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Rechtsprechung Bundesgerichtshof 1952 bis 1959 - FD-Platzhalter-rund

 



Familienvermögensrecht; Ehegatten-Innengesellschaft; Gesellschaftsvertrag; Mitarbeit der Ehefrau im Betrieb des Ehemannes über den Rahmen des § 1356 Abs. 2 BGB hinaus.
BGB §§ 705 ff, 1356

1. Arbeitet eine Ehefrau in dem Geschäftsbetrieb ihres Ehemannes über den Rahmen des § 1356 Abs. 2 BGB hinaus mit, so kann darin der stillschweigende Abschluß eines Gesellschaftsvertrages liegen.
2. Wird in einem solchen Fall der Geschäftsbetrieb nach außen allein auf den Namen des Ehemannes geführt, so handelt es sich bei der Gesellschaft nicht um eine Außen-, sondern um eine Innengesellschaft.

BGH, Urteil vom 20. Dezember 1952 - II ZR 44/52 - OLG Düsseldorf
BGHZ 8, 249 = NJW 1953, 418 = BB 1953, 97 = DB 1953, 104 = RdA 1953, 352 = LM Nr. 4 zu § 705 BGB

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Familienvermögensrecht; Ehegatten-Innengesellschaft; Mitarbeit des Ehemannes im Erwerbsgeschäft der Ehefrau; Anspruch auf Beteiligung an den Erträgnissen des Unternehmens.
BGB §§ 705, 1356, 1426, 1427

Setzt ein Ehemann, der mit seiner Ehefrau Gütertrennung vereinbart hat, seine volle Arbeitskraft in dem seiner Ehefrau gehörigen Erwerbsgeschäft ein, so kann zwischen den Ehegatten eine Innengesellschaft bestehen, die dem Ehemann einen Anspruch auf Beteiligung an den Erträgnissen des Unternehmens gibt.

BGH, Urteil vom 25. März 1954 - IV ZR 140/53 - OLG Köln
FamRZ 1954, 136 = MDR 1954, 537 = BB 1954, 578 = LM Nr. 5 zu § 705 BGB

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Familienvermögensrecht; eheliches Güterrecht; Auswirkungen von GG Art. 3 Abs. 2 auf vereinbarte Gütergemeinschaft; Leistung von Gesamtgutverbindlichkeit an Ehefrau.
BGB §§ 705, 1437, 1438, 1443; GG Art. 3

1. Haben Eheleute vor dem 1. April 1953 den Güterstand der allgemeinen Gütergemeinschaft des Bürgerlichen Gesetzbuchs vereinbart, so gilt diese Regelung ihrer güterrechtlichen Verhältnisse auch nach diesem Zeitpunkt weiter.
2. Wird eine dem Gesamtgut geschuldete Leistung ohne Zustimmung des Mannes versehentlich an die Frau bewirkt, so wird die Forderung des Gesamtguts dadurch nicht getilgt. Durch eine solche Leistung erwächst dem Leistenden ein Bereicherungsanspruch gegen das Gesamtgut, für den die Ehefrau nicht persönlich haftet, und nicht passivlegitimiert ist.

BGH, Urteil vom 4. Mai 1957 - IV ZR 133/56 - OLG Frankfurt
FamRZ 1957, 247 = NJW 1957, 1635 = WM 1957, 735 = LM Nr. 1 zu § 1437 = BB 1957, 559 [Ls]

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Familienvermögensrecht; Ehegatten-Innengesellschaft; jahrelange Mitarbeit einer Ehegatten in den Geschäften des anderen über den nach § 1356 Abs. 2 BGB a.F. geschuldeten Umfang hinaus.
BGB §§ 705, 1356, 1363; ZPO § 264

1. Die Sachdienlichkeit einer Klageänderung kann nicht mit der Begründung verneint werden, der Beklagte habe in einem früheren Vergleichsangebot Entgegenkommen gezeigt, und werde deshalb einer außergerichtlichen Regelung zugänglich sein, wenn das Vergleichsangebot inzwischen überholt ist, und kein Anlaß mehr zu der Annahme besteht, daß der Beklagte freiwillig den dem Kläger etwa zustehenden Anspruch erfüllen wird, oder daß auf beiden Seiten eine weitgehende, sich schon in ihrem Inhalt abzeichnende Vergleichsbereitschaft vorhanden ist.
2. Hat die Ehefrau jahrelang über den nach § 1356 Abs. 2 BGB a.F. geschuldeten Umfang hinaus in den Geschäften ihres Mannes mitgearbeitet, so kann zwischen ihnen stillschweigend eine Innengesellschaft zustande gekommen sein, selbst wenn die Ehegatten sich dabei nicht bewußt waren, daß ihre Beziehungen als gesellschaftsrechtliche zu beurteilen seien. Auch sofern die Ehegatten in dem früheren gesetzlichen Güterstande lebten, ist die Annahme einer Innengesellschaft möglich.
3. Die Auseinandersetzung bei Auflösung der Gesellschaft, etwa bei endgültiger äußerer Trennung der Ehegatten, kann so vorzunehmen sein, daß der Ehemann an die Ehefrau eine Abfindung in Geld zu zahlen hat.

BGH, Urteil vom 15. Januar 1958 - IV ZR 242/57 - OLG Hamburg
FamRZ 1960, 104

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Bürgerliches Recht; Aufrechnung gegen eine rechtskräftige Entscheidung.
BGB §§ 387 ff

1. Die Verurteilung zu einer unbestimmten Leistung ist unzulässig.
2. Kann der Kläger seinen Leistungsanspruch erst bestimmt bezeichnen, wenn der Beklagte Rechnung gelegt hat, dann ist in einem Stufenverfahren zunächst durch Teil- bzw. durch Teilanerkenntnisurteil über die Verpflichtung zur Rechnungslegung zu erkennen; die Entscheidung über den Leistungsanspruch ist dem späteren Urteil zu überlassen.
3. Ein unzulässig ergangenes, auf eine unbestimmte Leistung gerichtetes Urteil ist als Feststellungsurteil aufzufassen.
4. Ein rechtskräftig zu einer Leistung verurteilter Schuldner kann gegenüber diesen Anspruch des Gläubigers nicht mit einer Forderung aufrechnen, die der gegen ihn gerichteten Forderung schon aufrechenbar gegenüberstand, als über diese in dem Rechtsstreit letztmals mündlich verhandelt worden ist.
5. Unter Berufung auf den in der Rechtsprechung des Reichsgerichts ausgeführten Rechtsgedanken wird auch angenommen, daß dem Schuldner die Aufrechnung bereits durch ein rechtskräftiges Urteil, durch das seine Verpflichtung zur Leistung festgestellt wird, unmöglich gemacht wird.

BGH, Urteil vom 28. Mai 1958 - IV ZR 334/57 - OLG Hamburg

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Familienvermögensrecht; Ehegatten-Innengesellschaft; Mitarbeit des Ehemannes im Geschäftsbetrieb der Ehefrau; Einsatz der vollen Arbeitskraft; Gewinnbeteiligung als Innengesellschafter; Anspruch auf Beteiligung an den Erträgnissen des Unternehmens; Kündigung der Innengesellschaft aus einem wichtigen Grunde; Besonderheiten der Kündigung bei durch Ehe begründeten gegenseitigen Schutz- und Fürsorgepflichten; Einzelabrechnung über Entnahmen von Geschäftsgewinnen für persönlichen Zwecke.
BGB §§ 722, 723, 726, 730, 733, 734, 735

1. Setzt ein Ehemann seine volle Arbeitskraft in dem seiner Ehefrau gehörenden Erwerbsgeschäft ein, so kann zwischen den Ehegatten eine Innengesellschaft bestehen, die dem Ehemann einen Anspruch auf Beteiligung an den Erträgnissen des Unternehmens gibt.
2. Auch unter Ehegatten besteht das Recht, eine Innengesellschaft durch Kündigung aus einem wichtigen Grunde aufzuheben, etwa wenn er berechtigt ist, die häusliche Gemeinschaft mit dem anderen Ehegatten aufzuheben oder die Scheidung aus dessen Verschulden zu verlangen, oder wenn er sonstige anerkennenswerte berufliche oder sonstige Interessen hat, die sein Verlangen nach Auflösung der Gesellschaft als berechtigt, und dem anderen Ehegatten zumutbar erscheinen lassen.
3. Die Zulässigkeit einer Kündigung ist nicht ausschließlich unter gesellschaftsrechtlichen Gesichtspunkten zu beurteilen; vielmehr muß den Besonderheiten Rechnung getragen werden, die sich daraus ergeben, daß eine Ehe die Grundlage der Gesellschaft ist oder gewesen ist: Die durch die Ehe begründeten gegenseitigen Schutz- und Fürsorgepflichten können das Kündigungsrecht in höherem Maße beschränken, als es sonst in dem Verhältnis zwischen Gesellschaftern der Fall ist.
4. Erwirkt ein Ehegatte gegen den anderen eine einstweilige Verfügung, durch die diesem das Betreten des Geschäfts verboten wird, und macht er damit die weitere Mitarbeit unmöglich, dann gilt die Gesellschaft damit als gekündigt.
5. Es ergibt sich aus dem besonderen Wesen der durch die Ehe begründeten Innengesellschaft, daß kein Ehegatte von dem anderen einen Ausgleich wegen derjenigen Entnahmen verlangen kann, die sich in angemessenem Rahmen gehalten haben.
6. Eine Einzelabrechnung über Entnahmen von Geschäftsgewinnen für persönlichen Zwecke ist weder durchführbar noch erforderlich; dagegen ist bei der Auseinandersetzung zu berücksichtigen, wenn Erträgnisse des Geschäfts für außergewöhnliche, nur die Belange eines Ehegatten berührende Zwecke verwendet worden sind.

BGH, Urteil vom 19. Dezember 1958 - IV ZR 131/58 - OLG Köln

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Bürgerliches Recht; Aufrechnungsverbot des § 394 BGB; Arglisteinwand gegenüber dem Aufrechnungsverbot.
BGB §§ 394, 823; EheG § 58; ZPO § 850b

1. Das Aufrechnungsverbot des § 394 BGB tritt nicht gegenüber Schadensersatzansprüchen zurück, die nur auf einer Vertragsverletzung beruhen.
2. Die Möglichkeit des Arglisteinwands gegenüber dem Aufrechnungsverbot des § 394 BGB besteht, wenn gegen eine unpfändbare Unterhaltsforderung mit einer Schadensersatzforderung aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung aufgerechnet wird.

BGH, Urteil vom 22. April 1959 - IV ZR 255/58 - OLG Oldenburg
BGHZ 30, 36 = FamRZ 1959, 288 = NJW 1959, 1275 = VersR 1959, 563 = JZ 1963, 437 = MDR 1959, 559 = BB 1959, 574 = DB 1959, 650 = JR 1959, 301 = AP Nr. 4 zu § 394 BGB = RdA 1959, 439 [Ls]

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Familienvermögensrecht; Gesellschafts- und Auftragsverhältnis zwischen Eheleuten (hier: Grundstückserwerb); Ehegatten-Innengesellschaft; gemeinschaftlicher Erwerb eines Grundstücks zu Wohnzwecken; Geschäftsbesorgung eines Ehegatten für den anderen im Rahmen eines Grundstückskaufs; Verpflichtung zur Herausgabe des aus der Geschäftsbesorgung Erlangten nach Auftragsrecht.
BGB §§ 662, 667, 705 ff, 1363, 1367, 1368

1. Bei gemeinschaftlichem Erwerb eines Grundstücks zu Wohnzwecken kann eine sogenannte Ehegatten-Innengesellschaft regelmäßig nicht angenommen werden.
2. Erwirbt ein Ehepartner auf seinen Namen ein Grundstück ganz oder teilweise mit Mitteln des anderen, dann kann eine tatsächliche Vermutung dafür bestehen, daß er das Grundstück teilweise nicht für eigene Rechnung, sondern für Rechnung des anderen Ehegatten erwerben wollte. In einem solchen Fall kommt eine Verpflichtung zu der Herausgabe des aus der Geschäftsbesorgung Erlangten nach Auftragsrecht in Betracht.

BGH, Urteil vom 14. Oktober 1959 - IV ZR 140/59 - OLG Hamm
FamRZ 1960, 58 = DB 1960, 117 = WM 1960, 74

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Familienvermögensrecht; Gesellschaft zwischen Ehegatten; Ehegatten-Innengesellschaft; gemeinsamer Betrieb eines Erwerbsgeschäfts; Aufwendungen zu der Ablösung der Hypothekengewinnabgabe.
BGB § 705

1. Zwischen Eheleuten, die in dem früheren gesetzlichen Güterstand der Verwaltung und Nutznießung gelebt, und sich zu dem gemeinsamen Betrieb eines Erwerbsgeschäfts verbunden haben, kann Gesellschaft bestanden haben, die auch nach dem Außerkrafttreten des der Gleichberechtigung der Geschlechter entgegenstehenden Rechts fortgedauert haben kann.
2. Ist mit dem Außerkrafttreten des der Gleichberechtigung der Geschlechter entgegenstehenden Rechts Gütertrennung eingetreten, so kann der Mann, dem die Frau ihr Vermögen weiterhin zur Verwaltung belassen hat, die Einkünfte des Frauenvermögens nur nach freiem Ermessen verwenden, wenn zwischen den Eheleuten eine dahingehende Vereinbarung getroffen ist.
3. Aufwendungen zu der Ablösung der Hypothekengewinnabgabe sind eine auf den Stammwert des Vermögens gelegte außerordentliche Last.

BGH, Urteil vom 28. Oktober 1959 - IV ZR 91/59 - OLG Düsseldorf
BGHZ 31, 197 = FamRZ 1960, 105 = NJW 1960, 428 = MDR 1960, 209 = WM 1960, 138 = DB 1960, 116

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Unterhalt unter Verwandten; Kinderunterhalt; Ausgleichsanspruch eines Elternteils nach Unterhaltsgewährung an Kinder; Verjährung des Ausgleichsanspruchs.
BGB §§ 197, 204, 1606

Gewährt ein Elternteil seinen Kindern für einen Zeitraum von mehreren Jahren fortlaufend den vollen Lebensunterhalt, so verjährt der ihm deswegen gegen den anderen Elternteil zustehende Ausgleichsanspruch in vier Jahren.

BGH, Urteil vom 9. Dezember 1959 - IV ZR 178/59 - OLG Stuttgart
BGHZ 31, 329 = FamRZ 1960, 194 = NJW 1960, 957 = MDR 1960, 385

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Rechtsprechung Bundesgerichtshof 1952 bis 1959 - FD-Platzhalter-rund
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