand einhergehen.
40
Es besteht regelmäßig auch kein Anlaß, gemäß § 50 Abs. 3 FamGKG wegen Unbilligkeit einen abweichenden Wert festzusetzen. Diese Vorschrift will die Festsetzung eines höheren oder eines niedrigeren Verfahrenswertes in Ausnahmefällen ermöglichen, um zu verhindern, daß es zu unvertretbar hohen oder zu unangemessen niedrigen Kosten kommt (BT-Dr. 16/6308 S. 307). Das Aussetzungsverfahren nach §§ 33, 34 VersAusglG bildet keine Fallgruppe, bei dem diese Voraussetzung regelmäßig anzunehmen, und eine Anwendung der Billigkeitsnorm schematisch angezeigt wäre; auch trägt nicht der Vergleich mit einem Unterhaltsverfahren, da der Unterhaltsanspruch in dem Aussetzungsverfahren nicht kontradiktorisch erstritten, sondern - häufig unter den Ehegatten unstrittig - von Amts wegen ermittelt wird.
41
c) Unter Berücksichtigung eines gemeinsamen Nettomonatseinkommens der Ehegatten von 5.567,78 € ergibt sich somit gemäß § 50 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 FamGKG ein Verfahrenswert von 1.670 €.

BGH, Beschluß vom 26.02.2020 - XII ZB 531/19
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