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BGH, Beschluß vom 08.04.2020 - XII ZB 432/19 - FD-Logo-500

BGH, Beschluß vom 08.04.2020
XII ZB 432/19



Familienvermögensrecht; Zugewinngemeinschaft; Zugewinnausgleich; Möglichkeit eines Auskunftsantrages in der Beschwerdeinstanz nach (nur noch) Verhandlung des Zahlungsanspruchs in der Vorinstanz.

BGB § 1379; ZPO § 520

Ist auf den Widerantrag auf Auskunft des auf Zugewinnausgleich in Anspruch genommenen Ehegatten Auskunft erteilt worden, und wurde zuletzt in erster Instanz nur noch über den allein gestellten Zahlungsanspruch streitig verhandelt und entschieden, kann der auf Zugewinnausgleich in Anspruch genommene Ehegatte in der Beschwerdeinstanz nicht lediglich erneut auf Auskunft antragen, ohne sich konkret gegen die Zahlungsverpflichtung zu wehren.

BGH, Beschluß vom 8. April 2020 - XII ZB 432/19 - OLG Zweibrücken [juris]

Tenor
1. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 6. Zivilsenats als Familiensenat des Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 15.08.2019 wird auf Kosten des Antragstellers verworfen.
2. Wert: 5.000 €.

Gründe
1
I. Der Antragsteller wendet sich gegen die Verwerfung seiner Beschwerde in der Folgesache Zugewinnausgleich.
2
Die Beteiligten sind inzwischen rechtskräftig geschiedene Eheleute. In dem Scheidungsverbundverfahren hat die Antragsgegnerin in der Folgesache Zugewinnausgleich zunächst einen bezifferten Zahlungsantrag gestellt. Der Antragsteller hat daraufhin auf Auskunft angetragen. In dem Termin vom 14. März 2018 hat die Antragsgegnerin Auskunft erteilt, und deren Richtigkeit an Eides statt versichert. In dem anschließenden Termin vom 9. Januar 2019 haben die Beteiligten auch über den Wert des im Iran belegenen Hauses der Antragsgegnerin verhandelt, der nach Auffassung des Amtsgerichts mit 27.000 € in ihrem Endvermögen zu berücksichtigen sei. Die Antragsgegnerin hat Zahlungsantrag gestellt, und der Antragsteller hat Zurückweisung dieses Antrages begehrt.
3
Das Amtsgericht - Familiengericht - Speyer hat den Antragsteller mit Beschluß vom 30. Januar 2019 (41 F 200/16) unter anderem dazu verpflichtet, der Antragsgegnerin zum Ausgleich des Zugewinns 71.077,36 € ab Rechtskraft der Ehescheidung zu zahlen. Hiergegen hat der Antragsteller Beschwerde eingelegt, und sie insbesondere damit begründet, er verfolge sein erstinstanzliches Begehren weiter, die Antragsgegnerin möge ihm exakte Auskünfte über ihr Vermögen im Iran erteilen. Im einzelnen hat der Antragsteller in dem Beschwerdeverfahren beantragt, die Antragsgegnerin zu verpflichten, den Kaufvertrag für das Anwesen im Iran in beglaubigter Übersetzung in die deutsche Sprache vorzulegen, sämtliches Anlagevermögen im Iran in Form von Sparbüchern, Festgeldanlagen oder sonstigen Anlagen zu erklären und nachzuweisen, Anlagevermögen vor dem 5. August 2013 für einen zurückliegenden Zeitraum von mindestens fünf Jahren mitzuteilen und nachzuweisen, sowie mitzuteilen und nachzuweisen, welche Vermögensanlage ihre Verwandten im Iran, insbesondere ihr Vater, für sie vereinnahmt und erhalten haben, und ihre erteilten Auskünfte eidesstattlich hinsichtlich ihrer Richtigkeit und Vollständigkeit zu versichern. Im übrigen sei davon auszugehen, daß das Anwesen der Antragsgegnerin im Iran wesentlich werthaltiger sei, als von ihr zugestanden. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde des Antragstellers nach einem Hinweis auf deren Unzulässigkeit verworfen. Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit seiner Rechtsbeschwerde.
4
II. Die gemäß § 117 Abs. 1 S. 4 FamFG iVm §§ 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 S. 4 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist nicht zulässig, da die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt sind.
5
Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde erfordert die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts. Der angefochtene Beschluß verletzt den Antragsteller nicht in seinem verfahrensrechtlich gewährleisteten Anspruch auf wirkungsvollen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip).
6
1. Das Oberlandesgericht hat seine Entscheidung damit begründet, es fehle bereits an einem ordnungsgemäßen Beschwerdeantrag. Der hier gestellte (erneute) Auskunftsantrag sei in dieser Form in der Beschwerdeinstanz als Beschwerdeantrag unzulässig, denn in erster Instanz sei über den Zugewinnausgleichsanspruch entschieden worden, nachdem in dem letzten Termin nur noch ein Zahlungsantrag und ein Zurückweisungsantrag gestellt worden seien. Der frühere Auskunftsantrag des Antragstellers sei in dem Termin vom 14. März 2018 erfüllt worden; die Antragsgegnerin habe zudem eine Versicherung an Eides statt abgegeben. Der Antragsteller rüge mit seiner Beschwerde auch nicht, daß sein Auskunftsanspruch durch das Amtsgericht in unzulässiger Weise übergangen worden sei. Sollten der Beschwerdevortrag und der zugehörige Auskunftsantrag so zu verstehen sein, daß ein neuer Antrag (auf Auskunft) gestellt werden solle, sei auch dies in der Beschwerdeinstanz unzulässig.
7
2. Das hält sich im Rahmen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes; dies gilt sowohl hinsichtlich des in der Beschwerdeinstanz von dem Antragsteller neu gestellten Widerantrages auf Auskunft, als auch hinsichtlich der Verteidigung gegen die der Antragsgegnerin zuerkannte Zahlungsverpflichtung.
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a) Nach § 117 Abs. 1 S. 1 FamFG hat der Beschwerdeführer in Ehe- und Familienstreitsachen zur Begründung der Beschwerde einen bestimmten Sachantrag zu stellen, und diesen zu begründen. Er muß demnach in der Beschwerdebegründung darlegen, in welchem Umfange er die erstinstanzliche Entscheidung angreifen will, und wie er den Angriff begründet. Da § 117 FamFG keine speziellen Regelungen zu dem Inhalt der Beschwerdebegründung enthält, beurteilt sich nach den allgemeinen Grundsätzen, ob ein Beschwerdeantrag hinreichend bestimmt und ausreichend begründet ist. Deshalb können für den notwendigen Inhalt der Beschwerdebegründung im wesentlichen die Anforderungen herangezogen werden, die für eine Berufungsbegründung nach § 520 Abs. 3 S. 2 ZPO gelten, auch wenn § 117 Abs. 1 S. 4 FamFG nicht auf § 520 Abs. 3 ZPO verweist (Senatsbeschluß vom 10. Juni 2015 - XII ZB 611/14 - FamRZ 2015, 1375 = FuR 2015, 527 Tz. 9 mwN). Dabei ist eine Berufung, welche die Richtigkeit der vorinstanzlichen Klageabweisung nicht in Frage stellt, und ausschließlich einen neuen - bisher noch nicht geltend gemachten - Anspruch zum Gegenstand hat, unzulässig (BGH, Urteil vom 22. November 1990 - IX ZR 73/90 - NJW-RR 1991, 1279 mwN).
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Gemäß § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 ZPO muß die Berufungsbegründung die Erklärung beinhalten, inwieweit das Urteil angefochten wird, und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes erfordert der Zweck des § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 ZPO zwar nicht zwingend einen förmlichen Sachantrag; durch die Vorschrift soll der Berufungskläger im Interesse der Beschleunigung des Berufungsverfahrens aber dazu angehalten werden, sich eindeutig über Umfang und Ziel seines Rechtsmittels zu erklären, um Berufungsgericht sowie Prozeßgegner über Umfang und Inhalt seiner Angriffe möglichst schnell und zuverlässig ins Bild zu setzen. Daher reicht es aus, wenn die innerhalb der Begründungsfrist eingereichten Schriftsätze des Berufungsklägers ihrem gesamten Inhalt nach eindeutig ergeben, in welchem Umfange und mit welchem Ziel das Urteil angefochten werden soll (vgl. Senatsbeschluß vom 10. Juni 2015 - XII ZB 611/14 - FamRZ 2015, 1375 = FuR 2015, 527 Tz. 10 mwN).
10
Ein Rechtsmittel darf deshalb nicht wegen Unbestimmtheit eines Teils des Beschwerdeangriffs insgesamt als unzulässig angesehen werden, wenn der Begründungsschrift eindeutig zu entnehmen ist, daß der Rechtsmittelführer seinen prozessualen Anspruch jedenfalls in einer bestimmten Höhe weiterverfolgen will, denn darauf können sich Gericht und Gegner einstellen. Dem Schutzbedürfnis vor Unklarheit über den Umfang des Rechtsmittels, dem die Vorschrift des § 117 Abs. 1 S. 1 FamFG dient, ist für diesen Teil des Beschwerdeangriffs Genüge getan (Senatsbeschluß vom 10. Juni 2015 - XII ZB 611/14 - FamRZ 2015, 1375 = FuR 2015, 527 Tz. 12 mwN).
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b) Die Entscheidung des Oberlandesgerichts hält sich jedenfalls im Ergebnis im Rahmen der vorgenannten Rechtsprechung.
12
aa) Das Oberlandesgericht hat maßgeblich darauf abgestellt, daß der hier erneut gestellte Auskunftsantrag in der Beschwerdeinstanz als Beschwerdeantrag unzulässig sei. Gegen diese Auffassung ist von Rechts wegen nichts zu erinnern.
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Wie das Oberlandesgericht zutreffend festgestellt hat, war die Auskunftsstufe des in erster Instanz zulässig gestellten Auskunftsantrages (vgl. Senatsbeschluß vom 31. Januar 2018 - XII ZB 175/17 - FamRZ 2018, 581 = FuR 2018, 251 Tz. 8 mwN) erledigt, spätestens nachdem die Antragsgegnerin die Richtigkeit ihrer Angaben an Eides statt versichert hatte (Senatsurteil vom 27. März 1996 - XII ZR 83/95 - FamRZ 1996, 1070, 1071 = EzFamR ZPO § 623 Nr. 6 = BGHF 10, 143). Daß das Amtsgericht einen noch anhängigen, aber nach Auskunfterteilung nicht mehr gestellten Auskunftsantrag nicht beschieden habe, hat die Beschwerde auch nicht gerügt.
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Der Antragsteller hat den in dem Beschwerdeverfahren erneut gestellten Auskunftsantrag lediglich damit begründet, daß die von der Antragsgegnerin bereits in der mündlichen Verhandlung vom 14. März 2018 erteilte Auskunft nicht korrekt sei, obwohl er dies in dem letzten Termin zur mündlichen Verhandlung am 9. Januar 2019 nicht gerügt, und auch keine weiteren Auskünfte mehr begehrt hatte. Einer möglichen Rüge des Antragstellers, über seinen Auskunftsantrag sei fehlerhaft entschieden worden, fehlte damit nicht nur die formelle Beschwer, sondern darüber hinaus auch eine entsprechende Begründung in dem Beschwerdeantrag.
15
bb) Damit konnte Gegenstand des Beschwerdeverfahrens allein die Zahlungsverpflichtung zu Lasten des Antragstellers sein. Diesbezüglich hat der Antragsteller in seiner Beschwerdebegründung keinen Antrag gestellt. Der Antragsteller hat sie damit eingeleitet, daß er sein erstinstanzliches Begehren weiterverfolge, die Antragsgegnerin möge ihm exakte Auskünfte über ihr Vermögen im Iran erteilen; sodann hat der Antragsteller in dem Beschwerdeverfahren ausdrücklich beantragt, über die von ihm nunmehr konkret gestellten Anträge auf Auskunft und Belegvorlage zu entscheiden.
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Auch aus der Begründung der Beschwerde ergibt sich nicht, daß er sich damit gegen den Zahlungsantrag insgesamt oder in einer bestimmten Mindesthöhe wendet. Zwar läßt sich der Beschwerdebegründung auch entnehmen, daß der Wert des der Antragsgegnerin gehörenden Hauses im Iran streitig sei, und daß der Antragsteller einen Kaufpreis dieser Immobilie von mindestens 35.000 € bis 40.000 € für realistisch erachte. Selbst wenn man den von dem Antragsteller angenommenen Mindestkaufpreis von 35.000 € der Beschwerdebegründung zugrunde legte, ergäbe sich daraus noch kein konkreter Anhalt für den Wert zum Stichtag, und ließe sich daraus kein konkretes Abweisungsbegehren ableiten. Hinzu kommt, daß das Amtsgericht den Wert des im Iran belegenen Hauses mit 27.000 € festgestellt hatte, und der Antragsteller mit seiner Beschwerde ersichtlich erst nach erfolgter Auskunfterteilung entsprechend dem Ergebnis der Auskunft die Verpflichtung zur Zahlung angreifen wollte. Damit ist der Angriff auch vor dem Hintergrund des ausdrücklich gestellten Auskunftsantrages zu unbestimmt, um den Anforderungen des § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 ZPO genügen zu können.

BGH, Beschluß vom 08.04.2020 - XII ZB 432/19
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