OLG Karlsruhe
Die Karlsruher und Freiburger Familiensenate haben keine eigenen unterhaltsrechtlichen Leitlinien oder Tabellen entwickelt. Die Senate orientieren sich zum Kindes- und Ehegattenunterhalt grundsätzlich an der Düsseldorfer Tabelle. Hinsichtlich der Selbstbehaltssätze gilt dies seit dem 01.01.1999 auch für den 16. Zivilsenat (s. FamRZ 1999, 207).
Die Senate berücksichtigen den Erwerbstätigenbonus mit 1/10 ab folgenden Unterhaltszeiträumen:
- 2. und 20. Zivilsenat ab 01.07.1999
- 16. Zivilsenat ab 01.01.2000
- 18. Zivilsenat ab 01.04.2000


