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Rechtsprechung Bundesgerichtshof 1970 - 1977 - FD-Platzhalter-rund

 



Zugewinngemeinschaft; Verweigerung des Zugewinnausgleichs wegen Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz; Herabsetzung und Stundung.
BGB §§ 1381, 1382

Der Schuldner kann die volle Befriedigung der Ausgleichsforderung wegen einer dadurch eintretenden Gefährdung seiner wirtschaftlichen Existenz nur verweigern, wenn auch eine Herabsetzung oder Stundung oder beides zusammen nicht genügen würde, um seiner wirtschaftlichen Lage genügend Rechnung zu tragen.

BGH, Urteil vom 3. Juni 1970 - IV ZR 64/69 - OLG Oldenburg
FamRZ 1970, 483 = NJW 1970, 1600 = MDR 1970, 829 = BB 1970, 1028 = WM 1970, 966 = LM Nr. 4 zu § 1381 BGB

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Prozeßkostenvorschuß; Rückforderung eines geleisteten Prozeßkostenvorschusses.
BGB § 1360a

Die gemäß § 1360a Abs. 4 BGB vorgeschossenen Mittel brauchen nur dann zurückgezahlt zu werden, wenn sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Vorschußempfängers wesentlich verbessert haben, oder die Rückforderung aus anderen Gründen der Billigkeit entspricht.

BGH, Urteil vom 14. April 1971 - IV ZR 16/70 - OLG Hamm [MDR 1970, 509]
BGHZ 56, 92 = FamRZ 1971, 360 = NJW 1971, 1262 = ZfSH 1972, 142

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Zugewinngemeinschaft; Zugewinnausgleich; Einwendungen gegen den Anspruch auf Auskunft über den Bestand des Endvermögens; Einwand des Rechtsmißbrauchs gegen den Auskunftsanspruch aus § 1379 BGB; rechtswirksamer Verzicht auf einen Anspruch auf Ausgleich des Zugewinns.
BGB §§ 1379, 1381

Dem Anspruch auf Auskunft über den Bestand des Endvermögens kann nicht mit dem Einwand begegnet werden, die Ehe sei bereits nach wenigen Jahren wieder geschieden, und auch während ihres Bestehens sei die eheliche Gemeinschaft nicht in vollem Umfang verwirklicht worden.

BGH, Urteil vom 22. Dezember 1971 - IV ZR 42/70 - OLG Düsseldorf
FamRZ 1972, 128 = NJW 1972, 433 = MDR 1972, 309 = WM 1972, 468 = LM Nr. 2 zu § 1379 BGB

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Familienvermögensrecht; Schenkung unter Eheleuten; Treuhandverhältnis zwischen Ehepartnern; Schadensersatz wegen einer unerlaubten Handlung; Voraussetzungen für die Durchführung einer Scheidung.
BGB §§ 242, 516, 1356; EheG § 73

1. Es liegt in der Regel keine Schenkung vor, wenn ein Ehemann aus seinem Verdienst Wertpapiere zu der gemeinsamen Alterssicherung der Eheleute erwirbt, und dabei mit seiner Ehefrau gemeinsame Verfügungsbefugnis vereinbart.
2. Übersteigt eine solche Zuwendung das Maß, das mit Rücksicht auf die bisherige Mitarbeit der Ehefrau in der Ehe anwendbar erscheint, so ist nach der Scheidung der Ehe nach den Rechtsregeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage zu entscheiden, in welcher Weise die Zuwendung den veränderten Umständen anzupassen ist.

BGH, Urteil vom 7. Januar 1972 - IV ZR 231/69 - Kammergericht
FamRZ 1972, 201 = NJW 1972, 580 = JR 1972, 244 = BGHWarn 1972, 2 = WM 1972, 412 = DB 1972, 623 = JA 2001, 376 [Ls]

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Unerlaubte Handlungen; Voraussetzungen für die Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht; Verursachung eines Verkehrsunfalls durch Angehörige der französischen Stationierungsstreitkräfte; Schadensersatz nach den Grundsätzen der Amtshaftung; Voraussetzungen für Ehegatten-Innengesellschaft.
BGB §§ 611, 705, 839, 842; GG Art. 34

1. Zu dem Schadensersatzanspruch einer auf Dauer arbeitsunfähig gewordenen Ehefrau, deren Ehemann ihr ehevertraglich im Hinblick auf ihre Mitarbeit in seinem beruflichen Bereich eine hälftige, fortlaufende Beteiligung an seinen beruflichen und gewerblichen Einkünften zugesagt hat.
2. Zu einer Ehegatten-Innengesellschaft.

BGH, Urteil vom 25. September 1972 - III ZR 97/70 - OLG Karlsruhe
FamRZ 1973, 22 = VersR 1973, 54 = MDR 1973, 35 = DB 1972, 2201 = BGHWarn 1972, 594 = LM Nr. 9 zu § 842 BGB

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Eheliches Güterrecht; Zugewinngemeinschaft; Zugewinnausgleich; Festsetzung des Streitwerts für eine Klage auf vorzeitigen Ausgleich des Zugewinns bei zu erwartender baldiger Auflösung des Güterstandes der Zugewinngemeinschaft durch eine bereits anhängige Ehescheidungsklage; Festsetzung des Werts des Beschwerdegegenstands nach freiem Ermessen; Wert des Beschwerdegegenstandes im Verfahren auf vorzeitigen Ausgleich des Zugewinns; Zulässigkeit einer Revision in Zivilsachen.
BGB §§ 1372 ff, 1385 ff; ZPO §§ 3, 546

Der Streitwert für die Klage auf vorzeitigen Ausgleich des Zugewinns kann niedriger zu bewerten sein, wenn damit gerechnet werden kann, daß die Ehe auf eine bereits anhängige Ehescheidungsklage ohnehin in nicht allzu ferner Zeit aufgelöst wird und dadurch der Güterstand der Zugewinngemeinschaft endet.

BGH, Beschluß vom 29. November 1972 - IV ZR 87/72 - OLG Karlsruhe

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Zugewinngemeinschaft; vorzeitiger Zugewinnausgleich; Streitwert einer Klage auf vorzeitigen Ausgleich des Zugewinns.
BGB §§ 1385, 1386, 1388; ZPO § 3

Klagt ein Ehegatte auf vorzeitigen Ausgleich des Zugewinns, so ist der Streitwert in der Regel auf einen Betrag von einem Viertel des zu erwartenden Zugewinnausgleichs festzusetzen. Er ist geringer zu bewerten, wenn bereits eine Ehescheidungsklage anhängig und zu erwarten ist, daß die Ehe ohnehin in nicht allzu ferner Zeit aufgelöst wird.

BGH, Beschluß vom 29. November 1972 - IV ZR 107/72 - OLG Schleswig
FamRZ 1973, 133 = NJW 1973, 369 = MDR 1973, 393 = LM Nr. 46 zu § 3 ZPO

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Zugewinngemeinschaft; Zugewinnausgleich; Begriff der groben Unbilligkeit.
BGB § 1381

Es widerspricht beim Zugewinnausgleich nicht dem Begriff der groben Unbilligkeit, wenn bei seiner Prüfung auch den Einkommensverhältnissen und Erwerbsverhältnissen der Ehegatten und insbesondere ihrer Versorgungslage Rechnung getragen wird.

BGH, Urteil vom 20. Dezember 1972 - IV ZR 161/71 - OLG Hamm
FamRZ 1973, 254 = NJW 1973, 749 = MDR 1973, 485 = DB 1973, 1015 = WM 1973, 753 = LM Nr. 6 zu § 1381

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Zugewinnausgleich; Berücksichtigung und Bewertung des Kaufkraftschwundes.
BGB §§ 1373, 1376, 1378, 1381

Die durch den Kaufkraftschwund des Geldes eingetretene nur nominelle Wertsteigerung des Anfangsvermögens ist kein Zugewinn im Sinne des § 1373 BGB.

BGH, Urteil vom 14. November 1973 - IV ZR 147/72 - OLG Düsseldorf
BGHZ 61, 385 = FamRZ 1974, 83 = NJW 1974, 137 = WM 1974, 22

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Familienvermögensrecht; nachträgliche Vereinbarung der Gütertrennung ohne Bekanntmachung an den anderen Ehegatten; Vorenthalten der amtsgerichtlichen Mitteilung über die Geltung der Gütertrennung; Leistungen von Ehegatten zur Beschaffung eines Familienwohnheims; Zusammenschluß der Ehegatten zu einer Innengesellschaft zum Zweck des Erwerbs und der Bebauung eines Grundstücks; Verfolgung eines über die bloße Verwirklichung der ehelichen Lebensgemeinschaft hinausgehenden gesellschaftlichen Zwecks.
BGB §§ 705, 1353; GleichberG

Erbringen Ehegatten beiderseitig Leistungen zur Beschaffung eines für sie bestimmten Familienwohnheims, dann kann daraus nicht ein zwischen ihnen bestehendes Gesellschaftsverhältnis hergeleitet werden.

BGH, Urteil vom 29. Mai 1974 - IV ZR 210/72 - OLG München
NJW 1974, 1554 = MDR 1974, 1005 = BB 1974, 995 = WM 1974, 947 = DB 1974, 1956 = BGHWarn 1974, 410 = LM Nr. 16 zu § 1353 BGB = AP Nr. 1 zu § 1353 BGB

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Familienvermögensrecht; Ehegatten-Innengesellschaft; finanzielle und persönliche Mithilfe der Ehefrau bei der Errichtung und dem Aufbau der ärztlichen Praxis des Ehemannes.
BGB §§ 242, 705, 1353

1. Hat eine Ehefrau ihrem Ehemann zu der Einrichtung einer ärztlichen Praxis Geld gegeben und bei dem Aufbau der Praxis als Sprechstundenhilfe mitgearbeitet, so bestehen deswegen noch keine gesellschaftsrechtlichen Beziehungen zwischen den Ehegatten.
2. Zerbricht die Ehe später, dann kann die Ehefrau für die sich im Rahmen des § 1356 Abs. 2 BGB haltenden Dienstleistungen keine Vergütung verlangen; wohl aber kann nach den Regeln des Wegfalls der Geschäftsgrundlage ein Ansprach auf volle oder teilweise Rückerstattung eines von ihr zu der Einrichtung der Praxis gegebenen Geldbetrages bestehen.

BGH, Urteil vom 5. Juli 1974 - IV ZR 203/72 - Düsseldorf
FamRZ 1974, 592 = NJW 1974, 2045 = MDR 1975, 42 = WM 1974, 1024 = BB 1974, 1318 = LM Nr. 17 zu § 1353 BGB

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Ehegatten-Innengesellschaft; Voraussetzungen einer Ehegatten-Innengesellschaft; Wesen und Auseinandersetzung einer solchen Gesellschaft.
BGB §§ 705, 722, 1353, 1356

1. Ein Gesellschaftsverhältnis zwischen Eheleuten ist immer dann anzunehmen, wenn sich feststellen läßt, daß die Eheleute abredegemäß durch beiderseitige Leistungen einen über den typischen Rahmen der ehelichen Lebensgemeinschaft hinausgehenden Zweck verfolgen, indem sie etwa durch Einsatz von Vermögenswerten und Arbeitsleistungen gemeinsam ein Vermögen aufbauen, oder eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit gemeinsam ausüben.
2. Zu dem Wesen einer solchen Gesellschaft und zu deren Auseinandersetzung.

BGH, Urteil vom 9. Oktober 1974 - IV ZR 164/73 - OLG Karlsruhe
FamRZ 1975, 35 = NJW 1974, 2278 = WM 1974, 1162

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Familienvermögensrecht; Zugewinngemeinschaft; Zugewinnausgleich; Auskunftsbegehren des Ehegatten über den Bestand des Endvermögens bei Beendigung des Güterstandes der Zugewinngemeinschaft; Umfang der Auskunftspflicht des Ehegatten; Kosten der Auskunft über das Endvermögen; Heranziehung eines Sachverständigen für die Feststellung des Wertes des Endvermögens; Kostentragungspflicht hinsichtlich des Wertermittlungsverfahrens.
BGB §§ 260, 1377, 1379, 2314

Die Kosten, die dadurch entstehen können, daß die erforderlichen Angaben über den Wert der Vermögensgegenstände des Endvermögens gemacht werden, hat der zu der Auskunft Verpflichtete jedenfalls in denjenigen Fällen zu tragen, in denen eine Wertfeststellung durch Sachverständige nicht verlangt wird.

BGH, Urteil vom 5. März 1975 - IV ZR 72/74 - Kammergericht
BGHZ 64, 63 = NJW 1975, 1021 = WM 1975, 471 = MDR 1975, 561 = DNotZ 1976, 172 = DB 1975, 832

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Zugewinngemeinschaft; Gesamtvermögensgeschäft; Aufklärungspflicht des Notars bei Grundstücksveräußerung.
BGB § 1365; BNotO § 19; BeurkG § 17

Der eine Grundstücksveräußerung beurkundende Notar muß die Beteiligten über Bestehen und Rechtswirkungen der Vorschrift des § 1365 BGB aufklären, sofern nicht eine Anwendung der Vorschrift nach Familienstand und Güterstand oder den ihm zuverlässig bekannten Vermögensverhältnissen des Veräußerers von vornherein ausscheidet. Nachforschungen darüber, ob das veräußerte Grundstück das (»nahezu«) ganze Vermögen des Veräußerers darstellt, muß er von sich aus nur anstellen, wenn ein konkreter Anhalt für solchen Sachverhalt besteht.

BGH, Urteil vom 22. April 1975 - VI ZR 90/74 - OLG Köln
BGHZ 64, 246 = FamRZ 1975, 477 = NJW 1975, 1270 = MDR 1975, 834 = JZ 1975, 577 = WM 1975, 617

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Wirkungen der Ehe im allgemeinen; Eigentumsvermutungen; Beweis des Eigentumserwerbs durch Ehegatten.
BGB § 1362

Zu der Widerlegung der Vermutung des § 1362 Abs. 1 S. 1 BGB braucht der nichtschuldende Ehegatte lediglich seinen Eigentumserwerb, dagegen nicht den Fortbestand seines Eigentums zu beweisen.

BGH, Urteil vom 26. November 1975 - VIII ZR 112/74 - OLG Köln
FamRZ 1976, 81 = NJW 1976, 238 = MDR 1976, 309 = WM 1975, 1307 = LM Nr. 4 zu BGB § 1362

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Zugewinngemeinschaft; Zugewinnausgleich; Vermögensauseinandersetzung zwischen geschiedenen Ehegatten; Zuwendungen unter Ehegatten; Bereicherung bei Zugewinngemeinschaft; Wegfall der Geschäftsgrundlage; Zwangsversteigerung eines Grundstücks zur Aufhebung der Gemeinschaft.
BGB §§ 94, 242, 812, 946, 951, 1374, 1378, 1380

1. Haben Ehegatten in dem gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt, so sind Bereicherungsansprüche wegen der in der Ehe untereinander gemachten Zuwendungen grundsätzlich nicht gegeben, soweit sie auf die Beendigung der Ehe durch Scheidung gestützt werden.
2. Übersteigen die Zuwendungen wertmäßig nicht den Betrag, den der Zuwendungsempfänger ohne die Zuwendung als Zugewinnausgleichsanspruch geltend machen könnte, so kann der zuwendende Ehegatte nach der Scheidung der Ehe auch nicht verlangen, daß ein Ausgleich der Zuwendungen nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage stattfindet.

BGH, Urteil vom 3. Dezember 1975 - IV ZR 110/74 - OLG Stuttgart
BGHZ 65, 320 = NJW 1976, 328 = MDR 1976, 301 = JZ 1976, 486 = BB 1976, 109 = WM 1976, 81 = LM Nr. 6 zu § 1378 BGB = ZMR 1978, 141 [Ls]

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Beendigung der Zugewinngemeinschaft durch Tod eines Ehegatten; Bereicherungsansprüche wegen Zuwendungen der Ehegatten.
BGB §§ 242, 670, 812, 1371

1. Endet der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft durch den Tod eines Ehegatten, so sind Bereicherungsansprüche wegen der von den Ehegatten untereinander gemachten Zuwendungen nicht gegeben, soweit sie auf die Beendigung der Ehe gestützt werden (Ergänzung zu BGHZ 65, 320).
2. Offen bleibt, ob wegen solcher Zuwendungen ein Anspruch nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage gegeben ist, etwa in dem Falle eines unvorhergesehenen frühen Todes eines Ehegatten, wenn der überlebende Ehegatte die Zuwendungen gemacht hat, und weder Erbe noch Vermächtnisnehmer geworden ist.

BGH, Urteil vom 14. April 1976 - IV ZR 237/74 - OLG Stuttgart
FamRZ 1976, 335 = NJW 1976, 2131 = MDR 1976, 743 = WM 1976, 641 = JR 1977, 22 = LM Nr. 4 zu § 1371 BGB

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Familienvermögensrecht; Auseinandersetzungsrechnung und Ausgleichsanspruch eines Gesellschafters bei Auflösung einer Zweimann-Innengesellschaft; Umwandlung von Einzelansprüchen eines Gesellschafters aus dem Gesellschaftsverhältnis in unselbständige Rechnungsposten der Auseinandersetzungsrechnung mit der Auflösung der Gesellschaft; Verrechnung der aus dem Gesellschaftsverhältnis sich etwa ergebenden Ansprüchen der Gesellschafter auch in der Zweimann-Innengesellschaft; Ansprüche auf Ersatz von Trockenschäden; Behandlung von Pflanzen als Gesellschaftsvermögen einer Baumschule; Erfordernis einer vorläufigen Auseinandersetzungsrechnung auch bei Feststehen eines Anspruchs des Gesellschafters auf einen bestimmten Betrag; Verwertung der Gewinnrechnungen und Verlustrechnungen als Grundlage der vorläufigen Auseinandersetzungsrechnung.
BGB §§ 705, 730

1. Mit der Auflösung einer Gesellschaft werden Einzelansprüche eines Gesellschafters aus dem Gesellschaftsverhältnis regelmäßig unselbständige Rechnungsposten der Auseinandersetzungsrechnung und können daher nicht mehr selbständig geltend gemacht werden.
2. Von dem Grundsatz, daß nach Auflösung der Gesellschaft die auf dem Gesellschaftsverhältnis beruhenden Ansprüche nur noch im Rahmen einer abschließenden Auseinandersetzungsrechnung berücksichtigt werden können, gilt jedoch dann eine Ausnahme, wenn schon vor der Beendigung der Auseinandersetzung mit Sicherheit feststeht, daß der eine Gesellschafter jedenfalls einen bestimmten Betrag verlangen kann.

BGH, Urteil vom 3. Mai 1976 - II ZR 92/75 - OLG Frankfurt
WM 1976, 789

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Zugewinngemeinschaft; Zugewinnausgleich; Pflicht der Ehegatten untereinander zur Unterrichtung über Vermögensbewegungen während der Ehe und nach ihrer Auflösung; Voraussetzungen der Verpflichtung zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung.
BGB §§ 260, 1353, 1379

1. Während der Ehe sind Ehegatten gemäß § 1353 BGB einander verpflichtet, in wenigstens großen Zügen den Partner über die vorgenommenen Vermögensbewegungen zu unterrichten, was mit der Eheherstellungsklage geltend gemacht werden kann. Nach Auflösung der Ehe besteht diese Pflicht nicht mehr.
2. Der geschiedene Ehegatte ist nicht verpflichtet, Auskunft über den Bestand solcher Konten und den Verbleib des darauf verbuchten Geldes zu erteilen, die er vor dem für die Berechnung des Zugewinns maßgebenden Stichtag aufgelöst hat.
3. Die grundlose Weigerung, diese Vermögensbewegungen zu offenbaren, kann jedoch den Auskunft Begehrenden berechtigen, die eidesstattliche Bekräftigung des vorgelegten Verzeichnisses über den Bestand des Endvermögens zu verlangen.

BGH, Urteil vom 25. Juni 1976 - IV ZR 125/75 - OLG Schleswig
FamRZ 1978, 677 = JuS 1978, 854

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Zugewinngemeinschaft; Zugewinnausgleich; Wirksamwerden eines vor Erhebung der Scheidungsklage ausgesprochenen Verzichts auf Ausgleich des Zugewinns; Vertrag über den Ausschluß des Zugewinnausgleichs nach Scheidung der Ehe; Verzicht auf Zugewinnausgleich; Formmangel.
BGB §§ 125, 139, 242, 1378, 1379, 1410

Zu der Unwirksamkeit eines privatschriftlichen Verzichts auf Zugewinnausgleich (im Anschluß an BGHZ 54, 38; BGH NJW 1973, 1367).

BGH, Urteil vom 6. Oktober 1976 - IV ZR 188/74 - Kammergericht
FamRZ 1977, 37 = WM 1976, 1255

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