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Vereinfachtes Verfahren: Unterhalt minderjähriger Kinder - FD-Logo-500

Vereinfachtes Verfahren:
Unterhalt minderjähriger Kinder
(§§ 249 ff FamFG)





Das Vereinfachte Verfahren gibt dem minderjährigen Kind getrennt lebender, verheirateter oder nicht verheirateter Eltern die Möglichkeit, über seinen Unterhaltsanspruch gegen den Elternteil, der nicht mit ihm zusammenlebt, rasch und kostengünstig einen Vollstreckungstitel zu erwirken.

Das Vereinfachte Verfahren ist ein formalisiertes Verfahren in Unterhaltsangelegenheiten, mit dem Unterhaltsansprüche eines minderjährigen Kindes gegenüber dem unterhaltspflichtigen Elternteil, der nicht in dem selben Haushalt lebt, erstmalig schneller und kostengünstiger zu titulieren, als dies im normalen Verfahren vor dem Familiengericht der Fall wäre. Dieses Verfahren kann jedoch nur in denjenigen Fällen genutzt werden, in denen noch kein Unterhaltstitel besteht, und auch noch kein gerichtliches Verfahren anhängig ist.

Auch vor Einleitung eines Vereinfachten Verfahrens sollte dem unterhaltspflichtigen Elternteil jedoch grundsätzlich die Möglichkeit gegeben werden, sich auf freiwilliger Basis zur Zahlung von Unterhalt in vollstreckbarer Form bereitzuerklären, und zwar kostenfrei bei einem Jugendamt oder vor einem Notar. Wird dies versäumt, dann werden dem Antragsteller die Kosten für das Vereinfachte Verfahren auferlegt, wenn der Unterhaltspflichtige sofort mit den Unterhaltszahlungen beginnt, und den Einwand äußert, es habe überhaupt keinen Anlass zu einem derartigen Verfahren gegeben.

Für den Antrag auf Einleitung eines Vereinfachten Verfahrens werden besondere Antragsformulare benötigt. Für das Verfahren ist das Familiengericht zuständig, in dessen Bezirk das betreffende Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Wird der Antrag nach Prüfung durch das Familiengericht angenommen, dann setzt dieses den Unterhalt per Beschluss fest. Dieser Beschluss ist insbesondere in jenen Fällen von Bedeutung, in denen der Unterhalt nicht oder nur sehr unregelmäßig gezahlt wird: Er ermöglicht nach Rechtskraft die Zwangsvollstreckung des Unterhalts.

Die Höhe des individuellen Unterhalts ist abhängig von dem jeweiligen Einkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils; auf dessen Grundlage wird gemäß § 1612a Abs. 1 BGB der Mindestunterhalt festgelegt. Der korrekt ausgefüllte Antrag wird dann vom Gericht an den unterhaltsverpflichteten Elternteil weitergeleitet. Erhebt der Unterhaltspflichtige keine Einwendungen, so wird der Unterhalt in der Höhe festgesetzt, die das Kind beziehungsweise der andere Elternteil in dessen Namen gefordert hat.

Ist der unterhaltspflichtige Elternteil zu der Zahlung des begehrten Unterhalts nicht oder teilweise nicht in der Lage, weil er zunächst seinen eigenen Lebensunterhalt bestreiten muss, kann er in diesem Verfahren Einwendungen gegen die Höhe des verlangten Unterhalts erheben, allerdings ebenso formalisiert wie für das Antragsverfahren: Er muss in einem eigens dafür vorgesehenen Formular seine kompletten persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse offenlegen, welche für Unterhaltszahlungen relevant sind; diesem Formular sind Gehalts- beziehungsweise Lohnabrechnungen sowie gegebenenfalls Belege über sämtlichen anderen Einkommen beizufügen. Darüber hinaus muss er eine Erklärung darüber abgeben, inwieweit er bereit ist, Unterhaltsleistungen zu erbringen; dieser Einwand muss gemäß § 252 FamFG innerhalb von einem Monat nach Erhalt des Antrages bei Gericht eingegangen sein. Diese Frist gilt auch für die beizubringenden Unterlagen; liegen sie dem Gericht nicht fristgemäss oder nur unvollständig vor, dann setzt das Gericht den Unterhalt in derjenigen Höhe fest, die das Kind bzw. der andere Elternteil, bei dem das Kind lebt, verlangt haben.

Hat der unterhaltspflichtige Elternteil hingegen alle Auflagen ordnungsgemäß erfüllt und seine Einwände vollständig vorgetragen und belegt, dann teilt das Gericht dies dem unterhaltsberechtigten Kind beziehungsweise dem Elternteil, welcher den Antrag auf vereinfachtes Verfahren gestellt hat, mit. Dann legt das Gericht den Unterhalts in der Höhe fest, in der der unterhaltspflichtige Elternteil bereit ist, den Unterhalt zu zahlen.
Das Vereinfachte Verfahren ist insoweit von Vorteil, dass der unterhaltspflichtige Elternteil Einwendungen gegen den Anspruch nur begrenzt erheben kann, so dass er in der Regel eher bereit ist, seine Einkünfte offen zu legen.


Antragsformular für die Festsetzung des Kindesunterhalts Minderjähriger im Vereinfachten Verfahren sowie ein Formular für Einwendungen des Antragsgegners, jeweils mit Hinweisblättern:

Speichern Öffnen Antrag_Festsetzung_Kindesunterhalt_im_Vereinfachten_Verfahren.pdf (724,71 kb)
Speichern Öffnen Merkblatt_Antragsformular_Vereinfachtes_Verfahren.pdf (598,55 kb)
Speichern Öffnen EinwendungengegenAntragaufUnterhaltimVereinfachtenVerfahren.pdf (534,24 kb)
Speichern Öffnen Hinweisblatt_Einwendungen_im_Vereinfachten_Verfahren.pdf (146,16 kb)
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