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BGH, Beschluß vom 10.03.2021 - XII ZB 174/20 - FD-Logo-500

BGH, Beschluß vom 10.03.2021
XII ZB 174/20



Betreuungsrecht; Auswahl eines Betreuers; Voraussetzungen für Abweichen vom Betreuungswunsch des Betroffenen; Anforderungen an die Eignung des Betreuers.

BGB § 1897

1. Zu den Voraussetzungen, unter denen nach § 1897 Abs. 4 S. 1 BGB bei der Auswahl eines Betreuers von dem Vorschlag des volljährigen Betreuten abgewichen werden darf (im Anschluß an den Senatsbeschluß vom 9. Mai 2018 - FamRZ 2018, 1192 = FuR 2018, 482).
2. Ein Betreuer ist nur dann geeignet im Sinne des § 1897 Abs. 1 BGB, wenn er - neben der fachlichen Qualifikation - auch in persönlicher Hinsicht zur Führung der Betreuung geeignet ist (im Anschluß an den Senatsbeschluß vom 3. Februar 2021 - FamRZ 2021, 797 = FuR 2021, 372).

BGH, Beschluß vom 10. März 2021 - XII ZB 174/20 - LG Gera [5 T 358/19]

Tenor
1. Auf die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 1) wird der Beschluß der 5. Zivilkammer des Landgerichts Gera vom 20.04.2020 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht Gera zurückverwiesen.
2. Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtskostenfrei.
3. Wert: 5.000 €.

Gründe
1
I. Der Beteiligte zu 1) wendet sich als früherer Betreuer gegen die Bestellung eines anderen Betreuers im Rahmen einer Verlängerung der Betreuung.
2
Für die Betroffene wurde im November 2015 eine Betreuung mit dem Aufgabenkreis der Gesundheitssorge, Wohnungsangelegenheiten, Vermögenssorge und Vertretung bei Behörden eingerichtet und der Beteiligte zu 1) zum Berufsbetreuer bestellt.
3
Im Jahre 2017 wurde bekannt, daß der Beteiligte zu 1) mit zwei von ihm betreuten Frauen im Zeitraum von 2008 bis 2010 sexuelle Kontakte unterhalten hatte. Ein gegen den Beteiligten zu 1) eingeleitetes Ermittlungsverfahren wegen sexuellen Mißbrauchs unter Ausnutzung eines Betreuungsverhältnisses nach § 174c Abs. 1 StGB wurde wegen eingetretener Verjährung nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt.
4
Mit Beschluß vom 28. Juni 2019 hat das Amtsgericht Gera (7 XVII 470/15) die Betreuung verlängert, den Beteiligten zu 1) entlassen, und an seiner Stelle einen Rechtsanwalt als neuen Berufsbetreuer bestellt. Hiergegen haben die Betroffene und der Beteiligte zu 1) Beschwerde mit dem Ziel eingelegt, daß die Betreuung weiterhin durch den Beteiligten zu 1) geführt werde. Hilfsweise hat die Betroffene das Ziel verfolgt, daß ein Berufsbetreuer bestellt werde, der nicht zusätzlich noch einem anderen Beruf wie beispielsweise Rechtsanwalt nachgehe. Das Landgericht Gera hat die Beschwerde des Beteiligten zu 1) zurückgewiesen, und auf die Beschwerde der Betroffenen den Beteiligten zu 2) als neuen - nichtanwaltlichen - Berufsbetreuer bestellt. Mit seiner Rechtsbeschwerde begehrt der Beteiligte zu 1), weiterhin zum Betreuer bestellt zu werden.
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II. Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht.
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1. Das Landgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt:
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Die Betreuerauswahl erfolge im Rahmen einer Verlängerungsentscheidung nach den in § 1897 BGB aufgeführten Grundsätzen. Die Betroffene wünsche ausdrücklich den Beteiligten zu 1) als Betreuer. Dieser Wunsch sei zwar grundsätzlich maßgeblich. Die erneute Bestellung des Beteiligten zu 1) sei aber nicht möglich, da dieser aus persönlichen Gründen ungeeignet sei, und damit seine Bestellung das Wohl der Betroffenen gefährden würde.
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Dem Beteiligten zu 1) fehle die charakterliche Zuverlässigkeit für dieses Amt; dies ergebe sich daraus, daß er als Berufsbetreuer in dem Zeitraum von 2008 bis 2010 mit zwei von ihm betreuten Frauen mehrfach sexuelle Handlungen durchgeführt habe oder an sich habe durchführen lassen. Damit habe er die Vertrauensbeziehung zu zwei seiner Klientinnen über einen längeren Zeitraum und mehrfach auch zur Befriedigung eigener Bedürfnisse oder Interessen genutzt, und damit keine professionelle Distanz eingehalten. Obwohl diese sexuellen Handlungen mittlerweile zehn bis zwölf Jahre zurücklägen, führten sie weiterhin zur persönlichen Ungeeignetheit des Beteiligten zu 1) für das Amt des Betreuers, denn in seinem anschließenden Verhalten sei nicht erkennbar, daß er sich mit seinem damaligen Verhalten kritisch auseinandergesetzt habe oder gar einsehe, daß er mit seinem sexuellen Verhalten gegen seine Pflichten als Betreuer verstoßen habe. Der Beteiligte zu 1) habe kein einziges Mal eingeräumt, daß er mit diesen sexuellen Kontakten selbst einen Fehler gemacht haben könnte, oder erklärt, daß er dieses Verhalten bereue. Seine allein auf sich bezogene Sichtweise zeige eine fehlende Fähigkeit zur Selbstreflektion und Selbstkritik, die grundlegende Voraussetzung für die Prognose wäre, er habe aus seinen Fehlern gelernt, und werde diese nicht wiederholen. Die Entlassung des Beteiligten zu 1) als Betreuer sei auch verhältnismäßig, da ihm die durch sein Amt verliehenen Befugnisse eine erhebliche Machtposition gegenüber den von ihm betreuten Personen vermittelten, die in der Praxis durch das aufsichtführende Amtsgericht nur in engen Grenzen überprüft werden könne. Daher sei die Untersagung einer weiteren Betreuungstätigkeit zumindest von Frauen zum Schutze der Betroffenen erforderlich, und auch im engeren Sinne verhältnismäßig. Die Auswechslung des Beteiligten zu 1) komme keinem faktischen Berufsverbot gleich: Zum einen verblieben dem Beteiligten zu 1) rund die Hälfte der Betreuungen bei dem Amtsgericht Gera, da nur einer der beiden Betreuungsrichter die sexuellen Handlungen des Beteiligten zu 1) zum Anlaß nehme, diesen in laufenden Betreuungsverfahren auszuwechseln; zum anderen wäre ein Berufsverbot auch kein unverhältnismäßiger Eingriff in die Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG. Die Entlassung des Beteiligten zu 1) in diesem Betreuungsverfahren bedeute nicht, daß er nicht an einem anderen Ort durch andere Amtsgerichte zum Betreuer bestellt werde, oder daß sein Ausschluß im Zuständigkeitsbereich des Landgerichts Gera ohne Rücksicht auf seine mögliche Entwicklung unbefristet wäre.
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2. Dies hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
10
a) Im Ausgangspunkt zutreffend hat das Landgericht allerdings angenommen, daß sich der Maßstab für die Betreuerauswahl nicht nur bei der Erstentscheidung, sondern auch bei einer Verlängerung der Betreuung aus § 1897 BGB ergibt. Dies folgt aus dem Rechtscharakter der Verlängerungsentscheidung als erneute vollständige Einheitsentscheidung über die Betreuung und auch daraus, daß nach § 295 Abs. 1 S. 1 FamFG für die Verlängerung der Bestellung eines Betreuers die Verfahrensvorschriften über die erstmalige Anordnung dieser Maßnahme entsprechend gelten (Senatsbeschluß vom 18. Oktober 2018 - XII ZB 222/17 - FamRZ 2018, 55 = FuR 2018, 108 Tz. 8 mwN). Bei der Verlängerungsentscheidung handelt es sich um die erneute Anordnung einer Betreuung einschließlich der Entscheidung über die Person des Betreuers. Die bisherige Betreuung und damit die Bestellung des bisherigen Betreuers enden mit der Wirksamkeit der Verlängerungsentscheidung, und werden durch die in dieser getroffenen Anordnungen abgelöst (Senatsbeschluß vom 25. März 2015 - XII ZB 621/14 - FamRZ 2015, 1178 Tz. 22 mwN).
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b) Soweit das Landgericht den Beteiligten zu 1) jedoch für die Führung der Betreuung als persönlich ungeeignet hält, ist die Entscheidung nicht frei von Rechtsfehlern.
12
aa) Gemäß § 1897 Abs. 4 S. 1 BGB ist grundsätzlich diejenige Person zum Betreuer zu bestellen, die der Betroffene wünscht. Ein solcher Vorschlag, der Ausfluß des grundrechtlich geschützten Selbstbestimmungsrechts ist (Jurgeleit in Jurgeleit, Betreuungsrecht 4. Aufl. § 1897 BGB Rdn. 28), erfordert weder Geschäftsfähigkeit noch natürliche Einsichtsfähigkeit; vielmehr genügt, daß der Betroffene seinen Willen oder Wunsch kundtut, eine bestimmte Person solle sein Betreuer werden. Auch die Motivation des Betroffenen ist für die Frage, ob ein betreuungsrechtlich beachtlicher Vorschlag vorliegt, ohne Bedeutung (Senatsbeschluß vom 29. April 2020 - XII ZB 242/19 - FamRZ 2020, 1300 Tz. 26 mwN).
13
Die Vorschrift des § 1897 Abs. 4 S. 1 BGB räumt dem Tatrichter bei der Auswahl des Betreuers kein Ermessen ein. Der Wille des Betroffenen kann nur dann unberücksichtigt bleiben, wenn die Bestellung der vorgeschlagenen Person seinem Wohl zuwiderläuft. Dies setzt voraus, daß sich aufgrund einer umfassenden Abwägung aller relevanten Umstände Gründe von erheblichem Gewicht ergeben, die gegen die Bestellung der vorgeschlagenen Person sprechen. Es muß die konkrete Gefahr bestehen, daß der Vorgeschlagene die Betreuung des Betroffenen nicht zu dessen Wohl führen kann oder will (Senatsbeschluß vom 29. April 2020 - XII ZB 242/19 - FamRZ 2020, 1300 Tz. 27).
14
Soweit es um die Eignung der vorgeschlagenen Person geht, müssen die von dem Gericht zu treffenden Feststellungen einen das Wohl des Betroffenen gefährdenden Eignungsmangel auch für die Zukunft, und bezogen auf den von der Betreuung umfaßten Aufgabenkreis ergeben (Senatsbeschluß vom 29. April 2020 - XII ZB 242/19 - FamRZ 2020, 1300 Tz. 27 mwN). Die Annahme einer solchen konkreten Gefahr beruht auf einer Prognoseentscheidung des Gerichts, für die dieses sich naturgemäß auf Erkenntnisse stützen muß, die in der - näheren oder auch weiter zurückliegenden - Vergangenheit wurzeln (Senatsbeschluß vom 9. Mai 2018 - XII ZB 553/17 - FamRZ 2018, 1192 = FuR 2018, 482 Tz. 13). Soweit es um die Eignung der vorgeschlagenen Person geht, müssen diese Erkenntnisse einen das Wohl des Betroffenen gefährdenden Eignungsmangel auch für die Zukunft, und bezogen auf den von der Betreuung umfaßten Aufgabenkreis begründen können (Senatsbeschluß vom 20. März 2019 - XII ZB 334/18 - FamRZ 2019, 1004 Tz. 10 mwN).
15
Die Beurteilung, ob eine bestimmte Person als Betreuer eines Betroffenen ungeeignet ist, richtet sich danach, ob sie die aus der Betreuung folgenden Anforderungen (vgl. § 1901 BGB) voraussichtlich nicht erfüllen kann. Diese Prognose muß sich jeweils auf die aus der konkreten Betreuung erwachsenden Aufgaben beziehen und zu der Einschätzung führen, daß die als Betreuer in Aussicht genommene Person das Amt nicht zum Wohl des Betroffenen (§ 1901 Abs. 2 S. 1 BGB) führen wird. Dafür können unter anderem ihre intellektuellen und sozialen Fähigkeiten, ihre psychische und körperliche Verfassung, die persönlichen Lebensumstände - etwa räumliche Nähe zum Betroffenen, berufliche Auslastung oder finanzielle Verhältnisse -, bereits bestehende familiäre oder sonstige Beziehungen zum Betroffenen, aber auch besondere Kenntnisse oder Einstellungen zu für die Betreuungsführung relevanten Fragen von Bedeutung sein (vgl. Senatsbeschluß vom 19. Juli 2017 - XII ZB 390/16 - FamRZ 2017, 1779 = FuR 2017, 633 Tz. 20 mwN).
16
Die von dem Tatrichter vorgenommene Beurteilung der Eignung einer Person als Betreuer kann gemäß § 72 Abs. 1 S. 1 FamFG im Rechtsbeschwerdeverfahren nur auf Rechtsfehler überprüft werden. Sie ist rechtlich fehlerhaft, wenn der Tatrichter den unbestimmten Rechtsbegriff der Eignung verkennt, relevante Umstände in unvertretbarer Weise bewertet, oder bei der Subsumtion wesentliche Umstände unberücksichtigt läßt (Senatsbeschluß vom 20. März 2019 - XII ZB 334/18 - FamRZ 2019, 1004 Tz. 11 mwN). Hingegen sind Angemessenheit und Zweckmäßigkeit der Auswahl einer Nachprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht grundsätzlich entzogen.
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bb) Auch mit diesem eingeschränkten Prüfungsgegenstand hält die landgerichtliche Entscheidung einer rechtlichen Nachprüfung aber nicht stand.
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(1) Zwar hat das Landgericht den unbestimmten Rechtsbegriff der Eignung iSv § 1897 Abs. 1 BGB nicht verkannt.
19
Wie in dem Wortlaut der Vorschrift (»rechtlich zu besorgen«, »persönlich zu betreuen«) schon anklingt, enthält der Begriff der Eignung eines Betreuers eine sachliche/fachliche und eine persönliche Komponente. Während die sachliche Eignung in Bezug auf die konkreten Aufgaben, die im Rahmen des gerichtlich festgelegten Aufgabenkreises anfallen können, vorliegen muß, betrifft die persönliche Eignung alle Aufgabenbereiche. Maßgebend für die Eignungsprüfung ist es, ob der Betreuer zur Besorgung der Angelegenheiten des Betroffenen und zu der dafür erforderlichen persönlichen Betreuung in der Lage ist. Wie die persönliche Eignung betrifft auch eine persönliche Unzuverlässigkeit alle Aufgabenbereiche, denn die in einem Lebensbereich sichtbare Unzuverlässigkeit eines Betreuers begründet Zweifel auch für alle anderen Angelegenheiten. Mithin ist zu unterscheiden, ob der Mangel an Eignung in sachlicher oder in persönlicher Hinsicht besteht (Senatsbeschlüsse vom 20. März 2019 - XII ZB 334/18 - FamRZ 2019, 1004 Tz. 13 mwN, und vom 3. Februar 2021 - XII ZB 181/20 - FamRZ 2021, 797 = FuR 2021, 372).
20
Dieses Verständnis des Begriffs der Eignung iSv § 1897 Abs. 1 BGB hat das Landgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt und rechtlich zutreffend zwischen der sachlichen und persönlichen Eignung des Beteiligten zu 1) zu der (Fort-)Führung der Betreuung differenziert. Die sachliche bzw. fachliche Eignung des Beteiligten zu 1) wurde von dem Landgericht nicht angezweifelt; vielmehr hat es hierzu ausgeführt, die Führung der Betreuung sei ohne Beanstandungen verlaufen. Das Landgericht hat den Beteiligten zu 1) allein aus persönlichen Gründen für ungeeignet gehalten, das Betreueramt auszuüben.
21
(2) Die Erwägungen des Landgerichts zur Betreuerauswahl sind jedoch deshalb rechtsfehlerhaft, weil es für die Auswahlentscheidung relevante Umstände in unvertretbarer Weise bewertet hat.
22
Insbesondere hat das Landgericht dem Umstand, daß die sexuellen Beziehungen des Beteiligten zu 1) zu den beiden von ihm betreuten Frauen bereits mehr als zehn Jahre zurückliegen, und zwischenzeitlich keine weiteren vergleichbaren Vorfälle bekannt geworden sind, keine ausreichende Bedeutung zugemessen. Das Landgericht hat zudem die Feststellung getroffen, daß der Beteiligte zu 1) die ihm übertragenen Betreuungen in fachlich nicht zu beanstandender Weise geführt hat, und sich in der Zeit bis zu der Beschwerdeentscheidung keinerlei Erkenntnisse für ein erneutes persönliches Fehlverhalten des Beteiligten zu 1) ergeben haben. Mangels konkreter Anhaltspunkte besteht daher keine hinreichende Besorgnis, daß die früher zutage getretenen Eignungsmängel des Beteiligten zu 1) auf das hier in Rede stehende Betreuungsverhältnis durchgeschlagen haben, oder solches in Zukunft zu erwarten stünde.
23
Gegenüber diesen Umständen wiegt die fehlende Einsicht des Beteiligten zu 1) in sein früheres Fehlverhalten, auf die das Landgericht seine Auswahlentscheidung im Wesentlichen stützt, nicht so schwer, daß der Beteiligte zu 1) auch zukünftig als ungeeignet zur Fortführung von Betreuungen angesehen werden kann.
24
3. Die angefochtene Entscheidung kann daher keinen Bestand haben. Sie ist gemäß § 74 Abs. 5 FamFG aufzuheben, und die Sache ist nach § 74 Abs. 6 S. 2 FamFG an das Landgericht zurückzuverweisen. Das Landgericht wird sich durch erneute Anhörung der Betroffenen darüber zu vergewissern haben, ob ihr vormaliger Wunsch, von dem Beteiligten zu 1) weiterhin betreut zu werden, noch fortbesteht.

BGH, Beschluß vom 10.03.2021 - XII ZB 174/20
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