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Rechtsprechung Bundesgerichtshof 1960 bis 1969 - FD-Platzhalter-rund

 



Ehegatten-Innengesellschaft; Abgrenzung der Rechtsbegriffe »Außengesellschaft« und »Innengesellschaft«.
BGB § 705

Zu der Abgrenzung der Rechtsbegriffe »Außengesellschaft« und »Innengesellschaft«.

BGH, Urteil vom 23. Juni 1960 - II ZR 172/59 - OLG Celle

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Ehegatten-Innengesellschaft; Anspruch der im Geschäft ihres Ehemannes mitarbeitenden Ehefrau auf Berufsschadensausgleich; häusliche Pflichten innerhalb des in § 1356 Abs. 2 BGB gezogenen Pflichtenkreises und Erwerbstätigkeit.
BGB § 1356; BEG §§ 64, 65, 87, 88

Eine in dem Geschäft ihres Ehemannes mitarbeitende Ehefrau ist nur dann in ihrem beruflichen Fortkommen geschädigt, wenn diese Mitarbeit nach Art und Umfang das übliche Maß übersteigt, und deshalb als Erwerbstätigkeit anzusehen ist.
Ob dies der Fall ist, hängt nicht nur von den Verhältnissen des in Betracht kommenden Geschäftszweiges, sondern auch von den häuslichen Pflichten der Ehefrau ab.

BGH, Urteil vom 5. Oktober 1960 - IV ZR 52/60 - OLG Hamm
FamRZ 1961, 212

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Ehegatten-Innengesellschaft; Mitarbeit des Ehemannes im landwirtschaftlichen Betrieb der Ehefrau.
BGB §§ 705, 1356, 1383, 1384, 1390

Arbeitet ein Ehemann im Geschäft oder landwirtschaftlichen Betrieb der Ehefrau mit, so kommt es bei der Entscheidung der Frage, ob es sich nur um eine Mitarbeit aufgrund seiner Stellung und Pflichten als Ehemann handelt, oder ob diese Tätigkeit als gesellschaftsrechtliche Mitarbeit zur Erreichung eines gemeinsamen gesellschaftsrechtlichen Zwecks zu werten ist, darauf an, ob sich die Eheleute durch (stillschweigende) Übereinkunft in den Dienst einer gemeinsamen, über die Verwirklichung der eigentlichen Lebensgemeinschaft hinausgehenden Aufgabe gestellt und außer der Lebensgemeinschaft eine Berufsgemeinschaft gebildet haben. Soweit die Mitarbeit durch die Ehe und das eheliche Güterrecht getragen wird und im Rahmen dessen liegt, was unter Ehegatten üblich ist, vollzieht sie sich im Rahmen der ehelichen Lebensgemeinschaft und kann nicht mit einem besonderen gesellschaftsrechtlichen Zweck begründet werden.

BGH, Urteil vom 23. Februar 1961 - II ZR 243/59 - OLG Schleswig
FamRZ 1961, 301

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Familienvermögensrecht; Rechtsfragen der Innengesellschaft: Vertretung, Geschäftsführung, Auseinandersetzung.
BGB §§ 705, 730, 733

1. Im Rahmen der Auseinandersetzung einer Innengesellschaft sollen in einem Verfahren die gesamten aus dem Gesellschaftsverhältnis entspringenden Ansprüche gegeneinander verrechnet werden. Dies setzt nicht voraus, daß ein Gesamthandsvermögen vorhanden ist; vielmehr können auch ohne eine solche gesamthänderische Vermögensverbindung Ansprüche der Gesellschafter gegen die Gesellschaft und Ansprüche der Gesellschaft gegen die Gesellschafter gegeben sein.
2. Zu der Auseinandersetzung gehören alle Maßnahmen, die erforderlich sind, um zu ermitteln, was dem Innengesellschafter unter Berücksichtigung etwaiger Einlagen nach Ermittlung von Gewinn und Verlust zusteht.

BGH, Urteil vom 23. März 1961 - II ZR 256/59 - OLG Düsseldorf
BB 1961, 583 = WM 1961, 574

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Ehegatten-Innengesellschaft; Annahme des Gesellschaftszwecks einer gemeinsamen, über die Verwirklichung der eigentlichen Lebensgemeinschaft; Entgeltlichkeit bei Mitarbeit der Ehefrau im Geschäft des Ehemannes; untergeordnete Tätigkeit.
BGB §§ 705 ff, 1356

1. Arbeitet ein Ehegatte über den Rahmen des § 1356 Abs. 2 BGB a.F. in dem Geschäftsbetrieb seines Ehepartners mit, dann ist davon auszugehen, daß dies nicht unentgeltlich geschieht, sondern gegen eine Erfolgsvergütung oder gegen eine irgendwie geartete Beteiligung geleistet werden soll.
2. Ist der mitarbeitende Ehegatte in seiner Arbeit dem anderen nicht untergeordnet, sondern steht diese Tätigkeit vielmehr selbständig und gleichwertig neben dessen Tätigkeit, dann ist dies ein Anzeichen dafür, daß die Parteien ein Beteiligungsverhältnis gewollt haben.
3. Die eheliche Gemeinschaft als solche kann niemals allein für sich als ein gemeinsamer Zweck im Sinne des Gesellschaftsrechts betrachtet werden. Insoweit bedarf es für die Annahme eines Gesellschaftszwecks einer gemeinsamen, über die Verwirklichung der eigentlichen Lebensgemeinschaft hinausgehenden Aufgabe.

BGH, Urteil vom 24. April 1961 - II ZR 288/59 - OLG Hamm
FamRZ 1961, 431

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Zugewinngemeinschaft; Verfügung über das Vermögen im Ganzen; Veräußerung eines Grundstücks; Erfordernis der Zustimmung des Ehegatten; Eintragung des Eigentumsübergangs; Prüfungspflicht des Grundbuchamtes; Erbauseinandersetzung; Verfahren bei weiterer Beschwerde.
BGB §§ 419, 1364, 1365; GBO §§ 19, 78, 79; ZPO §§ 550, 563

1. Das Grundbuchamt ist bei der Veräußerung eines Grundstücks durch einen Ehegatten nur dann berechtigt und verpflichtet, die Zustimmung des anderen Ehegatten oder den Nachweis weiteren Vermögens zu verlangen, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür gegeben sind, daß es sich bei dem Grundstück des Ehegatten um sein Vermögen im ganzen handelt.
2a. Eine Verfügung des Ehegatten über sein Vermögen im ganzen kann auch bei einer Verfügung über ein einzelnes Grundstück vorliegen, wenn dieses tatsächlich das ganze oder nahezu das ganze Vermögen des Ehegatten bildet.
2b. Auch ein Erbauseinandersetzungsvertrag kann eine Verfügung über das Vermögen eines Ehegatten im ganzen enthalten.
3. Im Verfahren in Grundbuchsachen kann das Gericht der weiteren Beschwerde neue Tatsachen berücksichtigen und in der Sache selbst entscheiden, wenn eine Rechtsverletzung vorliegt, die an sich zur Aufhebung der Entscheidung des Beschwerdegerichts führen müßte.

BGH, Beschluß vom 28. April 1961 - V ZB 17/60 - OLG Bremen
BGHZ 35, 135 = FamRZ 1961, 302 = WM 1961, 672

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Ehegatten-Innengesellschaft; Mitarbeit des Ehegatten als Begründung eines Gesellschaftsverhältnisses zwischen Ehegatten.
BGB §§ 705, 722, 1356

Zu der Frage, wann in der ständigen, umfangreichen Mitarbeit eines Ehegatten über mehrere Jahre im Geschäft des anderen eine Beteiligung als Gesellschafter gesehen werden kann (hier: stillschweigender Vertragsschluß zu Beginn des Geschäfts).

BGH, Urteil vom 21. September 1961 - II ZR 57/60 - Kammergericht
FamRZ 1961, 522

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Ehegatten-Innengesellschaft; Zusammenarbeit von Ehegatten in einem gemeinsamen Geschäftsbetrieb; Beteiligung zweier Eheleute an einem Geschäft als Gesellschafter; Begriff des Gesellschafters; stillschweigende Vereinbarung einer Innengesellschaft; Voraussetzungen des Zustandekommens eines Gesellschaftsvertrages zwischen Eheleuten; Formwirksamkeit eines stillschweigend geschlossenen Gesellschaftsvertrages.
BGB §§ 518, 705 ff, 1356

Arbeitet ein Ehegatte in dem Geschäft des anderen mit, so sind bei der Entscheidung der Frage, ob es sich nur um eine Mitarbeit aufgrund seiner Stellung und seiner Pflichten als Ehepartner handelt, oder ob diese Mitarbeit darüber hinaus als gesellschaftsrechtliche Mitarbeit zur Erreichung eines gemeinsamen gesellschaftsrechtlichen Zwecks zu werten ist, die beiderseitigen Verhältnisse der Parteien zu berücksichtigen. Es kommt darauf an, ob sich die Eheleute durch - stillschweigende - Übereinkunft in den Dienst einer gemeinsamen über die Verwirklichung der eigentlichen Lebensgemeinschaft hinausgehenden Aufgabe gestellt, und außer der Lebensgemeinschaft eine berufliche Gemeinschaft gebildet haben.

BGH, Urteil vom 25. September 1961 - II ZR 170/59 - OLG Hamm
FamRZ 1961, 519 = BB 1961, 1292 = WM 1961, 1253

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Zugewinngemeinschaft; Zugewinnausgleich; sog. erbrechtliche Lösung; Pflichtteil der Abkömmlinge neben dem erhöhtem Ehegattenerbteil.
BGB §§ 1371, 1372, 1924, 1931, 2303, 2305, 2306, 2307

Die Pflichtteilsansprüche der Abkömmlinge berechnen sich unter Berücksichtigung des nach § 1371 Abs. 1 BGB erhöhten gesetzlichen Erbteils des überlebenden Ehegatten, wenn dieser mit dem Erblasser bei dessen Tode im Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt und ihn allein beerbt hat.

BGH, Urteil vom 21. März 1962 - IV ZR 251/61 - OLG Celle [FamRZ 1961, 448]
BGHZ 37, 58 = FamRZ 1962, 372 = NJW 1962, 1719

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Ehegatten-Innengesellschaft; Ersatzanspruch bei Tötung oder Verletzung des Ehegatten bei gemeinsamem Erwerbsgeschäft.
BGB §§ 705, 845, 1356

Betreiben Ehegatten als Gesellschafter gemeinschaftlich ein Erwerbsgeschäft, so steht, falls einer von ihnen getötet oder in seiner Erwerbsfähigkeit beschränkt wird, dem anderen kein Anspruch wegen entgangener Dienste nach § 845 BGB zu.

BGH, Urteil vom 29. Mai 1962 - VI ZR 228/61 - OLG Köln
FamRZ 1962, 357 = NJW 1962, 1612 = MDR 1962, 812 = VersR 1962, 769 = DB 1962, 1272 = BB 1962, 818 = LM Nr. 11 zu § 845 BGB

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Familienvermögensrecht; Ehegatten-Innengesellschaft; Anfechtbarkeit von Übereignungen an geschiedene Ehefrau.
BGB §§ 705, 1356, 1373 ff; GG Art. 3, Art. 117; EheG § 58; KO § 30; AnfG § 3

Überträgt ein Ehegatte dem im Geschäft mitarbeitenden anderen Ehegatten bei der Auseinandersetzung anläßlich der Ehescheidung zur Abgeltung von dessen Ansprüchen wegen der Mitarbeit Teile seines Geschäftsvermögens, so liegt darin eine Art der Befriedigung, auf die der andere Ehegatte keinen Anspruch hat. Auf ein solchen Rechtsgeschäft finden die Grundsätze des Insolvenzrechts über inkongruente Erfüllung Anwendung.

BGH, Urteil vom 31. Oktober 1962 - VIII ZR 133/61 - OLG Celle
FamRZ 1963, 34 = MDR 1963, 214 = BB 1962, 1394 = LM Nr. 8 zu § 3 AnfG

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Ehegatten-Innengesellschaft; Geldbetrag für das Geschäft des Ehemannes.
BGB §§ 705, 1356; BEG §§ 64, 65, 66, 87

Hat eine Ehefrau dem als Inhaber des Geschäfts im Handelsregister eingetragenen Ehemann einen ins Gewicht fallenden Geldbetrag zu dem Ausbau des Geschäfts zur Verfügung gestellt, so spricht das allein noch nicht für das Bestehen einer Innengesellschaft zwischen den Ehegatten.

BGH, Urteil vom 27. Februar 1963 - IV ZR 189/62 - OLG Celle
FamRZ 1963, 279 = MDR 1963, 571 = WM 1963, 529 = BB 1963, 535 = RzW 1963, 372 = LM Nr. 13 zu § 65 BEG 1956

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Familienvermögensrecht; Ehegatten-Innengesellschaft; Verpflichtung der Ehefrau zur Mitarbeit im Geschäft des Ehemannes.
BGB § 1356; BEG § 64

1. Die Verpflichtung der Ehefrau zu der Mitarbeit in dem Geschäft des Ehemannes nach § 1356 Abs. 2 BGB a.F. war nicht davon abhängig, daß der Mann Alleininhaber des Geschäfts war. Die Ehefrau hat auch dann im Rahmen ihrer ehelichen Pflichten im Geschäft des Mannes mitgearbeitet, wenn er Gesellschafter einer das Geschäft betreibenden oHG war.
2. Zu der Ehegatten-Innengesellschaft (im Anschluß an die Rechtsprechung des Reichsgerichts RG JW 1909, 502 [Nr. 30]; RGZ 145, 303, 308).

BGH, Urteil vom 10. April 1963 - IV ZR 284/62 - OLG Karlsruhe
FamRZ 1963, 343 = MDR 1963, 664 = RzW 1963, 502 = LM Nr. 44 zu § 64 BEG 1956

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Familienvermögensrecht; Zugewinngemeinschaft; Verfügungen über das Vermögen im ganzen; absolutes Veräußerungsverbot; schwebend unwirksamer Vertrag; Umdeutung eines schwebend unwirksamen Vertrages; mutmaßlicher Parteiwillen.
BGB §§ 140, 1365, 1366

1. Die Vorschrift des § 1365 BGB enthält ein absolutes Veräußerungsverbot.
2. Die Umdeutung eines schwebend unwirksamen Vertrages ist jedenfalls dann möglich, wenn er durch Verweigerung der Genehmigung endgültig unwirksam geworden ist; für den mutmaßlichen Parteiwillen ist hierbei die Zeit des Abschlusses des Vertrages maßgebend (Abweichung von RGZ 79, 306, 308, 309).

BGH, Urteil vom 13. November 1963 - V ZR 56/62 - OLG Celle
BGHZ 40, 218 = FamRZ 1964, 25 = WM 1963, 1340

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Ehegatten-Innengesellschaft; Überlassung des gesamten Geschäftskapital an den Ehegatten.
BGB §§ 705 ff, 1356

Zu einer Ehegatten-Innengesellschaft, falls die Ehefrau ihrem Ehemann fast das gesamte Geschäftskapital zur Verfügung stellt (im Anschluß an BGH FamRZ 1963, 279).

BGH, Urteil vom 8. Juni 1964 - II ZR 52/62 - OLG Köln
FamRZ 1965, 197

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Familienvermögensrecht; Zugewinngemeinschaft; Zugewinnausgleich; sog. erbrechtliche Lösung; großer oder kleiner Pflichtteil und Zugewinn für nicht erbenden Gatten; Umfang der Angewiesenheit des überlebenden Ehegatten auf den kleinen Pflichtteil; Berücksichtigung des gesetzlichen Güterstandes bei der Pflichtteilsberechnung; Anforderungen an den Ausgleich eines etwaigen Zugewinns; Voraussetzungen für das Teilerlöschen eines Pflichtteilsanspruchs.
BGB §§ 1371, 1924, 1931, 2303

Der überlebende Ehegatte, der mit dem Erblasser bei dessen Tode im Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt hat und weder Erbe noch Vermächtnisnehmer ist, ist gemäß § 1371 Abs. 2 BGB stets auf den kleinen Pflichtteil und im übrigen darauf angewiesen, den Ausgleich eines etwaigen Zugewinns nach den güterrechtlichen Bestimmungen zu verlangen.

BGH, Urteil vom 25. Juni 1964 - III ZR 90/63 - Kammergericht
BGHZ 42, 182 = FamRZ 1964, 624 = NJW 1964, 2404 = MDR 1965, 27 = BB 1964, 1270 = JZ 1965, 60 = WM 1964, 1233 = JA 2001, 937 [Ls] = LM Nr. 2 zu § 1371 BGB [Ls]

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Familienvermögensrecht; Ehegatten-Innengesellschaft; Rechtsgrundlagen; Entschädigungsanspruch nach dem BEG; Begriff einer Personenvereinigung im Sinne des § 142 Abs. 1 BEG.

BGB § 705; BEG §§ 9, 51, 56, 142, 146
Auf eine Innengesellschaft finden die Bestimmungen der §§ 142, 146 BEG, nach denen eine nichtrechtsfähige Gesellschaft des bürgerlichen Rechts oder des Handelsrechts nur für einen im Geltungsbereich des Bundesentschädigungsgesetzes eingetretenen Schaden an Eigentum Entschädigung verlangen kann, keine Anwendung (hier: entschieden für einen Schaden, der in einem im nunmehr sowjetisch besetzten Sektor von Berlin gelegenen Einzelhandelsgeschäft entstanden ist, das gemeinsam von dem Verfolgten und seiner Ehefrau betrieben, jedoch allein unter dem Namen der Ehefrau geführt worden ist).

BGH, Urteil vom 1. Juli 1964 - IV ZR 321/63 - Kammergericht
MDR 1965, 30 = RzW 1964, 510 = LM Nr. 4 zu § 142 BEG 1956

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Familienvermögensrecht; Zugewinngemeinschaft; Grundsatz der freien Vermögensverwaltung; Verfügung eines Ehegatten über sein Vermögen im ganzen durch Verfügung über einen einzelnen Vermögensgegenstand; Kenntnis des Vertragspartners und der Umstände; Beweislast.
BGB §§ 1364, 1365

1. Es wird daran festgehalten, daß eine Verfügung des Ehegatten über sein Vermögen im ganzen auch bei einer Verfügung über einen einzelnen Vermögensgegenstand vorliegen kann, wenn dieser tatsächlich das ganze oder nahezu das ganze Vermögen des Ehegatten bildet (BGHZ, 35, 135).
2. Voraussetzung ist dabei jedoch, daß der Vertragspartner weiß, es handle sich um nahezu das ganze Vermögen des Ehegatten, oder zumindest die Verhältnisse kennt, aus denen sich dies ergibt. Die Kenntnis hat derjenige zu beweisen, der sich auf die Zustimmungsbedürftigkeit nach § 1365 BGB beruft.

BGH, Urteil vom 26. Februar 1965 - V ZR 227/62 - OLG Celle
BGHZ 43, 174 = FamRZ 1965, 258 = WM 1965, 341

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Familienvermögensrecht; Gründung einer Innengesellschaft bürgerlichen Rechts durch Lebenspartner; beiderseitige vertragliche Verpflichtung zur Förderung eines gemeinsamen Zwecks; Verpflichtung zur Förderung des Baus eines Hauses durch gemeinsame Arbeit und Bereitstellung von Geldmitteln; Fehlen eines Gesamthandsvermögens als Kennzeichen einer Innengesellschaft; Verwirklichung eines sittenwidrigen Tatbestandes durch den Gesellschaftsvertrag.
BGB §§ 138, 705 ff, 730

1. Zu der Frage der Sittenwidrigkeit einer bürgerlich-rechtlichen Innengesellschaft zwischen Personen, die in eheähnlicher Gemeinschaft miteinander leben, falls der Gesellschaftszweck die Errichtung eines Hauses ist, das beide Partner gemeinsam bewohnen wollen.
2. Zur Frage von Ausgleichsansprüchen eines Partners nach § 730 BGB nach dem Tode des anderen gegen die Erben des Verstorbenen.

BGH, Urteil vom 1. April 1965 - II ZR 182/62 - OLG Bremen
FamRZ 1965, 368 = WM 1965, 793

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Familienvermögensrecht; Zugewinngemeinschaft; Zugewinnausgleich; Auskunftspflicht nach Beendigung des gesetzlichen Güterstandes.
BGB §§ 1379, 1381, 1384

Die Verpflichtung eines Ehegatten zu der Auskunft über den Bestand seines Endvermögens nach Beendigung des Güterstandes der Zugewinngemeinschaft hängt nicht davon ab, ob der auskunftspflichtige Ehegatte nach § 1381 BGB die Erfüllung der Ausgleichsforderung verweigern kann.

BGH, Urteil vom 14. Juli 1965 - IV ZR 216/64 - OLG Nürnberg [FamRZ 1964, 440]
BGHZ 44, 163 = FamRZ 1965, 554 = NJW 1965, 2055 = MDR 1965, 893 = DNotZ 1966, 233 = DB 1965, 1357

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Familienvermögensrecht; Zugewinngemeinschaft; Grundsatz der freien Vermögensverwaltung; Verfügungsbeschränkungen; Verfügung eines Ehegatten über sei Vermögen im ganzen; Bestellung eines Nießbrauchs an einem Grundstück; Wirksamkeit eines Gesellschaftsvertrags einer offenen Handelsgesellschaft (OHG); Erfordernis der Zustimmung der Ehefrau eines Gesellschafters.
BGB § 1365

Die Bestellung eines Nießbrauchs an einem Grundstück stellt keine Verfügung über das Vermögen im ganzen dar, da der Nießbrauch niemals den Wert des Grundstücks erschöpft.

BGH, Urteil vom 23. September 1965 - II ZR 60/63 - OLG Frankfurt
FamRZ 1966, 22 = WM 1965, 1245 = BB 1966, 12

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Familienvermögensrecht; Ehegatten-Innengesellschaft; Klage auf Rückzahlung des Kaufpreises für eine Miteigentumshälfte an einem Grundstück; Vorliegen einer ungerechtfertigten Bereicherung; Nichteintritt des mit der Zuwendung bezweckten Erfolgs; Mitarbeit einer Ehefrau in der Tanzschule des Ehemannes.
BGB §§ 812, 1356

Haben Eheleute je zu hälftigem Miteigentum ein Grundstück erworben und bebaut, so steht dem Ehemann nach der Scheidung der Ehe im allgemeinen kein Bereicherungsanspruch gegen die Ehefrau zu, auch wenn die Mittel zu dem Erwerb und zu der Bebauung des Grundstücks im wesentlichen aus den Einkünften des Ehemannes herrühren.

BGH, Urteil vom 6. Dezember 1965 - II ZR 137/63 - OLG Frankfurt
NJW 1966, 542 = MDR 1966, 218 = JZ 1966, 100 = BB 1966, 55 = WM 1966, 33 = LM Nr. 71 zu § 812 BGB

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Familienvermögensrecht; Zugewinngemeinschaft; Zugewinnausgleich; Leistungsverweigerungsrecht des Ausgleichsschuldners wegen grober Unbilligkeit (hier: bei ehewidrigem Verhalten des Ausgleichsgläubigers); Verweigerung der Erfüllung eines Ausgleichsanspruchs wegen Unbilligkeit eines Zugewinnausgleichs; Ehegatten-Innengesellschaft; Verpflichtung der Ehefrau zur Mitarbeit im Geschäft des Mannes; Auflösung einer Gesellschaft durch Scheidung von Eheleuten; Auslegung des Rechtsbegriffs der groben Unbilligkeit; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Revisionsfrist.
BGB §§ 1356; 1372, 1378, 1381, 1385, 1386

Zu der Unbilligkeit des Zugewinnausgleichs bei ehewidrigem Verhalten des Ausgleichsgläubigers.

BGH, Urteil vom 22. April 1966 - IV ZR 58/65 - OLG Karlsruhe [FamRZ 1965, 148]
BGHZ 46, 343 = FamRZ 1966, 560 = NJW 1966, 2109 = WM 1966, 1089

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Familienvermögensrecht; Ehegatten-Innengesellschaft; Anspruch aus Mitarbeit in kleinbäuerlichem Betrieb der Ehefrau.
BGB §§ 611, 705, 812, 1353, 1356, 1363 ff, 1410

Zu der Frage, ob dem Ehemann, der in einem kleinen bäuerlichen Betrieb seiner Ehefrau jahrelang mitgearbeitet hat, nach der Auflösung der Ehe über die während der Ehe empfangenen Leistungen hinaus ein Zahlungsanspruch gegen die Frau zusteht, und ob ein solcher Anspruch mit der Behauptung begründet werden kann, die Ehefrau habe während des Bestehens der Ehe unter Verstoß gegen die durch die Ehe begründeten Pflichten den Ehemann vermögensrechtlich nicht hinreichend gesichert.

BGH, Urteil vom 25. Mai 1966 - IV ZR 348/64 - OLG Nürnberg
FamRZ 1966, 492 = MDR 1966, 821 = WM 1966, 864 = LM Nr. 13 zu § 1356 BGB

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Zugewinngemeinschaft; Zugewinnausgleich; Stichtag bei Scheidung auf Widerklage.
BGB § 1384

Die Berechnung des Zugewinns erfolgt auch dann nach dem Stande der Endvermögen bei Erhebung der Klage, wenn die Klage abgewiesen oder zurückgenommen und die Ehe auf eine Widerklage geschieden wird.

BGH, Urteil vom 2. November 1966 - IV ZR 229/65 - Kammergericht
BGHZ 46, 215 = FamRZ 1967, 138 = WM 1967, 423

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Eheliche Lebensgemeinschaft; Inhalt der Verpflichtung zu ehelicher Lebensgemeinschaft; eheliche Pflichten im persönlichen Bereich; Bedeutung der Verletzung dieser Pflicht für Zerrüttung der Ehe.
BGB § 1353; EheG § 48

Inhalt der Verpflichtung zu ehelicher Lebensgemeinschaft, und Bedeutung der Verletzung dieser Pflicht für die Zerrüttung der Ehe.

BGH, Urteil vom 2. November 1966 - IV ZR 239/65 - Kammergericht
FamRZ 1967, 210 = NJW 1967, 1078 = MDR 1967, 572 = LM Nr. 77 zu § 48 Abs 2 EheG

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Familienvermögensrecht; Ehegatten-Innengesellschaft; Anspruch auf Entgelt bei üblicher Mitarbeit eines Ehegatten im Beruf oder Geschäft des anderen Ehegatten.
BGB §§ 705, 1353, 1356

Kein Anspruch auf Entgelt bei üblicher Mitarbeit eines Ehegatten in dem Beruf oder Geschäft des anderen Ehegatten.

BGH, Urteil vom 14. Dezember 1966 - IV ZR 267/65 - OLG Nürnberg
BGHZ 46, 385 = FamRZ 1967, 208 = NJW 1967, 1077 = MDR 1967, 393 = BB 1967, 264 = WM 1967, 424 = ARST 1967, 116 = DB 1967, 463 = AP Nr. 6 zu § 1356 BGB

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Familienvermögensrecht; Zugewinngemeinschaft; Zugewinnausgleich; Inventar eines Hofes; Eigentumsverhältnisse hinsichtlich der zur gemeinsamen Bewirtschaftung eines Hofes angeschafften Gerätschaften; Abschluß von Verträgen im eigenen Namen bzw. als Vertreter des Hofeigentümers.
BGB §§ 164, 1006, 1378, 1430

Zu der Frage, wem das Inventar eines Hofes gehört, das der die Hofwirtschaft führende Ehemann der Bäuerin angeschafft hat.

BGH, Urteil vom 11. Januar 1967 - VIII ZR 192/64 - OLG Oldenburg
FamRZ 1967, 279 = MDR 1967, 489 = WM 1967, 217 = LM Nr. 1 zu § 1378 BGB

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Familienvermögensrecht; Zugewinngemeinschaft; Ausgleichspflicht zwischen geschiedenen Ehepartnern bezüglich eines unter Inanspruchnahme des Grundstücksvermögens der Ehefrau gemeinsam begründeten und von dem Ehemann allein betriebenen Unternehmens (hier: Gastwirtschaft); Ehegatten-Innengesellschaft.
BGB §§ 273, 274, 426, 705, 738, 739, 812, 1360, 1376, 1378, 1384

Zu der Frage der Ausgleichspflicht zwischen geschiedenen Ehegatten, die im Güterstand der Zugewinngemeinschaft unter Inanspruchnahme des Grundstücksvermögens der Ehefrau ein vom Ehemann allein betriebenes Unternehmen (Gastwirtschaft) begründet haben.

BGH, Urteil vom 22. Februar 1967 - IV ZR 331/65 - OLG Hamm
BGHZ 47, 157 = FamRZ 1967, 320 = NJW 1967, 1275

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Familienvermögensrecht; Ehegatten-Innengesellschaft; Auseinandersetzung einer Bruchteilsgemeinschaft nach dem Willen der Parteien in Abhängigkeit von einer abschließenden Abrechnung über die Ansprüche der Parteien aus einer Innengesellschaft; Ersatzanspruch nach der Übertragung erheblicher Teile des Vermögens an den Beklagten vor der Eheschließung beider Prozessparteien zur Verschaffung einer angesehenen gesellschaftlichen Stellung; Annahme von Vermögen eines Ehepartners als Treuhänder auf Grund einer stillschweigenden Übereinkunft; Abgrenzung zwischen Schenkung und Treuhänderstellung des Beschenkten.
BGB §§ 249, 705 ff, 721, 752, 753, 1356; BEG § 65; AnfG § 3

1. Allein die Mitarbeit eines Ehegatte in dem Geschäft des anderen im Rahmen des § 1356 Abs. 2 BGB vermag für sich allein die Annahme einer Innengesellschaft nicht rechtfertigen.
2. Eine Ehegatten-Innengesellschaft ist allerdings dann anzunehmen, wenn bei einem Großbetrieb, der dem einen Ehegatten alleine gehört, der andere die selbständige kaufmännische Leitung übernommen hat, bei dieser Tätigkeit seine volle Arbeitskraft einsetzt, und die für den Betrieb erforderliche Sachkunde mitbringt.

BGH, Urteil vom 10. April 1967 - II ZR 162/65 - Kammergericht
FamRZ 1968, 589 = WM 1967, 715

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Familienvermögensrecht; Ehegatten-Innengesellschaft; Mittel zum Bau eines Wohnhauses für die Familie auf dem Grundstück des anderen Ehegatten; spätere Scheidung der Ehe; Rückforderung von zum Zwecke der Errichtung eines Familienheims getätigten Leistungen nach Scheidung der Ehe; Bereicherungsrecht; Wegfall des Rechtsgrundes für die Zukunft; Auslegung von § 815 BGB.
BGB §§ 162, 812, 815

1. Es wird daran festgehalten, daß § 815 BGB bei Wegfall des rechtlichen Grundes (§ 812 1 S. 2 Hs. 1 BGB) nicht gilt (Bestätigung von BGHZ 29, 171).
2. Hat ein Ehegatte Mittel zu dem Bau eines Wohnhauses für die Familie auf dem Grundstück des anderen zur Verfügung gestellt, so ist in der späteren Scheidung der Ehe regelmäßig nicht der Nichteintritt des mit der Leistung bezweckten Erfolges, sondern der Wegfall des Rechtsgrundes für die Zukunft zu finden.

BGH, Urteil vom 5. Oktober 1967 - VII ZR 143/65 - OLG Bamberg
FamRZ 1968, 23 = NJW 1968, 245 = MDR 1968, 141 = JZ 1968, 381 = WM 1967, 1241 = BGHWarn 1967, 483 = LM Nr. 78 zu § 812 BGB = BB 1967, 1453 [Ls]

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Familienvermögensrecht; fortgesetzte Gütergemeinschaft; Zustimmung zu einer Verfügung über ein Grundstück; Mißbrauch des Verwaltungsrechts durch den überlebenden Ehegatten; Anspruch auf Aufhebung der fortgesetzten Gütergemeinschaft; nicht ordnungsgemäße Besetzung des Senats des Berufungsgerichts; Abordnung eines Hilfsrichters.
BGB §§ 1424, 1435, 1487, 1495; ZPO 551; DRiG § 29

1. Die Zustimmung zu einer Verfügung über ein Grundstück gehört zu den Rechten des anteilsberechtigten Abkömmlings. Verfügt der überlebende Ehegatte ohne die erforderliche Zustimmung oder umgeht er diese, so mißbraucht er sein Verwaltungsrecht.
2. Der Anspruch auf Aufhebung der fortgesetzten Gütergemeinschaft erfordert nicht, daß ein Schaden oder eine Gefährdung bereits eingetreten oder ernstlich zu befürchten ist. Es genügt vielmehr, daß sich aus dem Gesamtverhalten des überlebenden Ehegatten der Schluß rechtfertigt, daß dieser den Rechten des Abkömmlings nicht die nötige Beachtung schenken wird.

BGH, Urteil vom 6. Oktober 1967 - IV ZR 39/66 - OLG Frankfurt
BGHZ 48, 369 = FamRZ 1968, 75 = WM 1968, 12

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Unterhaltsrecht; Unterhalt unter Verwandten; Ersatz- und Ausfallhaftung; familienrechtlicher Ausgleichsanspruch; Ausgleichsanspruch einer Ehefrau für den an ein gemeinsames Kind geleisteten Unterhalt; Absicht der Geltendmachung des Ersatzanspruchs zum Zeitpunkt geleisteter Aufwendungen.
BGB §§ 683, 812, 1360b, 1367, 1371, 1429, 1606, 1607

Eine Ehefrau, die aus dem ihrer freien Verwaltung und Verfügung unterliegenden Vermögen den Unterhalt für ein gemeinschaftliches Kind der Ehegatten bestreitet, kann dafür von dem Ehemann nur Ersatz verlangen, wenn sie zu der Zeit, als sie die Leistung erbrachte, die Absicht hatte, solchen Ersatz zu beanspruchen.

BGH, Urteil vom 26. Juni 1968 - IV ZR 601/68 - OLG Düsseldorf
BGHZ 50, 266 = FamRZ 1968, 450 = NJW 1968, 1780 = MDR 1968, 828 = JZ 1968, 635

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Umgangsrecht; Umgang der Eltern mit ihren Kindern; Regelung des persönlichen Verkehrs mit dem Kinde; keine Bindung an Bestimmungen des sorgeberechtigten Elternteils.
BGB § 1634

Das Vormundschaftsgericht ist bei seiner Entscheidung über die Regelung des persönlichen Verkehrs mit dem Kinde nach § 1634 Abs. 2 BGB (hier Anwesenheit der zweiten Ehefrau des Vaters) nicht an Bestimmungen des personensorgeberechtigten Elternteils gebunden (Abweichung von BGHZ 42, 364).

BGH, Beschluß vom 13. Dezember 1968 - IV ZB 1035/68 - LG Stuttgart
BGHZ 51, 219 = FamRZ 1969, 148 = NJW 1969, 422 = MDR 1969, 295 = JZ 1969, 194

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Familienvermögensrecht; Zugewinngemeinschaft; Grundsatz der freien Vermögensverwaltung; Verfügung über das Vermögen im ganzen; Unwirksamkeit einer Verfügung über einen nahezu das gesamte Vermögen ausmachenden Einzelgegenstand.
BGB §§ 1363, 1364, 1365

Zu der Unwirksamkeit einer Verfügung über einen Einzelgegenstand, der nahezu das ganze Vermögen ausmacht.

BGH, Urteil vom 17. Januar 1969 - V ZR 171/65 - OLG München
FamRZ 1969, 322 = BB 1969, 974 = WM 1969, 531

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Rechtsprechung Bundesgerichtshof 1960 bis 1969 - FD-Platzhalter-rund
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