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BGH, Beschluß vom 10.03.2021 - XII ZB 243/20 - FD-Logo-500

BGH, Beschluß vom 10.03.2021
XII ZB 243/20



Überlassung der Ehewohnung nach der Scheidung; Anspruch eines geschiedenen Ehegatten auf Herausgabe einer in seinem Alleineigentum stehenden Wohnung; Sperrwirkung des Überlassungsanspruchs für den Herausgabeanspruch; zeitliche Grenze für Geltendmachung des Anspruchs auf nachehezeitliche Überlassung.

1. Der aus dem Eigentum folgende Herausgabeanspruch eines Ehegatten ist auch nach Rechtskraft der Scheidung nicht zulässigerweise als sonstige Familiensache im Sinne des § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG durchsetzbar, solange der Anwendungsbereich des § 1568a BGB und damit das Ehewohnungsverfahren nach § 200 Abs. 1 Nr. 2 FamFG eröffnet ist (Fortführung von Senatsbeschluss BGHZ 212, 133 = FamRZ 2017, 22 = FuR 2017, 78).
2. Ob es sich (noch) um eine Ehewohnung im Sinne des § 1568a BGB handelt, ist nach der Situation im Zeitpunkt der Rechtskraft der Ehescheidung, und nicht bezogen auf den Zeitpunkt der die Wohnung betreffenden Entscheidung zu beurteilen.
3. Der Anspruch auf Überlassung der Ehewohnung gemäss § 1568a Abs. 1 und 2 BGB erlischt ein Jahr nach Rechtskraft der Ehescheidung, wenn er nicht vorher rechtshängig gemacht worden ist.

BGH, Beschluß vom 10.03.2021 - XII ZB 243/20 - OLG Hamm [9 UF 78/19 - juris]


Hinweise
Der Antragsteller hatte von der Antragsgegnerin, von der er seit 2015 rechtskräftig geschieden ist, die Herausgabe einer in seinem Alleineigentum stehenden Wohnung verlangt. Diese hatten die Beteiligten während der Ehe gemeinsam bewohnt; seit der Trennung im Jahre 2014 hatte die Antragsgegnerin die Wohnung alleine genutzt, ohne Nutzungsentschädigung und verbrauchsabhängige Kosten zu zahlen. Das AmtsG hatte die Herausgabe der Wohnung nach einer Übergangsfrist angeordnet, nach Ansicht des OLG Hamm (FamRB 2019, 52) in dieser Verfahrensart jedoch unzulässig, weil die Jahresfrist des § 1568a Abs. 6 BGB verstrichen sei. Daraufhin hat das AmtsG in einem weiteren Verfahren dem Räumungs- und Herausgabeantrag des Antragstellers nach § 985 BGB mit einer Räumungsfrist entsprochen. Die Beschwerde der Antragsgegnerin blieb erfolglos, ebenso die zugelassene Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin.

Für den Zeitraum ab Rechtskraft der Scheidung bestehe zwar die Sperrwirkung für Herausgabeansprüche, solange noch ein Überlassungsanspruch nach § 1568a BGB iVm §§ 200 ff FamFG geltend gemacht werden könne; ob es sich (noch) um eine Ehewohnung iSd § 1568a BGB handele, sei nach der Situation in dem Zeitpunkt der Rechtskraft der Ehescheidung, und nicht bezogen auf den Zeitpunkt der die Wohnung betreffenden Entscheidung zu beurteilen (OLG Frankfurt FamRZ 2020, 414; Erbarth, NZFam 2019, 963, 965; NJW 2019, 1169, 1172; zu dem Meinungsstreit auch Götz, NZFam 2017, 433, 435). Die Frage, ob die Ehewohnung mit Rechtskraft der Scheidung als solche entwidmet wird, könne für die Anwendbarkeit des § 1568a BGB dahinstehen.

Die Sperrwirkung von § 1568a BGB sei jedoch durch § 1568a Abs. 6 BGB zeitlich begrenzt. Die Jahresfrist des § 1568a Abs. 6 BGB gelte auch für die Überlassungsansprüche der Absätze 1 und 2 (OLG Bamberg FamRZ 2017, 703; OLG Hamm FamRB 2019, 52; OLG Karlsruhe FamRZ 2020, 410, 412; Uecker, NJW 2017, 1688 f). Zwar treffe § 1568a Abs. 6 BGB seinem Wortlaut nach keine Regelung für die Ansprüche auf Überlassung der Ehewohnung nach § 1568a Abs. 1 und 2 BGB, sondern beziehe sich allein auf die Absätze 3 und 5; gleichwohl führten Sinn und Zweck der Regelung und der systematischen Gesamtzusammenhang dazu, dass dann auch der aus § 1568a Abs. 1 oder 2 BGB folgende Überlassungsanspruch nicht mehr geltend gemacht werden könne. Mit dieser Bestimmung wollte der Gesetzgeber Ehegatten, die sich während der Trennungszeit nicht über die Ehewohnung einigen können, Maßstäbe für die Konfliktlösung geben, und auch im Falle des § 1568a Abs. 2 BGB sollte der Abschluss eines Mietvertrages gemäss § 1568a Abs. 5 BGB der Regelfall sein (BT-Dr. 16/10798 S. 21 f; BR-Dr. 635/08, 43 f).

Zwar enthalte § 1568a Abs. 6 BGB - anders als § 12 HausrVO - keine Beschränkung auf die Rechte Dritter, sondern erfasse sämtliche Ansprüche auf Begründung eines Mietverhältnisses nach § 1568a Abs. 5 BGB; dann müsse aber § 1568a Abs. 6 BGB auch die Möglichkeit des zur Überlassung Berechtigten zeitlich begrenzen, seinen Anspruch geltend zu machen, weil andernfalls die von dem Gesetzgeber für erforderlich gehaltene Absicherung dieses Überlassungsverhältnisses mittels Mietvertrages nach Ablauf eines Jahres nicht mehr durchsetzbar wäre, während für die von den Ehegatten als Mieter genutzte Ehewohnung die zwingende Kopplung des Überlassungsanspruchs nach § 1568a Abs. 1 BGB an die Jahresfrist des § 1568a Abs. 6 BGB ohne weiteres aus der gesetzlichen Regelung folge. Auch Belange des Kindeswohls stünden nicht entgegen, denn ein Jahr ab Rechtskraft der Scheidung sei ausreichend, um eine etwa noch erforderliche gerichtliche Klärung zu beantragen. Schliesslich sprächen auch Gründe der Praktikabilität und Rechtssicherheit für die Jahresfrist, um für den Eigentümer Klarheit zu schaffen, ab wann er aufgrund seines Eigentums Herausgabe verlangen kann, ohne der Unsicherheit ausgesetzt zu sein, viele Jahre nach der Scheidung noch verfahrensrechtlich scheitern zu können.

Da die Jahresfrist des § 1568a Abs. 6 BGB hier längst verstrichen war, war der Antragsteller verfahrensrechtlich nicht mehr gehindert, seinen Herausgabeanspruch als sonstige Familiensache iSd § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG gerichtlich zu verfolgen, wobei allerdings der Anspruch aus § 985 BGB auf Herausgabe, nicht aber auf Räumung iSd § 546 BGB gerichtet sei (BGHZ 197, 235 = NJW 2013, 1881; BGH NJW-RR 2015, 433 mwN). Die vorliegende Tenorierung sei jedoch dahin auszulegen, dass die Antragsgegnerin ihre in der Wohnung befindlichen Gegenstände zu entfernen habe; das folge aus § 1004 Abs. 1 S. 1 BGB (BGHZ 110, 313 = NJW 1990, 2058; BGH NJW 2011, 1069).

Hinweise
Der BGH hat mit dieser Entscheidung eine durchaus zweifelhafte Analogie zu § 1568a Abs. 6 BGB übernommen, und damit gegen den Wortlaut der Normen § 1568a Abs. 1 und 2 BGB eingeschränkt. Im ersten Jahr nach der Scheidung gibt es nunmehr einen Anwendungsbereich für § 1568a BGB mit Vorrang vor § 985 BGB, wobei ungeklärt bleibt, ob es einer besonderen »Entwidmung« der Ehewohnung durch deren Aufgabe bedarf, oder ob diese Eigenschaft mit der Scheidung automatisch verloren geht. Bis ein Jahr nach Rechtskraft der Scheidung geniesst die Verfahrensweise nach § 1568a BGB, § 200 FamFG Vorrang vor dem Herausgabeverfahren nach § 985 BGB, § 266 FamFG; danach ist ein (neuer) Antrag nach § 1568a BGB, § 200 FamFG durch § 1568a Abs. 6 BGB versperrt.

Ein auf § 985 BGB gestützter Antrag eines Ehegatten gegen den anderen auf Herausgabe der Ehewohnung ist nunmehr also nicht nur während des Getrenntlebens unzulässig, sondern auch während eines Jahres ab Rechtskraft der Endentscheidung in der Scheidungssache, solange also der Anwendungsbereich des § 1568a BGB und damit das Ehewohnungsverfahren eröffnet ist. Allerdings endet die Eigenschaft der Ehewohnung als eine solche mit der Rechtskraft der Endentscheidung in der Scheidungssache; auf diesen Zeitpunkt ist auch abzustellen, wenn später Ansprüche in Bezug auf die Ehewohnung erhoben werden. § 1568a Abs. 6 BGB ist demnach auch zwischen den Ehegatten selbst, und nicht nur zwischen Dritten und einem Ehegatten anzuwenden.


BGH, Beschluß vom 10.03.2021 - XII ZB 243/20
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BGH, Beschluß vom 10.03.2021 - XII ZB 243/20 - Pressemitteilung
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