Düsseldorfer Tabelle 2009

Die Düsseldorfer Tabelle 2009 nebst Anmerkungen beruht auf Koordinierungsgesprächen, die unter Beteiligung aller Oberlandesgerichte und der Unterhaltskommission des Deutschen Familiengerichtstages e.V. stattgefunden haben.
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Nettoeinkommen des Barunterhalts- pflichtigen (Anm. 3, 4) |
Altersstufen in Jahren (§ 1612a Abs. 1 BGB) | Prozent- satz | Bedarfskontroll- betrag (Anm. 6) | ||||
| 0 - 5 | 6 - 11 | 12 - 17 | ab 18 | ||||
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Alle Beträge in Euro | |||||||
| 1. | bis 1500 | 281 | 322 | 377 | 432 | 100 | 770/900 |
| 2. | 1501 - 1900 | 296 | 339 | 396 | 454 | 105 | 1000 |
| 3. | 1901 - 2300 | 310 | 355 | 415 | 476 | 110 | 1100 |
| 4. | 2301 - 2700 | 324 | 371 | 434 | 497 | 115 | 1200 |
| 5. | 2701 - 3100 | 338 | 387 | 453 | 519 | 120 | 1300 |
| 6. | 3101 - 3500 | 360 | 413 | 483 | 553 | 128 | 1400 |
| 7. | 3501 - 3900 | 383 | 438 | 513 | 588 | 136 | 1500 |
| 8. | 3901 - 4300 | 405 | 464 | 543 | 623 | 144 | 1600 |
| 9. | 4301 - 4700 | 428 | 490 | 574 | 657 | 152 | 1700 |
| 10. | 4701 - 5100 | 450 | 516 | 604 | 692 | 160 | 1800 |
| ab 5101 | nach den Umständen des Falles | ||||||
1. Die Tabelle hat keine Gesetzeskraft, sondern stellt eine Richtlinie dar. Sie weist den monatlichen Unterhaltsbedarf aus, bezogen auf drei Unterhaltsberechtigte, ohne Rücksicht auf den Rang. Der Bedarf ist nicht identisch mit dem Zahlbetrag; dieser ergibt sich unter Berücksichtigung der nachfolgenden Anmerkungen.
Bei einer größeren/ geringeren Anzahl Unterhaltsberechtigter können Ab- oder Zuschläge durch Einstufung in niedrigere/höhere Gruppen angemessen sein. Anmerkung 6 ist zu beachten. Zur Deckung des notwendigen Mindestbedarfs aller Beteiligten – einschließlich des Ehegatten – ist gegebenenfalls eine Herabstufung bis in die unterste Tabellengruppe vorzunehmen. Reicht das verfügbare Einkommen auch dann nicht aus, setzt sich der Vorrang der Kinder im Sinne von Anm. 5 Abs. 1 durch. Gegebenenfalls erfolgt zwischen den erstrangigen Unterhaltsberechtigten eine Mangelberechnung nach Abschnitt C.
2. Die Richtsätze der 1. Einkommensgruppe entsprechen dem Mindestbedarf in Euro gemäß § 1612a BGB in Verbindung mit § 36 Nr. 4 EGZPO. Der Prozentsatz drückt die Steigerung des Richtsatzes der jeweiligen Einkommensgruppe gegenüber dem Mindestbedarf (= 1. Einkommensgruppe) aus. Die durch Multiplikation des gerundeten Mindestbedarfs mit dem Prozentsatz errechneten Beträge sind entsprechend § 1612a Abs. 2 S. 2 BGB aufgerundet.
3. Berufsbedingte Aufwendungen, die sich von den privaten Lebenshaltungskosten nach objektiven Merkmalen eindeutig abgrenzen lassen, sind vom Einkommen abzuziehen, wobei bei entsprechenden Anhaltspunkten eine Pauschale von 5% des Nettoeinkommens - mindestens 50 EUR, bei geringfügiger Teilzeitarbeit auch weniger, und höchstens 150 EUR monatlich - geschätzt werden kann. Übersteigen die berufsbedingten Aufwendungen die Pauschale, sind sie insgesamt nachzuweisen.
4. Berücksichtigungsfähige Schulden sind in der Regel vom Einkommen abzuziehen.
5. Der notwendige Eigenbedarf (Selbstbehalt)
- gegenüber minderjährigen unverheirateten Kindern,
- gegenüber volljährigen unverheirateten Kindern bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, die im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden,
Der angemessene Eigenbedarf, insbesondere gegenüber anderen volljährigen Kindern, beträgt in der Regel monatlich 1.100 EUR. Darin ist eine Warmmiete bis 450 EUR enthalten.
6. Der Bedarfskontrollbetrag des Unterhaltspflichtigen ab Gruppe 2 ist nicht identisch mit dem Eigenbedarf. Er soll eine ausgewogene Verteilung des Einkommens zwischen dem Unterhaltspflichtigen und den unterhaltsberechtigten Kindern gewährleisten. Wird er unter Berücksichtigung anderer Unterhaltspflichten unterschritten, ist der Tabellenbetrag der nächst niedrigeren Gruppe, deren Bedarfskontrollbetrag nicht unterschritten wird, anzusetzen.
7. Bei volljährigen Kindern, die noch im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnen, bemisst sich der Unterhalt nach der 4. Altersstufe der Tabelle.
Der angemessene Gesamtunterhaltsbedarf eines Studierenden, der nicht bei seinen Eltern oder einem Elternteil wohnt, beträgt in der Regel monatlich 640 EUR. Hierin sind bis 270 EUR für Unterkunft einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizung (Warmmiete) enthalten. Dieser Bedarfssatz kann auch für ein Kind mit eigenem Haushalt angesetzt werden.
8. Die Ausbildungsvergütung eines in der Berufsausbildung stehenden Kindes, das im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnt, ist vor ihrer Anrechnung in der Regel um einen ausbildungsbedingten Mehrbedarf von monatlich 90 EUR zu kürzen.
9. In den Unterhaltsbeträgen (Anmerkungen 1 und 7) sind Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie Studiengebühren nicht enthalten.
10. Das auf das jeweilige Kind entfallende Kindergeld ist nach § 1612b BGB auf den Tabellenunterhalt (Bedarf) anzurechnen.
I. Monatliche Unterhaltsrichtsätze des berechtigten Ehegatten ohne unterhaltsberechtigte Kinder (§§ 1361, 1569, 1578, 1581 BGB):
1. gegen einen erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen:
a) wenn der Berechtigte kein Einkommen hat: 3/7 des anrechenbaren Erwerbseinkommens zuzüglich 1/2 der anrechenbaren sonstigen Einkünfte des Pflichtigen, nach oben begrenzt durch den vollen Unterhalt, gemessen an den zu berücksichtigenden ehelichen Verhältnissen;
b) wenn der Berechtigte ebenfalls Einkommen hat: 3/7 der Differenz zwischen den anrechenbaren Erwerbseinkommen der Ehegatten, insgesamt begrenzt durch den vollen ehelichen Bedarf; für sonstige anrechenbare Einkünfte gilt der Halbteilungsgrundsatz;
c) wenn der Berechtigte erwerbstätig ist, obwohl ihn keine Erwerbsobliegenheit trifft: gemäß § 1577 Abs. 2 BGB;
2. gegen einen nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen (z.B. Rentner): wie zu 1. a), b) oder c), jedoch 50%.
II. Fortgeltung früheren Rechts:
1. Monatliche Unterhaltsrichtsätze des nach dem Ehegesetz berechtigten Ehegatten ohne unterhaltsberechtigte Kinder:
a) §§ 58, 59 EheG: in der Regel wie I.,
b) § 60 EheG: in der Regel 1/2 des Unterhalts zu I.,
c) § 61 EheG: nach Billigkeit bis zu den Sätzen I.
2. Bei Ehegatten, die vor dem 03.10.1990 in der früheren DDR geschieden worden sind, ist das DDR-FGB in Verbindung mit dem Einigungsvertrag zu berücksichtigen (Art. 234 § 5 EGBGB).
III. Monatliche Unterhaltsrichtsätze des berechtigten Ehegatten, wenn die ehelichen Lebensverhältnisse durch Unterhaltspflichten gegenüber Kindern geprägt werden:
Wie zu I. bzw. II. 1., jedoch wird grundsätzlich der Kindesunterhalt (Zahlbetrag; vgl. Anm. C. und Anhang) vorab vom Nettoeinkommen abgezogen.
(Anmerkung: Der 7. Senat für Familiensachen des OLG Düsseldorf zieht zur Berechnung des Ehegattenunterhalts die Tabellenbeträge ab)
IV. Monatlicher Eigenbedarf (Selbstbehalt) gegenüber dem getrennt lebenden und dem geschiedenen Berechtigten:
unabhängig davon, ob erwerbstätig oder nicht erwerbstätig: 1.000 EUR
V. Existenzminimum des unterhaltsberechtigten Ehegatten einschließlich des trennungsbedingten Mehrbedarfs in der Regel:
1. falls erwerbstätig: 900 EUR
2. falls nicht erwerbstätig: 770 EUR
VI. Monatlicher notwendiger Eigenbedarf des Ehegatten, der in einem gemeinsamen Haushalt mit dem Unterhaltspflichtigen lebt, gegenüber nicht privilegierten volljährigen Kindern oder nachrangigen (geschiedenen) Ehegatten:
unabhängig davon, ob erwerbstätig oder nicht erwerbstätig: 800 EUR,
Anmerkung zu I. - III.:
Hinsichtlich berufsbedingter Aufwendungen und berücksichtigungsfähiger Schulden gelten Anmerkungen A. 3. und 4. - auch für den erwerbstätigen Unterhaltsberechtigten - entsprechend. Diejenigen berufsbedingten Aufwendungen, die sich nicht nach objektiven Merkmalen eindeutig von den privaten Lebenshaltungskosten abgrenzen lassen, sind pauschal im Erwerbstätigenbonus von 1/7 enthalten.
Reicht das Einkommen zur Deckung des Bedarfs des Unterhaltspflichtigen und der gleichrangigen Unterhaltsberechtigten nicht aus (sog. Mangelfälle), ist die nach Abzug des notwendigen Eigenbedarfs (Selbstbehalts) des Unterhaltspflichtigen verbleibende Verteilungsmasse auf die Unterhaltsberechtigten im Verhältnis ihrer jeweiligen Einsatzbeträge gleichmäßig zu verteilen.
Der Einsatzbetrag für den Kindesunterhalt entspricht dem Zahlbetrag des Unterhaltspflichtigen. Dies ist der nach Anrechnung des Kindergeldes oder von Einkünften auf den Unterhaltsbedarf verbleibende Restbedarf
Beispiel:
Bereinigtes Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen (M): 1.300 EUR. Unterhalt für drei unterhaltsberechtigte Kinder im Alter von 18 Jahren (K1), 7 Jahren (K2) und 5 Jahren (K3), Schüler, die bei der nicht unterhaltsberechtigten, den Kindern nicht barunterhaltspflichtigen Ehefrau und Mutter (F) leben. F bezieht das Kindergeld.
Notwendiger Eigenbedarf des M: 900 EUR
Verteilungsmasse: 1.300 EUR ./. 900 EUR = 400 EUR
Summe der Einsatzbeträge der Unterhaltsberechtigten:
268 EUR (432 ./. 164) (K 1) + 240 EUR (322 ./. 82) (K 2) + 196 EUR (281 ./. 85) (K 3) = 704 EUR
Unterhalt:
K1: 268 x 400 : 704 = 152,27 EUR
K2: 240 x 400 : 704 = 136,36 EUR
K3: 196 x 400 : 704 = 111,36 EUR
I. Angemessener Selbstbehalt gegenüber den Eltern: mindestens monatlich 1.400 EUR (einschließlich 450 EUR Warmmiete) zuzüglich der Hälfte des darüber hinausgehenden Einkommens. Der angemessene Unterhalt des mit dem Unterhaltspflichtigen zusammenlebenden Ehegatten bemisst sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen (Halbteilungsgrundsatz), beträgt jedoch mindestens 1.050 EUR (einschließlich 350 EUR Warmmiete).
II. Bedarf der Mutter und des Vaters eines nichtehelichen Kindes (§ 1615l BGB): nach der Lebensstellung des betreuenden Elternteils, in der Regel mindestens 770 EUR.
Angemessener Selbstbehalt gegenüber der Mutter und dem Vater eines nichtehelichen Kindes: (§§ 1615l, 1603 Abs. 1 BGB): unabhängig davon, ob erwerbstätig oder nicht erwerbstätig: 1.000 EUR.
Umrechnung dynamischer Titel über Kindesunterhalt nach § 36 Nr. 3 EGZPO:
Ist Kindesunterhalt als Prozentsatz des jeweiligen Regelbetrages zu leisten, bleibt der Titel bestehen. Eine Abänderung ist nicht erforderlich. An die Stelle des bisherigen Prozentsatzes vom Regelbetrag tritt ein neuer Prozentsatz vom Mindestunterhalt (Stand: 01.01.2008). Dieser ist für die jeweils maßgebliche Altersstufe gesondert zu bestimmen und auf eine Stelle nach dem Komma zu begrenzen (§ 36 Nr. 3 EGZPO). Der Bedarf ergibt sich aus der Multiplikation des neuen Prozentsatzes mit dem Mindestunterhalt der jeweiligen Altersstufe und ist auf volle Euro aufzurunden (§ 1612a Abs. 2 S. 2 BGB). Der Zahlbetrag ergibt sich aus dem um das jeweils anteilige Kindergeld verminderten bzw. erhöhten Bedarf.
| 1. | Der
Titel sieht die Anrechnung des hälftigen Kindergeldes (für das 1. bis
3. Kind 77 EUR, ab dem 4. Kind 89,50 EUR) oder eine teilweise Anrechnung des Kindergeldes vor (§ 36 Nr. 3 a EGZPO). | |||
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Beispiel
für 1. Altersstufe
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| 2. | Der Titel sieht die Hinzurechnung des hälftigen Kindergeldes vor (§ 36 Nr. 3 b EGZPO). | |||
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Beispiel
für 1. Altersstufe
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| 3. | Der Titel sieht die Anrechnung des vollen Kindergeldes vor (§ 36 Nr. 3 c EGZPO). | |||
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Beispiel
für 2. Altersstufe
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| 4. | Der Titel sieht weder eine Anrechnung noch eine Hinzurechnung des Kindergeldes vor (§ 36 Nr. 3 d EGZPO). | |||
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Beispiel
für 3. Altersstufe
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Die folgenden Tabellen enthalten die sich nach Abzug des jeweiligen Kindergeldanteils (hälftiges Kindergeld bei Minderjährigen, volles Kindergeld bei Volljährigen) ergebenden Zahlbeträge. Für das 1. und 2. Kind beträgt das Kindergeld derzeit 164 EUR, für das dritte Kind 170 EUR, ab dem 4. Kind 195 EUR.
| 1. und 2. Kind | 0 - 5 | 6 - 11 | 12 - 17 | ab 18 | % | |
| 1. | bis 1500 | 199 | 240 | 295 | 268 | 100 |
| 2. | 1501 - 1900 | 214 | 257 | 314 | 290 | 105 |
| 3. | 1901 - 2300 | 228 | 273 | 333 | 312 | 110 |
| 4. | 2301 - 2700 | 242 | 289 | 352 | 333 | 115 |
| 5. | 2701 - 3100 | 256 | 305 | 371 | 355 | 120 |
| 6. | 3101 - 3500 | 278 | 331 | 401 | 389 | 128 |
| 7. | 3501 - 3900 | 301 | 356 | 431 | 424 | 136 |
| 8. | 3901 - 4300 | 323 | 382 | 461 | 459 | 144 |
| 9. | 4301- 4700 | 346 | 408 | 492 | 493 | 152 |
| 10. | 4701 - 5100 | 368 | 434 | 522 | 528 | 160 |
| 3. Kind | 0 - 5 | 6 - 11 | 12 - 17 | ab 18 | % | |
| 1. | bis 1500 | 196 | 237 | 292 | 262 | 100 |
| 2. | 1501 - 1900 | 211 | 254 | 311 | 284 | 105 |
| 3. | 1901 - 2300 | 225 | 270 | 330 | 306 | 110 |
| 4. | 2301 - 2700 | 239 | 286 | 349 | 327 | 115 |
| 5. | 2701 - 3100 | 253 | 302 | 368 | 349 | 120 |
| 6. | 3101 - 3500 | 275 | 328 | 398 | 383 | 128 |
| 7. | 3501 - 3900 | 298 | 353 | 428 | 418 | 136 |
| 8. | 3901 - 4300 | 320 | 379 | 458 | 453 | 144 |
| 9. | 4301 - 4700 | 343 | 405 | 489 | 487 | 152 |
| 10. | 4701 - 5100 | 365 | 431 | 519 | 522 | 160 |
| Ab 4. Kind | 0 - 5 | 6 - 11 | 12 - 17 | ab 18 | % | |
| 1. | bis 1500 | 183,50 | 224,50 | 279,50 | 237 | 100 |
| 2. | 1501 - 1900 | 198,50 | 241,50 | 298,50 | 259 | 105 |
| 3. | 1901 - 2300 | 212,50 | 257,50 | 317,50 | 281 | 110 |
| 4. | 2301 - 2700 | 226,50 | 273,50 | 336,50 | 302 | 115 |
| 5. | 2701 - 3100 | 240,50 | 289,50 | 355,50 | 324 | 120 |
| 6. | 3101 - 3500 | 262,50 | 315,50 | 385,50 | 358 | 128 |
| 7. | 3501 - 3900 | 285,50 | 340,50 | 415,50 | 393 | 136 |
| 8. | 3901 - 4300 | 307,50 | 366,50 | 445,50 | 428 | 144 |
| 9. | 4301 - 4700 | 330,50 | 392,50 | 476,50 | 462 | 152 |
| 10. | 4701 - 5100 | 352,50 | 418,50 | 506,50 | 497 | 160 |
Die Bedarfsbeträge der Düsseldorfer Tabelle 2009 weichen nicht bzw. nur unerheblich von den Tabellenbeträgen der Düsseldorfer Tabelle 2008 ab. In Gruppe 1 (Kinder 0 - 5 Jahre) sind die Beträge von +2 € bis +3 € verändert. Die Spalte 2 (Kinder 6 - 11 Jahre) wurden überhaupt nicht geändert. Die Tabellenbeträge der Gruppe 3 (Kinder bis 18 Jahre) wurden um 12 € bis 20 € erhöht, die Tabellenbeträge der Gruppe 4 (Kinder ab 18 Jahre) um 22 € bis 39 €. Diese Erhöhungen werden jedoch weitgehend relativiert durch den Abzug des jeweiligen Kindergeldanteils (hälftiges Kindergeld beim minderjährigen, volles Kindergeld beim volljährigen Kind): Aus den Tabellen über die tatsächlichen Zahlbeträge ist ersichtlich, daß die Zahlbeträge für die Kinder der ersten beiden Gruppen sinken, während sie bei den Kindern bis 18 Jahre geringfügig steigen. Für Kinder ab dem 18. Lebensjahr erhöhen sich die Zahlbeträge um 14 € bis 29 €. Dies gilt für die ersten und zweiten Kinder; für das dritte Kind und das vierte Kind sowie weitere Kinder sind die Zahlbeträge wegen des höheren Kindergeldes niedriger.
Die Änderungen der Düsseldorfer Tabelle 2009 sind für Unterhaltsgläubiger und Unterhaltsschuldner dann relevant, wenn ein dynamischer Unterhaltstitel bzw. eine dynamische Unterhaltsvereinbarung vorliegt: Dann richtet sich der Unterhalt nach den jeweiligen Tabellensätzen der Düsseldorfer Tabelle unter Anrechnung des Kindergeldes. Liegt kein dynamischer Titel bzw. eine dynamische Vereinbarung vor, dann berechtigen die geringfügigen Erhöhungen/Herabsetzungen der Zahlbeträge der Düsseldorfer Tabelle für sich allein nicht zu einer Unterhaltsabänderung, da die Wesentlichkeitsgrenze nicht überschritten wird.
(Gesetz zur Förderung von Familien und haushaltsnahen Dienstleistungen vom 22.12.2008 - BGBl I 2955)
Das Gesetz zur Förderung von Familien und haushaltsnahen Dienstleistungen vom 22.12.2008 (Familienleistungsgesetz) entlastet Familien in Deutschland künftig um jährlich mehr als zwei Milliarden €.
Die im Gesetz enthaltene gestaffelte Kindergelderhöhung bereits ab dem dritten Kind kommt insbesondere Mehrkindfamilien sowie Familien im unteren und mittleren Einkommensbereich zugute. Familien mit vier Kindern werden ab 01.01.2009 allein durch die Erhöhung und Staffelung des Kindergeldes 624 € mehr im Jahr zur Verfügung haben.
Berufstätige Eltern profitieren von der verbesserten steuerlichen Absetzbarkeit haushaltsnaher und Familien unterstützender Dienstleistungen; sie sollen so neben der Arbeit mehr Zeit für ihre Kinder haben. Bedürftige Kinder und Jugendliche erhalten zudem ein Schulbedarfspaket von 100 € pro Jahr.
Das Familienleistungsgesetz umfaßt:
1. Gestaffeltes Kindergeld
Das Kindergeld wurde ab 01.01.2009 jeweils monatlich für erste und zweite Kinder um 10 € auf 164 €, für dritte Kinder um 16 € auf 170 € sowie für vierte und weitere Kinder um 16 € auf 195 € angehoben. Familien mit drei Kindern verfügen damit über 432 € mehr im Jahr; für Familien mit vier Kindern sind es 624 €. Die Mehrkosten von rund zwei Milliarden € im Jahr teilen sich Bund, Länder und Kommunen. Damit verändern sich die Zahlbeträge des Kindesunterhalts, die sich gemäß § 1612b BGB nach Abzug des hälftigen oder unter Umständen auch des vollen Kindergeldes von den Bedarfsbeträgen der Düsseldorfer Tabelle errechnen, ebenfalls.
Zudem wurde der sächliche Kinderfreibetrag des § 32 Abs. 6 S. 1 EStG, der die Anknüpfungsgröße für den Mindestunterhalt minderjähriger Kinder gemäß § 1612a BGB darstellt, von 1.824 € auf 1.932 € erhöht. Von diesem profitieren Eltern, die zusammen ein Bruttoeinkommen von mehr als rund 67.000 € haben, bzw. Alleinerziehende, die mehr als rund 35.000 € brutto verdienen.
2. Familienunterstützende Leistungen
Die Förderung von familienunterstützenden Dienstleistungen wird deutlich vereinfacht; zudem werden die Möglichkeiten erweitert, diese Leistungen steuerlich geltend zu machen. Die Förderung wird auf einheitlich 20% der Aufwendungen von bis zu 20.000 € (höchstens 4.000 €) pro Jahr ausgeweitet, die von der Steuerschuld abgezogen werden können. Mit der Neuregelung werden Aufwendungen in Höhe von bis zu 1.665 € monatlich gefördert. Bei Beauftragung einer Dienstleistungsagentur werden die steuerlich berücksichtigungsfähigen Aufwendungen von derzeit 3.000 € auf bis zu 20.000 € erweitert.
3. Schulbedarfspaket
Kinder und Jugendliche aus Familien, die von Hartz IV (SGB II) oder Sozialhilfe (SGB XII) leben, erhalten bis zum Abschluß der Jahrgangsstufe 10 jeweils zum Beginn des Schuljahres einen zusätzlichen Betrag von 100 €. Damit soll die notwendige Ausstattung mit Schul- und Unterrichtsmaterialien wie Ranzen, Stifte, Hefte etc. sichergestellt werden. Die Behörden vor Ort können sich nachweisen lassen, daß das Geld für Schulmaterial ausgegeben wurde.
Die ab 01.01.2009 geltenden neuen Mindestunterhaltssätze betragen nunmehr in der ersten Altersstufe 281 €, in der zweiten Altersstufe 322 € und in der dritten Altersstufe 377 € (in der ersten und dritten Altersstufe fand eine Erhöhung des sächlichen Existenzminimums des Kindes statt). Die Mindestunterhaltssätze bilden die Grundlage für die ab 01.01.2009 geltende Düsseldorfer Tabelle.
Nach der Düsseldorfer Tabelle 2009 sinken die Unterhaltszahlungen je nach Einkommen des Unterhaltspflichtigen um 2 € bis 3 €, für sechs- bis elfjährige Kinder sogar um 5 € im Monat. Dagegen steigen die Unterhaltszahlungen für Kinder zwischen 12 und 17 Jahren um 7 bis 15 € und für junge Erwachsene über 18 Jahre sogar um 14 bis 29 €. Die Höhe der zu leistenden Unterhaltszahlungen schwankt künftig beim ersten und zweiten Kind, abhängig vom Alter des Kindes und dem Einkommen des Unterhaltspflichtigen, zwischen 199 € und 528 €.


