Unterhaltsleitlinien des Oberlandesgerichts Frankfurt [2007]
Infolge der Neufassung der Regelbetrag-Verordnung haben sich die Senate jedoch darauf verständigt, die bundesweit abgestimmte Neufassung der Düsseldorfer Tabelle ab 01.07.2007 anzuwenden:
Tabelle
In den Unterhaltsbeträgen sind Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie Studiengebühren nicht enthalten.
Bei volljährigen Kindern, die noch im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnen, bemißt sich der Unterhalt nach der 4. Altersstufe der Tabelle, wobei die Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 17.01.2007 (FamRZ 2007, 542) bei den Tabellenbeträgen der ersten drei Einkommensgruppen berücksichtigt wurde.
Der angemessene Gesamtunterhaltsbedarf eines Studierenden, der nicht bei seinen Eltern oder einem Elternteil wohnt, beträgt in der Regel monatlich 640 €. Hierin sind bis 270 € für Unterkunft einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizung (Warmmiete) enthalten. Dieser Bedarfssatz kann auch für ein Kind mit eigenem Haushalt angesetzt werden.
Übernommen wird auch die Anhebung des regelmäßig zu beachtenden notwendigen Eigenbedarfs (Selbstbehalt)
- gegenüber minderjährigen unverheirateten Kindern,
- gegenüber volljährigen unverheirateten Kindern bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, die im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden,
Der eheangemessene Selbstbehalt gegenüber getrennt lebenden und geschiedenen Unterhaltsberechtigten sowie der Selbstbehalt gegenüber einem Anspruch nach § 1615l BGB beträgt in der Regel weiterhin 1.000 € (vgl. im einzelnen dazu FamRZ 2006, 1343; NJW 2006, 2462).
Auch die übrigen Selbstbehaltssätze bleiben unverändert.


